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{'item': 'I411 2252473-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI411 2252473-1 Spruch, I411 2252473-1/22E Schriftliche Ausfertigung der am 10.03.2022 mündlich verkündeten Entsch

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste am 26.02.2022 mit einem Zug von Zürich kommend ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da er keine die für einen rechtmäßigen Aufenthalt benötigten Dokumente vorweisen konnte, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus der Eurodac-Datenbank (zentrales, automatisiertes europäisches Fingerabdruckidentifizierungssystem) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland und in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz stellte.
  2. Mit Schreiben vom 26.02.2022 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei, und bat um die Beantwortung einiger Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung der Verständigung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung der Zustellbestätigung, als ihm das Schreiben übergeben wurde, und erstattete keine Stellungnahme.
  3. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 26.02.2022 ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens (in die Schweiz) an.
  4. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 26.02.2022 ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens (in die Schweiz) an.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.2022 gemäß § 22a BFA-VG, in welcher der Ersatz allfälliger Barauslagen und der Eingabengebühr für die Beschwerde beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bestritten werden. Inhaltlich wird vorgebracht, dass einerseits erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege, andererseits auch gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung, etwa die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder im Bundesgebiet, ausreichend wären. Überdies wäre im konkreten Fall die Zurückschiebung in die Schweiz der Verhängung der Schubhaft vorzuziehen gewesen, § 45 Abs 1 Z 1 FPG sei anwendbar. Der Beschwerdeführer sei mit der Überstellung in die Schweiz einverstanden und würde sich dem Überstellungsverfahren nicht entziehen. Bis zur Überstellung würde er sich an der Adresse seines Bruders oder an einer anderen Unterkunft aufhalten.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.2022 gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, in welcher der Ersatz allfälliger Barauslagen und der Eingabengebühr für die Beschwerde beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bestritten werden. Inhaltlich wird vorgebracht, dass einerseits erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege, andererseits auch gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung, etwa die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder im Bundesgebiet, ausreichend wären. Überdies wäre im konkreten Fall die Zurückschiebung in die Schweiz der Verhängung der Schubhaft vorzuziehen gewesen, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei anwendbar. Der Beschwerdeführer sei mit der Überstellung in die Schweiz einverstanden und würde sich dem Überstellungsverfahren nicht entziehen. Bis zur Überstellung würde er sich an der Adresse seines Bruders oder an einer anderen Unterkunft aufhalten.
  7. Am 07.03.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und bekräftigte mit einer Stellungnahme das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.
  8. Am 10.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein im Bundesgebiet lebender Bruder einvernommen worden sind, und verkündete das Erkenntnis mündlich. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich bleiben und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Bei seinem Bruder könne er nur schwer leben, er wolle sein eigenes, privates Leben haben und alleine wohnen. Er habe in der Schweiz eine Arbeit gehabt und sein eigenes Geld verdient. Seine Ersparnisse habe er in der Schweiz zurückgelassen, da er keine Absicht gehabt hätte zurückzukehren. Er wolle in Österreich bleiben und hier Asyl beantragen, da er die Schweiz nicht mögen würde. Sein Bruder sagte als Zeuge aus, dass er mit dem Beschwerdeführer zwei Tage vor der Reise gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe ihn angerufen und gesagt, er wolle zu ihm kommen, ihn für ein paar Tage besuchen und dann in die Schweiz zurückfahren. Er habe den Beschwerdeführer daraufhin von einer Reise nach Österreich abgeraten, da er über keinen Reisepass verfügt. Er sei bereit, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen und ihn in einigen Tagen in die Schweiz zurückzubringen.
