Obsah (15)
§ 66§ 70§ 55§ 31§ 39§ 29§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 2§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW285 2227041-1 Spruch, W285 2227040-1/15E (vormals W283) W285 2227041-1/16E W285 2227042-1/16EW285 2227042-1/16E,
§ 66Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde den Beschwerdeführern ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde den Beschwerdeführern ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 bzw. 2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe für eineinhalb Jahre eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie habe am 28.03.2016 in Serbien mit einem ungarischen Staatsangehörigen eine Ehe geschlossen, die rechtkräftig geschieden worden sei. Das Scheidungsverfahren sei dabei bereits am 30.11.2017 eingeleitet worden. Eine Landespolizeidirektion habe wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe der Erstbeschwerdeführerin ermittelt, wobei das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können. Da die Ehe der Erstbeschwerdeführerin weniger als drei Jahre bestanden habe, habe sie ihren Begünstigtenstatus als Ehegattin eines EWR-Bürgers verloren. Die Erstbeschwerdeführerin habe Arbeitslosengeld vom AMS bezogen und habe auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Die Erstbeschwerdeführerin sei demnach auf Leistungen von öffentlichen Gebietskörperschaften angewiesen. Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachten sie vor, dass
§ 55Abs.
5 Z 4 NAG das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe auch innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung aufrecht bleibe, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Aufgrund des Betruges sei das alleinige Verschulden an der Zerrüttung des Familienlebens beim Ehegatten gelegen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei der Erstbeschwerdeführerin trotz ihrer anhaltenden Bemühungen letztendlich nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. Daher werde zum Nachweis für das Verschulden des Ehegatten an der Scheidung sowie der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehelebens für die Erstbeschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Exehemannes beantragt. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich vollkommen sozial und beruflich integriert. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die Schule und die Ausweisung würde einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil in ihrer schulischen Ausbildung darstellen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich berufstätig und habe, wie auch die Drittbeschwerdeführerin, die Zeit in Österreich genutzt, um sich einen großen Freundeskreis aufzubauen. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer sei daher tatsächlich
§ 55Abs.
5 Z 4 NAG erhalten geblieben, sodass die Erlassung einer Ausweisung aufgrund des nach wie vor rechtmäßigen Aufenthaltes unzulässig sei. Ferner würden sich die Beschwerdeführer
§ 31Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig in Österreich aufhalten. So habe der Vw
GH ausgesprochen, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibe.Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachten sie vor, dass
Paragraph 55, Absatz 5, Ziffer 4, NAG das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe auch innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung aufrecht bleibe, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Aufgrund des Betruges sei das alleinige Verschulden an der Zerrüttung des Familienlebens beim Ehegatten gelegen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei der Erstbeschwerdeführerin trotz ihrer anhaltenden Bemühungen letztendlich nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. Daher werde zum Nachweis für das Verschulden des Ehegatten an der Scheidung sowie der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehelebens für die Erstbeschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Exehemannes beantragt. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich vollkommen sozial und beruflich integriert. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die Schule und die Ausweisung würde einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil in ihrer schulischen Ausbildung darstellen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich berufstätig und habe, wie auch die Drittbeschwerdeführerin, die Zeit in Österreich genutzt, um sich einen großen Freundeskreis aufzubauen. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer sei daher tatsächlich
Paragraph 55, Absatz 5, Ziffer 4, NAG erhalten geblieben, sodass die Erlassung einer Ausweisung aufgrund des nach wie vor rechtmäßigen Aufenthaltes unzulässig sei. Ferner würden sich die Beschwerdeführer
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig in Österreich aufhalten. So habe der VwGH ausgesprochen, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W283 zugewiesen. Mit Urkundenvorlage vom 05.07.2021 legten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor, die ihre Integration durch Vereinsmitgliedschaften und Ausbildungen belegen sollten. Am 20.05.2021 richteten die Beschwerdeführer eine Vertagungsbitte an das Bundesverwaltungsgericht. Die für den 30.06.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin auf den 06.07.2021 verlegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer durch. Die Verfahren wurden
§ 39Abs.
