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{'item': 'I415 2234315-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI415 2234315-1 Spruch, I415 2234315-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste erstmals im Dezember 2016, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.09.2017 wurde die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Ausweisung kam sie freiwillig am 25.11.2017 nach.
  2. Die BF und ihr Lebensgefährte reisten daraufhin spätestens am 02.07.2018 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am bei der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) Reutte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
  3. Mit Schreiben vom 16.06.2020 informierte die BH Reutte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass die BF und ihr Lebensgefährte die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung mangels Nachweis über ausreichende Existenzmittel nicht erfüllen würden. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
  4. Mit Schreiben vom 16.06.2020 informierte die BH Reutte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass die BF und ihr Lebensgefährte die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung mangels Nachweis über ausreichende Existenzmittel nicht erfüllen würden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 20.07.2020, der BF am 23.07.2020 zugestellt, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe ihre erneute Niederlassung im Bundesgebiet verspätet angezeigt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Sie gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach und erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß §§ 51 ff NAG. Es bestünde auch kein besonders schützenswertes Privatleben und eine tiefgreifende Integration in Österreich sei nicht erkennbar.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 20.07.2020, der BF am 23.07.2020 zugestellt, wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe ihre erneute Niederlassung im Bundesgebiet verspätet angezeigt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Sie gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach und erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß Paragraphen 51, ff NAG. Es bestünde auch kein besonders schützenswertes Privatleben und eine tiefgreifende Integration in Österreich sei nicht erkennbar. Parallel zu dieser Entscheidung der BF wurde auch der Lebensgefährte der BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Parallel zu dieser Entscheidung der BF wurde auch der Lebensgefährte der BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.08.2020 vollinhaltlich Beschwerde.
  8. Die gegenständlichen Beschwerden und diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.08.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Am 21.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsanwaltes, ihres Lebensgefährten und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten.
  10. Am 21.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsanwaltes, ihres Lebensgefährten und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerde des Lebensgefährten stattgeben und der ihn betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020 ersatzlos behoben (vgl. XXXX ). Es wurde festgestellt, dass sich die Ausweisung des Lebensgefährten der BF aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft als unzulässig erweist.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerde des Lebensgefährten stattgeben und der ihn betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020 ersatzlos behoben vergleiche römisch 40 ). Es wurde festgestellt, dass sich die Ausweisung des Lebensgefährten der BF aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft als unzulässig erweist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die BF wurde am 20.09.1990 in Deutschland geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist seit nunmehr 7 Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger liiert und lebt mit diesem zumindest seit Dezember 2016 im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF machte in der Vergangenheit von seinem unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsrechten Gebrauch und lebte gemeinsam mit der BF von 27.11.2017 bis 02.07.2018 in Deutschland. Er reiste im Anschluss dauerhaft nach Österreich zurück. Die BF wurde am 19.05.2017 im Zuge eines Streits mit ihrem Lebensgefährten und am 17.03.2022 im Zuge von ihr gegenüber dem Vater ihres Lebensgefährten geäußerten Drohungen mit einem polizeilichen Betretungsverbot nach § 38a SPG belegt.Die BF wurde am 19.05.2017 im Zuge eines Streits mit ihrem Lebensgefährten und am 17.03.2022 im Zuge von ihr gegenüber dem Vater ihres Lebensgefährten geäußerten Drohungen mit einem polizeilichen Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG belegt. Die BF ist seit Dezember 2016 mit einer Unterbrechung vom 27.11.2017 bis 02.07.2018 in Österreich wohnhaft. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unentgeltlich im Haus seines Vaters. Die BF ist in Österreich aufrecht krankenversichert. Sie ist arbeitslos und war in Österreich nur von 04.06.2017 bis 17.06.2017 und von 02.07.2019 bis 07.07.2019 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Sie bezieht keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF erhält monatlich € 400,-- an finanzieller Unterstützung durch ihre Mutter, welche in Deutschland lebt. Zudem werden die BF und ihr Lebensgefährte durch den Vater des BF unterstützt, da dieser neben der Zurverfügungstellung der Unterkunft auch die Lebensmittelkosten trägt. Die BF ist in Österreich vorbestraft. Die BF hatte im Zuge der bereits erwähnten Wegweisung am 19.05.2017 „dadurch, dass sie dem Polizeibeamten […], der das gegen sie ausgesprochene Betretungsverbot durchsetzen wollte, mehrere gezielte Faustschläge gegen dessen Oberkörper versetzt bzw. zu versetzen versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht“. Sie wurde daher mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 06.10.2017, rechtkräftig mit 10.10.2017, zu XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, zu je € 4,00 pro Tagessatz, im Uneinbringleichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Tagen, verurteilt. Der BF konnten dabei das volle und reumütige Geständnis, ihre bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd angerechnet werden.Sie wurde daher mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 06.10.2017, rechtkräftig mit 10.10.2017, zu römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, zu je € 4,00 pro Tagessatz, im Uneinbringleichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Tagen, verurteilt. Der BF konnten dabei das volle und reumütige Geständnis, ihre bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd angerechnet werden. Die BF stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Abgesehen von der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ist die BF in Österreich weder beruflich noch sozial in relevantem Ausmaß integriert. Sie ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt.
