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{'item': 'I413 2156455-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI413 2156455-2 Spruch, I413 2156455-2/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 10.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2022, zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt:A), Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt: „I. „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“„I. „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 (FPG), idF BGBl I Nr 206/2021, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 206 aus 2021,, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen.
  3. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
  6. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
  7. Einlangend mit 15.02.2021 erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz in Untersuchungshaft genommen worden sei. In weiterer Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer die mit 24.02.2021 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zehn Tagen eingeräumt wurde. Eine solche Stellungnahme langte schließlich mit 17.05.2021 ein.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a
  9. Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, daneben mit Beschluss die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2016, XXXX bewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  11. Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, daneben mit Beschluss die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 bewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  12. Einlangend mit 22.04.2021 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass hinsichtlich dem Beschwerdeführer ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2021, XXXX , wurde eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bestellt, daneben eine Sachverständige zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes.
  13. Einlangend mit 22.04.2021 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass hinsichtlich dem Beschwerdeführer ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.06.2021, römisch 40 , wurde eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bestellt, daneben eine Sachverständige zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes.
  14. Am 22.12.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde in der Justizanstalt.
  15. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2021 [entsprechend der Amtssignatur nicht 10.12.2021], Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  16. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2021 [entsprechend der Amtssignatur nicht 10.12.2021], Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.01.
  18. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, die belangte Behörde hätte keine vollständigen Länderfeststellungen getroffen und es zur Gänze unterlassen, sich mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wo sich die Situation von Personen mit psychischen Erkrankungen in Nigeria als schlecht darstelle. Zur psychischen Krankheit seien keine Feststellungen getroffen und auch kein fachärztliches Gutachten eingeholt worden, wobei das im Zuge des Pflegschaftsverfahrens in Auftrag gegebene psychiatrisches Gutachten vorliegen würde, welches dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziere. Der Beschwerdeführer bedürfe dabei medizinischer Behandlung, welche in Nigeria nicht gegeben sei. Zudem verfüge er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in den Personen seiner Frau und zwei Kindern. Es wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Strafausmaßes seiner Verurteilung. Auch sei zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
  19. Mit Schriftsatz vom 25.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  20. Am 18.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer via Videokonferenz von der Justizanstalt XXXX in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde und die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers sind entschuldigt nicht erschienen.
  21. Am 18.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer via Videokonferenz von der Justizanstalt römisch 40 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde und die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers sind entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der XXXX zugehörig. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, welche einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Therapeutisch wird er psychotrop mit den Medikamenten Olanzapin 10mg, Risperidon 2mg, Temesta 1mg und Trittico ret 150 mg behandelt. Er ist in der Lage, über medizinische Angelegenheiten selbständig zu entscheiden, es ist keine suizidale Einengung explodierbar. Gedächtnis und Denken stellen sich als unauffällig dar. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  24. Seine Erwerbsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sind gegeben.Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, welche einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Therapeutisch wird er psychotrop mit den Medikamenten Olanzapin 10mg, Risperidon 2mg, Temesta 1mg und Trittico ret 150 mg behandelt. Er ist in der Lage, über medizinische Angelegenheiten selbständig zu entscheiden, es ist keine suizidale Einengung explodierbar. Gedächtnis und Denken stellen sich als unauffällig dar. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seine Erwerbsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sind gegeben. Er stammt aus Nigeria, wo er sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre lang die Mittelschule besuchte. Im Anschluss daran absolvierte er zwei Jahre lang eine weitere Ausbildung und erwarb ein Diplom im Bereich Philosophie. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er sich durch die Unterstützung seiner Eltern. In der Haftanstalt im Bundesgebiet erlernte er schließlich den Beruf des Malers. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 aufhältig, jedoch erst seit August 2013 – nicht durchgehend – melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit dem Jahr 2019 mit XXXX , einer nigerianischen Staatsangehörigen mit italienischem Aufenthaltstitel, verheiratet sei, wobei ausschließlich eine kirchliche Hochzeit erfolgt wäre. An derselben Meldeadresse wie XXXX ist XXXX , geboren XXXX aufhältig, nicht jedoch eine Person mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , welche auch ansonsten melderechtlich nicht aufscheint. Unterhalt leistet der Beschwerdeführer in Anbetracht seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes keinen. Ansonsten leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 aufhältig, jedoch erst seit August 2013 – nicht durchgehend – melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit dem Jahr 2019 mit römisch 40 , einer nigerianischen Staatsangehörigen mit italienischem Aufenthaltstitel, verheiratet sei, wobei ausschließlich eine kirchliche Hochzeit erfolgt wäre. An derselben Meldeadresse wie römisch 40 ist römisch 40 , geboren römisch 40 aufhältig, nicht jedoch eine Person mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , welche auch ansonsten melderechtlich nicht aufscheint. Unterhalt leistet der Beschwerdeführer in Anbetracht seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes keinen. Ansonsten leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Österreich ging der Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht er auch keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist aktuell in einer Justizanstalt aufhältig und nicht selbsterhaltungsfähig. Zuvor sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit (Malerarbeiten und als Prediger, zuvor durch den Handel von Gebrauchtwagen), den Verkauf von Drogen sowie durch Gelder der Caritas. Er spricht Deutsch auf einem einfachen Niveau und verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, vor allem in der afrikanischen Community. Er ist auch kirchlich aktiv. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen auf, allesamt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz: Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , aufgrund des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2
  25. Fall SMG und § 15 StGB zu einer siebenmonatigen Haftstrafe nach § 27 Abs 2 SMG verurteilt, wovon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Er wurde dabei für schuldig befunden, in XXXX am 13.04.2006 gewerbsmäßig einer namentlich genannten, abgesondert verfolgten Person eine Kugel Heroin (0,6 g brutto) um EUR 20,00 überlassen zu haben und überlassen versucht zu haben, indem er zum unmittelbaren Verkauf eine Kugel Kokain (0,6 g brutto) sowie sechs Kugeln Heroin (insgesamt 3,9 g brutto) im Mund bereithielt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass er die Tat zwar nach Vollendung des
  26. aber vor Vollendung des
  27. Lebensjahres begangen hat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend kein Umstand.Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , aufgrund des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,
  28. Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer siebenmonatigen Haftstrafe nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG verurteilt, wovon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Er wurde dabei für schuldig befunden, in römisch 40 am 13.04.2006 gewerbsmäßig einer namentlich genannten, abgesondert verfolgten Person eine Kugel Heroin (0,6 g brutto) um EUR 20,00 überlassen zu haben und überlassen versucht zu haben, indem er zum unmittelbaren Verkauf eine Kugel Kokain (0,6 g brutto) sowie sechs Kugeln Heroin (insgesamt 3,9 g brutto) im Mund bereithielt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass er die Tat zwar nach Vollendung des
  29. aber vor Vollendung des
  30. Lebensjahres begangen hat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend kein Umstand. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in XXXX den bestehenden Vorschriften zuwider I. zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch andere beigetragen zu haben, und zwar vor dem 06.08.2007 zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 977,6 Gramm Heroin brutto, indem er es in insgesamt 88 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach XXXX transportierte und zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der ebenfalls vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, nämlich 989,6 Gramm Heroin, indem er es in insgesamt 89 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach XXXX transportierte, indem er den Versand dieser insgesamt 1.967,4 Gramm Heroin brutto in insgesamt 177 Bodypacks durch den in den Niederlanden aufhältigen, nicht näher ausgeforschten Lieferanten „ XXXX “ organisierte; II. Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von Mitte Juni 2007 bis Anfang August 2007 insgesamt 15 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin einer abgesondert verfolgten Person verkaufte; III. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben versucht zu haben, und zwar am 06.0.2008 ungefähr die Hälfte von den 1.967,4 Gramm Heroin brutto; IV. Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen zu haben, und zwar im Zeitraum von Jänner 2007 bis 06.08.2007, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I. das Verbrechen nach § 28a Abs 1
  31. und
  32. Fall SMG als Beteiligter gemäß § 12
  33. Fall StGB; zu II. das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 1.,
  34. und
  35. Fall, Abs 3 SMG; zu III. das versuchte Vergehen nach §§ 15 StGB, 28 Abs 1
  36. Fall SMG und zu IV. das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1
  37. und
