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{'item': 'I414 2253258-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI414 2253258-1 SpruchI414 2253258-1/3E, I414 2253258-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Hermann KIENAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Hermann KIENAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 33-jährige Beschwerdeführer wurde in XXXX /Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kindheit in Tunesien, wo er die Schule besuchte. In der Folge hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tunesien als Friseur gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, zog er im Jahr 2011 nach Österreich. Die Ehe wurde nach ein paar Jahre geschieden. Seit ca. drei Jahren führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin. Mit dieser hat er einen gemeinsamen Sohn, welcher am

  1. August 2020 zur Welt kam. Seit 2019 betreibt der Beschwerdeführer einen Barbershop in XXXX .Der 33-jährige Beschwerdeführer wurde in römisch 40 /Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kindheit in Tunesien, wo er die Schule besuchte. In der Folge hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tunesien als Friseur gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, zog er im Jahr 2011 nach Österreich. Die Ehe wurde nach ein paar Jahre geschieden. Seit ca. drei Jahren führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin. Mit dieser hat er einen gemeinsamen Sohn, welcher am
  2. August 2020 zur Welt kam. Seit 2019 betreibt der Beschwerdeführer einen Barbershop in römisch 40 . Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  3. Juni 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 10,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  4. Juni 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 10,-- rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  5. Jänner 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 11,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  6. Jänner 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 11,-- rechtskräftig verurteilt. Am
  7. März 2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am
  8. April 2021 die Untersuchungshaft verhängt. Am
  9. Mai 2021 wurde die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. Mai 2021 seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit eines Einreiseverbotes eingeräumt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien übermittelt. Am
  11. Mai langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom
  12. Dezember 2021, Zl. 150 HV 31/2021y wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach § 12 StGB zweiter Fall StGB und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom
  13. Dezember 2021, Zl. 150 HV 31/2021y wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, StGB zweiter Fall StGB und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  14. Jänner 2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes abzugeben. Binnen offener Frist – am
  15. Jänner 2022 – langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom
  16. Februar 2022, Zl. XXXX hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom
  17. Februar 2022, Zl. römisch 40 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom
  18. März wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Opfer im September 14 Jahre alt geworden sei, das Opfer sei kein Kind, sondern eine unmündige Minderjährige. Der Beschwerdeführer habe das Opfer weder durch Verabreichung von Suchtmittel die Wehr- und Hilfslosigkeit ausgenützt noch zwangsweise die Duldung sexueller Handlungen abverlangt. Das Opfer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, sei drogensüchtig, leide an einer Borderline- Störung und habe zu ihrer Mutter ein gestörtes Verhältnis. Der Beschwerdeführer habe diese Umstände im Strafverfahren als Beschuldigter nicht ins Treffen geführt, um damit sein Verhalten zu rechtfertigen, wie dies unrichtig die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sondern um zu beweisen, dass die Angaben des Opfers nicht glaubwürdig und unrichtig seien, zumal er immer bestritten habe, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben und daher der Vorwurf, keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen zu haben, absurd sei. Aus dem inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers könne daher keine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Es sei unzulässig daraus einen Schluss auf seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu ziehen, zumal gänzlich vernachlässigt werde, dass der Beschwerdeführer von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2011 bis 2019 wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer sei im Herbst 2019 zweimal wegen Handgreiflichkeiten zu einer Geldstrafe verurteilt worden und nur vom Herbst 2019 bis August 2020 habe er sich auf eine Beziehung mit einer fast 14-jährigen eingelassen, danach habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, dies zeige eine positive Prognosetendenz zugunsten des Beschwerdeführers. Es sei somit die von der belangten Behörde angenommene besondere Verwerflichkeit der Handlungen des Beschwerdeführers nicht in der Art und Weise gegeben, wie dies die belangte Behörde annehme bzw. behaupte. Wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, dass jemand durch eine ein paar Monate andauernde sexuelle Beziehung zu einer fast 14- jährigen eine eindeutig krasse Missachtung des Wertegefühls und Anstandes anderer Personen zeige und dies auf einen besonders verwerflichen Charakter schließen lasse, sei nicht nachvollziehbar. Es werde dabei völlig missachtet, dass von der fast 14-jährigen nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sämtliche sexuellen Handlungen in Einvernehmen und ohne Zwang erfolgt seien. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei Vater eines am