  14. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2022 (OZ 6). Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BF und ihres Lebensgefährten und dessen Vater, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten deutschen Personalausweises fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen und ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ist ebenfalls auf den Akteninhalt zu verweisen. Es ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung der BF hindeuten. Sie gab auch im Rahmen der Verhandlung vom 21.01.2022 an, sie leide an keinen chronischen Krankheiten, Leiden oder Gebrechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der BF ist festzuhalten, dass ihr Lebensgefährte im Rahmen der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2019 (AS 51) zwar angab, die BF habe es aufgrund ihrer Legasthenie schwer eine Anstellung zu finden, die prinzipiell vorhandene Arbeitsfähigkeit allerdings weder von der BF noch von ihrem Lebensgefährten bestritten wurde. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von Legasthenie betroffene Personen nicht prinzipiell arbeitsunfähig sind. Dieser Ansicht scheint auch die BF zu sein, da sie sich sehr wohl um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Dies ergibt sich aus den gemeinsamen Stellungnahmen der BF und ihres Lebensgefährten vom 27.08.2019, der E-Mail des Lebensgefährten an die BH Reutte vom 05.08.2019 (AS 63) und den Aussagen in der Verhandlung vom 21.01.
  15. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Lebensgefährten ist auf den vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 24.02.2022 (OZ 10), das den Lebensgefährten betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ( XXXX ) sowie auf den sonstigen Akteninhalt zu verweisen. Demnach ist der Lebensgefährte der BF das eheliche Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer luxemburgischen Staatsangehörigen und wurde in Österreich geboren. Dass der Lebensgefährte von seinem unionsrechtlichen gewährten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den Angaben in der Verhandlung vom 21.01.2022 wonach die BF und ihr Lebensgefährte nach ihrer Ausreise aus Österreich am 25.11.2017 bis zur erneuten Einreise im Kinderzimmer der BF, also bei ihren Eltern in Deutschland, gelebt haben. Zudem erklärte der Vater des Lebensgefährten in seiner eidesstatlichen Erklärung, er habe die beiden aus Deutschland abgeholt (OZ 06, Beilage B). In Anbetracht der im Akt belegten familiären und finanziellen Situation der BF und ihres Lebensgefährten erscheint es auch glaubhaft, dass das Paar mangels Alternativen bei den Eltern der BF unterkommen musste. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Lebensgefährten ist auf den vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 24.02.2022 (OZ 10), das den Lebensgefährten betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ( römisch 40 ) sowie auf den sonstigen Akteninhalt zu verweisen. Demnach ist der Lebensgefährte der BF das eheliche Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer luxemburgischen Staatsangehörigen und wurde in Österreich geboren. Dass der Lebensgefährte von seinem unionsrechtlichen gewährten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den Angaben in der Verhandlung vom 21.01.2022 wonach die BF und ihr Lebensgefährte nach ihrer Ausreise aus Österreich am 25.11.2017 bis zur erneuten Einreise im Kinderzimmer der BF, also bei ihren Eltern in Deutschland, gelebt haben. Zudem erklärte der Vater des Lebensgefährten in seiner eidesstatlichen Erklärung, er habe die beiden aus Deutschland abgeholt (OZ 06, Beilage B). In Anbetracht der im Akt belegten familiären und finanziellen Situation der BF und ihres Lebensgefährten erscheint es auch glaubhaft, dass das Paar mangels Alternativen bei den Eltern der BF unterkommen musste. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich und den diesbezüglichen behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden im Wesentlichen nicht bestritten. Zusätzlich kann auf den ZMR-Auszug vom 18.01.2022 verwiesen werden. Aus diesem geht neben der Aufenthaltsdauer in Österreich auch der gemeinsame Haushalt zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten während des Aufenthalts in Österreich hervor. Hinsichtlich der gemeinsamen Haushaltsführung in Deutschland kann auf die obigen Ausführungen und die Aussagen der BF und ihres Lebensgefährten in der Verhandlung vom 21.01.2022 und die eidesstattliche Erklärung des Vaters des Lebensgefährten verwiesen werden. Die diesbezüglichen Aussagen sind stimmig und erweisen sich für das erkennende Gericht daher als glaubhaft. Hinsichtlich der sonstigen Lebensumstände der BF, ihrer Beziehung, ihrer generellen Integration und der finanziellen Unterstützung durch den Vater des Lebensgefährten und ihrer Mutter ist insbesondere auf die eidesstaatlichen Erklärungen des Vaters des Lebensgefährten und der Mutter der BF (OZ 6, Beilage D) zu verweisen. Zudem wurden Auszüge des gemeinsamen Kontos der BF und ihres Lebensgefährten vorgelegt (OZ 6, Beilage E und F). Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit bzw. der beiden kurzfristigen beruflichen Tätigkeiten wurde am 18.01.2022 ein Sozialversicherungsauszug eingeholt. Der bestehende Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der vorgelegten E-Card der BF (AS 53). Die Feststellungen zur polizeilichen Wegweisung, der strafgerichtlichen Verurteilung und dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2017 zur Zahl XXXX (AS 239) sowie aus der vorliegenden Dokumentationen gemäß § 38a SPG vom 19.05.2017 (AS 139ff) und 17.03.2022 (OZ 11).Die Feststellungen zur polizeilichen Wegweisung, der strafgerichtlichen Verurteilung und dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2017 zur Zahl römisch 40 (AS 239) sowie aus der vorliegenden Dokumentationen gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 19.05.2017 (AS 139ff) und 17.03.2022 (OZ 11). Dass die BF trotz ihrer Vorstrafenbelastung sowie des den beiden Wegweisungen zugrundeliegenden Verhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Die BF wurde zwar am 06.10.2017 von einem österreichischen Gericht wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt (AS 239). Die zugrundeliegende Tat liegt allerdings schon rund fünf Jahre zurück. Zudem ist das Verschulden der BF in Bezug auf die abgeurteilte Tat als eher gering anzusehen, was sich auch im konkreten Strafausspruch widerspiegelt. So gelangte das erkennende Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Überzeugung, dass auch eine Geldstrafe zur Verhinderung delinquenten Verhaltens der BF ausreichend sei. Die unter Anwendung des § 37 StGB verhängte Geldstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen liegt im unteren Drittel der nach dieser Vorschrift möglichen Geldstrafe und erweist sich im Hinblick auf den insgesamt geltenden Strafrahmen des § 269 StGB als sehr milde. Zudem wurde der BF mehr als die Hälfte der verhängten Geldstrafe – nämlich 180 Tagessätze – bedingt nachgesehen. Die BF zeigt sich im Zuge der Strafverhandlung reumütig und einsichtig. Aus der diesbezüglichen Dokumentation der einschreitenden Beamten ist auch ersichtlich, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und sich nach Meinung des Beamten auch „in einer Art und Weise, wie das für eine Psychose typisch ist“ gebärdete (AS 135). Seit der angeführten Verurteilung hat sich die BF bis zum 17.03.2022 wohlverhalten. Auch das am 17.03.2022 ausgesprochene erneute Betretungsverbot nach § 38a SPG (OZ 11) kann im Hinblick auf die konkreten Umstände keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF begründen. So erklärte die BF über Befragung der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sie habe die gegenüber ihrem Stiefvater ausgesprochenen Bedrohungen nicht ernst gemeint und wurde von den einschreitenden Polizisten als kooperativ und einsichtig beschrieben. Es gäbe allerdings langjährige familiäre Streitigkeiten zwischen den Parteien. Insgesamt erscheint es für das erkennende Gericht offenkundig, dass die derzeitige Situation (unsicherer Aufenthaltsstatus, Arbeitslosigkeit, finanzielle