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{'item': 'L508 2252175-1'}

Obsah (18)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 52aArtikel 47§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlL508 2252175-1 Spruch, L508 2252175-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Libanon und ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft, reiste im November 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.11.2021 unternahme der BF einen Versuch in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dies wurde ihm von Beamten der deutschen Bundespolizei verwehrt, welche ihn nach Österreich rücküberstellten. In der Folge stellte der BF aus dem Stand der Schubhaft am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 5).
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am dem Tag der Antragstellung folgenden Tag (AS 3 - 17) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in einem von der Hibsollah kontrollierten Bezirk gelebt hätte. Man habe von ihm verlangt, mit ihnen zu gehen und zu kämpfen. Er habe sich immer verfolgt gefühlt, weil er es abgelehnt habe, eine Waffe zu tragen, er aber kämpfen müsste. Abgesehen davon sei die wirtschaftliche Lage in seinem Land sehr schlecht gewesen. Er habe drei Jahre lang keine Arbeit gehabt und die Bedürfnisse seiner Familie nicht befriedigen können. Er habe seiner Ehegattin und seinem Kind nichts bieten können. Er habe keine Perspektive gehabt und nicht gewusst, wie er sein Leben und seine Familie weiter finanzieren solle. Wenn sein Kind krank geworden sei, habe er sich keinen Arzt leisten können. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Anhängern der Hisbollah. Er fürchte, dass sie ihn zwingen, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Zudem habe er Angst, seine Familie nicht glücklich machen zu können, weil er sich nichts leisten würde. Er könne Unterlagen nachschicken lassen, die beweisen würden, dass er in seinem Land verfolgt werde.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2022 (AS 45 - 59) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er seiner Familie eine bessere Zukunft ermöglichen und diese nach Österreich nachholen wolle. Im Libanon sei die Situation sehr schlecht. Er sei bei der Explosion am Hafen von Beirut am
  4. August 2020 vor Ort gewesen und dabei verletzt worden. Drei Mitarbeiter seien gestorben. Er wolle seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen und würde hoffen, dass ihn der Staat Österreich mit seiner Familie hier in Frieden leben lasse. In der Folge bejahte der BF explizit, dass das bisher Geschilderte sein einziger Fluchtgrund bezüglich des Libanon sei. Er wolle einfach in Frieden leben können und hier im Bundesgebiet bleiben. Im Übrigen wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 57 ff).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2022 (AS 61 - 93) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2022 (AS 61 - 93) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das ausreisekausale Vorbringen hinsichtlich wirtschaftlicher Gründe wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet (AS 83). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das ausreisekausale Vorbringen hinsichtlich wirtschaftlicher Gründe wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet (AS 83). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 (AS 97 f, 103 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 (AS 97 f, 103 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.02.2022 (AS 109 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft wurde. Ferner wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
  3. Zunächst wurden der bisherige Verfahrensgang und die Gründe für die Antragstellung kurz angeführt. 6.
  4. In weiterer Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei, zumal der BF keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens “vorgehalten” worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren.6.
  5. In weiterer Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes der Grundsatz des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden sei, zumal der BF keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens “vorgehalten” worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. 6.
  6. Des Weiteren habe die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, da die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über den Libanon beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Der VwGH habe bereits erkannt, dass Asylbehörde und Verwaltungsgericht die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben. 6.
  7. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil es dessen Vorbringen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG, zumal sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. 6.
  8. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil es dessen Vorbringen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG, zumal sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. 6.
  9. In der Folge wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Begriff der politischen Überzeugung näher ausgeführt und festgehalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF im Libanon nicht zu erkennen sei. 6.
  10. In der Folge wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Begriff der politischen Überzeugung näher ausgeführt und festgehalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF im Libanon nicht zu erkennen sei. 6.
  11. Was Spruchpunkt II. betrifft, so gehe aus den Länderberichten und den Aussagen des BF hervor, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im Fall der Abschiebung jedenfalls vorliegen und mache jene somit unzulässig. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte dem BF im vorliegenden Fall zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.6.
  12. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so gehe aus den Länderberichten und den Aussagen des BF hervor, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im Fall der Abschiebung jedenfalls vorliegen und mache jene somit unzulässig. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte dem BF im vorliegenden Fall zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 6.
  13. Die Rückkehrentscheidung hätte ferner für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte dem BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten sei. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.6.