  19. August 2020 geborenen Sohnes. Auch wenn seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im März 2021 das Familienleben eingeschränkt sei, könne man nicht ableiten, dass dies auch in Zukunft für die nächsten zehn Jahre so der Fall sein könne. Gerade in dieser Zeit benötige der Sohn seinen Vater. Ein derartiger massiver Eingriff in die emotionale Bindung des Sohnes an den Beschwerdeführer sei aufgrund der Verurteilung nicht gerechtfertigt und völlig unverhältnismäßig.Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer sei Vater eines am
  20. August 2020 geborenen Sohnes. Auch wenn seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im März 2021 das Familienleben eingeschränkt sei, könne man nicht ableiten, dass dies auch in Zukunft für die nächsten zehn Jahre so der Fall sein könne. Gerade in dieser Zeit benötige der Sohn seinen Vater. Ein derartiger massiver Eingriff in die emotionale Bindung des Sohnes an den Beschwerdeführer sei aufgrund der Verurteilung nicht gerechtfertigt und völlig unverhältnismäßig. Am
  21. März 2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 33-jährige Beschwerdeführer wurde in XXXX /Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kindheit in Tunesien, wo er die Schule besuchte. In der Folge hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tunesien als Friseur gearbeitet. Der 33-jährige Beschwerdeführer wurde in römisch 40 /Tunesien geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kindheit in Tunesien, wo er die Schule besuchte. In der Folge hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tunesien als Friseur gearbeitet. Der Beschwerdeführer heiratete in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin und zog im Jahr 2011 nach Österreich. Die Ehe wurde nach ein paar Jahren geschieden. Seit ca. 2018 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin. Mit dieser hat er einen gemeinsamen Sohn, welcher am
  24. August 2020 zur Welt kam. Der Beschwerdeführer war bei seiner Lebensgefährtin in der Zeit vom 22.10.2019 bis zum 06.03.2020 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin und spätere Mutter seines Sohnes am
  25. Juni 2019 rechtskräftig verurteilt. Während der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin hatte der Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung mit der Mutter des späteren unmündigen Tatopfers – zum Zeitpunkt der Tat 13-jährig - mit der er ebenfalls eine sexuelle Beziehung hatte. Der Beschwerdeführer betrieb bis zu seiner Inhaftierung am
  26. März 2021 einen Barber- Shop in XXXX . Der Beschwerdeführer betrieb bis zu seiner Inhaftierung am
  27. März 2021 einen Barber- Shop in römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Tunesien entgegensteht. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens
  28. November 2011 durchgehend legal in Österreich auf. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ befristet bis zum
  29. Oktober 2023 ausgestellt. In Tunesien lebt seine Mutter und seine Schwester. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht, zumindest zweimal war bei den Besuchen sein leiblicher Sohn dabei. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  30. Juni 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 10,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  31. Juni 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 10,-- rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes am
  32. Dezember 2018 durch heftiges Erfassen mit den Händen am rechten Unterarm, was eine Kratzwunde zur Folge hatte und am
  33. Februar 2019 durch Stoßen mit den Händen gegen die Arbeitsfläche der Küche, was Hämatome im Bereich des Rückens, am Becken sowie am Unterschenkel und Oberschenkel zur Folge hatte am Körper verletzte sowie am
  34. Dezember 2018 eine fremde Sache, nämlich eine Wand in einer Wohnung durch Dagegenschlagen beschädigte. Als mildernd wurde nichts, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  35. Jänner 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 11,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom
  36. Jänner 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 11,-- rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
  37. August 2019 seinem Opfer durch Versetzen von Schlägen mit der Faust und mit nicht näher bekannten Gegenständen gegen Kopf und Körper, die multiple Schnittwunden im Kopfbereich und eine Rissquetschwunde mit einhergehender Prellung und Verletzung der Bänder an der rechten Hand zur Folge hatten, am Körper verletzt und am