Abhängigkeit) für die BF und auch für ihren Lebensgefährten und dessen Vater eine große Belastung darstellt. Dies geht auch deutlich aus den verschiedenen Stellungnahmen hervor, wonach sich das Paar aufgrund ihrer finanziellen Situation subjektiv nicht in der Lage sieht, sich in einem anderen Staat eine Existenz aufzubauen (vgl. etwa AS 115f) und nach eigenen Angaben „mit den Nerven komplett am Ende“ sind (vgl etwa AS 51). Es ist davon auszugehen, dass die sich die innerfamiliären Spannungen mit Beendigung des Verfahrens bessern und von der BF auch kein weiteres gewalttätiges oder sonst delinquentes Verhalten zu erwarten ist.Dass die BF trotz ihrer Vorstrafenbelastung sowie des den beiden Wegweisungen zugrundeliegenden Verhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Die BF wurde zwar am 06.10.2017 von einem österreichischen Gericht wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt (AS 239). Die zugrundeliegende Tat liegt allerdings schon rund fünf Jahre zurück. Zudem ist das Verschulden der BF in Bezug auf die abgeurteilte Tat als eher gering anzusehen, was sich auch im konkreten Strafausspruch widerspiegelt. So gelangte das erkennende Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Überzeugung, dass auch eine Geldstrafe zur Verhinderung delinquenten Verhaltens der BF ausreichend sei. Die unter Anwendung des Paragraph 37, StGB verhängte Geldstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen liegt im unteren Drittel der nach dieser Vorschrift möglichen Geldstrafe und erweist sich im Hinblick auf den insgesamt geltenden Strafrahmen des Paragraph 269, StGB als sehr milde. Zudem wurde der BF mehr als die Hälfte der verhängten Geldstrafe – nämlich 180 Tagessätze – bedingt nachgesehen. Die BF zeigt sich im Zuge der Strafverhandlung reumütig und einsichtig. Aus der diesbezüglichen Dokumentation der einschreitenden Beamten ist auch ersichtlich, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und sich nach Meinung des Beamten auch „in einer Art und Weise, wie das für eine Psychose typisch ist“ gebärdete (AS 135). Seit der angeführten Verurteilung hat sich die BF bis zum 17.03.2022 wohlverhalten. Auch das am 17.03.2022 ausgesprochene erneute Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG (OZ 11) kann im Hinblick auf die konkreten Umstände keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF begründen. So erklärte die BF über Befragung der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sie habe die gegenüber ihrem Stiefvater ausgesprochenen Bedrohungen nicht ernst gemeint und wurde von den einschreitenden Polizisten als kooperativ und einsichtig beschrieben. Es gäbe allerdings langjährige familiäre Streitigkeiten zwischen den Parteien. Insgesamt erscheint es für das erkennende Gericht offenkundig, dass die derzeitige Situation (unsicherer Aufenthaltsstatus, Arbeitslosigkeit, finanzielle Abhängigkeit) für die BF und auch für ihren Lebensgefährten und dessen Vater eine große Belastung darstellt. Dies geht auch deutlich aus den verschiedenen Stellungnahmen hervor, wonach sich das Paar aufgrund ihrer finanziellen Situation subjektiv nicht in der Lage sieht, sich in einem anderen Staat eine Existenz aufzubauen vergleiche etwa AS 115f) und nach eigenen Angaben „mit den Nerven komplett am Ende“ sind vergleiche etwa AS 51). Es ist davon auszugehen, dass die sich die innerfamiliären Spannungen mit Beendigung des Verfahrens bessern und von der BF auch kein weiteres gewalttätiges oder sonst delinquentes Verhalten zu erwarten ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
  17. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. […].“ Der § 55 Abs 3 NAG lautete:Der Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautete: „
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“„
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. […].“ Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der §57 („Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“) lautet: „Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“„Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“ 3.
