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{'item': 'G305 2229784-1'}

Obsah (17)Art 133§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 15§ 259§ 494a§ 2§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlG305 2229784-1 SpruchG305 2229784-1/24E, G305 2229784-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl.: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen XXXX (in der Folge: BF), geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt I.),

§ 52abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen römisch 40 (in der Folge: BF), geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde; darin erklärte er, dass er sich durch den im gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachte, dass gegen ihn keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen werden darf. Die Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern“ und „unrichtige rechtliche Würdigung“ verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. a)in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben oder dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde und
  2. b)eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu
  3. c)den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde; darin erklärte er, dass er sich durch den im gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachte, dass gegen ihn keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen werden darf. Die Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern“ und „unrichtige rechtliche Würdigung“ verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge
  4. a)in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben oder dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde und
  5. b)eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu
  6. c)den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich seit nahezu 15 Jahren mit seiner Familie durchgehend in Österreich aufhalte. Er besitze seit 2005 bis heute den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“, gültig bis XXXX .2020. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass die gesamte Aufenthaltsdauer des BF nicht rechtmäßig sei. Er sei beginnend mit XXXX .2005 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er lebe mit seiner aus seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Familie in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache. Er lebe mit seiner Kernfamilie zusammen. Auch werde er von seiner Familie, vor allem von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er habe mit all seinen Verwandten und Freunden eine sehr starke Bindung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass er keinen intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und den sonstigen Verwandten habe, begegnete er damit, dass allgemein bekannt sei, dass wenn jemand seit 2005 in Österreich und hier legal aufhältig sei, „sicherlich einen Freundeskreis“ habe. Selbst wenn gegen ihn die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen würden, sei die Erlassung im vorliegenden Fall nicht angemessen, da das Privat- und Familienleben des BF deutlich stärker wiege. Sein Aufenthalt sei verfestigt und wäre ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nicht ohne weiteres ein Einreiseverbot begründen. Aus seinem Fehlverhalten könne nicht auf das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr geschlossen werden. Er bereue seine Straftaten zutiefst. Auch sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen, da er bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb er langfristig als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nur erlassen werden, wenn sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn ein Grund für die Erlassung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbots vorliegen würde. Er halte sich seit nunmehr 15 Jahren in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich seit nahezu 15 Jahren mit seiner Familie durchgehend in Österreich aufhalte. Er besitze seit 2005 bis heute den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“, gültig bis römisch 40 .2020. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass die gesamte Aufenthaltsdauer des BF nicht rechtmäßig sei. Er sei beginnend mit römisch 40 .2005 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er lebe mit seiner aus seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Familie in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache. Er lebe mit seiner Kernfamilie zusammen. Auch werde er von seiner Familie, vor allem von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er habe mit all seinen Verwandten und Freunden eine sehr starke Bindung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass er keinen intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und den sonstigen Verwandten habe, begegnete er damit, dass allgemein bekannt sei, dass wenn jemand seit 2005 in Österreich und hier legal aufhältig sei, „sicherlich einen Freundeskreis“ habe. Selbst wenn gegen ihn die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen würden, sei die Erlassung im vorliegenden Fall nicht angemessen, da das Privat- und Familienleben des BF deutlich stärker wiege. Sein Aufenthalt sei verfestigt und wäre ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nicht ohne weiteres ein Einreiseverbot begründen. Aus seinem Fehlverhalten könne nicht auf das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr geschlossen werden. Er bereue seine Straftaten zutiefst. Auch sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen, da er bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb er langfristig als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nur erlassen werden, wenn sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn ein Grund für die Erlassung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbots vorliegen würde. Er halte sich seit nunmehr 15 Jahren in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache. 3. Am XXXX .2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 4. Mit hg. Erkenntnis vom 31.03.2020, GZ: G305 2229784-1/2E wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2020, Zl.: XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.4. Mit hg. Erkenntnis vom 31.03.2020, GZ: G305 2229784-1/2E wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl.: römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 5. Über die gegen das Erkenntnis vom 31.03.2020, GZ: G305 2229784-1/2E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2021, XXXX , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 31.03.