Obsah (19)
Art. 133§ 120§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§§ 117§§ 127§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW105 2252602-1 Spruch, W105 2252602-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste zuletzt am 21.01.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Der Cousin des BF, XXXX , StA. Serbien, wurde auf frischer Tat bei der Begehung eines Diebstahls im Warenwert von € 369,96 in der XXXX betreten und durch Beamte der LPD XXXX aufgrund des Verdachtes der Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 StGB einvernommen.
- Der Cousin des BF, römisch 40 , StA. Serbien, wurde auf frischer Tat bei der Begehung eines Diebstahls im Warenwert von € 369,96 in der römisch 40 betreten und durch Beamte der LPD römisch 40 aufgrund des Verdachtes der Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, StGB einvernommen. Im Zuge dieser Vernehmung gab der Cousin des BF glaubhaft an, dass der BF als Beitragstäter fungiert habe und sie lediglich zum Zwecke der Begehung von Diebstählen in das Bundesgebiet eingereist seien. Der BF wurde in weiterer Folge durch die Beamten der LPD XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes
§ 120Abs.
1a FPG zur Anzeige gebracht und am 25.01.2022
§ 40Abs.
1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Der BF wurde in weiterer Folge durch die Beamten der LPD römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht und am 25.01.2022
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert.
- Am 26.01.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eingeleitet.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2022 gab der BF zusammenfassend an, dass am 21.01.2022 in den Schengen-Raum zu touristischen Zwecken eingereist sei und im Internet-Verkauf arbeite. Er habe heute nach Serbien zurückkehren wollen. Nach Vorhalt, weshalb sein Cousin bei der Polizei angegeben habe, dass jener und er selbst nach Österreich lediglich zur Begehung von Diebstählen eingereist seien, gab er an, dass er sich das nicht erklären könne. Er habe Arbeit in Serbien und verdiene Geld, um nicht zu klauen. Er finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom mitgebrachten Geld, er brauche täglich ca. € 20,
- Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2022, Zl. 1293669005/220151553, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2022, Zl. 1293669005/220151553, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes festgestellt, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und auch nicht in der Lage sei, diese rechtmäßig zu erwerben, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt
§ 53Abs.
2 Z. 6 FPG indiziert sei. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde auch durch den Umstand gefährdet, dass er zur Finanzierung seines Aufenthalts Diebstahl betreibe. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung seines bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften als gegeben angenommen werden und werde von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Begründend wurde hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes festgestellt, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und auch nicht in der Lage sei, diese rechtmäßig zu erwerben, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert sei. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde auch durch den Umstand gefährdet, dass er zur Finanzierung seines Aufenthalts Diebstahl betreibe. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung seines bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften als gegeben angenommen werden und werde von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
- Mit Verfahrensordnung vom 28.01.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung des BF am 24.02.2022 eingebrachte Beschwerde, in der hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes ausgeführt wurde, dass sich dieses als rechtswidrig erweise. Die belangte Behörde begründe das Einreiseverbot mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG. In der Beweiswürdigung werde ausgeführt, dass er BF nicht nachweisen hätte können, über ausreichend Existenzmittel zu verfügen und auch nicht in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der BF im Bundesgebiet nie eine Straftat begangen habe. Daraus resultiere in der Folge, dass der BF als Tourist rechtmäßig im Bundesgebiet gewesen wäre und daher auch über genügend Barmittel verfügt habe, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 1 bis 2 Tage mit € 201,00 zu finanzieren. Daher könne dem BF auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich im Bundesgebiet keiner Meldung unterzogen habe. Auch die weiteren Annahmen der belangten