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{'item': 'I415 2234316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlI415 2234316-1 Spruch, I415 2234316-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals im Dezember 2016, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.09.2017 wurde der BF erstmalig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Ausweisung kam er freiwillig am 25.11.2017 nach
  2. Der BF und seine Lebensgefährtin reisten daraufhin spätestens am 02.07.2018 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Reutte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.
  3. Mit Schreiben vom 16.06.2020 informierte die BH Reutte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung den Nachweis über ausreichende Existenzmittel nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
  4. Mit Schreiben vom 16.06.2020 informierte die BH Reutte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung den Nachweis über ausreichende Existenzmittel nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 20.07.2020, dem BF am 23.07.2020 zugestellt, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine erneute Niederlassung im Bundesgebiet verspätet angezeigt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Er sei laut eines allgemein-medizinischen Attests nur begrenzt arbeitsfähig. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß §§ 51 ff NAG. Er lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und werde von seinem Vater finanziell unterstützt. Ein besonders schützenswertes Privatleben oder eine tiefgreifende Integration in Österreich sei nicht erkennbar. Von einer Entfremdung seines Herkunftsstaates sei nicht auszugehen und erfolge eine Ausweisung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 20.07.2020, dem BF am 23.07.2020 zugestellt, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine erneute Niederlassung im Bundesgebiet verspätet angezeigt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Er sei laut eines allgemein-medizinischen Attests nur begrenzt arbeitsfähig. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß Paragraphen 51, ff NAG. Er lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und werde von seinem Vater finanziell unterstützt. Ein besonders schützenswertes Privatleben oder eine tiefgreifende Integration in Österreich sei nicht erkennbar. Von einer Entfremdung seines Herkunftsstaates sei nicht auszugehen und erfolge eine Ausweisung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.08.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  8. Die gegenständlichen Beschwerden und diesbezügliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.08.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Am 21.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsanwaltes, seiner Lebensgefährtin und eines Vertreters der Belangten Behörde abgehalten.
  10. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 08.03.2022 legte der BF seinen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF ist der eheliche Sohn eines österreichischen Staatsbürgers und einer luxemburgischen Staatsangehörigen. Er wurde am 12.04.1986 in Österreich geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt in Österreich über eine aufrechte Krankenversicherung. Er geht keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Mindestsicherung. Der BF ist seit mehreren Jahren mit Anja Frese einer deutschen Staatsbürgerin liiert und lebt mit dieser zumindest seit Dezember 2016 im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit Dezember 2016 mit Unterbrechung vom 27.11.2017 bis 02.07.2018 in Österreich wohnhaft. Er lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin unentgeltlich im Haus seines Vaters. Am 05.02.2019 beantragte der BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Der BF und seine Lebensgefährtin werden durch den Vater des BF in ihrer Lebensführung unterstützt. Dieser trägt die Lebensmittelkosten und unterstützt seinen Sohn auch finanziell. Zudem erhält die Lebensgefährtin des BF monatlich € 400,-- an finanzieller Unterstützung durch ihre Mutter.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2022 (OZ 6). Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR) des BF, seines Vaters und seiner Lebensgefährten, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Urkundenvorlagen vom 27.01.2022 (OZ 8) und 08.03.2022 (OZ 10). Vorgelegt wurde neben dem Staatsbürgerschaftsnachweis des BF vom 24.02.2022, der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des BF und die Heiratsurkunde der Eltern des BF. Die Tatsache, dass der BF das eheliche Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Scheidungsbeschlusses des BG Reutte vom 19.06.
  13. Diese Informationen konnten durch die Aussagen des BF in der Verhandlung vom 21.01.2022 bestätigt werden. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Personalausweis fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und den diesbezüglichen behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden im Wesentlichen nicht bestritten. Zusätzlich kann auf den ZMR-Auszug vom 18.01.2022 verwiesen werden. Aus diesem geht neben der Aufenthaltsdauer in Österreich auch die Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin hervor. Hinsichtlich der Lebensumstände des BF, seiner Beziehung, seiner Arbeitslosigkeit sowie der finanziellen Unterstützung durch seinen Vater und die Mutter der Lebensgefährtin ist insbesondere auf die eidesstaatlichen Erklärungen des Vaters des BF und der Mutter der Lebensgefährtin zu verweisen. Zudem wurden Auszüge des gemeinsamen Kontos des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vorgelegt. Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit wurde am 18.01.2022 ein Sozialversicherungsauszug eingeholt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
  15. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Abstammung (Legimitation)" betitelte § 7 StBG BGBl. I Nr. 311/1985 lautete auszugsweise:Der mit "Abstammung (Legimitation)" betitelte Paragraph 7, StBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 311 aus 1985, lautete auszugsweise: "§ 7.
(1)Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder […]“ Der mit „Verbot der Ausweisung eigener Staatsbürger“ betitelte Art 3 des 4. ZPMRK lautet:Der mit „Verbot der Ausweisung eigener Staatsbürger“ betitelte Artikel 3, des 4. ZPMRK lautet: „
(1)Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2)Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist. „ 3.
  1. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Wie aus dem Akteninhalt und den Aussagen des BF hervorgeht, ist der BF der eheliche Sohn eines österreichischen Staatsbürgers und wurde in Österreich geboren. Die österreichische Staatsbürgerschaft kann prinzipiell durch Abstammung oder Verleihung erworben werden (Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 6 Rz 1ff). Der österreichische Staat verfolgt dabei grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit (Eberwein/Pfleger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 2 Rz 4). Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung setzt daher voraus, dass Betroffene, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen, aus ihrem bisherigen Staatsverband ausscheiden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft allerdings durch Abstammung erworben und wird bei Geburt zusätzlich zu dieser auch eine andere Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom anderen Elternteil erworben, tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Inhaber einer solchen Doppelstaatsbürgerschaft müssen sich nach österreichischem Recht nicht (und zwar auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit) für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden.Die österreichische Staatsbürgerschaft kann prinzipiell durch Abstammung oder Verleihung erworben werden (Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 6, Rz 1ff). Der österreichische Staat verfolgt dabei grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit (Eberwein/Pfleger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 2, Rz 4). Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung setzt daher voraus, dass Betroffene, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen, aus ihrem bisherigen Staatsverband ausscheiden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft allerdings durch Abstammung erworben und wird bei Geburt zusätzlich zu dieser auch eine andere Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom anderen Elternteil erworben, tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Inhaber einer solchen Doppelstaatsbürgerschaft müssen sich nach österreichischem Recht nicht (und zwar auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit) für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden. Der BF erlangte damit im Zeitpunkt seiner Geburt ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft und wurde dies nunmehr durch Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 24.02.2022 dokumentiert. Es besteht für das erkennende Gericht kein Grund am Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu zweifeln. Daraus folgt, dass die Ausweisung des BF aufgrund der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Art 6 StGG und Art 3
  2. ZPEMRK jedenfalls unzulässig ist.Daraus folgt, dass die Ausweisung des BF aufgrund der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Artikel 6, StGG und Artikel 3,
  3. ZPEMRK jedenfalls unzulässig ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2234316.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.