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.5. Über die gegen das Erkenntnis vom 31.03.2020, GZ: G305 2229784-1/2E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .2021, römisch 40 , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 31.03.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde. 6. Mit Eingabe vom XXXX .2022 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF einen ärztlichen Entlassungsbericht.6. Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF einen ärztlichen Entlassungsbericht. 7. Mit Eingabe vom XXXX .2022 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um die Vertagung der für 28.03.2022 anberaumten Verhandlung. Mit gleicher Eingabe wurden ein Ambulanzbericht und ein Betreuungsbericht übermittelt.7. Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um die Vertagung der für 28.03.2022 anberaumten Verhandlung. Mit gleicher Eingabe wurden ein Ambulanzbericht und ein Betreuungsbericht übermittelt. 8. Mit Eingabe vom XXXX .2022 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF eine Aufnahmebestätigung an einer suchtmedizinischen Fachambulanz.8. Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF eine Aufnahmebestätigung an einer suchtmedizinischen Fachambulanz. 9. Am XXXX .2022 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF als Partei und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.9. Am römisch 40 .2022 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF als Partei und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (vormals Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.2. Am XXXX ist der Beschwerdeführer mit der am XXXX in XXXX geborenen XXXX , StA.: Österreich, vor dem Standesamt XXXX die Ehe eingegangen [AS 325 und 329]. 1.2. Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit der am römisch 40 in römisch 40 geborenen römisch 40 , StA.: Österreich, vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe eingegangen [AS 325 und 329]. Die Ehefrau des BF ist seit ihrer Geburt österreichische Staatsbürgerin, so wie ihre Eltern. Nach der Trennung der Eltern lebte die Ehefrau des BF von XXXX bis XXXX in XXXX wo sie einer Beschäftigung nachging und zur Sozialversicherung angemeldet war. Nach einem negativ entschiedenen Asylantrag des BF in Deutschland zog sie zurück nach Österreich. Ihr Ehemann, der BF, wurde in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, weshalb die Hochzeit dort erfolgte. Kurz nach der Hochzeit folgte der BF seiner nunmehrigen Ehefrau nach Österreich, wo seither ein gemeinsamer Wohnsitz. Derzeit ist sie als XXXX in einer XXXX angestellt besteht [VH-Niederschrift S. 5 f; Gesamtkontospiegel als Beilage zur VH-Niederschrift]. Die Ehefrau des BF ist seit ihrer Geburt österreichische Staatsbürgerin, so wie ihre Eltern. Nach der Trennung der Eltern lebte die Ehefrau des BF von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 wo sie einer Beschäftigung nachging und zur Sozialversicherung angemeldet war. Nach einem negativ entschiedenen Asylantrag des BF in Deutschland zog sie zurück nach Österreich. Ihr Ehemann, der BF, wurde in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, weshalb die Hochzeit dort erfolgte. Kurz nach der Hochzeit folgte der BF seiner nunmehrigen Ehefrau nach Österreich, wo seither ein gemeinsamer Wohnsitz. Derzeit ist sie als römisch 40 in einer römisch 40 angestellt besteht [VH-Niederschrift S. 5 f; Gesamtkontospiegel als Beilage zur VH-Niederschrift]. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar der am XXXX in XXXX geborene XXXX und die am XXXX in XXXX geborene XXXX . Die Kinder sind ebenfalls österreichische Staatsbürger; der Sohn macht derzeit eine XXXX zum XXXX , die Tochter besucht die dritte Klasse einer XXXX in der Wohnsitzgemeinde [Schreiben des BF vom XXXX .2019, AS 61; Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder zu AS 331 bis AS 339; VH-Niederschrift S. 4]. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar der am römisch 40 in römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 in römisch 40 geborene römisch 40 . Die Kinder sind ebenfalls österreichische Staatsbürger; der Sohn macht derzeit eine römisch 40 zum römisch 40 , die Tochter besucht die dritte Klasse einer römisch 40 in der Wohnsitzgemeinde [Schreiben des BF vom römisch 40 .2019, AS 61; Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder zu AS 331 bis AS 339; VH-Niederschrift S. 4]. Die Familie des BF hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift in XXXX und lebte auch der Beschwerdeführer im Familienverband [ZMR-Abfrage vom 29.03.2022; AS 61].Die Familie des BF hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift in römisch 40 und lebte auch der Beschwerdeführer im Familienverband [ZMR-Abfrage vom 29.03.2022; AS 61]. Von seinen - im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden - Verwandten abgesehen hat er keine weiteren Angehörigen im Gebiet der Europäischen Union [AS 62]. 