  38. Fall, Abs 2 SMG begangen, wofür er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach §28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2006 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde bei der Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in römisch 40 den bestehenden Vorschriften zuwider , römisch eins. zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch andere beigetragen zu haben, und zwar vor dem 06.08.2007 zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 977,6 Gramm Heroin brutto, indem er es in insgesamt 88 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach römisch 40 transportierte und zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der ebenfalls vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, nämlich 989,6 Gramm Heroin, indem er es in insgesamt 89 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach römisch 40 transportierte, indem er den Versand dieser insgesamt 1.967,4 Gramm Heroin brutto in insgesamt 177 Bodypacks durch den in den Niederlanden aufhältigen, nicht näher ausgeforschten Lieferanten „ römisch 40 “ organisierte; , römisch zwei. Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von Mitte Juni 2007 bis Anfang August 2007 insgesamt 15 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin einer abgesondert verfolgten Person verkaufte; , römisch drei. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben versucht zu haben, und zwar am 06.0.2008 ungefähr die Hälfte von den 1.967,4 Gramm Heroin brutto; , römisch vier. Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen zu haben, und zwar im Zeitraum von Jänner 2007 bis 06.08.2007, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain. , Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins. das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  39. und
  40. Fall SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12,
  41. Fall StGB; zu römisch zwei. das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  42. und
  43. Fall, Absatz 3, SMG; zu römisch drei. das versuchte Vergehen nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz eins,
  44. Fall SMG und zu römisch vier. das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  45. und
  46. Fall, Absatz 2, SMG begangen, wofür er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach §28a Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2006 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde bei der Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren. Am 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Im Jahr 2010 erfolgte die dritte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er seitens des Landesgerichtes XXXX am 19.10.2010, XXXX , für schuldig befunden wurde, am 28.08.2010 in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift in Straßenqualität I. anderen überlassen zu haben und zwar
  47. einem verdeckten Ermittler der EGS SG II 2 Kugeln mit insgesamt 0,9 Gramm brutto Kokain und eine Kugel mit 0,5 Gramm brutto Heroin;
  48. zwei weiteren Personen 3 Kugeln mit noch einer festzustellenden Menge Kokain;II. fünf Säckchen mit insgesamt rund 1,1 Gramm brutto Kokain anderen zu überlassen versucht zu haben, indem er mit einem verdeckten Ermittler der EGS SG II zwei weiteren Personen in Verkaufshandlungen über das bei ihm befindliche Suchtgift trat bzw dieses Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zur unmittelbaren Weitergabe an potentielle Suchtgiftabnehmer bereithielt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  49. Fall, Abs 5
  50. Fall SMG; § 15 StGB begangen, wofür er zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daneben wurde die am 22.05.2006 vom Landesgericht XXXX zu XXXX bedingt gewährte Strafnachsicht und die am 06.04.2009 vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mildernd wurden bei dieser Verurteilung das Geständnis sowie der teilweise Versuch, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB berücksichtigt. Im Jahr 2010 erfolgte die dritte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er seitens des Landesgerichtes römisch 40 am 19.10.2010, römisch 40 , für schuldig befunden wurde, am 28.08.2010 in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift in Straßenqualität , römisch eins. anderen überlassen zu haben und zwar
  51. einem verdeckten Ermittler der EGS SG römisch zwei 2 Kugeln mit insgesamt 0,9 Gramm brutto Kokain und eine Kugel mit 0,5 Gramm brutto Heroin;
  52. zwei weiteren Personen 3 Kugeln mit noch einer festzustellenden Menge Kokain;, römisch zwei. fünf Säckchen mit insgesamt rund 1,1 Gramm brutto Kokain anderen zu überlassen versucht zu haben, indem er mit einem verdeckten Ermittler der EGS SG römisch zwei zwei weiteren Personen in Verkaufshandlungen über das bei ihm befindliche Suchtgift trat bzw dieses Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zur unmittelbaren Weitergabe an potentielle Suchtgiftabnehmer bereithielt. , Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  53. Fall, Absatz 5,
  54. Fall SMG; Paragraph 15, StGB begangen, wofür er zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daneben wurde die am 22.05.2006 vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 bedingt gewährte Strafnachsicht und die am 06.04.2009 vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mildernd wurden bei dieser Verurteilung das Geständnis sowie der teilweise Versuch, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 08.04.2014 in XXXX I. gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich sechs Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht zu haben, indem er diese an einem szenetypischen Drogenumschlagplatz zum unmittelbaren Verkauf bereithielt; II. zwei Polizeibeamte A. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern versucht zu haben, indem er einen der Polizeibeamten mit beiden Händen gegen den Brustkorb stieß, sich loszureißen versuchte und dem Polizeibeamten gezielte Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper zu versetzen versuchte, wodurch der Polizeibeamte zu Sturz kam; B. während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten durch das zu Punkt II. A. genannte Verhalten vorsätzlich am
  55. Körper verletzt zu haben, und zwar einen der Polizeibeamten, der eine Prellung mit Schwellung am Knie erlitt und
  56. zu verletzen versucht zu haben, und zwar den zweiten Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1