  14. Die Rückkehrentscheidung hätte ferner für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte dem BF gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten sei. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. 6.8.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.6.8.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Wie vorangehend dargelegt, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und fehle eine Plausbilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen.In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Wie vorangehend dargelegt, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und fehle eine Plausbilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. 6.9. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * falls nicht alle zu Last des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen; * die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; * in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * die ordentliche Revison zulassen. 6.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 7. Die Beschwerdemitteilung ging am 28.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung am selben Tag zugewiesen. Die Beschwerdevorlage langte am 01.03.2022 in der Außenstelle Linz ein. 8. Der Anregung im Beschwerdeschriftsatz, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 BFA-VG (

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.) nicht stattgegeben. 8. Der Anregung im Beschwerdeschriftsatz, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG (

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.) nicht stattgegeben. 9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass der Antragsteller eine für den Libanon gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über den Libanon ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus dem Libanon handelt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Beirut an der Levanteküste. Er ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Der BF besuchte im Libanon für etwa zehn Jahre die Schule. Im Anschluss arbeitete der BF zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf einem Parkplatz, wo er Parkgebühren einhob. Der BF verließ den Libanon - nach einem vorangehenden Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2016 und 2017 - im Oktober 2021 erneut legal per Flugzeug in die Türkei und reiste in der Folge - schlepperunterstützt - im November 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 14.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Libanon leben seine Ehegattin, seine minderjährige Tochter, seine Mutter, mehrere Schwestern und zahlreiche Brüder. Seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter wohnen derzeit bei seiner Mutter und Schwiegermutter. Ein Bruder arbeitet „bei der Gemeinde“ und ein Bruder geht einer beruflichen Beschäftigung als Schuhverkäufer nach. Letztere unterstützen auch die Mutter des BF finanziell. Der BF steht mit seiner Mutter regelmäßig und gelegentlich auch mit seiner Ehegattin in Kontakt. Der von ihm vorgebrachte Ausreisegrund (Verlassen des Heimatlandes aufgrund wirtschaftlicher respektive finanzieller Probleme respektive des Wunsches nach Arbeit in Europa) wird grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. 2.1.2. Zur Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Aufgrund der am 04.08.2020 erfolgten Explosion im Hafen von Beirut erlitt der BF nicht näher beschriebene, mittlerweile aber jedenfalls verheilte Verletzungen. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Aktuell ist er daher gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Er hat mit Ausnahme seines etwa zweijährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Libanon verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie - konkret bei seiner Mutter und/ oder Schwiegermutter - unentgeltlich wohnen wird können. Seine Kernfamilie ist im Hinblick auf eine Unterstützung des Beschwerdeführers leistungsfähig und leistungswillig. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist jung und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat eine mehrjährige Schulbildung und verfügt über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und ein bisschen Englisch sowie Französisch. Bei einer Rückkehr in den Libanon und einer neuerlichen Ansiedelung in seiner Herkunftsregion kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Herkunftsregion einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 2.1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO.2.1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO. 2.1.4. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich im Libanon. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Ein Bruder des BF lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer besucht(

  1. e)in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über geringe Deutschkenntnisse. Er knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügte seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 01.12.2021 bis 03.02.2022 - während seiner Anhaltung in Schubhaft - über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Insoweit sich der BF seit 01.12.2021 bis 03.02.2022 in Schubhaft befand, bezog der BF bislang keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. 2.1.5. Zur aktuellen Lage im Libanon war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer - seitens der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme vom 19.01.2022 (AS 57
