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{'item': 'W142 2216586-3'}

Obsah (15)§ 94Art 133§ 28§ 3§ 93§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 5§ 92§ 94a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW142 2216586-3 SpruchW142 2216586-3/7E, , W142 2216586-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  6. Am 02.09.2019 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Diesem Antrag wurde vom BFA am 11.09.2019 stattgegeben und dem BF der beantragte Fremdenpass (gültig bis 10.09.2024) ausgestellt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t, wurde der BF (als junger Erwachsener) wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) sowie dem Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt 480€), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t, wurde der BF (als junger Erwachsener) wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) sowie dem Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt 480€), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  9. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 6. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Am 02.07.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  2. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020

§ 93Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument

§ 93Abs.

2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. 8. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument

Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

  1. Mit Schreiben vom 27.08.2020 wurde dem BF betreffend seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses Parteiengehör gewährt und er dazu aufgefordert in einer Stellungnahme darzulegen, inwiefern seine Verurteilung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht entgegensteht bzw. die Behörde in seiner Person keine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich oder zumindest der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sehen soll.
  2. Am 10.09.2020 brachte der BF durch seinen Vetreter eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF lediglich einmal verurteilt worden sei, dies zur Zahlung einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 240€ und seien auch die Milderungsgründe in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF habe nicht vor, das Dokument für strafbrare Handlungen zu missbrauchen. Alleine der Umstand, dass er nach dem SMG verurteilt worden sei, könne nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Konventionsreisepass dazu verwenden werde, strafbare Handlungen damit zu begehen. Er habe einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Er benötige ihn, da er keinen Reisepass besitze, dieser sei essentiell für ihn. Der BF benötige den Pass insbesondere zur Vorlage bei Ämtern, der Aufnahme einer Arbeitsstelle sowie zu Zwecken von Auslandsreisen. Mit der Versagung des Konventionsreisepasses würde der BF in einen verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechten verletzt werden. Die persönlichen Interessen müssten gegenüber den öffentlichen Interessen unter Einbeziehug aller Faktoren gründlich abgewogen werden. Im gegenständlichen Fall könne die Versagung aufgrund von öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden, zumal es sich lediglich um zwei Vergehen gehandelt habe. Zu Gunsten des BF sei ihm die Weisung aufgetragen worden, eine Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF werde daher hinsichtlich einer Resozialisierung im Bedarfsfall unterstützt und würden seine Handlungen von dritter Seite kontrolliert werden. Durch die zusätzlichen Kontrollen könne noch weniger davon ausgegangen werden, dass der BF Straftaten begehen werde. Der BF habe die Geldstrafe auch zum Großteil beglichen, lediglich die letzte Rate sei offen. Da der Strafrahmen vom Gericht nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, sei ersichtlich, dass auch das zuständige Strafgericht der Meinung gewesen sei, dass es sich nicht um eine so schwerwiegende Straftat mit einem schwerwiegenden Unrechtshgehalt gehandelt habe, die eine höhere Sanktion verlangt hätte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF weitere solche oder andere Straftaten setzten werde und sohin die innere oder äußere Sicherheit gefährden würde. Mit der Stellungnahme wurde ein Überweisungsnachweis betreffend die Bezahlung der Geldstrafe beigefügt (insgesamt 5 zu je 40 €).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.11.2020, Zl. 1176893001/200552138, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.11.2020, Zl. 1176893001/200552138, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF in Besitz einer Karte für Asylberechtigte sei, welcher ein Identitätsnachweis sei und der BF den Konventionsreisepass daher nicht zur Vorlage bei Ämtern oder zur Aufnahme einer Arbeitsstelle brauche. Der Wunsch zu reisen gehöre eindeutig zu den persönlichen Interessen des BF und müsse nicht von der Behörde berücksichtigt werden. Auch wenn der BF Suchtgift nur in geringen Mengen verkauft habe, sei nicht auszuschließen, dass er die Häufigkeit und Intensität steigern könnte. Wenn das Strafgericht gegenüber dem BF Milde habe walten lassen, so müsse sich das BFA selbst ein Bild machen. Der BF habe Suchtgift in nicht mehr feststellbarer Menge verkauft und bereits einmal einem Fremden an einem öffentlich stark frequentierten Bereich Suchtgift gegen Bezahlung überlassen. Auch sei eine Restmenge beim BF gefunden worden, welche höchstwahrscheinlich ebenso zum Verkauf gedacht gewesen sei. Auch das junge Alter des BF spielt keine wesentliche Rolle. Nach der Judikatur des VwGH bestehe bei Suchtmitteldelikten eine hohe Wiederholungsgefahr, weshalb auch bei einmaliger Verurteilung davon ausgeagangen werden könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der verstrichene Zeitraum seit Begehung der letzten Stratat sei jedenfalls noch zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder nur entscheidend gemindert anzusehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der BF angeblich die ihm aufgetragene Bewährungshilfe in Anspruch nehme. Dem BF sei eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt worden, welche für eine positive Zukunftsprognose abzuwarten sei. Auch wenn der BF für die Begehung der Taten bisher kein Reisedoument verwendet habe, betehe angesichts der Drogensucht die Gefahr, dass er ein solchen in Zukunft benutzten könnte. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht erstellt werden. Da Straftaten nach dem SMG einen latenten Auslandsbezug aufweisen würden, würde ein Reisedokument die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten jedenfalls erleichtern. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei daher wegen Vorliegen eines Versagungsgrundes abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund von Verstößen gegen das SMG am 02.03.2020 gerichtlich verurteilt worden sei. Er sei jedoch lediglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 €, sohin insgesamt 480€, verurteilt worden, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Die Strafe sei bereits beglichen worden. Besonders in XXXX sei ein fehlendes Reisedokument eine besondere Einschränkung, da aufgrund der geografischen Lage und Grenzen oftmals eine Überquerung der Staatsgrenze nötig sei. Die Exklave Jungholz sei nur über Deutschland erreichbar und auch Wien könne nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden. Entgegen der Ausführungen der Behörde im Bescheid liege beim BF kein Versagungsgrund vor. Bei dem vom BF begangenen Delikt habe es sich nicht um grenzüberschreitenden Drogenhandel gehandelt und habe er seinen vorigen Fremdenpass niemals zur Begehung von Straftaten verwendet. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose sei anzumerken, dass die Tat bereits vor einem Jahr erfolgt sei und der BF aus seinen Fehlern gelernt habe. Der BF habe nun am eigenen Leib erfahren, welche Konsequenzen eine solche Tat nach sich ziehen könne und sei er reumütig. Eine Gefährdung sei aktuell nicht mehr gegeben bzw. wenn dann in jedenfalls vernachlässigbarem Ausmaß vorliegend, weshalb eine Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses kein Hindernis entgegenstehe. Die Behörde ziehe bei der Gefährlichkeitsprognose lediglich allgemeine Grundsätze und gehe nicht auf den konkreten Sachverhalt ein. Wenn die Behörde dem BF eine „Drogensucht“ unterstelle, so sei davon bis dato keine Rede gewesen und könne davon aufgrund der Geringfügigkeit auch nicht ausgegangen werden. Dies stehe daher in keinem Zusammenhang zu einer gegenwärtigen vom BF ausgehenden Gefahr. Für die Ausstellung spreche weiters, dass der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe und es sich nich um eine schwerwiegende Straftat handle. Zusammengefasst könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF weitere solche oder andere Straftaten setzen werde und sohin die innere oder äußere Sicherheit gefährden würde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund von Verstößen gegen das SMG am 02.03.2020 gerichtlich verurteilt worden sei. Er sei jedoch lediglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 €, sohin insgesamt 480€, verurteilt worden, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Die Strafe sei bereits beglichen worden. Besonders in römisch 40 sei ein fehlendes Reisedokument eine besondere Einschränkung, da aufgrund der geografischen Lage und Grenzen oftmals eine Überquerung der Staatsgrenze nötig sei. Die Exklave Jungholz sei nur über Deutschland erreichbar und auch Wien könne nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden. Entgegen der Ausführungen der Behörde im Bescheid liege beim BF kein Versagungsgrund vor. Bei dem vom BF begangenen Delikt habe es sich nicht um grenzüberschreitenden Drogenhandel gehandelt und habe er seinen vorigen Fremdenpass niemals zur Begehung von Straftaten verwendet. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose sei anzumerken, dass die Tat bereits vor einem Jahr erfolgt sei und der BF aus seinen Fehlern gelernt habe. Der BF habe nun am eigenen Leib erfahren, welche Konsequenzen eine solche Tat nach sich ziehen könne und sei er reumütig. Eine Gefährdung sei aktuell nicht mehr gegeben bzw. wenn dann in jedenfalls vernachlässigbarem Ausmaß vorliegend, weshalb eine Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses kein Hindernis entgegenstehe. Die Behörde ziehe bei der Gefährlichkeitsprognose lediglich allgemeine Grundsätze und gehe nicht auf den konkreten Sachverhalt ein. Wenn die Behörde dem BF eine „Drogensucht“ unterstelle, so sei davon bis dato keine Rede gewesen und könne davon aufgrund der Geringfügigkeit auch nicht ausgegangen werden. Dies stehe daher in keinem Zusammenhang zu einer gegenwärtigen vom BF ausgehenden Gefahr. Für die Ausstellung spreche weiters, dass der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe und es sich nich um eine schwerwiegende Straftat handle. Zusammengefasst könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF weitere solche oder andere Straftaten setzen werde und sohin die innere oder äußere Sicherheit gefährden würde. Mit der Beschwerde wurde ein Einzahlungsbeleg über den Betrag von 30€ beigefügt.
  3. Am 02.11.2021 sowie am 07.12.2021 wurde dem BFA von einem Personalrecruiter aus XXXX mitgeteilt, dass sich der BF bei ihnen beworben habe und um Information gebeten werde, wie lange er in Österreich arbeiten dürfe.
  4. Am 02.11.2021 sowie am 07.12.2021 wurde dem BFA von einem Personalrecruiter aus römisch 40 mitgeteilt, dass sich der BF bei ihnen beworben habe und um Information gebeten werde, wie lange er in Österreich arbeiten dürfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2020 erteilt. Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Am 02.09.2019 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diesem Antrag wurde vom BFA am 11.09.2019 stattgegeben und dem BF der beantragte Fremdenpass (gültig bis 10.09.2024) ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t, wurde der BF (als junger Erwachsener) wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie dem Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt 480€), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t, wurde der BF (als junger Erwachsener) wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie dem Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt 480€), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF THC-hältiges Cannabiskraut Anfang November 2019 erworben und besessen hatte, und zwar durch Kauf von unbekannten Mengen bei Unbekannten und Besitz bis zum Verkauf an einen namentlich genannten Dritten (2 Gramm) und zur kriminalpolizeilichen Sicherstellung von restlich 5,5 Gramm am 11.11.2019 und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt am 11.11.2019 einem anderen überlassen hat, indem er dem namentlich genannten Dritten 2 Gramm in einer zu dieser Zeit stark frequentierten Straße verkauft hat. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 02.07.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020

