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{'item': 'I403 2247285-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 55§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI403 2247285-2 SpruchI403 2247285-2/3Z, I403 2247285-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, wurde mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 26.09.2016

§ 55Abs.

3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, wurde mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 26.09.2016

Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt. Die LPD Wien erklärte in einem Bericht vom 03.05.2018, dass bei der vom Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, allerdings eine Verjährung der Straftat vorliege. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers von Amts wegen wiederaufgenommen. Ebenso wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 22.09.2016 auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Zugleich wurden sowohl der Antrag vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers wie auch der am 22.09.2016 eingebrachte Zweckänderungsantrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Dies wurde mit der vom Beschwerdeführer geschlossenen Aufenthaltsehe begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 zurückgezogen und das Verfahren in der Folge eingestellt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.05.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bei der belangten Behörde einzubringen. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2021 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, dass man die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 nur zurückgezogen habe, da er der Ansicht gewesen sei, dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe, dass die Ehe mit seiner früheren slowakischen Ehefrau aber jedenfalls aus Liebe geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe engen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder bzw. Neffen; er spreche Deutsch auf Niveau A2 und sei am Arbeitsmarkt integriert. Beigelegt waren ein Arbeitszeugnis, das Prüfungszeugnis A2, Mietvertrag, E-Card, Versicherungsdatenauszug und Meldezettel in Kopie. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und moniert, dass dem Beschwerdeführer „unfassbarer Weise eine Scheinehe vorgeworfen“ werde; diese hätte mit einer Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft festgestellt werden müssen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend rechtmäßig gewesen, auch aufgrund eines slowakischen Aufenthaltstitels. Er sei gut integriert, berufstätig und werde von seinen Verwandten finanziell unterstützt; er sei daher nicht mittellos. Eine Abschiebung nach Ägypten wäre „mit einem erheblichen psychischen und physischen Ungemach verbunden“ und wäre er in Ägypten obdach- und arbeitslos. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst

§ 52Abs.

6 FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fort. Bereits am 11.02.2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer sieben Tage ab Zustellung dieses Schriftstückes Zeit habe, seinen (Fehler im Original) „illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweislich im Sinne § 52

(6)FPG zu beenden und dies binnen 14 Tagen nachzuweisen“. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seiner persönlichen Situation zu beantworten (im Übrigen identisch mit dem bereits am 14.05.2021 beantworteten Fragekatalog). In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.02.2022 wurde nochmals auf die lange Aufenthaltsdauer in Österreich und den slowakischen Aufenthaltstitel verwiesen. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fort. Bereits am 11.02.2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer sieben Tage ab Zustellung dieses Schriftstückes Zeit habe, seinen (Fehler im Original) „illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweislich im Sinne Paragraph 52,
(6)FPG zu beenden und dies binnen 14 Tagen nachzuweisen“. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seiner persönlichen Situation zu beantworten (im Übrigen identisch mit dem bereits am 14.05.2021 beantworteten Fragekatalog). In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.02.2022 wurde nochmals auf die lange Aufenthaltsdauer in Österreich und den slowakischen Aufenthaltstitel verwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde – letztlich in Wiederholung des Bescheides vom 10.09.2021 - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde der Bescheid vom 10.09.2021 nur um wenige Sätze ergänzt, so dass sich im Bescheid auch Widersprüche finden, wenn einerseits festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen bis 27.07.2021 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe und deswegen seither über kein Aufenthaltsrecht im Schengen Raum mehr verfüge, dann aber wieder – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – erklärt wird, dass er sehr wohl einen gültigen Aufenthaltstitel der Slowakei habe. Auf § 52 Abs. 6 FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde – letztlich in Wiederholung des Bescheides vom 10.09.2021 - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde der Bescheid vom 10.09.2021 nur um wenige Sätze ergänzt, so dass sich im Bescheid auch Widersprüche finden, wenn einerseits festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen bis 27.07.2021 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe und deswegen seither über kein Aufenthaltsrecht im Schengen Raum mehr verfüge, dann aber wieder – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – erklärt wird, dass er sehr wohl einen gültigen Aufenthaltstitel der Slowakei habe. Auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst

§ 52Abs.