Behörde, wonach der BF ein „schweres Fehlverhalten“ gesetzt habe und die Annahme, dass er „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle, seien schlicht unrichtig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher rechtswidrig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zum Schluss kommen, dass er eine Straftat begangen hätte, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, so erweise sich jedenfalls die Höhe des verhängten Einreiseverbotes als rechtswidrig. Der BF sei lediglich einmalig bei einer angeblichen Straftat ertappt worden, sein Unterhalt sei während seiner Aufenthaltsdauer gesichert gewesen, er habe den sichtvermerksfreien Aufenthalt bei weitem nicht überschritten, habe seine Identität nicht verschleiert und an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass gegen den Cousin des BF, der bei frischer Tat ertappt worden sei und gegen den ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls eingeleitet worden sei, ein Einreiseverbot lediglich in der Höhe von 2 Jahren erlassen worden sei. Beantragt wurde daher, 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; 2.) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte V. bis VI. ersatzlos zu beheben; 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben; 4.) die Dauer des dreijährigen Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und 5.) den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung des BF am 24.02.2022 eingebrachte Beschwerde, in der hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes ausgeführt wurde, dass sich dieses als rechtswidrig erweise. Die belangte Behörde begründe das Einreiseverbot mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. In der Beweiswürdigung werde ausgeführt, dass er BF nicht nachweisen hätte können, über ausreichend Existenzmittel zu verfügen und auch nicht in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der BF im Bundesgebiet nie eine Straftat begangen habe. Daraus resultiere in der Folge, dass der BF als Tourist rechtmäßig im Bundesgebiet gewesen wäre und daher auch über genügend Barmittel verfügt habe, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet 1 bis 2 Tage mit € 201,00 zu finanzieren. Daher könne dem BF auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich im Bundesgebiet keiner Meldung unterzogen habe. Auch die weiteren Annahmen der belangten Behörde, wonach der BF ein „schweres Fehlverhalten“ gesetzt habe und die Annahme, dass er „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle, seien schlicht unrichtig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher rechtswidrig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zum Schluss kommen, dass er eine Straftat begangen hätte, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, so erweise sich jedenfalls die Höhe des verhängten Einreiseverbotes als rechtswidrig. Der BF sei lediglich einmalig bei einer angeblichen Straftat ertappt worden, sein Unterhalt sei während seiner Aufenthaltsdauer gesichert gewesen, er habe den sichtvermerksfreien Aufenthalt bei weitem nicht überschritten, habe seine Identität nicht verschleiert und an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass gegen den Cousin des BF, der bei frischer Tat ertappt worden sei und gegen den ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls eingeleitet worden sei, ein Einreiseverbot lediglich in der Höhe von 2 Jahren erlassen worden sei. Beantragt wurde daher, 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; 2.) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben; 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben; 4.) die Dauer des dreijährigen Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und 5.) den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2022 vorgelegt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, Zl. W105 2252602-1/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, Zl. W105 2252602-1/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 12
- Fall StGB, §§ 127, 130
(1)- Fall StGB, § 15 StGB verständigt.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB verständigt. Unter einem wurde dem BFA der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 26.01.2022 folgenden Inhaltes betreffend den BF sowie seine Cousin XXXX übermittelt:Unter einem wurde dem BFA der Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 26.01.2022 folgenden Inhaltes betreffend den BF sowie seine Cousin römisch 40 übermittelt: […] Darstellung der Tat: Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch bek. Täter. Die Beschuldigten XXXX wurden vom Zeugen XXXX (Ladendetektiv) dabei beobachtet, wie Herr XXXX diverse Kleidungsstücke aus dem Regal nahm, die Sicherung abmontierte und diese in weiterer Folge in seinem Rucksack verbarg. Dabei stand Herr XXXX Schmiere und hielt Wache, um gegebenenfalls die Gegenstände anzunehmen. Anschließend verließ der Beschuldigte XXXX das Geschäft, ohne die Objektive an der Kassa zu bezahlen. Er wurde daraufhin vom Ladendetektiv nach Passieren der Kassazone angehalten, ohne dass es zur besagten Übernahme durch XXXX kam, welcher zu diesem Zeitpunkt vor dem Geschäft wartete. Im Zuge der Durchsuchung