§ 93Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument

§ 93Abs.

2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument

Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Mit Bescheid vom 03.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Der BF war zuletzt von 14.12.2021-21.02.2022 als Arbeiter angemeldet. Davor war er von 18.11.2021-24.11.2021 als Arbeiter angemeldet. Von 26.07.2020 bis 17.11.2021 hat er bedarfsorientierte Mindessicherung bezogen. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit 30.12.2019 in XXXX gemeldet. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit 30.12.2019 in römisch 40 gemeldet.

  1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie dem Akt des BVwG. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einligenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t.Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einligenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2020, Zl. 36 Hv 132/19t. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF bzw. dem Bezug von bedarfsorientierter Mindessicherung ergeben sich aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Dem BF kommt der Status des Asylberechtigten zu und er wurde unbestritten am 02.03.2020 strafgerichtlich wegen der oben festgestellten Vergehen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt. Das Datum der letzten Tat ist der 11.11.2019. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegdenen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegdenen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Es wurden in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF keine Umstände aufgezeigt, die geignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Schon das BFA hielt zu den Einwendungen in der eingebrachten Stellungnahme in ihrem Bescheid fest, dass der BF eine Karte für Asylwerber besitzt und er daher damit seine Identität (etwa vor Ämtern) nachweisen kann. Auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt der BF keinen Konventionsreisepass, sondern steht es ihm weiters auch offen, bei der belangten Behörde

§ 94aFPG eine Identitätskarte zu beantragten.