  1. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin: Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF gemäß § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Sie verfügt nach Ansicht der Behörde über kein Aufenthaltsrecht, da sie weder Arbeitnehmerin noch selbstständige iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sei und auch keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs. Z 2 NAG nachweisen könne. Zudem habe die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet der Behörde nicht binnen der im § 53 Abs. 1 NAG festgeschriebenen Zeit angezeigt. Es bestehe zwar ein Familienleben im Bundesgebiet, allerdings würde die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ausgewiesen werden. Ein sonstiges relevantes Privatleben im Bundesgebiet bestehe nicht.Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Sie verfügt nach Ansicht der Behörde über kein Aufenthaltsrecht, da sie weder Arbeitnehmerin noch selbstständige iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei und auch keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Abs. Ziffer 2, NAG nachweisen könne. Zudem habe die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet der Behörde nicht binnen der im Paragraph 53, Absatz eins, NAG festgeschriebenen Zeit angezeigt. Es bestehe zwar ein Familienleben im Bundesgebiet, allerdings würde die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ausgewiesen werden. Ein sonstiges relevantes Privatleben im Bundesgebiet bestehe nicht. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG) noch der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ist. Zudem ist richtig, dass die BF in der gemeinsamen Stellungnahme mit ihrem Lebensgefährten wiederholt (zuletzt am 09.06.2020) gegenüber der BH Reutte angab, aufgrund ihrer Qualifikation und der generellen Arbeitslosigkeit keine Chance auf eine Arbeitsstelle zu haben.Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) noch der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist. Zudem ist richtig, dass die BF in der gemeinsamen Stellungnahme mit ihrem Lebensgefährten wiederholt (zuletzt am 09.06.2020) gegenüber der BH Reutte angab, aufgrund ihrer Qualifikation und der generellen Arbeitslosigkeit keine Chance auf eine Arbeitsstelle zu haben. Entgegen der Annahme der belangten Behörde erwies sich aber die Ausweisung des Lebensgefährten der BF aufgrund der Bestimmungen nach Art 6 StGG und Art 3
  2. ZPEMRK als unzulässig, da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Entgegen der Annahme der belangten Behörde erwies sich aber die Ausweisung des Lebensgefährten der BF aufgrund der Bestimmungen nach Artikel 6, StGG und Artikel 3,
  3. ZPEMRK als unzulässig, da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auf die Familienzusammenführung eines österreichischen Staatsbürgers als Zusammenführenden mit seinen aus einem EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz stammenden Angehörigen kommt – soweit dieser nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – die Bestimmung des § 47 NAG zur Anwendung.Auf die Familienzusammenführung eines österreichischen Staatsbürgers als Zusammenführenden mit seinen aus einem EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz stammenden Angehörigen kommt – soweit dieser nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – die Bestimmung des Paragraph 47, NAG zur Anwendung. In § 57 NAG ist allerdings vorgesehen, dass die vorteilhafteren Regeln der §§ 52 bis 56 NAG für EWR-Bürger und deren Angehörige in Hinblick auf Niederlassung und Aufenthalt auch für österreichische Staatsbürger und deren Angehörige gelten sollen, sofern der Österreicher sein unionsrechtlich gewährtes Recht auf Freizügigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz für mehr als drei Monate in Anspruch genommen hat. (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2
(2019)Rz. 2ff).In Paragraph 57, NAG ist allerdings vorgesehen, dass die vorteilhafteren Regeln der Paragraphen 52 bis 56 NAG für EWR-Bürger und deren Angehörige in Hinblick auf Niederlassung und Aufenthalt auch für österreichische Staatsbürger und deren Angehörige gelten sollen, sofern der Österreicher sein unionsrechtlich gewährtes Recht auf Freizügigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz für mehr als drei Monate in Anspruch genommen hat. vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2