  57. Fall und Abs 3 StGB; zu II.A. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft nach § 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und zu II.B. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, Abs 1, 84 Abs 2 Z 4, 15 StGB begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des § 39 StGB sowie das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet, mildernd hingegen, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Beim geplanten Verkauf des Suchtgiftes kam es ihm nicht drauf an, aus dem Gewinn überwiegend weiteres Suchtgift für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu dessen Beschaffung zu verschaffen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 08.04.2014 in römisch 40 , römisch eins. gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich sechs Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht zu haben, indem er diese an einem szenetypischen Drogenumschlagplatz zum unmittelbaren Verkauf bereithielt; , römisch zwei. zwei Polizeibeamte A. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern versucht zu haben, indem er einen der Polizeibeamten mit beiden Händen gegen den Brustkorb stieß, sich loszureißen versuchte und dem Polizeibeamten gezielte Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper zu versetzen versuchte, wodurch der Polizeibeamte zu Sturz kam; B. während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten durch das zu Punkt römisch zwei. A. genannte Verhalten vorsätzlich am
  58. Körper verletzt zu haben, und zwar einen der Polizeibeamten, der eine Prellung mit Schwellung am Knie erlitt und
  59. zu verletzen versucht zu haben, und zwar den zweiten Polizeibeamten. , Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  60. Fall und Absatz 3, StGB; zu römisch zwei.A. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und zu römisch zwei.B. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83,, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, 15, StGB begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB sowie das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet, mildernd hingegen, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Beim geplanten Verkauf des Suchtgiftes kam es ihm nicht drauf an, aus dem Gewinn überwiegend weiteres Suchtgift für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu dessen Beschaffung zu verschaffen. Die fünfte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte seitens des Landesgerichtes XXXX , XXXX , am 08.07.
  61. Hierbei wurde er für schuldig befunden, in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) I. überlassen zu haben, und zwar A. am 15.06.2016 zwei Säckchen zu 0,1 Gramm brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen allgemein zugänglichen Ort, wobei die Tat für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, somit öffentlich; B. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 08.12.2015 bis 15.06.2016 eine nicht mehr feststellbare Menge an eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Abnehmern durch zumindest teilweise gewinnbringenden Verkauf überlassen und am 15.06.2016 ein Säckchen mit Kokain zu 0,1 Gramm brutto zu überlassen versucht zu haben. Aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  62. Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden die nur sehr kleine Menge sowie das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Die fünfte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte seitens des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , am 08.07.
  63. Hierbei wurde er für schuldig befunden, in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) , römisch eins. überlassen zu haben, und zwar A. am 15.06.2016 zwei Säckchen zu 0,1 Gramm brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen allgemein zugänglichen Ort, wobei die Tat für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, somit öffentlich; B. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 08.12.2015 bis 15.06.2016 eine nicht mehr feststellbare Menge an eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Abnehmern durch zumindest teilweise gewinnbringenden Verkauf überlassen und am 15.06.2016 ein Säckchen mit Kokain zu 0,1 Gramm brutto zu überlassen versucht zu haben. Aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  64. Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden die nur sehr kleine Menge sowie das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Mit 12.07.2018 wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2021, XXXX , unter Anwendung des Strafsatzes des § 27 Abs 2a SMG zu einer fünfzehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Hierbei wurde er für schuldig befunden, am 12.02.2021 in XXXX an einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich vier Kugeln enthaltend gesamt 1,7 Gramm brutto Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain einer anderen Person gegen zumindest EUR 40, 00 Entgelt angeboten zu haben, wobei er die Tat an einem stark frequentierten Ort für zumindest mehr als zehn Personen wahrnehmbar, somit öffentlich, beging. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben bewertet. Mit Beschluss wurde zugleich die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2016, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021, römisch 40 , unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer fünfzehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Hierbei wurde er für schuldig befunden, am 12.02.2021 in römisch 40 an einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich vier Kugeln enthaltend gesamt 1,7 Gramm brutto Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain einer anderen Person gegen zumindest EUR 40, 00 Entgelt angeboten zu haben, wobei er die Tat an einem stark frequentierten Ort für zumindest mehr als zehn Personen wahrnehmbar, somit öffentlich, beging. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben bewertet. Mit Beschluss wurde zugleich die ihm mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Bis dato befand sich der Beschwerdeführer in Summe knapp sieben Jahre lang in Haftanstalten, durchgehend zuletzt seit 13.02.