  2. ff)- offengelegten Quellen festzustellen: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte 8. März- Koalition und die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018).Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung - beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021).Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung - beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt - seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember 2020. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt - seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember 2020. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 - BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 - Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 - DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 - Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps-16595022.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 - L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung- beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 - TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-in-Beirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 - TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al- Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam- Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021).Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: -Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’ssecurity-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wavekidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.20.2021 - BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 - CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 31.10.2021 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon. html, Zugriff 27.10.2021 -ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 31.10.2021 - Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwereproteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 30.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält - mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesundheitsversorgung (HRW 2021). Die Pandemie verschärfte die Armut weiter und traf disproportional marginalisierte Gruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Flüchtlinge sowie sexuelle Minderheiten. Die Regierung entwickelte kein zeitnahes und koordiniertes Hilfsprogramm (HRW 2021). Am 4.8.2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion. 218 Menschen starben und rund 7,000 wurden verletzt. Etwa 77.000 Wohnungen wurden beschädigt, wodurch über 300.000 Personen vertrieben wurden. Erhebliche Schäden entstanden an der Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie an den kommunalen Diensten (in Höhe von 390 bis 475 Millionen USDollar). Nach Angaben der Weltbank verursachte die Explosion Sachschäden in Höhe von schätzungsweise 3,8 bis 4,6 Milliarden US-Dollar (HRW 3.8.2021). Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020). Dieser hatte selbst die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht (AJ 10.8.2020). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört. Diese Explosionskatastrophe ist für viele Libanesinnen und Libanesen das letzte Signal gewesen, dem Land endgültig den Rücken zu kehren (AA 4.1.2021). Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 4.1.2020). Das UN-Hilfsprogramm für den Libanon LOUISE vom WFP (World Food Program), dem UNFlüchtlingshochkommissariat UNHCR und dem UN-Kinderhilfswerk UNICEF sowie allgemein das WFP und das UN-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA verloren durch die ungünstige Umtauschrate zwischen US-Dollar und Libanesischem Pfund durch libanesische Banken zwischen 2019 und 2021 mindestens 250 Millionen US-Dollar. Der Druck der Organisationen auf die Banken führte zu einem besseren Wechselkurs, aber eine Diskrepanz zum Marktkurs blieb (R 17.6.2021). Vor der Krise [Anm.: ab Oktober 2019] erhielten Flüchtlinge und arme LibanesInnen eine monatliche Auszahlung in Libanesischen Pfund im Wert von 27 US-Dollar vom UNWelternährungsprogramm WFP. Im Juni 2021 war dieser Zuschuss de facto nur mehr etwa 7 USDollar wert (R 17.6.2021). Die libanesischen Behörden wehren sich gegen eine Abwicklung von Geldhilfen in US-Dollar, weil sie die Kontrolle über eine der wenigen verbliebenen Quellen für harte Währung behalten wollen (R 17.6.2021). Mittlerweile kündigte jedoch der Libanon selbst u.a. die Auszahlung einer monatlichen Geldhilfe von 25 US-Dollar pro Person für maximal sechs Personen je bedürftiger Familie von für ca. 500.000 Familien [Anm.: die maximale Zahl der potentiellen BezieherInnen divergiert je nach Quelle]. Alle libanesischen StaatsbürgerInnen können einen Antrag stellen. Einer der Ausschlussgründe für den Erhalt der Geldhilfe ist ein Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen im Jahr (TNA 10.9.2021). Die Auszahlungsprogramm ist für drei Jahre geplant (BP 12.2.2021). Der Beginn der Auszahlung war für Oktober 2021 angekündigt. Gleichzeitig sollen die Subventionen für Treibstoff und einige Medikamente fallen, weshalb Preissteigerungen für die meisten Produkte erwartet werden (TNA 10.9.2021). Am 15.10.2021 erfolgte die Bekanntgabe der Verschiebung des Beginns der Auszahlung um maximal 2 Wochen (TNA 15.10.2021). [Anm.: Abseits der Frage intendierter oder bereits erfolgender Auszahlungen von Hilfsgeldern in USDollars durch Hilfsorganisationen (die Quellenlage dazu ist unübersichtlich) an Bedürftige kommt es zur Barauszahlung von Gehältern in US-Dollars durch einige Hilfsorganisationen und Firmen.] Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 30.10.2021 - AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-blast-200810135202076.html, Zugriff 30.10.2021 - Borgen Project (21.10.2021): The World Bank Approves Aid for Lebanon, https://borgenproject.org/tag/the-world-bank/, Zugriff 30.10.2021 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 29.10.2021 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Libanon – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HRW - Human Rights Watch (3.8.2021): “They Killed Us from the Inside”, https://www.hrw.org/report/2021/08/03/they-killed-us-inside/investigation-august-4-beirut-blast, Zugriff 30.10.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 20.10.2021 -ÖB Beirut (1.9.2021): mündliche Auskunft - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 - R - Reuters (17.6.2021): Lebanese banks swallow at least $250m in U.N. aid, https://www.reuters.com/article/us-lebanon-crisis-aid-trfn-idUSKCN2DT1CH, Zugriff 29.10.2021 - SZ – Süddeutsche Zeitung (17.2.2020): Libanons Finanzsystem steht kurz vor dem Kollaps, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/libanon-finanzen-schulden-pleite-1.4802164, Zugriff 30.10.2021 - TNA – The New Arab (15.10.2021): https://english.alaraby.co.uk/news/cash-aid-start-being-paidlebanons-poor-two-weeks, Zugriff 31.20.2021 - TNA - The New Arab (10.9.2021): Lebanon to start paying cash aid to poor families next month, https://english.alaraby.co.uk/news/lebanon-start-paying-cash-aid-poor-families-next-month, Zugriff 31.10.2021 2.