2 AVG auf Grund der Zweckmäßigkeit, Raschheit, und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Leiterin der Gerichtsabteilung W282 mündlich
§ 29Abs. 2 Vw
GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer durch. Die Verfahren wurden
Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf Grund der Zweckmäßigkeit, Raschheit, und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Leiterin der Gerichtsabteilung W282 mündlich
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung. Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 06.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W285 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Serbien geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Serbien geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Serbien geboren. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie sprechen Serbisch als Muttersprache. Sie sprechen zudem gut Deutsch.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Serbien geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Serbien geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Serbien geboren. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie sprechen Serbisch als Muttersprache. Sie sprechen zudem gut Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete am 28.03.2016 den ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX in Serbien. Die Ehe wurde am 09.01.2018 rechtskräftig geschieden. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am 30.11.2017, somit bereits vor Ablauf von drei Jahren. Die Behörde erhielt am 14.05.2018 Kenntnis von der Scheidung (Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; Akt BF1 AS 1, AS 13). Die Erstbeschwerdeführerin heiratete am 28.03.2016 den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Serbien. Die Ehe wurde am 09.01.2018 rechtskräftig geschieden. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am 30.11.2017, somit bereits vor Ablauf von drei Jahren. Die Behörde erhielt am 14.05.2018 Kenntnis von der Scheidung (Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; Akt BF1 AS 1, AS 13). Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Exehemann waren behördlich gemeinsam von 21.04.2016 bis 14.09.2017 gemeldet (Auszüge aus dem Zentralmelderegister vom 06.07.2021). Die Erstbeschwerdeführerin war erst seit Mai 2017 durchgehend in Österreich, bis April 2017 war die Erstbeschwerdeführerin sporadisch in Wien. In den Sommerferien 2017 war die Erstbeschwerdeführerin mit Ihrer Tochter im Krankenhaus in Belgrad. Seit September 2017 war die Erstbeschwerdeführerin durchgehend in Österreich (Akt BF1 AS 7). Der Exehemann der Erstbeschwerdeführerin hatte eine weitere Beziehung. Die Ehe scheiterte, da der Exehemann mit der Erstbeschwerdeführerin alleine und nicht gemeinsam mit ihren Kindern leben wollte. Zudem stand er der Erstbeschwerdeführerin nicht bei, als die Drittbeschwerdeführerin erkrankt war (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 14). Der Exehemann der Erstbeschwerdeführerin hat am 21.04.2018 in Serbien eine serbische Staatsangehörige geheiratet (Bericht Landespolizeidirektion Wien vom 30.01.2019, Akt BF1 AS 13). Die Erstbeschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei Kinder (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 8). Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 17). Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 06.06.2016 als Ehegattin eines EWR-Bürgers eine Aufenthaltskarte, die von 20.07.2016 bis 25.04.2021 gültig. Der Zweitbeschwerdeführer erhielt am 19.08.2016 als Stiefsohn eines EWR-Bürgers eine Aufenthaltskarte, die von 20.07.2016 bis 20.07.2021 gültig war. Die Drittbeschwerdeführerin erhielt als Stieftochter eines EWR-Bürgers eine Aufenthaltskarte, die von 18.07.2017 bis 18.07.2022 gültig ist (Akt BF1 AS 1). Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin leben in Serbien. Eine weitere Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in England (Akt BF1 AS 31). Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete von 2010 bis April 2017 in Serbien als Direktorin einer Schule, in der sie zuvor als Englischlehrerin gearbeitet hat (Akt BF1 OZ 9, S. 11). Der Zweitbeschwerdeführer hat in Serbien die Schule abgeschlossen (Akt BF1 OZ 9, S. 19). Die Drittbeschwerdeführerin hat in Serbien vier Jahre den Kindergarten und sechs Jahre die Schule besucht (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 11, 19, 25). Die Erstbeschwerdeführerin hat Arthritis und wird diesbezüglich medikamentös behandelt (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 13). Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9, S. 22). Die Drittbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie wurde mit Long QT Syndrom Typ 2 und Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert. Derzeit besteht in der Kombination von Long QT Typ 2 und Diabetes Mellitus Typ 1 ein stabiler und erfreulicher klinischer Zustand bei der Drittbeschwerdeführerin. Bezüglich der Lifestyle-Modifikation wurde von einer Teilnahme am Turnunterricht abgeraten, da es sich hier zumeist um eine Art Wettbewerbssituation handelt. Gegen Freizeitsport (rick rational sports) der Drittbeschwerdeführerin besteht kein Einwand. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt regelmäßig Medikamente. Sie hat im Abstand von drei Monaten eine Diabeteskontrolle und einmal im Jahr eine Herzkontrolle. Die Drittbeschwerdeführerin wurde wegen dieser Krankheiten bereits in Serbien behandelt (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9 S. 26, Akt BF3 AS 55, 79). Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich Der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin lebt seit ca. vier Jahren in Österreich. Es besteht guter Kontakt. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren in der Vergangenheit mehrfach mit ihrem Vater gemeinsam in Serbien. Er unterstützt den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin finanziell. Zudem leben zwei Tanten und zwei bzw. drei Cousinen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9). Die Erstbeschwerdeführerin war bis April 2017 nur ab und zu in Wien, weil sie in Serbien arbeitete. In den Sommerferien im Jahr 2017 verbrachte sie zwei Monate mit der Drittbeschwerdeführerin in Belgrad in einem Spital. Im September 2017 kehrte die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich zurück und lebte seitdem mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in Österreich Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2016 mit Unterbrechungen und seit September 2017 ohne Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig (Die Drittbeschwerdeführerin ist seit September 2017 ohne Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. (Verhandlungsniederschrift, Akt BF1 OZ 9). Die Erstbeschwerdeführerin hat am 11.04.2019 die Integrationsprüfung A2 sehr gut bestanden (Akt BF1 AS 61, AS 65). Die Erstbeschwerdeführerin hat zudem am Seminar „Deutsch und Alphabetisierung für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss Süd“ in der Zeit von 13.05.2019 bis 16.08.2019 auf dem Deutschniveau B1 teilgenommen(Akt BF1 AS 61, AS 63, AS 65). Die Erstbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung B1 absolviert (Akt BF1 OZ 8, Beilagen). Die Erstbeschwerdeführerin hat ein Universitätsstudium in Serbien abgeschlossen. Dieses wurde mit dem österreichischen akademischen Grad „Magistra der Philosophie“ aufgrund des Studiums der Anglistik und Amerikanistik in Österreich als voll gleichwertig anerkannt (Akt BF1 AS 57ff). Die Erstbeschwerdeführerin war von 10.04.2017 bis 08.05.2018 und von 17.04.2018 bis 01.10.2018 als Angestellte tätig. Sie bezog von Oktober 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht Kinderbeihilfe. Sie arbeitet in Österreich als Reinigungskraft in einer Apotheke (Akt BF1 AS, 23 30Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9; Beilagen mündliche Verhandlung). Der Zweitbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2018/2019 die
- Schulstufe der Schulart Übergangsstufe für berufsbildende mittlere und höhere Schulen besucht, diese jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen (Akt BF2 AS 23). Er hat keine Berufsausbildung und möchte eine Lehre beginnen Der Zweitbeschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit November 2019 als Reinigungskraft berufstätig. Er spielt in einem Verein Fußball (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9).Der Zweitbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2018 aus 2019, die
- Schulstufe der Schulart Übergangsstufe für berufsbildende mittlere und höhere Schulen besucht, diese jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen (Akt BF2 AS 23). Er hat keine Berufsausbildung und möchte eine Lehre beginnen Der Zweitbeschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit November 2019 als Reinigungskraft berufstätig. Er spielt in einem Verein Fußball (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9). Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 die achte Schulstufe einer österreichischen Öffentlichen Mittelschule als außerordentliche Schülerin (Akt BF3 AS 17 - 21). Sie besuchte im Schuljahr 2019/2020 die achte Schulstufe einer österreichischen Öffentlichen Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin. Zudem besuchte sie im Schuljahr 2020/2021 eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe und schloss die neunte Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Die Drittbeschwerdeführerin ist kein aktives Mitglied in einem Verein (Akt BF1 OZ 8, Beilagen). Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018 aus 2019, die achte Schulstufe einer österreichischen Öffentlichen Mittelschule als außerordentliche Schülerin (Akt BF3 AS 17 - 21). Sie besuchte im Schuljahr 2019 aus 2020, die achte Schulstufe einer österreichischen Öffentlichen Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin. Zudem besuchte sie im Schuljahr 2020 aus 2021, eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe und schloss die neunte Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Die Drittbeschwerdeführerin ist kein aktives Mitglied in einem Verein (Akt BF1 OZ 8, Beilagen). Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt Die BF haben freundschaftliche Kontakte in Österreich geschlossen (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9). 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die BF haben in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete von 2010 bis April 2017 in XXXX in Serbien als Direktorin einer Schule, in der sie zuvor als Englischlehrerin gearbeitet hat. Mit dieser Tätigkeit konnte sie ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gut finanzieren. Die Erstbeschwerdeführerin kann ihre Tätigkeit als Direktorin im Falle einer Rückkehr fortsetzen. Der Zweitbeschwerdeführer kann in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Drittbeschwerdeführerin kann ihre Schulausbildung in Serbien fortsetzen (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9).Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete von 2010 bis April 2017 in römisch 40 in Serbien als Direktorin einer Schule, in der sie zuvor als Englischlehrerin gearbeitet hat. Mit dieser Tätigkeit konnte sie ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gut finanzieren. Die Erstbeschwerdeführerin kann ihre Tätigkeit als Direktorin im Falle einer Rückkehr fortsetzen. Der Zweitbeschwerdeführer kann in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Drittbeschwerdeführerin kann ihre Schulausbildung in Serbien fortsetzen (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9). Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte im Zuge ihrer Berufsausbildung in Serbien mehrere Seminare und Schulungen. Sie besuchte von 06.02.2012 bis 10.02.2012 das „Serbian Prinicpal’s Leadership Programme“ des XXXX und schloss dieses erfolgreich ab. Sie besuchte von 07.07.1997 bis 25.07.1997 den Kurs „English as a Foreign Language“ (Englisch als Fremdsprache) der XXXX . Zudem besuchte sie am 18.11.2006 ein eintägiges Seminar, am 10.11.2007 ein eintägiges Seminar und am 15.11.2008 ein sechsstündiges Seminar mit dem Titel „The Day of Oxford University Press“. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte weiters am 10.11.2012 und am 09.11.2013 ein eintägiges Seminar mit dem Titel „The English Book Oxford Day“. Am 17.10.2005, 07.11.2005, 14.11.2005 und am 30.01.2006 besuchte sie ein Seminar mit dem Titel „Teacher Training Seminar“ (Lehrerausbildungsseminar) des XXXX (Akt BF1 AS 67 ff). Die Erstbeschwerdeführerin nahm weiters an einer Schulung mit dem Titel „Oxford Teachers‘ Academy Principles and Practices in Teaching Young Learners“ des „ XXXX – Teacher Training Programme 2007“ teil.Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte im Zuge ihrer Berufsausbildung in Serbien mehrere Seminare und Schulungen. Sie besuchte von 06.02.2012 bis 10.02.2012 das „Serbian Prinicpal’s Leadership Programme“ des römisch 40 und schloss dieses erfolgreich ab. Sie besuchte von 07.07.1997 bis 25.07.1997 den Kurs „English as a Foreign Language“ (Englisch als Fremdsprache) der römisch 40 . Zudem besuchte sie am 18.11.2006 ein eintägiges Seminar, am 10.11.2007 ein eintägiges Seminar und am 15.11.2008 ein sechsstündiges Seminar mit dem Titel „The Day of Oxford University Press“. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte weiters am 10.11.2012 und am 09.11.2013 ein eintägiges Seminar mit dem Titel „The English Book Oxford Day“. Am 17.10.2005, 07.11.2005, 14.11.2005 und am 30.01.2006 besuchte sie ein Seminar mit dem Titel „Teacher Training Seminar“ (Lehrerausbildungsseminar) des römisch 40 (Akt BF1 AS 67 ff). Die Erstbeschwerdeführerin nahm weiters an einer Schulung mit dem Titel „Oxford Teachers‘ Academy Principles and Practices in Teaching Young Learners“ des „ römisch 40 – Teacher Training Programme 2007“ teil. Die BF haben zudem Familienangehörige in Serbien. Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Onkel und eine Cousine des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin leben in Serbien. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Serbien (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9). Die Beschwerdeführer haben eine Eigentumswohnung in Serbien. Diese wird von niemand bewohnt. In dieser Wohnung lebten die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien. Die Beschwerdeführer können nach ihrer Rückkehr nach Serbien in dieser Wohnung Unterkunft nehmen. Die Beschwerdeführer haben sich zuletzt im Urlaub in Serbien aufgehalten (Verhandlungsniederschrift Akt BF1 OZ 9). 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 30.07.
- Zur politischen Lage Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit
- Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic. Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben. Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können. Zur Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen. Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen. Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an. Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina. Zum Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange. Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt,
der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Sicherheitsbehörden Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. Zur Folter und unmenschlichen Behandlung Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen. Zur Korruption Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am
- Platz von 180 Ländern. Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen. Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO. Zum Ombudsmann Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden. Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen. Zur allgemeinen Menschenrechtslage Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Zu den Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar. Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pančevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Zur Todesstrafe Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien. Zur Religionsfreiheit Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor. Zur Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt. Zur Grundversorgung/Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr. Zu den Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen. Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Zur medizinischen Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro). Zur Rückkehr Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. 1.
- Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.11.21 08:00 Uhr, 971.541 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 11.746 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.208.386 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 10.781 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Risikogruppe.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und aufgrund der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.
- Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit) ergeben sich aus den Kopien der aktenkundigen serbischen Reisepässen der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem ungarischen Staatsangehörigen am 28.03.2016 konnten einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
§ 55Abs.
3 NAG vom 03.07.2019 sowie einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.01.2019 entnommen werden. Dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2018 rechtskräftig geschieden wurde, die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30.11.2017 und somit vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und die Behörde am 14.05.2018 Kenntnis von der Ehescheidung erlangte, konnte ebenfalls einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
§ 55Abs.
3 NAG vom 03.07.2019 entnommen werden (Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, Akt BF1 AS 1).Die Feststellungen zur Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem ungarischen Staatsangehörigen am 28.03.2016 konnten einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 03.07.2019 sowie einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.01.2019 entnommen werden. Dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2018 rechtskräftig geschieden wurde, die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30.11.2017 und somit vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und die Behörde am 14.05.2018 Kenntnis von der Ehescheidung erlangte, konnte ebenfalls einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 03.07.2019 entnommen werden (Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, Akt BF1 AS 1). Die Feststellung betreffend die gemeinsame behördliche Meldung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Exehemannes kann einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Die Feststellungen betreffend die Gründe für die Scheidung der Ehe der Erstbeschwerdeführerin konnten ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Feststellung, dass der Exehemann der Erstbeschwerdeführerin wiederverheiratet ist und er am 09.01.2018 eine serbische Staatsangehörige geheiratet hat, konnte einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.01.2019 entnommen werden (Akt BF1 AS 13). Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltskarten der BF und deren Gültigkeit konnten einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
§ 55Abs.