Soweit bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung (wegen Vergehen nach dem SMG) zur Abweisung des Antrages nicht ausreiche, es sich dabei um keine schwerwiegende Straftat gehandelt habe und beim BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG kann die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Weiters schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen (vgl. „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe, er aus seinen Fehlern gelernt habe und reumütig sei, nichts ändern. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der BF den Konventionsreisepass insbesondere im Bundesland XXXX benötige, da aufgrund der geografischen Lage oft eine Überquerung der Staatsgrenze notwendig sei und vor allem die Exklave Jungholz nur über Deutschland erreichbar sei bzw. auch Wien nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden könne, so ist auch mit diesen Einwänden nichts gewonnen, zumal der BF seinen Hauptwohnsitz seit Ende des Jahres 2019 in XXXX – sohin nahe XXXX - angemeldet hat und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen der BF die von seinem Wohnort über 2 Autostunden entfernte Exklave Jungholz besuchen möchte oder müsse. Der BF kann auch die Bundeshauptstadt Wien, ohne Überquerung der Staatsgrenzen, erreichen und ist abgesehen davon auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiters ist die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204), weshalb auch die Einwände in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe bzw. die Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, keine Relevanz entfalten. Soweit in der Stellungnahme noch ausgeführt wurde, dass dem BF aufgetragen worden sei, eine Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und er auch daher keine Straftat mehr begehen werde, so geht weder aus dem Strafurteil, noch dem Strafregisterauszug hervor, dass für den BF tatsächlich jemals eine solche angeordnet wurde. Abgesehen davon, wurde auch keine Unterlagen oder Schreiben eines Bewährungshelfers vorgelegt. Wenn in der Beschwerde letzlich noch gerügt wurde, dass dem BF vom BFA eine „Drogensucht“ unterstellt werde, so vermag auch dies nichts am Ergebnis ändern, zumal – wie oben bereits ausgeführt wurde – seit Begehung der Straftat noch keine 3 Jahre vergangen sind. Es wurden in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF keine Umstände aufgezeigt, die geignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Schon das BFA hielt zu den Einwendungen in der eingebrachten Stellungnahme in ihrem Bescheid fest, dass der BF eine Karte für Asylwerber besitzt und er daher damit seine Identität (etwa vor Ämtern) nachweisen kann. Auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt der BF keinen Konventionsreisepass, sondern steht es ihm weiters auch offen, bei der belangten Behörde

Paragraph 94 a, FPG eine Identitätskarte zu beantragten. Soweit bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung (wegen Vergehen nach dem SMG) zur Abweisung des Antrages nicht ausreiche, es sich dabei um keine schwerwiegende Straftat gehandelt habe und beim BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG kann die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Weiters schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen vergleiche „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe, er aus seinen Fehlern gelernt habe und reumütig sei, nichts ändern. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der BF den Konventionsreisepass insbesondere im Bundesland römisch 40 benötige, da aufgrund der geografischen Lage oft eine Überquerung der Staatsgrenze notwendig sei und vor allem die Exklave Jungholz nur über Deutschland erreichbar sei bzw. auch Wien nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden könne, so ist auch mit diesen Einwänden nichts gewonnen, zumal der BF seinen Hauptwohnsitz seit Ende des Jahres 2019 in römisch 40 – sohin nahe römisch 40 - angemeldet hat und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen der BF die von seinem Wohnort über 2 Autostunden entfernte Exklave Jungholz besuchen möchte oder müsse. Der BF kann auch die Bundeshauptstadt Wien, ohne Überquerung der Staatsgrenzen, erreichen und ist abgesehen davon auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiters ist die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204), weshalb auch die Einwände in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe bzw. die Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, keine Relevanz entfalten. Soweit in der Stellungnahme noch ausgeführt wurde, dass dem BF aufgetragen worden sei, eine Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und er auch daher keine Straftat mehr begehen werde, so geht weder aus dem Strafurteil, noch dem Strafregisterauszug hervor, dass für den BF tatsächlich jemals eine solche angeordnet wurde. Abgesehen davon, wurde auch keine Unterlagen oder Schreiben eines Bewährungshelfers vorgelegt. Wenn in der Beschwerde letzlich noch gerügt wurde, dass dem BF vom BFA eine „Drogensucht“ unterstellt werde, so vermag auch dies nichts am Ergebnis ändern, zumal – wie oben bereits ausgeführt wurde – seit Begehung der Straftat noch keine 3 Jahre vergangen sind. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2216586.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.