  9. Am 23.03.2022 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er stellte am 07.11.2016 in Griechenland und am 08.06.2017 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Am 03.08.2017 ist ihm in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme gewährt worden und zuletzt wurde ihm ein bis 31.01.2023 gültiger „Ausweis F“ für vorläufig aufgenommene Ausländer ausgestellt. Der Großteil seiner Familie ist nach wie vor in der Schweiz wohnhaft. Sein ältester Bruder lebt in einer Garçonnière in Wien. Am 26.02.2022 reiste der Beschwerdeführer mit einem Zug von Zürich kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, obwohl ihm bewusst war, dass der Ausweis F ihn nicht zur Ausreise aus der Schweiz berechtigt, und sein ältester Bruder ihn zwei Tage vor der Reise davon abgeraten hat, nach Österreich zu kommen. Kurz nach seiner Einreise ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden, da er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle keine die für einen rechtmäßigen Aufenthalt benötigten Dokumente vorweisen konnte. Seit dem 26.02.2022 wird er in Schubhaft angehalten. Am 28.02.2022 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz ein und stellte ein Ersuchen betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die Schweiz lehnte noch am selben Tag das Wiederaufnahmegesuch ab bzw. erteilte keine Dublin Zustimmung, weil sie die Dublin Verordnung aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten vorläufigen Aufnahme für nicht anwendbar hält, akzeptierte aber einen Transfer nach der Richtlinie 2008/115/EG und dem bestehenden Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Österreich. Am 28.02.2022 führte der Beschwerdeführer zudem mit seiner Rechtsvertretung ein Rückkehrberatungsgespräch, in welchem er erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein bzw. nicht in die Schweiz zurückzuwollen. Die Vollzugsverwaltung legte für den Beschwerdeführer einen Vermerk an, weil er sich am 03.03.2022 gegenüber den Beamtinnen des Polizeianhaltezentrums XXXX aggressiv verhielt. Während des Hofganges drohte er den Beamten Gewalt an, wenn er nicht mit seinem Mobiltelefon telefonieren könne. Darüber hinaus schlug er mit beiden Fäusten gegen eine Zwischentüre und forderte sein Telefon. Bevor es zu einer Gewalteskalation kam, wurde er in die Absonderung verbracht.Die Vollzugsverwaltung legte für den Beschwerdeführer einen Vermerk an, weil er sich am 03.03.2022 gegenüber den Beamtinnen des Polizeianhaltezentrums römisch 40 aggressiv verhielt. Während des Hofganges drohte er den Beamten Gewalt an, wenn er nicht mit seinem Mobiltelefon telefonieren könne. Darüber hinaus schlug er mit beiden Fäusten gegen eine Zwischentüre und forderte sein Telefon. Bevor es zu einer Gewalteskalation kam, wurde er in die Absonderung verbracht. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet, abgesehen von seinem Bruder, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Bislang ging er auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
  12. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  13. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt ergeben sich primär aus seinen Angaben und den Aussagen seines Bruders im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt einliegenden Unterlagen (Anhalteprotokoll sowie Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.02.2022, Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich, Kopie des schweizerischen Ausweis F, Auszug aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung vom 07.03.2022, Schriftverkehr zwischen den österreichischen und Schweizer Behörden im Konsultationsverfahren).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt ergeben sich primär aus seinen Angaben und den Aussagen seines Bruders im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt einliegenden Unterlagen (Anhalteprotokoll sowie Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.02.2022, Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich, Kopie des schweizerischen Ausweis F, Auszug aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung vom 07.03.2022, Schriftverkehr zwischen den österreichischen und Schweizer Behörden im Konsultationsverfahren). Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmerkmale oder eine integrative Verfestigung in Österreich liegen nicht vor. Dass er bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und keinen eigenen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Sozialversicherungssystem und dem zentralen Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.03.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zur Schubhaft: 3.1.