3 NAG vom 03.07.2019 entnommen werden (Akt BF1 AS 1).Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltskarten der BF und deren Gültigkeit konnten einer Mitteilung des Amtes einer Landesregierung an das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 03.07.2019 entnommen werden (Akt BF1 AS 1). Dass die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Serbien leben sowie eine weitere Schwester in England lebt, konnte den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt entnommen werden (Akt BF1 AS 31). Die Feststellungen betreffend die Berufstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin und den Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in Serbien, konnten ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin an Arthritis leidet, konnte ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Dass der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dass die Drittbeschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, konnte den von ihr vorgelegten Befunden sowie ihren Angaben zu ihrem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (siehe auch die Beilagen zur mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen betreffend die Kontrollen des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin konnten ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen, schwerwiegenden Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin, die ihre Rückkehr nach Serbien verhindern würde, brachten die BF auch in ihrer Beschwerde nicht vor. Dem Länderinformationsblatt kann entnommen werden, dass Diabetes Mellitus in Serbien behandelbar ist (LIB S. 31). Wie einem Patientenbrief vom 25.09.2017 zu entnehmen ist, wurden die Erkrankungen Long QT-Syndrom und Diabetes Mellitus Typ 1 bereits in Serbien bei der Drittbeschwerdeführerin diagnostiziert und diese wurden auch bereits in Serbien behandelt (Akt BF3 AS 79). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Erstbeschwerdeführerin keine glaubhaften Angaben dazu machen, dass eine Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Serbien nicht möglich sei. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung dieser Behandlung bei einer Rückkehr der Drittbeschwerdeführerin nach Serbien möglich ist. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, kann aktuellen Auszügen des Strafregisters entnommen werden. 2.
- Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich Dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin seit ca. vier Jahren in Österreich lebt, zu diesem guter Kontakt besteht, er mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach in Serbien war sowie dass er diese finanziell unterstützt, kann den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin konnten ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin bis April 2017 nur ab und zu in Österreich war, weil sie in Serbien arbeitete und sie in den Sommerferien im Jahr 2017 zwei Monate mit der Drittbeschwerdeführerin im Spital verbrachte, war ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Niederschrift des Amtes einer Landesregierung zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin im September 2017 nach Österreich zurückkehrte und seitdem mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin durchgehend in Österreich lebt. Diese Angaben bestätigten die Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung. Dass der Zweitbeschwerdeführer seit dem Jahr 2016 mit Unterbrechungen und seit September des Jahres 2017 ohne Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist sowie dass die Drittbeschwerdeführerin seit September des Jahres 2017 ohne Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, konnte den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Niederschrift des Amts einer Landesregierung sowie den Angaben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Feststellungen über die abgelegten Prüfungen basieren auf den vorgelegten Kopien der Prüfungszeugnisse. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien ein Universitätsstudium abgeschlossen hat und dieses mit dem österreichischen Grad „Magistra der Philosophie“ aufgrund des Studiums der Anglistik und Amerikanistik in Österreich als voll gleichwertig anerkannt wurde, konnte dem darüber absprechenden Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 04.12.2018 entnommen werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin von 10.04.2017 bis 08.05.2018 und von 17.04.2018 bis 01.10.2018 als Angestellte tätig war sowie dass sie von Oktober 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld bezogen hat, kann einem Versicherungsdatenauszug entnommen werden (Akt BF1 AS 23). Dass die Erstbeschwerdeführerin Kinderbeihilfe bezieht, konnte ihren diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Feststellung zur Berufstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich konnte ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie ihren in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbesuche des Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin basieren auf den vorgelegten Kopien der Zeugnisse. Die Feststellung zur Berufstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie seinen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Nettoabrechnungen vom April, Mai und Juni 2021) zu entnehmen. Dass der Zweitbeschwerdeführer in einem Verein Fußball spielt, konnte seinen diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Weiters wurde eine Bestätigung des Fußballvereines des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt. 2.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Die Feststellung zu den negativen Asylbescheiden der BF ist dem unbestrittenen Akteninhalt zu entnehmen (Akt BF1 AS 113ff). Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet), sowie die weiteren Feststellungen betreffend Serbien beruhen auf dem Länderinformationsblatt Serbien idF Teilaktualisierung vom 05.06.2020.Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet), sowie die weiteren Feststellungen betreffend Serbien beruhen auf dem Länderinformationsblatt Serbien in der Fassung Teilaktualisierung vom 05.06.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin von 2010 bis April 2017 in XXXX in Serbien als Direktorin einer Schule, in der sie zuvor als Englischlehrerin gearbeitet hat, gearbeitet hat, konnte ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Niederschrift des Amtes einer Landesregierung sowie ihrer glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden). Dass sie mit dieser Tätigkeit ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gut finanzieren konnte, ist ihrer diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Direktorin im Herkunftsstaat fortsetzen kann, ist der Tatsache zu entnehmen, dass im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einer Wiederaufnahme der Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin widersprechen würden. Sie konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine Arbeit finden könnte.Dass die Erstbeschwerdeführerin von 2010 bis April 2017 in römisch 40 in Serbien als Direktorin einer Schule, in der sie zuvor als Englischlehrerin gearbeitet hat, gearbeitet hat, konnte ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Niederschrift des Amtes einer Landesregierung sowie ihrer glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden). Dass sie mit dieser Tätigkeit ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gut finanzieren konnte, ist ihrer diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Direktorin im Herkunftsstaat fortsetzen kann, ist der Tatsache zu entnehmen, dass im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einer Wiederaufnahme der Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin widersprechen würden. Sie konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine Arbeit finden könnte. Dass der Zweitbeschwerdeführer in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Zweitbeschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist und er auch aktuell in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulausbildung fortsetzen kann, konnte den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Aus diesen war zu schließen, dass die Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine Ergänzungsprüfung ablegen müsste. Weder den Angaben der Erstbeschwerdeführerin noch den Angaben der Drittbeschwerdeführerin war jedoch zu entnehmen, dass ihr das Ablegen einer solchen Ergänzungsprüfung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die Feststellungen zu den Seminaren und Schulungen, die die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Berufsausbildung absolviert hat, beruhen auf den diesbezüglich von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Bestätigungen. Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Serbien konnten den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt sowie den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Dass die Beschwerdeführer in Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Serbien stehen, ist den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Feststellungen zur Eigentumswohnung der Beschwerdeführer in Serbien konnten ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien in dieser Wohnung lebten Da diese Wohnung den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge trotz Abwesenheit der Beschwerdeführer nicht bewohnt wird, haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die dagegen sprechen würden, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Serbien in dieser Wohnung Unterkunft nehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung 3.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: „Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lauten auszugsweise: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. …
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und 1.die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; … 4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, …
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. …“ „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. …
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. …“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. …“ 3.2. Zur Ausweisung Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die BF sind Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem ungarischen Staatsangehörigen, somit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte die Erstbeschwerdeführerin den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erlangten als Kinder der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.Die BF sind Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem ungarischen Staatsangehörigen, somit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte die Erstbeschwerdeführerin den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erlangten als Kinder der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
§ 66Abs.