6 FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs.

6 FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig.Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

6 FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Der Beschwerdeführer, der ein Diplom als Klimatechniker hat, war vor seiner Ausreise aus Ägypten im Jahr 2010 im Tourismus tätig. Die Eltern, Geschwister, die Ehefrau (im Folgenden: I.A.M.A.) und die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben in Sharkia, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Vor etwa vier Jahren erwarb der Beschwerdeführer ein Grundstück in Sharkia; vor etwa einem Jahr bezogen seine Frau und seine Kinder ein darauf erbautes Haus. Solange der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig war, unterstützte er seine Familie in Ägypten finanziell, nunmehr wird er selbst von seinen Verwandten in Österreich (seinem Bruder und dessen Familie) unterstützt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Der Beschwerdeführer, der ein Diplom als Klimatechniker hat, war vor seiner Ausreise aus Ägypten im Jahr 2010 im Tourismus tätig. Die Eltern, Geschwister, die Ehefrau (im Folgenden: römisch eins.A.M.A.) und die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben in Sharkia, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Vor etwa vier Jahren erwarb der Beschwerdeführer ein Grundstück in Sharkia; vor etwa einem Jahr bezogen seine Frau und seine Kinder ein darauf erbautes Haus. Solange der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig war, unterstützte er seine Familie in Ägypten finanziell, nunmehr wird er selbst von seinen Verwandten in Österreich (seinem Bruder und dessen Familie) unterstützt. Sein Bruder hält sich bereits seit etwa 30 Jahren im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer versuchte erstmals im Jahr 2002 nach Österreich zu kommen, indem er einen Antrag für eine Niederlassungsbewilligung in Österreich stellte, welcher aber aufgrund einer negativen Stellungnahme des AMS abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war zunächst mit der ägyptischen Staatsbürgerin I.A.M.A. verheiratet. Am XXXX 2008 kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahr 2009 wurde die Ehe geschieden, unmittelbar darauf, am XXXX 2009, heiratete er in Kairo eine slowakische Staatsbürgerin (im Folgenden: P.G.). Der Beschwerdeführer war zunächst mit der ägyptischen Staatsbürgerin römisch eins.A.M.A. verheiratet. Am römisch 40 2008 kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahr 2009 wurde die Ehe geschieden, unmittelbar darauf, am römisch 40 2009, heiratete er in Kairo eine slowakische Staatsbürgerin (im Folgenden: P.G.). Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2010 mit einem slowakischen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein und ist hier seit 17.02.2010 gemeldet, P.G. blieb in der Slowakei. Sie meldete erst am 17.07.2012 einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und damit kurz, ehe der Beschwerdeführer am 17.08.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte einbrachte. P.G. wurde am 11.09.2012 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie war von August 2012 bis Oktober 2012 im Bundesgebiet erwerbstätig. Dem Beschwerdeführer wurde – aufgrund seiner Ehe mit P.G., die zu diesem Zeitpunkt von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machte, weil sie in Österreich arbeitete, wenn auch nur für drei Monate - eine Aufenthaltskarte vom 12.09.2012 bis zum 12.09.2017 erteilt. Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm am 04.08.2017 erteilt wurde. Die entsprechenden Verfahren wurden allerdings von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge in der Folge abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügte daher zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über eine Aufenthaltsberechtigung. Die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers P.G. verfügt seit 20.01.2015 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer bestand vom 17.07.2012 bis 05.06.2014, wobei von keinem gemeinsamen Familienleben und keinem gemeinsamen Wohnsitz (über die drei Monate hinaus, die P.G. in Österreich beschäftigt war) auszugehen ist, da P.G. am 27.11.2013 in der Slowakei eine Tochter zur Welt brachte und der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater ist. Die Ehe mit P.G. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.05.2016, Zl. XXXX rechtskräftig geschieden. Die Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Die Ehe mit P.G. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.05.2016, Zl. römisch 40 rechtskräftig geschieden. Die Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Am XXXX 2016 heiratete der Beschwerdeführerin (nochmals) seine nunmehrige Ehefrau I.A.M.A.. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, wobei seine Tochter am XXXX 2008, somit knapp vor der Eheschließung mit der slowakischen Staatsbürgerin P.G., zur Welt kam, sein Sohn am XXXX 2011, somit während der aufrechten Ehe mit P.G. Am 01.11.2017 stellte I.A.M.A. für sich und ihre zwei Kinder bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.Am römisch 40 2016 heiratete der Beschwerdeführerin (nochmals) seine nunmehrige Ehefrau römisch eins.A.M.A.. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, wobei seine Tochter am römisch 40 2008, somit knapp vor der Eheschließung mit der slowakischen Staatsbürgerin P.G., zur Welt kam, sein Sohn am römisch 40 2011, somit während der aufrechten Ehe mit P.G. Am 01.11.2017 stellte römisch eins.A.M.A. für sich und ihre zwei Kinder bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.02.2010 im Bundesgebiet gemeldet. Er war seit dem 15.10.2012 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt. Am 30.06.2021 wurde er von seinem letzten Arbeitgeber gekündigt, nachdem diesem von der Finanzpolizei mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet befindet. Der Beschwerdeführer verfügte bis 27.07.2021 über einen slowakischen Aufenthaltstitel. Am 12.11.2011 wurde ihm eine bis zum 11.11.2031 gültige slowakische Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Er hat zu Zwecken der Erlangung des slowakischen Aufenthaltstitels einen Nebenwohnsitz in der Slowakei gemeldet. Der Beschwerdeführer hat enge Bindungen nach Ägypten: Er besitzt dort ein Haus, seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder leben dort. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und hat den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht. Er war in den letzten Jahren zumindest einmal bis zweimal im Jahr in Sharkia bei seiner Familie, zuletzt zu Jahresbeginn für sechs Wochen. Der Beschwerdeführer war am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, aufgrund der rückwirkenden Aberkennung seiner Aufenthaltsberechtigung allerdings ohne entsprechende Arbeitsbewilligung. Sein Bemühen, am Erwerbsleben teilzunehmen und den österreichischen Gebietskörperschaften nicht zur Last zu fallen, ist aber positiv hervorzuheben, ebenso seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Er hat in Österreich auch ein soziales Netzwerk aus Freunden und der Familie seines Bruders. Einfache Deutschkenntnisse sind vorhanden. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in dem Sinne, dass mehr Bindungen zum Bundesgebiet bestünden als zu Ägypten, liegt allerdings nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Rechtsgrundlage § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG lautet: „Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (…).“ 3.
  5. Anwendung auf den gegenständlichen Fall In seinem Bescheid vom 25.02.2022 hat das BFA in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die zugleich erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei stützte es sich auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In seinem Bescheid vom 25.02.2022 hat das BFA in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen die zugleich erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei stützte es sich auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er sei auch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Gründe sind jene, die von der belangten Behörde zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen wurden. Es hätte zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aber einer konkreteren Begründung bedurft, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens (siehe etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12) zu erfolgen habe. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Aufenthaltsbeendigung genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch schon im Vorverfahren ausgeführt, als mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Daher ist die Anordnung einer sofortigen Ausreise des unbescholtenen Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und des Beschwerdevorbringens keine Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer die Ausreise sofort antritt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2247285.2.00

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