(2019)Rz. 2ff). Fraglich ist daher, ob der Lebensgefährte der BF von seinen unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Freizügigkeitssachverhalte werden vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt. Das Recht auf Freizügigkeit iSd Art 21 AEUV umfasst ganz generell auch das Recht, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen (vgl EuGH 18.7.2007, C-212/05, Hartmann; VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386). Der VfGH präzisiert in seiner Rechtsprechung, dass es nicht nur auf die Niederlassung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ankomme, sondern ebenso seien auch die Freizügigkeit in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit (vgl EuGH 2.2.1989, 186/87, Cowan) oder auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Art 21 AEUV von § 57 NAG erfasst (VfGH 13.10.2007, B 1462/06; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0129). Die österreichische „Ankerperson“ muss lediglich mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2
(2019)Rz. 5ff). In der Vergangenheit wurde dies vom VwGH insbesondre im Fall einer österreichischen Staatsbürgerin, welche aufgrund eines Streites mit ihrem Ehemann rund dreieinhalb Monate in Deutschland ihren Hauptwohnsitz nahm, zuvor mit diesem gemeinsam in Salzburg wohnhaft war und weiterhin on Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, prinzipiell bejaht. Demnach erschiene „eine tatsächliche, effektive (und nicht bloß - was der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht entnommen werden kann - zum Schein erfolgte) Wohnungsannahme in Deutschland von mehr als drei Monaten (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin vom
  1. Oktober 2006 bis zum
  2. Jänner 2007)“ als ausreichende Grundlage. Im diesbezüglichen Urteil wurde insbesondere angeführt, dass eine „neben der Begründung eines Wohnsitzes ausgeübte Berufstätigkeit in Deutschland […] für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit nicht gefordert werden“ kann. „Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist nämlich von § 57 NAG erfasst“ (vgl. VwGH 20.03.2012, 2010/21/0438). Nach herrschender Lehre kommt der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung in diesem Zusammenhang eine gewisse Indizwirkung zu.Freizügigkeitssachverhalte werden vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt. Das Recht auf Freizügigkeit iSd Artikel 21, AEUV umfasst ganz generell auch das Recht, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen vergleiche EuGH 18.7.2007, C-212/05, Hartmann; VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386). Der VfGH präzisiert in seiner Rechtsprechung, dass es nicht nur auf die Niederlassung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ankomme, sondern ebenso seien auch die Freizügigkeit in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit vergleiche EuGH 2.2.1989, 186/87, Cowan) oder auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV von Paragraph 57, NAG erfasst (VfGH 13.10.2007, B 1462/06; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0129). Die österreichische „Ankerperson“ muss lediglich mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2
(2019)Rz. 5ff). In der Vergangenheit wurde dies vom VwGH insbesondre im Fall einer österreichischen Staatsbürgerin, welche aufgrund eines Streites mit ihrem Ehemann rund dreieinhalb Monate in Deutschland ihren Hauptwohnsitz nahm, zuvor mit diesem gemeinsam in Salzburg wohnhaft war und weiterhin on Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, prinzipiell bejaht. Demnach erschiene „eine tatsächliche, effektive (und nicht bloß - was der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht entnommen werden kann - zum Schein erfolgte) Wohnungsannahme in Deutschland von mehr als drei Monaten (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin vom
  1. Oktober 2006 bis zum
  2. Jänner 2007)“ als ausreichende Grundlage. Im diesbezüglichen Urteil wurde insbesondere angeführt, dass eine „neben der Begründung eines Wohnsitzes ausgeübte Berufstätigkeit in Deutschland […] für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit nicht gefordert werden“ kann. „Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist nämlich von Paragraph 57, NAG erfasst“ vergleiche VwGH 20.03.2012, 2010/21/0438). Nach herrschender Lehre kommt der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung in diesem Zusammenhang eine gewisse Indizwirkung zu. Gegenständlich hat der Lebensgefährte unbestritten rund acht Monate tatsächlich mit der BF in Deutschland gewohnt. Diesbezüglich ist auf die obigen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen. Bei einem Aufenthalt in dieser Dauer kann jedenfalls von einer nachhaltigen Ausübung des Freiheitsrechtes gesprochen werden. Der Lebensgefährte der BF fällt damit in den Anwendungsbereich des § 57 NAG. Damit wird für den Aufenthalt der BF der § 52 Abs. 1 Z 4 NAG anwendbar. Hinsichtlich des hier geforderten Nachweises der Lebenspartnerschaft ist auf den Akteninhalt und die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen. Insgesamt ergibt sich, dass die BF und ihr Lebensgefährte zumindest seit Ende 2016 im gemeinsamen Haushalt leben, über ein gemeinsames Konto verfügen, gemeinsam nach Österreich und in Folge der Ausweisung gemeinsam nach Deutschland gezogen sind. Die BF und ihr Lebensgefährte ließen im gesamten Verfahren keinen Zweifel daran, dass ihre Partnerschaft auf Dauer ausgelegt ist. Vielmehr erklärten sie wiederholt, gemeinsam in Österreich Fuß fassen zu wollen. Auch werden die beiden jeweils durch ihre eigenen Eltern aber auch durch die Eltern des jeweils anderen finanziell unterstützt, was dafür spricht, dass die Beziehung auch von den jeweiligen Angehörigen als dauerhaft empfunden wird. Das Bestehen einer dauerhaften Beziehung wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Vielmehr wurden die BF und ihr Lebensgefährte in den jeweiligen Bescheiden wechselseitig als Lebensgefährten, welche seit mindestens 21.12.2016 im gemeinsamen Haushalt leben, festgestellt.Der Lebensgefährte der BF fällt damit in den Anwendungsbereich des Paragraph 57, NAG. Damit wird für den Aufenthalt der BF der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG anwendbar. Hinsichtlich des hier geforderten Nachweises der Lebenspartnerschaft ist auf den Akteninhalt und die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen. Insgesamt ergibt sich, dass die BF und ihr Lebensgefährte zumindest seit Ende 2016 im gemeinsamen Haushalt leben, über ein gemeinsames Konto verfügen, gemeinsam nach Österreich und in Folge der Ausweisung gemeinsam nach Deutschland gezogen sind. Die BF und ihr Lebensgefährte ließen im gesamten Verfahren keinen Zweifel daran, dass ihre Partnerschaft auf Dauer ausgelegt ist. Vielmehr erklärten sie wiederholt, gemeinsam in Österreich Fuß fassen zu wollen. Auch werden die beiden jeweils durch ihre eigenen Eltern aber auch durch die Eltern des jeweils anderen finanziell unterstützt, was dafür spricht, dass die Beziehung auch von den jeweiligen Angehörigen als dauerhaft empfunden wird. Das Bestehen einer dauerhaften Beziehung wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Vielmehr wurden die BF und ihr Lebensgefährte in den jeweiligen Bescheiden wechselseitig als Lebensgefährten, welche seit mindestens 21.12.2016 im gemeinsamen Haushalt leben, festgestellt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF liegt nach Meinung des erkennenden Gerichtes nicht vor und derartiges wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Es ist diesbezüglich auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Das erkennende Gericht geht anhand der dort dargestellten Überlegungen davon aus, dass sich die BF zukünftig wohlverhalten wird. Festzuhalten bleibt allerdings, dass weiteres delinquentes Verhalten der BF in Österreich allenfalls eine Neubeurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch diese notwendig machen könnten. Der BF kommt daher ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet iSd § 52 Abs 1 Z 4 NAG iVm § 57 NAG zu. Der BF kommt daher ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 57, NAG zu. Gründe für eine Ausweisung nach § 66 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG liegen nicht vor.Gründe für eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG liegen nicht vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2234315.1.00

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