1.3. Der BF ist im Jahr 2005 ins Bundesgebiet eingereist und hält sich durchgehend bis laufend in Österreich auf. Seinen Aufenthalt stützt er auf einen bis XXXX .2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Er ist im Besitz eines bosnischen Reisepasses, gültig von XXXX .2014 bis XXXX .2024 [AS 61; AS 55f].1.3. Der BF ist im Jahr 2005 ins Bundesgebiet eingereist und hält sich durchgehend bis laufend in Österreich auf. Seinen Aufenthalt stützt er auf einen bis römisch 40 .2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Er ist im Besitz eines bosnischen Reisepasses, gültig von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2024 [AS 61; AS 55f]. Er weist nachstehende Wohnsitzmeldungen im ZMR auf: XXXX .2005 bis XXXX .2005 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2005 bis 24.01.2008 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2005 bis 24.01.2008 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2008 bis XXXX .2010 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2010 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2010 bis XXXX .2012 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2012 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2012 bis laufend Innsbrucker XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2012 bis laufend Innsbrucker römisch 40 Hauptwohnsitz Darüber hinaus scheinen bei ihm nachstehende Nebenwohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten auf: XXXX .2007 bis XXXX .2007 XXXX XXXX römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 römisch 40 römisch 40 XXXX .2012 bis XXXX .2012 XXXX XXXX römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 römisch 40 römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .2017 XXXX XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2017 römisch 40 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2020 XXXX XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 römisch 40 römisch 40 1.4. Nach dem Pflichtschulbesuch im Herkunftsstaat hat er dort eine Lehre zum XXXX belegt, diese jedoch nicht abgeschlossen [AS 61].1.4. Nach dem Pflichtschulbesuch im Herkunftsstaat hat er dort eine Lehre zum römisch 40 belegt, diese jedoch nicht abgeschlossen [AS 61]. 1.5. Der BF verfügt über keine weitergehenden sozialen Bindungen zu Österreich (insb. über eine Tätigkeit in einer karitativen Organisation, der Feuerwehr, der Rettung, oder eine Tätigkeit in einem Verein oder über einen Freundeskreis) [AS 62]. 1.6. Neben seiner Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache [AS 62]. 1.7. Der BF verfügt in XXXX über eine Wohnanschrift im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina [AS 62].1.7. Der BF verfügt in römisch 40 über eine Wohnanschrift im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina [AS 62]. 1.8. Er verfügt weder über Barmittel noch sonstige Vermögenswerte (insb. Immobilienbesitz) hat jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 60.000 bis 70.000 [AS 62 und AS 118]. 1.9. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm - ausgehend ab dem XXXX .2005 – folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Versicherungszeiten bzw. (kurzzeitige) Vollbeschäftigungszeiten bei Arbeitgebern im Bundesgebiet auf:1.9. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm - ausgehend ab dem römisch 40 .2005 – folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Versicherungszeiten bzw. (kurzzeitige) Vollbeschäftigungszeiten bei Arbeitgebern im Bundesgebiet auf: XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2006 bis XXXX .2006 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2006 bis XXXX .2007 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2007 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2007 bis XXXX .2007 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2007 bis XXXX .2007 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2007 bis XXXX .2007 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2007 bis XXXX .2008 Fa. XXXX & Co KG Arbeiter römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2008 Fa. römisch 40 & Co KG Arbeiter XXXX .2011 bis XXXX .2011 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2011 bis XXXX .2012 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2013 bis XXXX .2014 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2015 bis XXXX .2015 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2015 bis XXXX .2015 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2016 bis XXXX .2016 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2017 bis XXXX .2017 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2017 bis XXXX .2018 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 Fa. römisch 40 Arbeiter Weitere Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung scheinen bei ihm nicht auf. Darüber hinaus scheinen bei ihm folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 XXXX .2005 bis XXXX .2005 Fa. XXXX römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 Fa. römisch 40 XXXX .2006 bis XXXX .2006 Fa. XXXX römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 Fa. römisch 40 XXXX .2006 bis XXXX .2006 XXXX römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 römisch 40 XXXX .2015 bis XXXX .2015 Fa. XXXX römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Fa. römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .2018 Fa. XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Fa. römisch 40 Ab dem XXXX .2008 bis laufend bezog er während der auf Geringfügigkeit beruhenden Beschäftigungszeiten und den zwischen seiner Vollbeschäftigung gelegenen Zeiträumen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe [Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.03.2022 und AS 207 ff].Ab dem römisch 40 .2008 bis laufend bezog er während der auf Geringfügigkeit beruhenden Beschäftigungszeiten und den zwischen seiner Vollbeschäftigung gelegenen Zeiträumen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe [Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.03.2022 und AS 207 ff]. 1.10. Bei ihm scheinen folgende strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf: - mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2007, Zl. XXXX , wurde der BF wegen teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs stecken gebliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 15Abs. 1, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 130 dritter und vierter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.- mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2007, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs stecken gebliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 130 dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht XXXX mit dessen Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , Folge, als es das angefochtene Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX dahingehend abänderte, als die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate erhöht wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werde.Der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit dessen Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Folge, als es das angefochtene Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 dahingehend abänderte, als die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate erhöht wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werde. Zur Strafbemessung merkte das Oberlandesgericht XXXX an, dass der BF neben der Mehrfachqualifikation auch die Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum gegen sich gelten lassen müsse, wobei der „besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB entsprechend schwer wiegt“. Zugute gehalten wurde dem BF, dass von einer „überwiegenden Schadensgutmachung“ auszugehen war, zumal das gesamte Diebesgut (im Wert von mehr als EUR 50.000,00) sichergestellt und der Geschädigten ausgefolgt werden konnte [AS 283ff].Zur Strafbemessung merkte das Oberlandesgericht römisch 40 an, dass der BF neben der Mehrfachqualifikation auch die Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum gegen sich gelten lassen müsse, wobei der „besondere Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB entsprechend schwer wiegt“. Zugute gehalten wurde dem BF, dass von einer „überwiegenden Schadensgutmachung“ auszugehen war, zumal das gesamte Diebesgut (im Wert von mehr als EUR 50.000,00) sichergestellt und der Geschädigten ausgefolgt werden konnte [AS 283ff]. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX .Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . - mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.- mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend hingehen die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe [AS 292f]. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX .Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . - mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er erneut wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.- mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er erneut wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das Faktum von zwei einschlägigen Vorstrafen [AS 298f]. - mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§§ 15und 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im Zuge dessen wurde die zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist gewertet [AS 99 ff].- mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im Zuge dessen wurde die zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist gewertet [AS 99 ff]. Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX .Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch

den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 Z 1 StGB, wobei er die ihm zur gelegten Taten gemeinsam mit anderen Personen beging, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren verurteilt [AS 111]. Von dem wider ihn weiter erhobenen Vorwurf, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen zu haben, wurde er

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen [AS 115 Mitte] und fasste das Gericht den Beschluss, dass die dem BF vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX gewährte bedingte Entlassung

§ 494aAbs. 1 Z 4 St

PO widerrufen werde [AS 115 unten].- mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch

den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, wobei er die ihm zur gelegten Taten gemeinsam mit anderen Personen beging, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren verurteilt [AS 111]. Von dem wider ihn weiter erhobenen Vorwurf, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen zu haben, wurde er

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen [AS 115 Mitte] und fasste das Gericht den Beschluss, dass die dem BF vom Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 gewährte bedingte Entlassung

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen werde [AS 115 unten]. Beim BF wertete das Gericht sein umfassendes, zur Aufklärung wesentlich beitragendes Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung von Beutestücken als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und die Mehrfachqualifikation. Das Gericht erachtete die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen und begründete dies wie folgt: „Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des XXXX , der bereits in der Vergangenheit mehrfach seine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten dokumentierte und der trotz in der Vergangenheit bereits mehrfach verspürten Haftübels und obwohl er erst am XXXX aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war, am XXXX neuerlich straffällig wurde, konnte eine bedingte oder auch nur eine teilbedingte Strafnachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen keinesfalls gewährt werden. „Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des römisch 40 , der bereits in der Vergangenheit mehrfach seine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten dokumentierte und der trotz in der Vergangenheit bereits mehrfach verspürten Haftübels und obwohl er erst am römisch 40 aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war, am römisch 40 neuerlich straffällig wurde, konnte eine bedingte oder auch nur eine teilbedingte Strafnachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen keinesfalls gewährt werden. XXXX ist aus dem Vollzug der über ihn zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX und XXXX des Bezirksgerichtes XXXX jeweils wegen §§ 15, 127 StGB verhängten Freiheitsstrafen von in Summe 5 Monaten zu AZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen worden (Strafarrest 1 Monat 20 Tage). Da er bereits am XXXX und damit während der Probezeit sehr rasch erneut delinquierte, ist die bedingte Entlassung zu widerrufen und der Strafrest vollziehen zu lassen, da dies in Anbetracht des raschen Rückfalls zusätzlich zur über ihn verhängten 2-jährigen Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen wirkungsvoll abzuhalten und bei den gegebenen Umständen mit einer bloßen Verlängerung der Probezeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.