§§ 117i
Vm § 119 iVm 120 StPO konnte ein Werkzeug zur Entfernung der Sicherungen als Tatwerkzeug sichergestellt werden. Da der Beschuldigte XXXX keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht angeben konnte, wo er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Unterkunft nimmt, wurde er zur sofortigen Vernehmung auf die PI XXXX verbracht. Hier erfolgte die sofortige Vernehmung mittels Serbisch-Dolmetsch. Der Beschuldigte XXXX ist geständig und unbescholten. Zudem gestand Herr XXXX vier weitere Taten im Zeitraum von Dezember bis heute. Dieser gab an, nur aufgrund der Diebstähle ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschuldigte XXXX hingegen leugnet die Tat, wurde jedoch von Herrn XXXX sämtlicher Tatbegehungen beschuldigt. (…) Der Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wird damit begründet, dass mindestens zwei Täter an dem Diebstahl mitgewirkt haben. […][…] Darstellung der Tat: Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch bek. Täter. Die Beschuldigten römisch 40 wurden vom Zeugen römisch 40 (Ladendetektiv) dabei beobachtet, wie Herr römisch 40 diverse Kleidungsstücke aus dem Regal nahm, die Sicherung abmontierte und diese in weiterer Folge in seinem Rucksack verbarg. Dabei stand Herr römisch 40 Schmiere und hielt Wache, um gegebenenfalls die Gegenstände anzunehmen. Anschließend verließ der Beschuldigte römisch 40 das Geschäft, ohne die Objektive an der Kassa zu bezahlen. Er wurde daraufhin vom Ladendetektiv nach Passieren der Kassazone angehalten, ohne dass es zur besagten Übernahme durch römisch 40 kam, welcher zu diesem Zeitpunkt vor dem Geschäft wartete. Im Zuge der Durchsuchung
Paragraphen 117, in Verbindung mit Paragraph 119, in Verbindung mit 120 StPO konnte ein Werkzeug zur Entfernung der Sicherungen als Tatwerkzeug sichergestellt werden. Da der Beschuldigte römisch 40 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht angeben konnte, wo er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Unterkunft nimmt, wurde er zur sofortigen Vernehmung auf die PI römisch 40 verbracht. Hier erfolgte die sofortige Vernehmung mittels Serbisch-Dolmetsch. Der Beschuldigte römisch 40 ist geständig und unbescholten. Zudem gestand Herr römisch 40 vier weitere Taten im Zeitraum von Dezember bis heute. Dieser gab an, nur aufgrund der Diebstähle ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschuldigte römisch 40 hingegen leugnet die Tat, wurde jedoch von Herrn römisch 40 sämtlicher Tatbegehungen beschuldigt. (…) Der Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wird damit begründet, dass mindestens zwei Täter an dem Diebstahl mitgewirkt haben. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und ledig. 1.
- Der BF reiste zuletzt am 21.01.2022 mittels Reisepass in den Schengen-Raum sowie in weiterer Folge ins Bundesgebiet ein. 1.
- Der BF geht im Herkunftsstaat einer geregelten Arbeit nach. Er arbeitet laut eigenen Angaben im Internetverkauf sowie als selbständiger Verkäufer von Obst und Gemüse. 1.
- Der BF wurde am 25.01.2022 polizeilich aufgegriffen und konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. 1.
- Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF verfügt in Österreich über keinen aufrechten Versicherungsschutz und geht in Österreich keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF unterließ seine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich. Der BF hat die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten und war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. 1.
- Der BF reiste am 04.02.2022 freiwillig unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich eine Lebensgemeinschaft in Österreich führt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF etwaige Sorgepflichten hat. Die Eltern des BF, ein Bruder, die Großeltern sowie Tanten und ein Onkel leben in Serbien. 1.
- Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinwiesen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF ist gesund. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes verfügt. 1.
- In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Gegen den BF wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen §§ 127 ,130
(1)- Fall, 15 StGB erhoben worden.1.