  38. Juni 2020 einem weiteren Opfer durch das Versetzen von Schlägen mit einer Hundeleine, die eine Rissquetschwunde im Bereich des Kopfes sowie Hämatome im Bereich des Rückens zur Folge hatten am Körper verletzt. Als mildernd wurde beim Beschwerdeführer nichts, erschwerend zu berücksichtigen war dagegen, dass der Beschwerdeführer bereits eine auf derselben schädlichen Neigung basierenden Vorverurteilung aufweist und der neuerlichen Verurteilung nunmehr das Zusammentreffen von zwei Vergehen gegen die körperliche Integrität zugrunde liegt, der Beschwerdeführer die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen hat, nach der letzten Verurteilung auch rasch rückfällig wurde und die Straftat gegen das zweite Opfer trotz eines anhängigen Strafverfahrens begangen hat. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer ergibt sich dabei ein erhöhter Gesinnungsunwert, nachdem es der Beschwerdeführer offensichtlich als adäquates soziales Mittel empfindet, Konflikte durch den Einsatz von Körperkraft und unter Verletzung seines Kontrahenten zu regeln. Bei der Strafzumessung war dieser Umstand daher besonders zu gewichten und auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das erste Opfer auch eine Verletzung verursachte, die eine, wenn auch geringfügige, Funktionseinschränkung seines Kontrahenten mit sich gebracht hat. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich regelmäßig zu körperlichen Angriffen gegen andere Personen neigt, ergab sich in Zusammenschau mit den angeführten, besonderen Strafbemessungsgründen die verhängte Geldstrafe als schuld-, tat- und täteradäquat. In Ergänzung dazu zeigte sich beim Beschwerdeführer allerdings auch aus dem Umstand, dass er ungeachtet der ihm gewährten, teilbedingten Strafnachsicht zu XXXX des BG Weiz und der nunmehrigen Tatbegehung innerhalb der Probezeit eindrucksvoll, dass es zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten erscheint, auch die ihm mit genanntem Urteil gewährte, bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und diesen Sanktionsteil in Vollzug zu setzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich nämlich trotz der entsprechenden staatlichen Sanktion als unbelehrbar, demonstrierte dabei auch, dass ihn die bisherige Sanktion und die gewährte teilbedingte Strafnachsicht wenig beeindruckten, und setzte seine Aggressionshandlungen bereits wenige Monate nach der letzten Verurteilung, ungeachtet der bestehenden Probezeit, fort.In Ergänzung dazu zeigte sich beim Beschwerdeführer allerdings auch aus dem Umstand, dass er ungeachtet der ihm gewährten, teilbedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des BG Weiz und der nunmehrigen Tatbegehung innerhalb der Probezeit eindrucksvoll, dass es zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten erscheint, auch die ihm mit genanntem Urteil gewährte, bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und diesen Sanktionsteil in Vollzug zu setzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich nämlich trotz der entsprechenden staatlichen Sanktion als unbelehrbar, demonstrierte dabei auch, dass ihn die bisherige Sanktion und die gewährte teilbedingte Strafnachsicht wenig beeindruckten, und setzte seine Aggressionshandlungen bereits wenige Monate nach der letzten Verurteilung, ungeachtet der bestehenden Probezeit, fort. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom
  39. Dezember 2021, Zl. 150 HV 31/2021y wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach § 12 StGB zweiter Fall StGB und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom
  40. Dezember 2021, Zl. 150 HV 31/2021y wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, StGB zweiter Fall StGB und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die Mutter des unmündigen Tatopfers den Beschwerdeführer im Frühjahr oder Sommer 2019 kennenlernte. In der Folge kam es zwischen ihnen sporadisch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Im Zuge des Kennenlernens erzählte diese dem Beschwerdeführer, dass sie eine Tochter im Alter von damals 12 Jahren habe. Der Beschwerdeführer zeigte bereits zu diesem Zeitpunkt sexuelles Interesse an der Unmündigen. Als die Mutter ihm Fotos von ihrer Tochter auf ihrem Mobiltelefon zeigte, äußerte er, dass diese schöne Brüste habe bzw. dass diese schon größere Brüste als ihre Mutter habe. Er teilte ihr mit, dass er ihre Tochter kennenlernen wolle, dass sie diese zu ihm mitzubringen solle und dass sie zu dritt „spielen“ sollten, womit unmissverständlich gemeint war, dass er mit Mutter und Tochter gemeinsam Geschlechtsverkehr haben wollte. Die Mutter des Tatopfers erwiderte darauf, dass ihr Tochter zu jung für Sex mit ihm sei, dies jedoch ab 15 Jahren möglich sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2019 lud der Beschwerdeführer die Mutter und deren Tochter zu einem Abendessen in seine Wohnung ein. Nach dem Essen legte sich der Beschwerdeführer auf das Sofa, während die Mutter am Esstisch sitzen blieb. Als sich ihre Tochter ebenfalls auf das Sofa setzte, begann der Beschwerdeführer, mit seinen Füßen ihre - zu diesem Zeitpunkt bereits entwickelten - Brüste ober ihrem T-Shirt in kreisenden Bewegungen zu massieren. Das Opfer verspürte bei diesen intensiven, ein paar Minuten dauernden Berührungen Schmerzen. Um weiteren Berührungen durch den Beschwerdeführer zu entgehen, stand die Unmündige schließlich vom Sofa auf und setzte sich an den Esstisch zu ihrer Mutter, welche von dem Vorfall nichts mitbekommen hatte. Am nächsten Tag kontaktierte der Beschwerdeführer die Mutter des Opfers und ersuchte diese, ihre Tochter zu ihm zu schicken, um seinen Hund abzuholen und auf diesen aufzupassen, während er in seinem Barbershop arbeite. Als ihre Tochter zur Wohnung des Beschwerdeführers kam, forderte sie dieser dazu auf, hereinzukommen. Nachdem sie dieser Aufforderung widerwillig nachgekommen war, bot ihr der Beschwerdeführer ein Glas Saft an. Als sie auf der Lehne des Sofas saß und den Saft