“ [AS 198 f] römisch 40 ist aus dem Vollzug der über ihn zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 und römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 jeweils wegen Paragraphen 15, 127, StGB verhängten Freiheitsstrafen von in Summe 5 Monaten zu AZ: römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen worden (Strafarrest 1 Monat 20 Tage). Da er bereits am römisch 40 und damit während der Probezeit sehr rasch erneut delinquierte, ist die bedingte Entlassung zu widerrufen und der Strafrest vollziehen zu lassen, da dies in Anbetracht des raschen Rückfalls zusätzlich zur über ihn verhängten 2-jährigen Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen wirkungsvoll abzuhalten und bei den gegebenen Umständen mit einer bloßen Verlängerung der Probezeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.“ [AS 198 f] Die Freiheitsstrafe verbüßte er ab dem XXXX in der JA XXXX . Am XXXX wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX auf fünf Jahre verlängert.Die Freiheitsstrafe verbüßte er ab dem römisch 40 in der JA römisch 40 . Am römisch 40 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das Faktum von zwei einschlägigen Vorstrafen [AS 298f]. - mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach § 137 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde noch nicht vollzogen, der BF befindet sich auf freiem Fuß.- mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach Paragraph 137, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde noch nicht vollzogen, der BF befindet sich auf freiem Fuß. - Abgesehen davon weist der BF auch eine Verurteilung wegen Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren durch ein deutsches Gericht auf [siehe dazu LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 17 = AS 119 unten].- Abgesehen davon weist der BF auch eine Verurteilung wegen Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren durch ein deutsches Gericht auf [siehe dazu LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 17 = AS 119 unten]. Er befand sich von XXXX bis XXXX auf Alkoholentwöhnungsbehandlung in der XXXX und von XXXX bis XXXX in ambulanter Rehabilitation. Bei letzterem wurden die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1) sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Tabak (F 10.2 und F17.2) behandelt, wobei der BF hinsichtlich Alkohol in beschützender Umgebung als abstinent eingestuft wird [OZ 18]. Gegenwärtig ist er stark alkoholabhängig und auf die Einnahme von Medikamenten (Sertalin, Switalan und Tritico) angewiesen [Ambulanzbericht vom XXXX .2022 und Betreuungsbericht vom XXXX .2022 in OZ 19]. Beginnend mit dem XXXX .2022 unterzieht er sich einem qualifizierten Entzug in einer Fachambulanz. Arbeitsfähigkeit ist bei ihm nicht gegeben [Bestätigung in OZ 22].Er befand sich von römisch 40 bis römisch 40 auf Alkoholentwöhnungsbehandlung in der römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in ambulanter Rehabilitation. Bei letzterem wurden die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1) sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Tabak (F 10.2 und F17.2) behandelt, wobei der BF hinsichtlich Alkohol in beschützender Umgebung als abstinent eingestuft wird [OZ 18]. Gegenwärtig ist er stark alkoholabhängig und auf die Einnahme von Medikamenten (Sertalin, Switalan und Tritico) angewiesen [Ambulanzbericht vom römisch 40 .2022 und Betreuungsbericht vom römisch 40 .2022 in OZ 19]. Beginnend mit dem römisch 40 .2022 unterzieht er sich einem qualifizierten Entzug in einer Fachambulanz. Arbeitsfähigkeit ist bei ihm nicht gegeben [Bestätigung in OZ 22]. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022. Die erwähnten Dokumente und Urkunden liegen dem Akt als Datenblattkopien bei. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und der Tatsache, dass bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig war. Dass sich die Ehefrau des BF in den Jahren XXXX bis XXXX in Deutschland aufgehalten hat und dort auch erwerbstätig war, ergibt sich aus ihren Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 und dem vorgelegten Gesamtkontospiegel.Dass sich die Ehefrau des BF in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland aufgehalten hat und dort auch erwerbstätig war, ergibt sich aus ihren Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 und dem vorgelegten Gesamtkontospiegel. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine auf § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützte Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.).3.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gestützte Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Die Rückkehrentscheidung stützt sich auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf Grund von Eigentumsdelikten und das sich aus den Gerichtsurteilen ergebende Kalkül, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet von Kriminalität mit steigendem Kriminalitätspotential geprägt sei. Auch sei wegen der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung und auf Grund seiner Lebenssituation im Bundesgebiet das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt und ergebe sich aus seinem wiederkehrenden strafbaren Verhalten, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften des Gastlandes zu halten. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Kern begründend ausführt, dass er sich seit nahezu 15 Jahren mit seiner Familie durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2005 einen bis XXXX .2020 gültigen Aufenthaltstitel besitze. Auch sei er beginnend mit XXXX .2005 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Mit seiner aus seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Familie lebe er in einem gemeinsamen Haushalt und beherrsche die deutsche Sprache. Auch werde er von seiner Familie, vor allem von seiner Ehefrau, finanziell unterstützt. Er habe mit all seinen Verwandten und Freunden eine sehr starke Bindung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass er keinen intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und den sonstigen Verwandten habe, begegnete er damit, dass allgemein bekannt sei, dass wenn jemand seit 2005 in Österreich und hier legal aufhältig sei, er „sicherlich einen Freundeskreis“ habe. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vorliegen würden, sei die Erlassung im vorliegenden Fall nicht angemessen, da das Privat- und Familienleben des BF das staatliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts deutlich stärker wiege. Sein Aufenthalt sei verfestigt und wäre ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nicht ohne weiteres ein Einreiseverbot begründen. Aus seinem Fehlverhalten könne nicht auf das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr geschlossen werden. Seine Straftaten bereue er zutiefst. Auch sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen, da er bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb er langfristig als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nur erlassen werden, wenn sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn ein Grund für die Erlassung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbots vorliegen würde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Kern begründend ausführt, dass er sich seit nahezu 15 Jahren mit seiner Familie durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2005 einen bis römisch 40 .2020 gültigen Aufenthaltstitel besitze. Auch sei er beginnend mit römisch 40 .2005 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Mit seiner aus seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Familie lebe er in einem gemeinsamen Haushalt und beherrsche die deutsche Sprache. Auch werde er von seiner Familie, vor allem von seiner Ehefrau, finanziell unterstützt. Er habe mit all seinen Verwandten und Freunden eine sehr starke Bindung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass er keinen intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und den sonstigen Verwandten habe, begegnete er damit, dass allgemein bekannt sei, dass wenn jemand seit 2005 in Österreich und hier legal aufhältig sei, er „sicherlich einen Freundeskreis“ habe. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vorliegen würden, sei die Erlassung im vorliegenden Fall nicht angemessen, da das Privat- und Familienleben des BF das staatliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts deutlich stärker wiege. Sein Aufenthalt sei verfestigt und wäre ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nicht ohne weiteres ein Einreiseverbot begründen. Aus seinem Fehlverhalten könne nicht auf das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr geschlossen werden. Seine Straftaten bereue er zutiefst. Auch sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen, da er bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb er langfristig als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nur erlassen werden, wenn sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn ein Grund für die Erlassung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbots vorliegen würde. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Als begünstigter Drittstaatsanagehöriger gilt der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht (Z 11 leg cit).3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Als begünstigter Drittstaatsanagehöriger gilt der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht (Ziffer 11, leg cit). Ein begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers kann nur sein, wer Angehöriger eines „EWR-Österreichers“, also eines Österreichers mit (vormals) Hauptwohnsitz in einem anderen EWR-Staat (bzw. der Schweiz) ist, und nun den rückwandernden Österreicher (somit den Österreicher, der sein gemeinschaftsrechtliches oder das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz (Z 19) zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat) begleitet oder ihm nachzieht (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005, Anmerkung 19).Ein begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers kann nur sein, wer Angehöriger eines „EWR-Österreichers“, also eines Österreichers mit (vormals) Hauptwohnsitz in einem anderen EWR-Staat (bzw. der Schweiz) ist, und nun den rückwandernden Österreicher (somit den Österreicher, der sein gemeinschaftsrechtliches oder das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz (Ziffer 19,) zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat) begleitet oder ihm nachzieht vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 2, FPG 2005, Anmerkung 19). Infolge aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die in den Jahren XXXX bis XXXX in Deutschland gelebt hat (wo auch der gemeinsame Sohn geboren wurde) und sohin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, gilt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, zumal er seine nunmehrige Ehefrau in Hamburg kennengelernt hat, sie in seinem Herkunftsstaat ehelichte und ihr dann nach Österreich folgte.Infolge aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland gelebt hat (wo auch der gemeinsame Sohn geboren wurde) und sohin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, gilt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, zumal er seine nunmehrige Ehefrau in Hamburg kennengelernt hat, sie in seinem Herkunftsstaat ehelichte und ihr dann nach Österreich folgte. 3.1.