  17. Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  18. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  19. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Nach Artikel 18 Abs 1 lit d der Verordnung 604/2013 ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Drittstaatsangehörigen, dessen (Asyl-)Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Verordnung 604 aus 2013, ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Drittstaatsangehörigen, dessen (Asyl-)Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 (Art 19 Abs 1 VO 604/2013).Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 (Artikel 19, Absatz eins, VO 604 aus 2013,). Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt der letzte Mitgliedstaat, den früheren Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu ersuchen, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung (Art 24 Abs 4 VO 604/2013).Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt der letzte Mitgliedstaat, den früheren Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu ersuchen, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung (Artikel 24, Absatz 4, VO 604 aus 2013,). 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bundesamt ordnete mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft unter Berücksichtigung der Art 18 und 24 der VO 604/2013 zu rechnen. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und stellte in der Schweiz einen Asylantrag, der abgewiesen wurde, da er über einen Ausweis F für vorläufig Aufgenommene verfügt. Vorläufig Aufgenommene sind Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Ein Ausweis F ist somit inhaltlich mit einer österreichischen Duldung vergleichbar. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft unter Berücksichtigung der Artikel 18 und 24 der VO 604 aus 2013, zu rechnen. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und stellte in der Schweiz einen Asylantrag, der abgewiesen wurde, da er über einen Ausweis F für vorläufig Aufgenommene verfügt. Vorläufig Aufgenommene sind Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Ein Ausweis F ist somit inhaltlich mit einer österreichischen Duldung vergleichbar. Die Schweizer Dublin Behörde lehnte zwar das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes ab bzw. erteilte keine Dublin Zustimmung, weil sie die Dublin Verordnung aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten vorläufigen Aufnahme für nicht anwendbar hält, dies ändert aber nichts daran, dass die Vorgehensweise des Bundesamtes korrekt war und die Schweiz nach Art 18 Abs 1 lit d der Verordnung 604/2013 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Die Schweizer Dublin Behörde lehnte zwar das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes ab bzw. erteilte keine Dublin Zustimmung, weil sie die Dublin Verordnung aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten vorläufigen Aufnahme für nicht anwendbar hält, dies ändert aber nichts daran, dass die Vorgehensweise des Bundesamtes korrekt war und die Schweiz nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung 604 aus 2013, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei § 45 Abs 1 Z 1 FPG anwendbar, wonach Fremde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung) können, wenn sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind, und es hätte vorrangig die Zurückschiebung anstelle der Schubhaftverhängung in Betracht gezogen werden müssen, ist zu entgegnen, dass eine Zurückschiebung nicht möglich gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anwendbar, wonach Fremde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung) können, wenn sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind, und es hätte vorrangig die Zurückschiebung anstelle der Schubhaftverhängung in Betracht gezogen werden müssen, ist zu entgegnen, dass eine Zurückschiebung nicht möglich gewesen wäre. Bei der Zurückschiebung gemäß § 45 FPG handelt es um eine nationale Maßnahme, die nicht unter das Regime der Rückführungsrichtlinie fällt. Außerdem sind Zurückschiebungen nur in Mitgliedstaaten der EU vorzunehmen (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 45 FPG 2005, Stand 1.6.2016, rdb.at). Da es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der EU handelt, war § 45 FPG somit im konkreten Fall nicht anwendbar. Bei der Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, FPG handelt es um eine nationale Maßnahme, die nicht unter das Regime der Rückführungsrichtlinie fällt. Außerdem sind Zurückschiebungen nur in Mitgliedstaaten der EU vorzunehmen (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 45, FPG 2005, Stand 1.6.2016, rdb.at). Da es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der EU handelt, war Paragraph 45, FPG somit im konkreten Fall nicht anwendbar. Weiters geht und ging das Bundesamt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs der Überstellung und vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer ist nach Österreich gereist, obwohl sein Bruder ihn dezidiert von der Reise abriet und ihm bewusst war, dass der Ausweis F ihn nicht zu Auslandsreisen berechtigt. Er entzog sich damit seiner Verpflichtung, in der Schweiz zu bleiben. Weiters geht