  1. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an. 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für den Libanon gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Libanon. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus. Die Feststellungen zu seiner regionalen Herkunft, seinem Personenstand, seiner Vaterschaft, seiner schulischen Ausbildung, seiner im Libanon ausgeübten Erwerbstätigkeit, zum sonstigen persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen im Libanon, seinem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, zur Ausreise aus dem Libanon im Oktober 2021 und der Einreise nach Österreich konnten aufgrund einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren getroffen werden. Die Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seine zuletzt beruflich ausgeübte Tätigkeit falsche Angaben hätte machen sollen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen (im Umkehrschluss) auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Der BF verfügt über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt im Libanon. Dem BF wurde bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es dem BF jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Es ist dem BF in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.
  6. verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 01.12.2021 bis 03.02.2022 - während seiner Anhaltung in Schubhaft - über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF - insoweit er sich seit 01.12.2021 bis 03.02.2022 in Schubhaft befand - keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich wiederum aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. 2.2.
  7. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Libanon. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht dartun. 2.2.4.
  8. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. etwa AS 109 ff) - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.2.2.4.
  9. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vergleiche etwa AS 109 ff) - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. 2.2.4.
  10. Das belangte Bundesamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft und führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, zumal wirtschaftliche Gründe nicht asylrelevant seien. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten. Der BF brachte im gesamten Verfahren, somit in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA stets vor, dass er den Libanon wegen der schlechten wirtschaftliche Lage verlassen habe. So habe er keine Perspektive gehabt und nicht gewusst, wie er sein Leben und seine Familie weiter finanzieren solle. In Österreich wolle er seiner Familie nun ein besseres Leben ermöglichen (AS 13, 57). Der BF erwähnte zwar im Zuge der Erstbefragung auch vage, dass er aufgrund von Rekrutierungsversuchen der Hibsollah im Libanon bedroht und/ oder verfolgt worden sei (AS 13). Der Beschwerdeführer hat über Nachfragen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA allerdings explizit bestätigt, dass die von ihm im Zuge der Einvernahme geschilderten wirtschaftlichen Gründe sein einziger Fluchtgrund gewesen seien. Eine Aufforderung zu Kampfhandlungen durch die Hisbollah erwähnte er hingegen mit keinem Wort mehr (AS 57). Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sieht - dem BFA folgend - keinen Grund an dieser Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal es sich dabei nicht um ein gesteigertes, sondern um ein reduziertes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer aus der Richtigstellung keinen Vorteil zieht. Eine konkrete Verfolgung/ Gefährdung seiner Person wurde somit in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nun erneut ausführt, aufgrund seiner (ihm unterstellten) politischen Einstellung verfolgt zu werden, da er von der Hisbollah zwangsrekrutiert werden hätte sollen, er sich jedoch geweigert habe, eine Waffe zu tragen (AS 111), so bedürfen diese Ausführungen keiner abermaligen Erörterung, da in der Beschwerde keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, weshalb er diese Tatsache nicht im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 näher erläutert habe, obwohl er ausreichend Gelegenheit hatte und sogar explizit gefragt wurde, ob die einzig von ihm geschilderten wirtschaftlichen Ursachen das einzige Motiv zur Ausreise gewesen seien (AS 57). Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich daher der Argumentation der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe bzw. den Wunsch nach Arbeitsaufnahme in Europa als Fluchtgrund glaubhaft geltend gemacht hat und dass diesen keine Asylrelevanz zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es sohin als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt – den Libanon allein wegen der finanziellen Lage und dem Wunsch nach Arbeitsaufnahme in Europa verlassen hat. 2.2.4.