trank, kam der Beschwerdeführer zu ihr her, zog ihr ihre Jacke aus und forderte sie dazu auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Das Opfer setzte sich daraufhin mit ihrer Körperseite dem Erstangeklagten zugewandt auf dessen Schoß. In weiterer Folge begann dieser mit seinen Händen ihre Brüste ober ihrer Kleidung zu massieren. Dabei äußerte er, ihre Brüste schön weich seien. Da dem Opfer diese Berührungen unangenehm waren, fragte sie den Beschwerdeführer, warum er das mache. Danach stand sie auf und entfernte sich vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass sie diese Gelegenheit ausnützen sollten, da sie nicht immer alleine wären. Er hob das Opfer hoch, trug sie zur Küchenzeile und setzte sie dort auf die Arbeitsplatte. In weiterer Folge betastete er wiederum ihre Brüste ober ihrer Kleidung. Dann ergriff er ihre Hand, führte diese zu seinem Schritt und legte sie auf seinen erigierten Penis. Als das Opfer ihre Hand von dort wegziehen wollte, führte er diese wieder zu seinem erigierten Penis. Schließlich zog er seine Hose ein Stück hinunter und masturbierte vor dem Opfer, wobei er äußerte, dass sie so etwas auch einmal sehen solle. Das Opfer brachte immer wieder zum Ausdruck, dass sie dies ekelhaft finde, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dass dies normal sei. Schließlich begab er sich in die Toilette und forderte sie dazu auf, ihm zu folgen. Dieser Aufforderung kam das Opfer widerwillig nach. In der Toilette ejakulierte der Beschwerdeführer dann vor seinem Opfer in das Waschbecken. Zum Zeitpunkt der Tathandlungen wusste der Beschwerdeführer, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt war, und fand er sich damit ab. Weiters wusste er, dass das intensive Betasten ihrer bereits entwickelten Brust sowie das Führen der Hand vom Opfer zu seinem erigierten Penis und die Masturbation bis zum Samenerguss, geschlechtliche Handlungen darstellen und er wollte trotz der ihm bekannten Unmündigkeit des Opfers diese geschlechtlichen Handlungen an einer unmündigen Person vornehmen bzw. von einer unmündigen Minderjährigen an sich vornehmen lassen, was ihm auch jeweils gelang. Das Opfer erlitt durch diese Taten Ungemach- und Unlustgefühle. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Herbst 2019 und
  41. August 2020 leckte der Beschwerdeführer, als er und das Opfer auf dem Bett im Schlafzimmer seiner Wohnung lagen, mit seiner Zunge an ihren äußeren Schamlippen und ihrer Klitoris. Dabei drang er nicht mit der Zunge in ihre Scheide ein. Zum Zeitpunkt dieser Tathandlung wusste der Beschwerdeführer, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt war. Weiters wusste er, dass das Lecken der Schamlippen und der Klitoris geschlechtliche Handlungen darstellen und er wollte trotz der ihm bekannten Unmündigkeit des Opfers diese geschlechtlichen Handlungen an einer unmündigen Person vornehmen, was ihm auch jeweils gelang. Das Opfer erlitt durch diese Tat Ungemach- und Unlustgefühle. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2019 begab sich das Opfer wieder über Aufforderung des Beschwerdeführers zu dessen Wohnung, um seinen Hund abzuholen. Der Beschwerdeführer forderte das Opfer auf, in die Wohnung hereinzukommen und ihre Jacke auszuziehen, was diese schließlich tat. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer seinem Opfer im Küchen-A/Wohnzimmerbereich das T-Shirt, mit welchem sie bekleidet war, aus. Einen BH trug das Opfer an diesem Tag nicht. Danach masturbierte der Beschwerdeführer vor ihr. Schließlich nahm er sie an der Hand und führte sie in das Zimmer der Tochter seiner Lebensgefährtin. Dort forderte er sie dazu auf, sich auf das Bett zu legen, worauf sich das Opfer mit dem Bauch auf das Bett legte. Sodann setzte der Beschwerdeführer seine Masturbationshandlungen vor ihr fort, bis er auf ihren Rücken ejakulierte. Das Opfer äußerte hierbei wiederum, dass sie dies ekelhaft finde. Danach holte der Beschwerdeführer ein Handtuch und wischte mit diesem das Ejakulat von ihrem Rücken. Zum Zeitpunkt der Tathandlung wusste der Beschwerdeführer, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt war. Zudem hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von ihm gesetzte Handlung geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung des Opfers zu gefährden. Es kam ihm dabei darauf an, sich durch die vor dem unmündigen Opfer vorgenommene Handlung geschlechtlich zu befriedigen. Das Opfer erlitt durch diese Taten Ungemach- und Unlustgefühle. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2019 begab sich das Opfer erneut in die Wohnung des Beschwerdeführers, nachdem dieser ihre Mutter darum ersucht hatte, dass das Opfer seine Wohnung putzen kommen solle. Als sich der Beschwerdeführer und das Opfer im Küchen-A/Wohnzimmerbereich aufhielten, forderte er sie dazu auf, ihren Mund aufzumachen. Als das Opfer dieser Aufforderung freiwillig Folge leistete, steckte ihr der Beschwerdeführer ein Kügelchen mit einer unbekannten Menge einer unbekannten Substanz in den Mund, worauf sich diese in ihrem Mund auflöste. Beim Opfer setzte durch das Kügelchen keine stark berauschende Wirkung ein, die bis zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung reichte. Der Beschwerdeführer zog die Jeans und Unterhose des Opfers bis unter ihre Knie herunter und führte sodann, während sie im Küchenbereich standen und sich das Opfer mit den Händen an der Küchenarbeitsplatte abstützte, seinen Penis in ihren After ein. Das Opfer ließ den Analverkehr trotz der damit verbundenen Schmerzen ohne Gegenwehr über sich ergehen. Im Zeitraum von Herbst 2019 bis