1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.
§ 55Abs.
3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht
§ 54
FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 54Abs.
5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich eineinhalb Jahre als Angestellte tätig und zur Sozialversicherung angemeldet. Daraufhin bezog sie von Oktober 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sie als Reinigungskraft erwerbstätig. Sie ist Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich eineinhalb Jahre als Angestellte tätig und zur Sozialversicherung angemeldet. Daraufhin bezog sie von Oktober 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sie als Reinigungskraft erwerbstätig. Sie ist Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Die Ehe und somit ein gemeinsames Familienleben müssen daher
§ 54Abs.
5 NAG für die Dauer von drei Jahren bestehen.Die Ehe und somit ein gemeinsames Familienleben müssen daher
Paragraph 54, Absatz 5, NAG für die Dauer von drei Jahren bestehen. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete den ungarischen Staatsbürger am 28.03.
- Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am 30.11.
- Die Ehe wurde am 09.01.2018 rechtskräftig geschieden. Die Behörde erhielt am 14.05.2018 Kenntnis von der Scheidung. Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Exmannes weist unter Beachtung des Datums der Eheschließung insgesamt eine formale Ehedauer von einem Jahr und acht Monaten bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens auf. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben sich nach Einleitung dieses Scheidungsverfahrens nicht wieder versöhnt und kein Eheleben und somit auch kein Familienleben geführt. Der nunmehrige Exehemann der Erstbeschwerdeführerin ist wiederverheiratet. Er hat am 21.04.2018 geheiratet. Die Ehe und somit das Familienleben hat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden. Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539 mwN).Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539 mwN). Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in § 54 Abs. 5 Z 2 NAG geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 54 Abs. 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292).Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 2, NAG geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des Paragraph 54, Absatz 2, NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292). Die Erstbeschwerdeführerin brachten in ihrer Beschwerde vor, dass
§ 54Abs.
5 Z 4 NAG bei Scheidung der Ehe auch innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung das Aufenthaltsrecht aufrecht bleibe, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Weiters führten die Erstbeschwerdeführerin aus, dass aufgrund des Betruges des Exehemannes der Erstbeschwerdeführerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung des Familienlebens beim nunmehrigen Exehemann der Erstbeschwerdeführerin liege. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei der Erstbeschwerdeführerin, trotz ihrer anhaltenden Bemühungen, letztlich nicht möglich und auch nicht weiter zumutbar gewesen.Die Erstbeschwerdeführerin brachten in ihrer Beschwerde vor, dass
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG bei Scheidung der Ehe auch innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung das Aufenthaltsrecht aufrecht bleibe, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Weiters führten die Erstbeschwerdeführerin aus, dass aufgrund des Betruges des Exehemannes der Erstbeschwerdeführerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung des Familienlebens beim nunmehrigen Exehemann der Erstbeschwerdeführerin liege. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei der Erstbeschwerdeführerin, trotz ihrer anhaltenden Bemühungen, letztlich nicht möglich und auch nicht weiter zumutbar gewesen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Rechtsprechung des VwGH der Annahme der Erstbeschwerdeführerin, dass eine Zerrüttung der Ehe aufgrund von Untreue eines Ehegatten den Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, dass dem Ehegatten aufgrund der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne, entspreche, widerspricht. So kann der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden, dass es vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen kann, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). Zudem ist der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass ein besonderer Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292).Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Rechtsprechung des VwGH der Annahme der Erstbeschwerdeführerin, dass eine Zerrüttung der Ehe aufgrund von Untreue eines Ehegatten den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, dass dem Ehegatten aufgrund der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne, entspreche, widerspricht. So kann der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden, dass es vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen kann, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). Zudem ist der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292). Aus diesem Grund war auch der Antrag der BF auf zeugenschaftliche Einvernahme des nunmehrigen Exehemannes der Erstbeschwerdeführerin zum Nachweis für dessen Verschulden an der Ehescheidung sowie der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehelebens abzuweisen (Akt BF1 AS 81). Der vollständige Sachverhalt konnte auch ohne die zeugenschaftliche Einvernahme des Exehemannes festgestellt werden und ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die BF behaupteten weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung weitere konkrete Umstände, die auf das Vorliegen eines Härtefalles
§ 54Abs.
