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{'item': 'W113 2247997-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW113 2247997-1 Spruch, W113 2247997-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kath

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (als Naturschutzbehörde) und des Landeshauptmanns von Tirol (als Behörde nach dem Abfallrecht) vom 09.09.2021, Zahlen U-ABF-6/28/439-2021 und U-NSCH-11/20/462-2021, wurde das Vorhaben „Brenner Basistunnel, Änderung Portalbereich Ahrental - Brücke A13“ gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000, TNSchG 2005 und dem AWG 2002 genehmigt.
  2. Dagegen wurde von XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller LL.M, Rechtsanwalt, (im Folgenden Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben.
  3. Dagegen wurde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller LL.M, Rechtsanwalt, (im Folgenden Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben.
  4. Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  5. Mit Schreiben vom 29.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.04.2022, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Ausführungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Paragraph 28, Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] Paragraph 28, K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2247997.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.