  65. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 1.
  66. Zu den bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Ungeachtet der Verfahrensausgänge verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  67. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Nigeria die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  68. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 31.01.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  69. COVID-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am
  70. und
  71. Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am
  72. Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  73. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Quellen: ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 26.1.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.
  74. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amidmstreet violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 ● CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 ● •ASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022 1.3.3. Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 5.12.2020). Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die so genannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 5.12.2020). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2021). Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 5.12.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 30.3.2021). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Polizei ist korruptionsanfällig und sieht sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, operiert jedoch weitgehend in Straffreiheit (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 1.3.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; es schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat konforme Gesetze auch einzeln verabschieden, was bis 2020 in zwei Drittel der nigerianischen Bundesstaaten geschehen war, namentlich in Abia, Adamawa, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Benue, Cross River, Delta, Edo, Ekiti, Enugu, Jigawa, Kaduna, Kano, Kogi, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Plateau und Rivers geschehen ist (USDOS 30.3.2021). Straffreiheit bleibt ein bedeutendes Problem (USDOS 30.3.2021). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2021). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020).Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020). Im März 2016 wurde eine Menschenrechtsstelle in der Abteilung für zivil-militärische Angelegenheiten beim Stab des Heeres eingerichtet, die aber bisher kaum in Erscheinung getreten ist. Die Menschenrechtskommission wurde außerdem beauftragt, Spezialeinheiten der Polizei zu untersuchen, die sich weitreichender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben sollen. Bisher blieben aber alle Untersuchungen ohne rechtliche Konsequenzen (AA 5.12.2020). Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020).Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vergleiche EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020). Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor. Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen regelmäßig insbesondere der Polizei das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen in Polizeigewahrsam befindlichen Personen vor (AA 5.12.2020). Einer anderen Quelle zufolge verhaften etwa Polizisten und der Inlandsgeheimdienst willkürlich Menschen und lassen Personen verschwinden (AI 7.4.2021). Der Vorwurf des Verschwindenlassens wird auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force erhoben. Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen, wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram, häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 5.12.2020). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z.B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 5.12.2020). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch praktizieren Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Beim Kampf gegen Boko Haram wurden im Nordosten Nigerias Tausende Personen willkürlich inhaftiert. Sie befinden sich oft in nicht überwachten militärischen Haftanstalten (USDOS 30.3.2021). Die Armee inhaftierte tausende von Personen, u. a. weil man annahm, sie seien mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt (AI 7.4.2021). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
  2. Im Oktober 2016 und Mai 2017 sind über 100 der 2014 aus Chibok entführten Mädchen freigelassen worden. Im März 2018 wurden 110 Mädchen aus einer Schule in Dapchi entführt, die meisten kamen kurz darauf wieder frei. Boko Haram setzt außerdem Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 27.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 31.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2021). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vgl. GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021).Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vergleiche GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 12.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
  2. Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien ( XXXX , Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020).In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien ( römisch 40 , Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 1.3.
  3. Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  5. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  6. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 ● Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 ● IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  2. Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ I403 1308436-3, GZ I411 2016383-1 und GZ I417 2156455-1). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ I403 1308436-3, GZ I411 2016383-1 und GZ I417 2156455-1). 2.
  5. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.05.2021 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt, zudem ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person der XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wobei eine Abfrage hinsichtlich XXXX zu keinem Ergebnis führte.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.05.2021 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt, zudem ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wobei eine Abfrage hinsichtlich römisch 40 zu keinem Ergebnis führte. Zudem wurde am 18.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer via Videokonferenz von der Justizanstalt XXXX aus einvernommen wurde. Zudem wurde am 18.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer via Videokonferenz von der Justizanstalt römisch 40 aus einvernommen wurde. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Verfahren (I403 1308436-3/8E, I411 2016383-1/10E und I417 2156455-1/11E), welche der Beschwerdeführer auch zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut bestätigte (Protokoll vom 18.03.2022, S 4). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato nach wie vor noch keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist durch das psychiatrische Gutachten einer gerichtlich beeideten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.07.2021 belegt (AS 153 ff), welche mittels Gerichtsbeschluss des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht XXXX ; AS 47 ff) vom 22.06.2021, XXXX , bestellt wurde. Diesem Gutachten konnten die Feststellungen entnommen wer

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