5 Z 4 NAG schließen lassen würden. Solche Umstände sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.Die BF behaupteten weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung weitere konkrete Umstände, die auf das Vorliegen eines Härtefalles
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG schließen lassen würden. Solche Umstände sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liegt somit auch kein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor.Es liegt somit auch kein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor. Da im vorliegenden Fall weder eine mindestens drei Jahre andauernde Ehe, noch ein Härtefall vorliegt, liegen insgesamt keine Ausnahmetatbestände iSd § 54 Abs. 5 NAG vor, weswegen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin trotz Scheidung der Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Exehemann erhalten bleiben würde.Da im vorliegenden Fall weder eine mindestens drei Jahre andauernde Ehe, noch ein Härtefall vorliegt, liegen insgesamt keine Ausnahmetatbestände iSd Paragraph 54, Absatz 5, NAG vor, weswegen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin trotz Scheidung der Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Exehemann erhalten bleiben würde.
9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung
§ 66
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
9 Absatz eins, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. Es ist somit zunächst zu prüfen ob die Ausweisung in das Familienleben und/oder Privatleben der BF eingreift.Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. Es ist somit zunächst zu prüfen ob die Ausweisung in das Familienleben und/oder Privatleben der BF eingreift. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Zwei Tanten und zwei bzw. drei Cousinen der Erstbeschwerdeführerin leben in Österreich. Zudem lebt der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in Österreich. Die tatsächliche Intensität des Familienlebens der BF ist schon dadurch vermindert, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Aufenthalt durch die Eheschließung mit einem zum Aufenthalt berechtigten EU- Bürger begründete, diese Ehe nur eine sehr kurze Zeit dauerte und das gemeinsame Familienleben nur für wenige Monate bestand. So schloss die Erstbeschwerdeführerin die Ehe mit ihrem Exehemann am 28.03.2016, hielt sich bis April 2017 jedoch nach eigenen Angaben nur ab und zu in Wien auf, weil sie in Serbien gearbeitet hätte. Zudem hielt sie sich in den Sommerferien im Jahr 2017 zwei Monate in Serbien auf. Die Erstbeschwerdeführerin kehrte nach eigenen Angaben erst im September 2017 nach Österreich zurück und lebte erst seitdem mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin durchgehend in Österreich. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte bereits am 30.11.2017 und die rechtskräftige Scheidung der Ehe erfolgte bereits am 09.01.2018. Zudem heiratete der nunmehrige Exmann der Erstbeschwerdeführerin am 21.04.2018 eine serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer hielten sich somit erst zwei Monate durchgehend im Bundesgebiet auf, als das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Das nur für kurze Zeit bestehende Familienleben fällt in der Abwägung daher nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Die BF führen im Entscheidungszeitpunkt nur untereinander und mit keiner weiteren Person ein Familienleben in Österreich. Weiters ist auszuführen, dass zwischen dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Vater zwar guter Kontakt besteht, er sich jedoch schon seit dem Jahr 2016 in Österreich befindet und der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Zudem waren die Beschwerdeführer mit ihrem Vater in der Vergangenheit schon mehrfach gemeinsam in Serbien. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist somit durch gegenseitige Besuche und Mittel der Fernkommunikation möglich und zumutbar. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine weiteren engen Familienangehörigen. Da sich eine Ausweisung
§ 66Abs.