  42. August 2020 unternahm der Beschwerdeführer in zahlreichen Angriffen, welche großteils in dem von ihm betriebenen Barbershop, teils in seiner Wohnung und teils in einem PKW stattfanden, mit dem unmündigen Opfer den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. Hiebei penetrierte er sie mit seinem Penis in zwei Angriffen anal, in zumindest vier Angriffen vaginal und in zumindest zehn Angriffen oral. In ca. zwei bis drei Angriffen führte er einen oder mehrere Finger in ihre Scheide ein. Das Opfer fragte den Beschwerdeführer auch konkret, warum er mit ihr Sex habe, obwohl er wisse, wie alt sie erst sei. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies „geil“ finde. Der Beschwerdeführer, welcher das Alter vom Opfer bei den Tathandlungen kannte, wusste bei sämtlichen Taten, dass die digitale vaginale Penetration, die vaginale und anale Penetration sowie der Oralverkehr, den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen darstellen und er wollte trotz der ihm bekannten Unmündigkeit des Opfers jene Handlungen an einer unmündigen Person vornehmen bzw. an sich vornehmen lassen, was ihm auch gelang. Das Opfer erlitt durch diese Taten Ungemach- und Unlustgefühle. An einem Abend Anfang Juni 2020 war ein Freund des Beschwerdeführers zu Besuch in dessen Wohnung. Gegen 20.00 Uhr kam auch das Opfer in die Wohnung des Beschwerdeführers. Beim Eintreffen des Opfers erklärte der Beschwerdeführer seinem Freund in arabischer Sprache, sodass es das Opfer nicht verstehen konnte, dass diese ein „leicht zu habendes Mädchen“ sei und dass er mit ihr „schlafen“ werde. Der Beschwerdeführer begab sich mit dem Opfer in das Schlafzimmer, wo er mit ihr den Beischlaf unternahm. Der Freund des Beschwerdeführers war aufgrund der vorhergehenden Ankündigung des Beschwerdeführers bewusst, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem Opfer unternahm. Im weiteren Verlauf des Abends bot der Beschwerdeführer seinem Freund mehrfach das Opfer für sexuelle Handlungen an, indem er ihm gegenüber mehrfach sinngemäß äußerte, dass sein Freund auch an das Mädchen „ran“ könne, wenn er wolle. Der Beschwerdeführer wusste, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt war. Er handelte hiebei mit dem Vorsatz, seinem Freund dazu zu bestimmen, mit einer unmündigen Minderjährigen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen. Da der Freund des Beschwerdeführers dieses „Angebot“ schließlich annehmen wollte, forderte der Beschwerdeführer das Opfer dazu auf, dass sie auch mit dem Freund des Beschwerdeführers Sex haben solle. Das Opfer begab sich daraufhin mit dem Freund des Beschwerdeführers in das Badezimmer, wo dieser dann vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit ihr in stehender Position, wobei sie sich am Badezimmerschrank festhielt, vollzog. Danach ejakulierte der Freund des Beschwerdeführers in die Dusche. Der Freund des Beschwerdeführers nahm hierbei in Kauf, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, und fand er sich damit ab. Zudem wusste er, dass dass die vaginale und anale Penetration geschlechtliche Handlungen darstellen und er wollte trotz der von ihm in Kauf genommenen Unmündigkeit des Opfers diese geschlechtlichen Handlungen an einer unmündigen Person vornehmen, was ihm auch gelang. Das Opfer erlitt durch diese Taten Ungemach- und Unlustgefühle. Bei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer im Zeitraum von Herbst 2019 bis
  43. August 2020 stellte der Beschwerdeführer dem unmündigen Opfer unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut unentgeltlich zum Konsum zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kannte hiebei das Alter des Opfers und wusste, dass es sich bei Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut um Suchtgift handelt und dass dessen Besitz bzw. deren Weitergabe verboten sind. Dennoch wollte er einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchgift ermöglichen, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war. Zumindest ab Herbst 2019 erwarb der Beschwerdeführer Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut von unbekannten Dealern für den Eigengebrauch und jenem vom Opfer und hatte dieses in der Folge bis zum Eigenkonsum durch ihn, das Opfer bzw. bis zu der am
  44. März 2021 erfolgten Sicherstellung durch die Kriminalpolizei einer Menge von 1,86 Gramm Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut in dem von ihm betriebenen Barbershop inne. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei Cannabiskraut um Suchtgift handelt und dass dessen Besitz verboten ist. Dennoch wollte er die von ihm erworbenen Substanzen selbst konsumieren. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als erschwerend, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art und teilweise durch längere Zeit fortgesetzt hat und eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe aufweist. Milderungsgrund lag kein vor. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
  45. März 2021 in Strafhaft und wird voraussichtlich spätestens am
  46. März 2024 aus der Strafhaft entlassen. 1.
  47. Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tunesien auszugsweise zitiert. Der Beschwerdeführer tätigte in der erhobenen Beschwerde keine Ausführungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung der Lage bekannt geworden. 1.