  2. Zu Spruchpunkt I. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.1.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Die hier angewendete Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG lautet wörtlich wie folgt:Die hier angewendete Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet wörtlich wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)[…]Paragraph 52,
(1)[…] […]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

Abs. 5 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Absatz 5, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Anlassbezogen hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 gestützt, die Anwendung der Bestimmungen nach §§ 66 und 67 FPG vollkommen übersehen.Anlassbezogen hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, gestützt, die Anwendung der Bestimmungen nach Paragraphen 66 und 67 FPG vollkommen übersehen. Infolge aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sind anlassbezogen die §§ 66 und 67 FPG hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger zu berücksichtigen. Infolge aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sind anlassbezogen die Paragraphen 66 und 67 FPG hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger zu berücksichtigen.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraph 53 a, 54 a, NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

§ 66Abs.

2 leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 66Abs.

3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit zehn Jahren hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit zehn Jahren hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Bestimmung des § 66 FPG enthält die lex specialis für die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Demnach können diese Personen nur ausgewiesen werden, wenn ihnen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG fehlt. Daraus folgt, dass gegen Fremde, die nach der FreizügigkeitsRL über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, wie es der BF in der Beschwerde behauptet, ein solches zu haben, eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei auch hier auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin ist die Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, die - wie behauptet - ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228).Die Bestimmung des Paragraph 66, FPG enthält die lex specialis für die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Demnach können diese Personen nur ausgewiesen werden, wenn ihnen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG fehlt. Daraus folgt, dass gegen Fremde, die nach der FreizügigkeitsRL über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, wie es der BF in der Beschwerde behauptet, ein solches zu haben, eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei auch hier auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin ist die Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, die - wie behauptet - ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228). Als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (VwGH vom 22.09.2011, Zl. 2008/18/0508).Als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (VwGH vom 22.09.2011, Zl. 2008/18/0508).