und ging das Bundesamt unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs der Überstellung und vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer ist nach Österreich gereist, obwohl sein Bruder ihn dezidiert von der Reise abriet und ihm bewusst war, dass der Ausweis F ihn nicht zu Auslandsreisen berechtigt. Er entzog sich damit seiner Verpflichtung, in der Schweiz zu bleiben. Überdies brachte der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, nicht ausreisewillig zu sein und nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Dementsprechend ist das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer akzeptiere eine Überstellung die Schweiz, stark anzuzweifeln. Die fehlende Ausreisewilligkeit allein reicht zwar nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht nicht für die Rechtfertigung einer Schubhaft aus, im konkreten Fall rechtfertigt allerdings eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Rücküberstellung in die Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten zu be- bzw. verhindern suchen würde, wenn er sich nicht in Schubhaft befindet. Der Beschwerdeführer zeigte sich bereits kurz nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet als nicht kooperativ, da er die Unterfertigung der Zustellbestätigung für das Schreiben des Bundesamtes vom 26.02.2022 verweigerte und keine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen erstattete. Überdies verhielt er sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum aggressiv, indem er versuchte, seinen Willen mit der Androhung von Gewalt durchzusetzen. In Anbetracht dieses Verhaltens liegt nahe, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch versuchen wird, seine Rücküberstellung wesentlich zu erschweren oder zu verhindern, um seinen Willen bzw. sein vitales Interesse, keinesfalls in die Schweiz zurückzumüssen, mit allen Mitteln durchzusetzen. Im vorliegenden Fall war ferner die mangelnde integrative Verankerung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Abgesehen von seinem Bruder hat er keine Bindungen zu Österreich. Es gibt daher keine Umstände, die den Beschwerdeführer von einer Weiterreise in einen Staat oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhalten würden. Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung in Österreich“ kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. 2011, 2008/21/0107). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Betracht gezogen, ob der Beschwerdeführer bei seinem Bruder untergebracht werden kann. Es mangelt dem Beschwerdeführer aber im Hinblick auf ein gelinderes Mittel jedenfalls an der notwendigen persönlichen Vertrauenswürdigkeit. Sein Bruder sprach in der mündlichen Verhandlung davon, dass der Beschwerdeführer bloß für ein paar Tage zu Besuch kommen und danach wieder in die Schweiz zurückfahren habe wollen. Der Beschwerdeführer machte seinem Bruder gegenüber allerdings offensichtlich unrichtige Angaben, schließlich gab er dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bekannt, in Österreich bleiben und nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Obendrein reiste er ins Bundesgebiet ein, obwohl ihn sein Bruder ausdrücklich davon abriet. Folglich könnte mit der Unterbringung bei seinem Bruder nicht das Auslangen gefunden werden. Weder sein Bruder noch eine bloße Anordnung einer Unterkunftnahme und eine periodische Meldeverpflichtung würden den Beschwerdeführer wohl nicht daran hindern, sofort nach Haftentlassung unterzutauchen. Im Vergleich zur Schubhaft weniger einschneidende Maßnahmen lassen sich somit wegen der bestehenden Fluchtgefahr und der nicht vorhandenen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht wirksam anwenden. Daher ist insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit davonauszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft den österreichischen Behörden zur Überstellung nicht zur Verfügung halten wird. Die Überwachung der Ausreise ist unabdingbar und aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend notwendig. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 26.02.2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Überstellung des Beschwerdeführers durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie einer fehlenden sozialen Verankerung und Mittelosigkeit in Österreich, nach wie vor als begründet. Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und im Rahmen der Entlassung aus der Schubhaft in Österreich untertauchen würde. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in die Schweiz ist somit weiterhin gegeben. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und einer zeitnah anschließenden Rücküberstellung als verhältnismäßig. 3.
  3. Zur Kostenentscheidung: 3.2.
  4. Rechtslage Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  7. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  8. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  9. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  10. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  11. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  12. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2252473.1.00

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