  48. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Politische Lage Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der „Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution“ als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhoffte strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021). Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020). Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vgl. DW 27.2.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vgl. SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten „bis auf weiteres“ in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die CoronaPolitik der Regierung und die anhaltenden Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vgl. FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am
  49. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens „Bewegung des
  50. Juli“ aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vgl SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a). Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vgl ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten.Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der „Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution“ als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhoffte strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021). Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020). Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vergleiche DW 27.2.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vergleiche SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten „bis auf weiteres“ in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die CoronaPolitik der Regierung und die anhaltenden Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vergleiche FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am
  51. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens „Bewegung des
  52. Juli“ aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vergleiche SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a). Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vergleiche ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten. Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine „Umkehrung des Staatsstreichs“. Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021). Am 29.7.2021 wurde der ehemalige Berater des Staatspräsidenten, Ridha Gharsallaoui, als vorübergehender Innenminister nominiert (ÖB 23.9.2021). Der tunesische Präsident Kaïs Saïed bestimmte mit Präsidialdekret vom 22.9.2021, dass nur mehr Artikel 1 und 2 der Verfassung 2014 Geltung haben (arabisch, islamisch, rechtsstaatlich, republikanisch, Volkswille) und legte in 23 Artikel und 4 Kapiteln seine nunmehrigen sehr weitreichenden Befugnisse fest, sowie mit allen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die nicht im Widerspruch zu den Ausnahmeregelungen stehen. Damit formalisiert und festigte er seine de facto bereits seit dem 25.7.2021 bestehenden Prärogativen. Weiters bleibt das Parlament suspendiert und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität. Ferner gilt die ausschließliche Gesetzgebung durch Präsidialdekrete ohne Einspruchsmöglichkeit oder verfassungsmäßige Kontrolle, wie auch die Abschaffung der Befugnis der Kommission zur Überwachung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Auch die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten ausgeübt. Die Regierung steht dem Präsidenten zur Seite und ist ausschließlich dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Der Präsident wird mit einer von ihm einberufenen Kommission eine Verfassungsänderung erarbeiten und darüber eine Volksabstimmung abhalten (ÖB 24.9.2021). Nach dem neuen Dekret ist das Handeln des Regierungschefs vollständig von den Entscheidungen des Präsidiums abhängig, was einen radikalen Bruch mit dem halbparlamentarischen System darstellt, das in der Verfassung von 2014 verankert ist (LM 24.9.2021). Saïed betont, dass sein Handeln im Interesse der nationalen Sicherheit liege und die Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung stünden und darauf abzielten, die Rechte der Tunesier zu wahren. Politische Gegner bezeichnen den Schritt als „Putsch“ (DW 22.9.2021). Die Entmachtung der Regierung und die Suspendierung des Parlaments stürzten das Land in eine Verfassungskrise (ZO 29.9.2021). Im Dekret selbst festgehaltenes Ziel dieser Maßnahmen ist die Schaffung einer „wahrhaften Demokratie“, die vom Volk ausgeht, die Gewaltenteilung und die Menschen- und Freiheitsrechte garantiert und die Ziele der Revolution von 2010 verwirklicht (ÖB 24.9.2021). Die größte politische Partei Tunesiens, die gemäßigte Ennahdha-Partei, bezeichnete Saïeds Vorgehen als „eklatanten Putsch gegen die demokratische Legitimität“ und rief die Menschen dazu auf, sich zusammenzuschließen und die Demokratie in einem „unermüdlichen friedlichen Kampf“ zu verteidigen (Daily Sabah 26.9.2021). Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vgl. Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem „unermüdlichen, friedlichen Kampf“ zu verteidigen (VOA 26.9.2021). Die Angst vor einem Rückschritt in die Diktatur wächst, und so demonstrierten am Samstag den 25.9.2021 in Tunis rund 2000 Menschen gegen die weitreichende Ausweitung der Macht von Präsident Saïed, gefolgt von einem großen Polizeiaufgebot. In den Tagen zuvor, hatten auch Demonstrationen von Unterstützern der Verfassungsänderungen stattgefunden (Spiegel 26.9.2021). Mehr als 100 prominente Funktionäre der Ennahda, darunter Gesetzgeber und ehemalige Minister, traten am Samstag [den 25.9.2021] aus Protest gegen das Verhalten der Führung zurück (VOA 26.9.2021). Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021 ; vgl. VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vgl AJ 26.9.2021). Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a ; vgl. ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, „so schnell wie möglich“ eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vgl. AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, „der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen“. Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als „Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen“ (n-tv.de 29.9.2021; vgl. ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021). Bouden hat sich als neue Regierungschefin vor allem ein Ziel gesetzt: »Unsere Hauptaufgabe wird die Korruptionsbekämpfung sein«, schrieb sie auf Twitter. Korruption ist in Tunesien weitverbreitet. Auch viele Abgeordnete des Parlaments, insbesondere der islamistischen Partei Ennahda, gelten als bestechlich (Spiegel 29.9.2021a). Laut der Nachrichtenagentur Anadolu hat die wenig bekannte Ingenieurin keine politische Zugehörigkeit (AJ 29.9.2021). Es gab keine unmittelbare Reaktion der Gewerkschaft oder der politischen Parteien auf die Ernennung von Bouden. Die großen Parteien im Parlament könnten jedoch die Rechtmäßigkeit ihrer Ernennung und die jeder neuen Regierung oder der Politik, die sie ohne die Zustimmung der suspendierten Kammer umzusetzen versucht, anfechten (France24 29.9.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vgl. Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vgl. Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021). Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021).Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine „Umkehrung des Staatsstreichs“. Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021). Am 29.7.2021 wurde der ehemalige Berater des Staatspräsidenten, Ridha Gharsallaoui, als vorübergehender Innenminister nominiert (ÖB 23.9.2021). Der tunesische Präsident Kaïs Saïed bestimmte mit Präsidialdekret vom 22.9.2021, dass nur mehr Artikel 1 und 2 der Verfassung 2014 Geltung haben (arabisch, islamisch, rechtsstaatlich, republikanisch, Volkswille) und legte in 23 Artikel und 4 Kapiteln seine nunmehrigen sehr weitreichenden Befugnisse fest, sowie mit allen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die nicht im Widerspruch zu den Ausnahmeregelungen stehen. Damit formalisiert und festigte er seine de facto bereits seit dem 25.7.2021 bestehenden Prärogativen. Weiters bleibt das Parlament suspendiert und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität. Ferner gilt die ausschließliche Gesetzgebung durch Präsidialdekrete ohne Einspruchsmöglichkeit oder verfassungsmäßige Kontrolle, wie auch die Abschaffung der Befugnis der Kommission zur Überwachung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Auch die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten ausgeübt. Die Regierung steht dem Präsidenten zur Seite und ist ausschließlich dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Der Präsident wird mit einer von ihm einberufenen Kommission eine Verfassungsänderung erarbeiten und darüber eine Volksabstimmung abhalten (ÖB 24.9.2021). Nach dem neuen Dekret ist das Handeln des Regierungschefs vollständig von den Entscheidungen des Präsidiums abhängig, was einen radikalen Bruch mit dem halbparlamentarischen System darstellt, das in der Verfassung von 2014 verankert ist (LM 24.9.2021). Saïed betont, dass sein Handeln im Interesse der nationalen Sicherheit liege und die Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung stünden und darauf abzielten, die Rechte der Tunesier zu wahren. Politische Gegner bezeichnen den Schritt als „Putsch“ (DW 22.9.2021). Die Entmachtung der Regierung und die Suspendierung des Parlaments stürzten das Land in eine Verfassungskrise (ZO 29.9.2021). Im Dekret selbst festgehaltenes Ziel dieser Maßnahmen ist die Schaffung einer „wahrhaften Demokratie“, die vom Volk ausgeht, die Gewaltenteilung und die Menschen- und Freiheitsrechte garantiert und die Ziele der Revolution von 2010 verwirklicht (ÖB 24.9.2021). Die größte politische Partei Tunesiens, die gemäßigte Ennahdha-Partei, bezeichnete Saïeds Vorgehen als „eklatanten Putsch gegen die demokratische Legitimität“ und rief die Menschen dazu auf, sich zusammenzuschließen und die Demokratie in einem „unermüdlichen friedlichen Kampf“ zu verteidigen (Daily Sabah 26.9.2021). Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vergleiche Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem „unermüdlichen, friedlichen Kampf“ zu verteidigen (VOA 26.9.2021). Die Angst vor einem Rückschritt in die Diktatur wächst, und so demonstrierten am Samstag den 25.9.2021 in Tunis rund 2000 Menschen gegen die weitreichende Ausweitung der Macht von Präsident Saïed, gefolgt von einem großen Polizeiaufgebot. In den Tagen zuvor, hatten auch Demonstrationen von Unterstützern der Verfassungsänderungen stattgefunden (Spiegel 26.9.2021). Mehr als 100 prominente Funktionäre der Ennahda, darunter Gesetzgeber und ehemalige Minister, traten am Samstag [den 25.9.2021] aus Protest gegen das Verhalten der Führung zurück (VOA 26.9.2021). Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021 ; vergleiche VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vergleiche AJ 26.9.2021). Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a ; vergleiche ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, „so schnell wie möglich“ eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, „der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen“. Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als „Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen“ (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021). Bouden hat sich als neue Regierungschefin vor allem ein Ziel gesetzt: »Unsere Hauptaufgabe wird die Korruptionsbekämpfung sein«, schrieb sie auf Twitter. Korruption ist in Tunesien weitverbreitet. Auch viele Abgeordnete des Parlaments, insbesondere der islamistischen Partei Ennahda, gelten als bestechlich (Spiegel 29.9.2021a). Laut der Nachrichtenagentur Anadolu hat die wenig bekannte Ingenieurin keine politische Zugehörigkeit (AJ 29.9.2021). Es gab keine unmittelbare Reaktion der Gewerkschaft oder der politischen Parteien auf die Ernennung von Bouden. Die großen Parteien im Parlament könnten jedoch die Rechtmäßigkeit ihrer Ernennung und die jeder neuen Regierung oder der Politik, die sie ohne die Zustimmung der suspendierten Kammer umzusetzen versucht, anfechten (France24 29.9.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vergleiche Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vergleiche Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021). Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020a): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068 , Zugriff 7.10.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • AJ - Al Jazeera (29.9.2021): Who is Najla Romdhane, Tunisia’s first female prime minister?,https://www.aljazeera.com/news/2021/9/29/who-is-najla-romdhane-tunisias-first-female-prime-minister , Zugriff 29.9.2021 • AJ - Al Jazeera (26.9.2021): Hundreds of Tunisians protest President Saied’s ‘power grab’,https://www.aljazeera.com/news/2021/9/26/hundreds-gather-in-tunisia-to-oppose-president-saieds-power-grab , Zugriff 27.9.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegtbei der Staatendokumentation auf• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, Quelle liegtbei der Staatendokumentation auf • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.html , Zugriff 7.10.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.html , Zugriff 7.10.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.1.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.html , Zugriff 7.10.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.10.2019):Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • BR 24 - Bayrischer Rundfunk (26.7.2021): Aufstände in Tunesien: Ein Land vor demZusammenbruch, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/aufstaende-in-tunesien-ein-land-vor-dem-zusammenbruch,SeGqOg5, Zugriff 7.10.2021 • Spiegel (26.9.2021): Angst vor Diktatur. Protest gegen Tunesiens Präsident, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-tausende-demonstrieren-gegen-praesidenten-a-c4e95e8e-fef6-4815-9905-d897fba294bb , Zugriff 29.9.2021 • Spiegel (29.9.2021a): Tunesien bekommt erstmals Regierungschefin, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-nejla-bourden-wird-als-erste-frau-regierungschefin-a-98cb876f-f0a2-46d9-a410-eb50771a378f , Zugriff 30.9.2021 • SN - Salzburger Nachrichten (11.10.2021): Tunesischer Präsident setzte neue Regierungein, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/tunesischer-praesident-setzte-neue-regierung-ein-110728198 , Zugriff 21.10.2021 • SZ - Süddeutsche Zeitung (26.7.2021): Tunesiens Präsident entlässt Premier und schließtParlament, https://www.sueddeutsche.de/politik/regierung-tunesiens-praesident-entlaesst-premier-und-schliesst-parlament-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210726-99-527191, Zugriff 7.10.2021 • Tagesschau (11.10.2021): Nach umstrittenem Machtwechsel Neue Regierung in Tunesienvereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-regierung-vereidigt-101.html , Zugriff 21.10.2021 • Tagesschau (27.7.2021): Krise in Tunesien Präsident Saïed verteidigt Maßnahmen, https://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-praesident-ausgangssperre-101.html, Zugriff7.10.2021 • VOA - Voice of America (26.9.2021): Tunisians Protest President’s Power Grab as Opposition Deepens, https://www.voanews.com/a/tunisians-protest-against-president-s-perceived-power-grab/6246006.html , Zugriff 27.9.2021 • ZO - Zeit Online (29.9.2021): Najla Bouden: Tunesien bekommt erstmals eine Regierungschefin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/tunesien-najla-bouden-ministerpraesidentin-frau-regierungsschefin-kais-saied , Zugriff 30.9.2021 Sicherheitslage Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vgl. AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vgl. AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vgl. BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021). Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vergleiche BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021). Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024 , Zugriff 20.10.2021 • BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ , Zugriff 20.10.2021 • EDA - Eidgenössisches Department fürAuswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (20.10.2021):Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0 , Zugriff 20.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16,https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien,https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.2022.Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.
  53. Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vgl. HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 19.2.2021).Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vergleiche HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 19.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024 , Zugriff 20.10.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • AI - Amnesty International (5.10.2021): Tunisia: Carving up the Constitution represents athreat to human rights, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/carving-up-theconstitution-represents-a-threat-to-human-rights/ , Zugriff 18.10.2021 • AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans,https://www.ecoi.net/en/document/2059075.html , Zugriff 18.10.2021 • HRW - Human Rights Watch (11.9.2021): Tunisia: President’s Repressive Policies Abrogate Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2060154.html , Zugriff 18.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • MP - Maghreb Post (26.7.2021): Tunesien- Präsiden entlässt Premierminister und suspendiert Parlament, https://www.maghreb-post.de/politik/tunesien-praesident-entlaesst-premierminister-und-suspendiert-parlament/ , Zugriff 19.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human RightsPractices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien,https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf ,Zugriff 7.10.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html , Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIVInfizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIVInfizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ , Zugriff 20.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien,https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf ,Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien,https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf ,Zugriff 7.10.2021
  54. Beweiswürdigung: 2.
  55. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richters aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  56. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seinen persönlichen privaten- und familiären beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen der Strafurteile, der Angaben seiner Lebensgefährtin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin in Tunesien heiratete, er 2011 nach Österreich zog und die Ehe nach ein paar Jahren geschieden wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer seit 2018 in einer Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin befindet, aus dieser Beziehung der gemeinsame Sohn entstammt, der Sohn am
  57. August 2020 zur Welt kam und er im Zeitraum vom 22.10.2019 bis zum 06.03.2020 bei ihr bzw. bei ihm gemeldet war, ergeben sich aus den Angaben der Lebensgefährtin in der Einvernahme, aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus einer aktuellen Abfrage des Melderegisters hinsichtlich seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin gab diesbezüglich in der Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer zwar über eine eigene Wohnung verfüge, er jedoch bei ihr leben würde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes am Körper verletzte, ergibt sich aus dem Urteil des BG Weiz vom
  58. Juni 2019, Zl. XXXX .Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes am Körper verletzte, ergibt sich aus dem Urteil des BG Weiz vom
  59. Juni 2019, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer während der Beziehung mit seiner slowakischen Staatsbürgerin eine sexuelle Beziehung mit der Mutter des späteren unmündigen Tatopfers, und eine sexuelle Beziehung mit einer 13-jährigen hatte, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom
  60. Dezember 2021, Zl. 150 HV 31/2021y. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung Ende März 2021 eine Barbershop betrieb, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Unterlagen, die das Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen bescheinigen würden, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden und in Tunesien nicht behandelt wären, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt beziehungsweise auch nicht behauptet. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit 2011 durchgehend und legal aufhält und ihm zuletzt ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ befristet bis zum
  61. Oktober 2023 ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. Die Feststellung, wonach die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Tunesien leben, ergibt sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin regelmäßig in der Justizanstalt besucht wird, dass bei den Besuchen zumindest zweimal sein Sohn dabei war, ergibt sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Einvernahme und aus der Besucherliste der Justizanstalt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus den Urteilen ab sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer spätestens voraussichtlich am
  62. März 2024 aus der Strafhaft entlassen wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Vollzugsinformation. 2.
  63. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Tunesien aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien unzulässig sein sollte.
  64. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  65. Zur Rückkehrentscheidung: Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftaten weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen, der Vergehen der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ein hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung begründen. Die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB sind schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit. Die genannten strafgesetzlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das Strafrecht einen hohen Stellenwert zumisst. Die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB sind schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit. Die genannten strafgesetzlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das Strafrecht einen hohen Stellenwert zumisst. Es besteht auch ein großes Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, sowohl dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 MRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit – gegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Es besteht auch ein großes Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, sowohl dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit – gegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßna

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