- In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Gegen den BF wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 127, ,130
(1)- Fall, 15 StGB erhoben worden.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Familienstand fehlende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sowie vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien) getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§§ 127, 130
(1)1. Fall, 15 StGB erhoben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX (Aktenseite 161).Die Feststellung, dass gegen den BF Anklage wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 130,
(1)- Fall, 15 StGB erhoben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 (Aktenseite 161). Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Die Feststellung, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in seinen im Verwaltungsakt einliegenden Reisepass (Aktenseite 19 ff.). So finden sich Reisepass u. a. zwar mit 04.08.2021, 16.12.2021, 21.12.2021 (und 21.01.2022) datierte Ausreisestempel, jedoch keine chronologisch nachfolgenden Einreisestempel. Ausgehend davon kann daher die tatsächliche Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht eruiert werden und erweist sich sein (ehemaliger) Aufenthalt daher jedenfalls als unrechtmäßig. Der Umstand, dass der BF eine behördliche Wohnsitzmeldung während seines Aufenthaltes in Österreich unterließ, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die am 04.02.2022 erfolgte freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich daher, dass nichts Gegenteiliges im Verfahren hervorgekommen ist. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich keine Einträge hinsichtlich des BF, sodass dessen Unbescholtenheit festgestellt werden konnte. Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben: Dies aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
§ 53Abs. 2 Z 6 Fr
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). In casu hat das BFA das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt: Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Wie diese Mittel zu berechnen sind ergibt sich ua. aus Art. 6 Abs.
- Schengener Grenzkodex.In casu hat das BFA das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gestützt: Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Wie diese Mittel zu berechnen sind ergibt sich ua. aus Artikel 6, Absatz 4, Schengener Grenzkodex. Im gegenständlichen Fall hat der BF angegeben, € 280,00 an Bargeld bei seiner Einreise nach Österreich (vgl. Aktenseite 36) sowie zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA Bargeld in der Höhe von € 201,00 (vgl. Aktenseite 37) besessen zu haben. Diese – von ihm nicht belegten Vermögenswerte – vermochten ihn jedoch nachweislich nicht davon abzuhalten, gemeinsam mit seinem Cousin gewerbsmäßigen Diebstahl in Österreich zu begehen, welcher ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel diente und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittellos ist.Im gegenständlichen Fall hat der BF angegeben, € 280,00 an Bargeld bei seiner Einreise nach Österreich vergleiche Aktenseite 36) sowie zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA Bargeld in der Höhe von € 201,00 vergleiche Aktenseite 37) besessen zu haben. Diese – von ihm nicht belegten Vermögenswerte – vermochten ihn jedoch nachweislich nicht davon abzuhalten, gemeinsam mit seinem Cousin gewerbsmäßigen Diebstahl in Österreich zu begehen, welcher ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel diente und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mittellos ist. Es wird nicht verkannt, dass im Falle des BF noch keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist und dieser sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, jedoch wurde gegen ihn bereits Anklage wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erhoben, sodass der begründete Verdacht der Begehung dieser Straftat jedenfalls gegeben ist. Weiters hat der BF gegen das MeldeG verstoßen, weil er die verpflichtende Anmeldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet unterlassen hat. Soweit der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass er nicht wüsste, dass er sich behördlichen melden müsse, vermag er damit nicht den Umstand für seine unterlassene Wohnsitzanmeldung an der tatsächlichen Wohnadresse zu rechtfertigen. Der BF hat es damit unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) und hielt sich überdies unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sein Aufenthalt mangels der erforderlichen Ausreisestempel in seinem Reisepass als unrechtmäßig zu bezeichnen war. Der BF hat es damit unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG) und hielt sich überdies unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sein Aufenthalt mangels der erforderlichen Ausreisestempel in seinem Reisepass als unrechtmäßig zu bezeichnen war. Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Der BF gab zwar an, ein geregeltes Einkommen im Herkunftsstaat zu haben, jedoch vor dem Hintergrund seines bisherigen Fehlverhaltens dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte des BF leben noch in Serbien, es bestehen keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und lässt sich dahingehend von Amts wegen auch nichts Anderweitiges feststellen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht trotz der erhobenen Anklage gegen ihn zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten erweist und letztlich freiwillig das Bundesgebiet verließ. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf unter 6 Monate erwiese sich aber eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. 3.2.2. Unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 55Abs.
4 FPG wurde somit seitens des BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.3.2.2. Unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde somit seitens des BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, Zl. W105 2252602-1/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, Zl. W105 2252602-1/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2252602.1.01