4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, wurde mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 26.09.2016
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, wurde mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 26.09.2016
Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt. Die LPD Wien erklärte in einem Bericht vom 03.05.2018, dass bei der vom Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, allerdings eine Verjährung der Straftat vorliege. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers von Amts wegen wiederaufgenommen. Ebenso wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 22.09.2016 auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Zugleich wurden sowohl der Antrag vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers wie auch der am 22.09.2016 eingebrachte Zweckänderungsantrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Dies wurde mit der vom Beschwerdeführer geschlossenen Aufenthaltsehe begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 zurückgezogen und das Verfahren in der Folge eingestellt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.05.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bei der belangten Behörde einzubringen. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2021 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, dass man die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 nur zurückgezogen habe, da er der Ansicht gewesen sei, dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe, dass die Ehe mit seiner früheren slowakischen Ehefrau aber jedenfalls aus Liebe geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe engen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder bzw. Neffen; er spreche Deutsch auf Niveau A2 und sei am Arbeitsmarkt integriert. Beigelegt waren ein Arbeitszeugnis, das Prüfungszeugnis A2, Mietvertrag, E-Card, Versicherungsdatenauszug und Meldezettel in Kopie. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und moniert, dass dem Beschwerdeführer „unfassbarer Weise eine Scheinehe vorgeworfen“ werde; diese hätte mit einer Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft festgestellt werden müssen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend rechtmäßig gewesen, auch aufgrund eines slowakischen Aufenthaltstitels. Er sei gut integriert, berufstätig und werde von seinen Verwandten finanziell unterstützt; er sei daher nicht mittellos. Eine Abschiebung nach Ägypten wäre „mit einem erheblichen psychischen und physischen Ungemach verbunden“ und wäre er in Ägypten obdach- und arbeitslos. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst
6 FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst
Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fort. Bereits am 11.02.2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer sieben Tage ab Zustellung dieses Schriftstückes Zeit habe, seinen (Fehler im Original) „illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweislich im Sinne § 52
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde der Bescheid vom 10.09.2021 nur um wenige Sätze ergänzt, so dass sich im Bescheid auch Widersprüche finden, wenn einerseits festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen bis 27.07.2021 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe und deswegen seither über kein Aufenthaltsrecht im Schengen Raum mehr verfüge, dann aber wieder – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – erklärt wird, dass er sehr wohl einen gültigen Aufenthaltstitel der Slowakei habe. Auf § 52 Abs. 6 FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde – letztlich in Wiederholung des Bescheides vom 10.09.2021 - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde der Bescheid vom 10.09.2021 nur um wenige Sätze ergänzt, so dass sich im Bescheid auch Widersprüche finden, wenn einerseits festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen bis 27.07.2021 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe und deswegen seither über kein Aufenthaltsrecht im Schengen Raum mehr verfüge, dann aber wieder – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – erklärt wird, dass er sehr wohl einen gültigen Aufenthaltstitel der Slowakei habe. Auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst
6 FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen
6 FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig.Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer
6 FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2247285.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.