1 FPG gegen alle BF richten würde, können die BF durch die Ausweisung nicht in ihrem Familienleben beeinträchtigt werden. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben war daher schon von vornherein auszuschließen.Weiters ist auszuführen, dass zwischen dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Vater zwar guter Kontakt besteht, er sich jedoch schon seit dem Jahr 2016 in Österreich befindet und der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Zudem waren die Beschwerdeführer mit ihrem Vater in der Vergangenheit schon mehrfach gemeinsam in Serbien. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist somit durch gegenseitige Besuche und Mittel der Fernkommunikation möglich und zumutbar. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine weiteren engen Familienangehörigen. Da sich eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG gegen alle BF richten würde, können die BF durch die Ausweisung nicht in ihrem Familienleben beeinträchtigt werden. Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben war daher schon von vornherein auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts? Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und deren Verhältnis zum nationalen Ausländerrecht, EuGRZ 2006, 541). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts? Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK und deren Verhältnis zum nationalen Ausländerrecht, EuGRZ 2006, 541). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin konnte spätestens im Wissen um die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30.11.2017, somit ein Jahr und acht Monate nach der Eheschließung, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert. Dass die Scheidung erst am 09.01.2018 erfolgte, ist diesbezüglich unerheblich, da § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ausdrücklich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens abstellt und darauf, dass die Ehe drei Jahre bestanden haben muss. Die Ehe und das dazugehörige Familienleben hat dabei spätestens seit dem 30.11.2017 nicht mehr bestanden. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.Die Erstbeschwerdeführerin konnte spätestens im Wissen um die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30.11.2017, somit ein Jahr und acht Monate nach der Eheschließung, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert. Dass die Scheidung erst am 09.01.2018 erfolgte, ist diesbezüglich unerheblich, da Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG ausdrücklich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens abstellt und darauf, dass die Ehe drei Jahre bestanden haben muss. Die Ehe und das dazugehörige Familienleben hat dabei spätestens seit dem 30.11.2017 nicht mehr bestanden. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete bis April 2017 als Direktorin einer Schule in Serbien. In Österreich war sie von April 2017 bis Oktober 2018, somit eineinhalb Jahre erwerbstätig. Sie bezog von Oktober 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld. Auch zum Entscheidungszeitpunkt war sie in Österreich als Reinigungskraft in einer Apotheke berufstätig. Auch der Zweitbeschwerdeführer war zum Entscheidungszeitpunkt als Reinigungskraft berufstätig. Es kann grundsätzlich von einer beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ausgegangen werden. Selbst diese berufliche Integration kann jedoch nicht aufwiegen, dass sich die BF erst seit September 2017, zum Entscheidungszeitpunkt somit noch nicht einmal vier Jahre, durchgehend in Österreich ohne Unterbrechungen aufhielten. Zudem ist anzumerken, dass die Drittbeschwerdeführerin die Ferien im Sommer 2018 in Serbien verbracht hat und die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sich ab dem 04.08.2019 drei Tage in Serbien aufgehaltenhaben. Die Beschwerdeführer hielten sich innerhalb ihres durchgehenden Aufenthalts in Österreich von unter vier Jahren mehrfach in Serbien auf und weisen weiterhin eine starke Verbundenheit zu Serbien auf. Dies lässt sich auch aus dem Umstand schließen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über eine Eigentumswohnung verfügen, die während ihrer Abwesenheit von niemand bewohnt wird und ihnen somit jederzeit zur Verfügung steht, wenn sie nach Serbien zurückkehren. Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Die BF führten zwar an, im Bundesgebiet einen Freundeskreis zu haben. Keiner der Beschwerdeführer weist jedoch im Bundesgebiet darüber hinausgehendes soziales Engagement oder sonst eine Teilhabe am öffentlichen Leben auf.. Die Sprachkenntnisse der BF sind als gut einzustufen. Strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Unbescholtenheit der BF fällt bei einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren nicht entscheidend ins Gewicht, auch wenn keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung und führt nicht zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
- 01.2011, 2008/22/0501). Die durchgehende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne Unterbrechungen beträgt weniger als vier Jahre und liegt somit unter der von der Rechtsprechung herangezogenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren. Die Beschwerdeführer haben den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Dort leben auch die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Onkel und eine Cousine des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die BF noch enge Bezugspunkte nach Serbien haben, die die Bezugspunkte, die sie im Bundesgebiet haben, jedenfalls überwiegen. Es kann daher aufgrund ihrer Sozialisation in Serbien davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen werden. In Serbien ist zudem die Grundversorgung gesichert, es gibt Sozialleistungen und auch die medizinische Versorgung ist gesichert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Serbien schlechter als in Österreich, dennoch ist den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Auch die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin stellt kein Hindernis für eine Rückkehr nach Serbien dar, da Behandlungsmöglichkeiten in Serbien bestehen und sie diesbezüglich auch in der Vergangenheit schon behandelt wurde. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Serbien. Sie sind jedenfalls mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und insbesondere auch der serbischen Kultur gut vertraut, sodass nicht von einer Entfremdung der Beschwerdeführer von ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer Einreise nach Österreich mehrfach in Serbien aufgehalten Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Den privaten Interessen der BF steht im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts entgegen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Den privaten Interessen der BF steht im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts entgegen. Die öffentlichen Interessen wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich: So ergibt die Interessenabwägung, dass trotz eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie einer schulischen Integration der Drittbeschwerdeführerin und des Bestehens von freundschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich die privaten Interessen der Beschwerdeführer als geringer zu beurteilen sind. Der Grad der Integration der Beschwerdeführer ist nicht als besonders zu qualifizieren. Es ist von keiner besonderen berücksichtigungswürdigen sozialen oder kulturellen Integration bei einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren auszugehen. Es konnten keine schützenswerten sozialen Kontakte und keine sonstige soziale Integration festgestellt werden. Die berufliche Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie die schulische Integration der Drittbeschwerdeführerin fanden zudem großteils zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltes, spätestens ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30.11.2017, bewusst sein mussten. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. ie Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den BF im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, diesen Zeitraum zu verlängern. Die BF haben aber diesbezüglich kein substantiiert konkretes Vorbringen – weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – erstattet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war auch die Beschwerde gegen den Durchsetzungsaufschub als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins,