G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie
Die Beschwerde wird
Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie
Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und wurde am XXXX in Albanien geboren. Er ist
Vm Anhang II der Verordnung als Staatsangehöriger von Albanien grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich jedenfalls seit 11.01.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und wurde am römisch 40 in Albanien geboren. Er ist
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung als Staatsangehöriger von Albanien grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich jedenfalls seit 11.01.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Bescheid des BFA zu Zl. römisch 40 vom 04.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2022, Zl. XXXX hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2022, Zl. römisch 40 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Albanien, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und beleuchtete dessen Aufenthalt und das Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2022 eingereist sei, im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt gemeldet war und auch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge. Er sei zudem noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und sei am 04.02.2022 an einer Örtlichkeit betreten worden, welche besonders für die Aufnahme von illegalen Erwerbstätigkeiten bekannt sei. Ein besonderes Privat- und Familienleben des BF habe man nicht feststellen können, er sei weder beruflich, familiär noch sozial integriert. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
1 BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des BF sei als kurz zu betrachten, er gehe keiner Beschäftigung nach und habe keine Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des BF sei als kurz zu betrachten, er gehe keiner Beschäftigung nach und habe keine Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuwiesen vermochte. Folglich sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuwiesen vermochte. Folglich sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 03.03.2022 eingelangte Beschwerde. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 nicht zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm Anhang II der Verordnung als Staatsangehöriger von Albanien grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2022 nach Österreich eingereist, konnte jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt zu touristischen Zwecken nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über die für einen touristischen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist demgemäß zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrechtmäßig.1.2. Der Beschwerdeführer ist
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung als Staatsangehöriger von Albanien grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2022 nach Österreich eingereist, konnte jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt zu touristischen Zwecken nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über die für einen touristischen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist demgemäß zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrechtmäßig. 1.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu.Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Da der Beschwerdeführer nicht zu touristischen Zwecken eingereist ist und sich dieser auch nach seiner Einreise zu keinem Zeitpunkt aus touristischen Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, weder einen sonstigen Aufenthaltszweck nachweisen konnte noch über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt verfügte und auch sonst über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, erweist sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Der BF hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2022 in das österreichische Bundesgebiet (von Albanien aus) eingereist ist. Er hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF während seines Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er brachte auch keine sozialen oder familiären Kontakte in Österreich vor und vermochte es nicht, glaubwürdig einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken bzw. einen sonstigen Grund für seinen Aufenthalt zu statuieren. Er verfügt nicht über entsprechende finanzielle Mittel. Sein Aufenthalt und sein Antreffen an einer für die Aufnahme illegaler Erwerbsmöglichkeiten bekannten Stelle, seine unplausiblen Angaben zu seinem Aufenthalt und der Umstand, dass er sich bereits 2017 als „Asyltourist“ in Deutschland aufgehalten hat, lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer schlicht zur Aufnahme illegaler Erwerbstätigkeiten in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Albanien wieder zurechtzufinden. So hat der BF den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist lediglich am 11.01.2022 – vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen – in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zudem beherrscht er die Landessprache seines Herkunftsstaates und verfügt über soziale Bindungen und Anknüpfungspunkte. Weiters stehen dem BF in Albanien Rückkehrprogramme zur Verfügung, die umfassende Unterstützung bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche bieten. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist als volljähriger Mann auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien: 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Die Beschwerde war zu diesem Spruchpunkt somit als unbegründet abzuweisen. 3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - keine Frist für die freiwillige Ausreise3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - keine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 nicht zuerkannt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, nicht zuerkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu Recht
2 BFA-VG aberkannt und auch bereits bundesverwaltungsgerichtlich mit Erkenntnis vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E bestätigt, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu Recht
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt und auch bereits bundesverwaltungsgerichtlich mit Erkenntnis vom 18.03.2022 zu Zl. W105-2252554-1/3E bestätigt, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.5. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:3.5. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes: 3.4.1.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. § 53 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, lautet: „6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;“ Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
2 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. 3.4.2. Der Beschwerdeführer hat durch seine offensichtlich zur Begehung illegaler Erwerbstätigkeiten begründete Einreise und seinen Aufenthalt und Antreffen an einem bekannten Wiener „Arbeiterstrich“, die Ermangelung des Nachweises von entsprechenden – für einen touristischen Aufenthalt notwendigen – finanziellen Mitteln aber auch durch Einsicht in seinen bisherigen Lebenslauf – etwa in Deutschland als „Asyltourist“ aufhältig gewesen zu sein sowie auch der Umstand seiner in Deutschland ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung – bewiesen, dass eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang offensichtlich in der Absicht nach Österreich eingereist, im Bundesgebiet bzw. in anderen Ländern eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist: Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Betretens im Bundesgebiet ebenso wenig wie auch im gegenwärtigen Zeitpunkt über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, vermochte keine legale Erwerbsmöglichkeit nachzuweisen, befindet sich in Schubhaft und verfügt abgesehen von der Schubhaftmeldung über keinen gemeldeten (Haupt)Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist: Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Betretens im Bundesgebiet ebenso wenig wie auch im gegenwärtigen Zeitpunkt über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, vermochte keine legale Erwerbsmöglichkeit nachzuweisen, befindet sich in Schubhaft und verfügt abgesehen von der Schubhaftmeldung über keinen gemeldeten (Haupt)Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, woraus die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Er hielt sich seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2022 in Österreich auf, ohne über ein zum längerfristigen Aufenthalt berechtigendes Visum oder sonstiges längerfristiges Aufenthaltsrecht zu verfügen, kam der ihn treffenden Meldeverpflichtung nicht nach und wurde am 04.02.2022 an einem bekannten Wiener Arbeiterstrich betreten und schließlich mit Bescheid vom 04.02.2022 in Schubhaft genommen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes – das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen – eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes – das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen – eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
2 Z 6 FPG gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen.Da eben schon zuvor geprüft und dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen. Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit der Verfügung eines unbefristeten Einreiseverbotes am oberen Ende angelegt. Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit der Verfügung eines unbefristeten Einreiseverbotes am oberen Ende angelegt. Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 2 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der offensichtlich den Zweck verfolgte, im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nachzugehen und keine ausreichenden finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt nachweisen zu können, stellen eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der offensichtlich den Zweck verfolgte, im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nachzugehen und keine ausreichenden finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt nachweisen zu können, stellen eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen:
2 Z 6 FPG ist ein Einreiseverbot maximal für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist ein Einreiseverbot maximal für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Rechtsvorschriften zuwidergelaufen. Die Verfügung eines fünfjährigen Einreiseverbotes, das den vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höchsten Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zum vorliegenden Sachverhalt außer Relation. Begünstigend für den Beschwerdeführer muss sich der Umstand auswirken, dass dieser in Österreich weitgehend strafgerichtlich unbescholten ist und sich sein Fehlverhalten vor allem gegen verwaltungsrechtliche und insbesondere fremdenrechtliche Rechtsvorschriften richtet. Die Verfügung eines fünfjährigen Einreiseverbotes, das den vom Gesetzgeber für die in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höchsten Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zum vorliegenden Sachverhalt außer Relation. Begünstigend für den Beschwerdeführer muss sich der Umstand auswirken, dass dieser in Österreich weitgehend strafgerichtlich unbescholten ist und sich sein Fehlverhalten vor allem gegen verwaltungsrechtliche und insbesondere fremdenrechtliche Rechtsvorschriften richtet. Angesichts des dargestellten Sachverhaltes ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes angesichts der im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargestellten familiären Verhältnisse des BF in Österreich ausreichend erscheint um dem BF die Möglichkeit zu geben, seinen Gesinnungswandel durch ein entsprechendes Wohlverhalten darzutun. Spruchpunkt VI. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünfjähriger Dauer auf drei Jahre herabgesetzt werde.Spruchpunkt römisch sechs. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünfjähriger Dauer auf drei Jahre herabgesetzt werde. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.