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (VwGH vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0474; vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0041), doch ist in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Lichte des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht anzunehmen, dass er durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, zumal diese auch in Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit stehen und er nachweislich gewillt ist, sich diesbezüglich in naher Zukunft behandeln zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL nachgebildet ist und dass es sich hier um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität handelt. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der Richtlinie herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (VwGH vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0474; vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0041), doch ist in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Lichte des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht anzunehmen, dass er durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, zumal diese auch in Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit stehen und er nachweislich gewillt ist, sich diesbezüglich in naher Zukunft behandeln zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL nachgebildet ist und dass es sich hier um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität handelt. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der Richtlinie herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgesprochen, dass hinsichtlich Personen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der in Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG 2005 idF. FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF. FrÄG 2011 - angesiedelt ist), heranzuziehen sei. Dies gebiete im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung iSd Richtlinie beinhalte (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgesprochen, dass hinsichtlich Personen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der in Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - angesiedelt ist), heranzuziehen sei. Dies gebiete im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung iSd Richtlinie beinhalte (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228). Wenn es in der Beschwerde heißt, dass die Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung wegen des seit nunmehr fünfzehn Jahre durchgehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und des Umstandes, dass er seit 2005 bis laufend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ besitzt, und der daraus resultierenden Aufenthaltsverfestigung gegenständlich nicht vorliegen würden, ist sie im Recht. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die bereits von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, verheiratet; die Ehe ist nach wie vor aufrecht, weshalb er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, dessen Aufenthalt noch dazu länger als 10 Jahre andauert (auch wenn der lange Aufenthalt durch mehrfache Eigentumsdelinquenz getrübt ist). Damit sind auf den BF hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, die einer Ausweisung gleichkommt, und das erlassene Aufenthaltsverbot die Bestimmungen des §§ 66 und 67 FPG anzuwenden und Hinblick auf seine Eigentumsdelinquenz, weswegen er von österreichischen Gerichten teils zu teilbedingten mehrmonatigen und in einem Fall zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der dort normierte strengere Maßstab der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ heranzuziehen ist. Im Lichte des zitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, unabhängig davon, dass der Verwaltungsgerichtshof ein großes öffentliches in der Verhinderung der Eigentumskriminalität sieht, nicht unter die strengen, aus den Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG resultierenden, Gefährdungsmaßstäbe subsumieren (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228). Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die bereits von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, verheiratet; die Ehe ist nach wie vor aufrecht, weshalb er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, dessen Aufenthalt noch dazu länger als 10 Jahre andauert (auch wenn der lange Aufenthalt durch mehrfache Eigentumsdelinquenz getrübt ist). Damit sind auf den BF hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, die einer Ausweisung gleichkommt, und das erlassene Aufenthaltsverbot die Bestimmungen des Paragraphen 66 und 67 FPG anzuwenden und Hinblick auf seine Eigentumsdelinquenz, weswegen er von österreichischen Gerichten teils zu teilbedingten mehrmonatigen und in einem Fall zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der dort normierte strengere Maßstab der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ heranzuziehen ist. Im Lichte des zitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, unabhängig davon, dass der Verwaltungsgerichtshof ein großes öffentliches in der Verhinderung der Eigentumskriminalität sieht, nicht unter die strengen, aus den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 FPG resultierenden, Gefährdungsmaßstäbe subsumieren (VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228). Der aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF hervorkommende Unrechtsgehalt lässt von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit der Republik Österreich nicht ausgehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nicht einmal die belangte Behörde in der in Beschwerde gezogenen Erledigung ausgeführt hat, dass vom BF aufgrund seiner Eigentumsdelinquenz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Vielmehr hat sich die belangte Behörde das gegenständliche Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und ausdrücklich nur die diesen Urteilen zugrundeliegenden Tathandlungen des BF als den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalt angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang jedoch - wie die Beschwerde der Sache nach zutreffend aufzeigt - außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits seit dem Jahr 2005 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich auch aus § 9 BFA-VG.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich auch aus Paragraph 9, BFA-VG.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, der die letzten 17 Jahre in Österreich verbracht hat, hier zumindest in geringem Ausmaß erwerbstätig war, Deutsch spricht und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt. Auch wenn der Sohn des BF bereits erwachsen ist und für sich selbst sorgen kann, hat der BF zusätzlich Sorgepflichten gegenüber seiner knapp 10-jährigen Tochter, auch wenn er diesen derzeit nur eingeschränkt nachkommen kann. Trotz seiner mehrfachen Delinquenz und der Alkoholabhängigkeit, verbunden mit dem psychischen Problem, besteht ein familiäres Band, welches die Ehefrau des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie trotz der bestehenden Widrigkeiten bereit war, als Zeugin auszusagen und ihren Ehemann weiterhin - auch finanziell - unterstützt. Während er in Österreich soziale Anknüpfungen hat und der Versuch erkennbar ist, der Alkoholsucht Herr zu werden, so finden sich in Bosnien und Herzegowina kaum Bezugspunkte des BF, auch wenn er dort laut seiner Stellungnahme über eine Wohnanschrift verfügt. In Anbetracht dessen erweist sich die in Punkt I. erlassene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig, weshalb der Bescheid zur Gänze zu beheben war.In Anbetracht dessen erweist sich die in Punkt römisch eins. erlassene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig, weshalb der Bescheid zur Gänze zu beheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2229784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.