  11. Die Feststellungen zur Rückkehrmöglichkeit ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Dass der BF aufgrund der am 04.08.2020 erfolgten Explosion im Hafen von Beirut nicht näher beschriebene, mittlerweile jedenfalls aber verheilte Verletzungen erlitt, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, keine Medikamente einnimmt, aktuell gesund ist und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Zu Beginn der Erstbefragung verneinte der BF Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 bestätigte der BF einvernahmefähig zu sein und dass es ihm gesundheitlich gut gehe, wobei er darauf verwies, dass ihm die Anhaltung in Schubhaft psychisch belaste. Des Weiteren verneinte er explizit in medizinischer Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen. Ebenso verneinte er einer COVID-19-Risikogruppe anzugehören (AS 49). Es ist daher von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und die Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden und äußerte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 auch den Wunsch, im Bundesgebiet bleiben und seine Familie nachholen zu können, um dieser ein besseres Leben ermöglichen zu können. In Anbetracht der Schulbildung und Berufserfahrung des BF sowie der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften. Die Feststellungen zur einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion und deren Folgen, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer kann - ebenso wie seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter - zunächst beispielsweise bei seiner Mutter und/ oder Schwiegermutter, die ebenfalls weiterhin problemlos in dessen Herkunftsregion leben, eine Unterkunft finden. Der Beschwerdeführer ist mit der libanesischen Kultur und den libanesischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher im Libanon zurechtfinden, zumal er in seiner Herkunftsregion die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulbildung und verfügt über Berufserfahrung als Parkraumbewirtschafter. Der gesunde Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig und arbeitsfähig. Er kann zumindest anfangs durch manuelle Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten für sein Auskommen sorgen. Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass es durch die COVID-19 bedingten Einschränkungen nicht einfach für den Beschwerdeführer sein wird, Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu finden. Der Beschwerdeführer kann von seinen Familienangehörigen im Libanon zumindest vorübergehend (finanziell) unterstützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten im Libanon erneut niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufbauen kann. 2.4.4.
  12. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vgl. auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

§ 17Vw

GVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.)Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vergleiche auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.) Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten. 2.2.4.

  1. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zwar u. a. eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, er bestritt die schlüssige Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung hinsichtlich der Fluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf und ist diesbezüglich anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA den Eindruck vermittelt, dass der Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachte. Des Weiteren bestätigte der BF, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221)). Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205). 2.2.4.
  2. Die Rüge in der Beschwerde, dass die Begründung § 60 AVG verletzte, geht jedenfalls ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.2.2.4.
  3. Die Rüge in der Beschwerde, dass die Begründung Paragraph 60, AVG verletzte, geht jedenfalls ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde. 2.2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: 2.2.5.
  5. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde, weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen zu den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Libanon auch nicht substantiiert entgegen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde erscheinen die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, schlüssig, richtig und vollständig. Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme (AS 57 ff). Mit seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, die Behörde habe nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen aktuellen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Fluchtgründen getroffen, wendet sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert gegen die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen und die darauf beruhenden Feststellungen. Hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Ausführungen. Inwieweit konkret entscheidungswesentliche Länderinformationen bzw. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat fehlen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dass sich die Situation in seiner Heimatstadt anders darstellen würde, als sie die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Länderinformationsblatts für den gesamten Herkunftsstaat feststellten, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie er die Relevanz der angeblichen Mängel aufzeigt. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die vorhandenen Aktivitäten der Hisbollah bzw. der im Libanon aktiven militanten Gruppen in den vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen hinreichend dokumentiert sind und wird auch festgestellt, dass die Sicherheitslage im Libanon instabil ist und der Libanon mit einer nicht unerheblichen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenso wenig dass die Sicherheitslage im Libanon in manchen Bereichen prekär ist. Ebenso ist als notorisch bekannt anzusehen, dass sich am
  6. August 2020 im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit 218 Toten und rund 7.000 Verletzten ereignete. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Bei Betrachtung der aktuellen Lageberichte kann jedoch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon und insbesondere nach Beirut mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Libanon angespannt darstellt. Die Situation im Libanon ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Libanon kein Bürgerkrieg herrscht. Ferner ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Libanon nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Bei Betrachtung der aktuellen Lageberichte kann jedoch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon und insbesondere nach Beirut mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Libanon angespannt darstellt. Die Situation im Libanon ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Libanon kein Bürgerkrieg herrscht. Ferner ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Libanon nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht.

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