RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlL503 2245955-1 SpruchL503 2245955-1/7E, L503 2245955-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 22.6.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) – näher begründet - aus, dass Herr U. P. hinsichtlich der für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ausgeübten Tätigkeit als Gaming Support Agent im Zeitraum vom 25.1.2019 bis 13.12.2019 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.7.2021 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen argumentierte, Herr U. P. sei persönlich und wirtschaftlich unabhängig gewesen und somit als „Neuer Selbständiger“ im Sinne von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.7.2021 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen argumentierte, Herr U. P. sei persönlich und wirtschaftlich unabhängig gewesen und somit als „Neuer Selbständiger“ im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu qualifizieren.
- Am 24.8.2021 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Seitens des BVwG wurde für 21.3.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, welche auf Wunsch der BF auf 11.4.2022 verlegt wurde.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 1.4.2022 zog die BF ihre Beschwerde vom 23.7.2021 ausdrücklich zurück und ersuchte um Abberaumung der Verhandlung am 11.4.
- Seitens der BF wurde betont, dass sie auch weiterhin die Rechtsansicht vertrete, dass U. P. weder echter noch freier Dienstnehmer im Sinne des ASVG gewesen sei. Die Rückziehung des Rechtsmittels sei ausschließlich auf Basis wirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgt. Die belangte Behörde habe der BF kürzlich den für U. P. derzeit aushaftenden Betrag bekanntgegeben; dieser betrage EUR 6.771,
- Die anwaltlichen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11.4.2022 sowie die Kosten, die durch den Arbeitsausfall von N. P. und T. S. aufgrund ihrer Zeugenaussage am 11.4.2022 entstehen würden, würden den für U. P. aushaftenden Betrag bei weitem überschreiten. Ausschließlich aus diesem Grund sei die BF gewillt, auf ihr Beschwerderecht gegen die Entscheidung der belangten Behörde zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung mit Schreiben vom 1.4.2022 die Beschwerde zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem erwähnten Schreiben vom 1.4.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320 zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320 zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da die anwaltliche Vertretung die Beschwerde mit Schreiben vom 1.4.2022 ausdrücklich zurückgezogen hat. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde – von der weiteren Partei (P. U.) wurde keine Beschwerde erhoben - ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß beschlussmäßig einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2245955.1.00