Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
GVG stattgegeben und dem BF
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 6. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Vm § 57 Abs. 1 AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument
2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. 8. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument
Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.11.2020, Zl. 1176893001/200552138, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF in Besitz einer Karte für Asylberechtigte sei, welcher ein Identitätsnachweis sei und der BF den Konventionsreisepass daher nicht zur Vorlage bei Ämtern oder zur Aufnahme einer Arbeitsstelle brauche. Der Wunsch zu reisen gehöre eindeutig zu den persönlichen Interessen des BF und müsse nicht von der Behörde berücksichtigt werden. Auch wenn der BF Suchtgift nur in geringen Mengen verkauft habe, sei nicht auszuschließen, dass er die Häufigkeit und Intensität steigern könnte. Wenn das Strafgericht gegenüber dem BF Milde habe walten lassen, so müsse sich das BFA selbst ein Bild machen. Der BF habe Suchtgift in nicht mehr feststellbarer Menge verkauft und bereits einmal einem Fremden an einem öffentlich stark frequentierten Bereich Suchtgift gegen Bezahlung überlassen. Auch sei eine Restmenge beim BF gefunden worden, welche höchstwahrscheinlich ebenso zum Verkauf gedacht gewesen sei. Auch das junge Alter des BF spielt keine wesentliche Rolle. Nach der Judikatur des VwGH bestehe bei Suchtmitteldelikten eine hohe Wiederholungsgefahr, weshalb auch bei einmaliger Verurteilung davon ausgeagangen werden könne, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der verstrichene Zeitraum seit Begehung der letzten Stratat sei jedenfalls noch zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder nur entscheidend gemindert anzusehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der BF angeblich die ihm aufgetragene Bewährungshilfe in Anspruch nehme. Dem BF sei eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt worden, welche für eine positive Zukunftsprognose abzuwarten sei. Auch wenn der BF für die Begehung der Taten bisher kein Reisedoument verwendet habe, betehe angesichts der Drogensucht die Gefahr, dass er ein solchen in Zukunft benutzten könnte. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht erstellt werden. Da Straftaten nach dem SMG einen latenten Auslandsbezug aufweisen würden, würde ein Reisedokument die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten jedenfalls erleichtern. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei daher wegen Vorliegen eines Versagungsgrundes abzuweisen.
GVG stattgegeben und dem BF
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 26.07.2019) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020, GZl.: W211 2216586-1/16E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 08.02.2019
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 02.07.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020
Vm § 57 Abs. 1 AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument
2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 24.07.2020
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Fremdenpass entzogen und ausgesprochen, dass der BF das Dokument
Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Mit Bescheid vom 03.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Der BF war zuletzt von 14.12.2021-21.02.2022 als Arbeiter angemeldet. Davor war er von 18.11.2021-24.11.2021 als Arbeiter angemeldet. Von 26.07.2020 bis 17.11.2021 hat er bedarfsorientierte Mindessicherung bezogen. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit 30.12.2019 in XXXX gemeldet. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit 30.12.2019 in römisch 40 gemeldet.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Dem BF kommt der Status des Asylberechtigten zu und er wurde unbestritten am 02.03.2020 strafgerichtlich wegen der oben festgestellten Vergehen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt. Das Datum der letzten Tat ist der 11.11.2019. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegdenen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegdenen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Es wurden in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF keine Umstände aufgezeigt, die geignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Schon das BFA hielt zu den Einwendungen in der eingebrachten Stellungnahme in ihrem Bescheid fest, dass der BF eine Karte für Asylwerber besitzt und er daher damit seine Identität (etwa vor Ämtern) nachweisen kann. Auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt der BF keinen Konventionsreisepass, sondern steht es ihm weiters auch offen, bei der belangten Behörde
Soweit bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung (wegen Vergehen nach dem SMG) zur Abweisung des Antrages nicht ausreiche, es sich dabei um keine schwerwiegende Straftat gehandelt habe und beim BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG kann die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Weiters schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen (vgl. „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe, er aus seinen Fehlern gelernt habe und reumütig sei, nichts ändern. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der BF den Konventionsreisepass insbesondere im Bundesland XXXX benötige, da aufgrund der geografischen Lage oft eine Überquerung der Staatsgrenze notwendig sei und vor allem die Exklave Jungholz nur über Deutschland erreichbar sei bzw. auch Wien nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden könne, so ist auch mit diesen Einwänden nichts gewonnen, zumal der BF seinen Hauptwohnsitz seit Ende des Jahres 2019 in XXXX – sohin nahe XXXX - angemeldet hat und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen der BF die von seinem Wohnort über 2 Autostunden entfernte Exklave Jungholz besuchen möchte oder müsse. Der BF kann auch die Bundeshauptstadt Wien, ohne Überquerung der Staatsgrenzen, erreichen und ist abgesehen davon auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiters ist die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204), weshalb auch die Einwände in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe bzw. die Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, keine Relevanz entfalten. Soweit in der Stellungnahme noch ausgeführt wurde, dass dem BF aufgetragen worden sei, eine Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und er auch daher keine Straftat mehr begehen werde, so geht weder aus dem Strafurteil, noch dem Strafregisterauszug hervor, dass für den BF tatsächlich jemals eine solche angeordnet wurde. Abgesehen davon, wurde auch keine Unterlagen oder Schreiben eines Bewährungshelfers vorgelegt. Wenn in der Beschwerde letzlich noch gerügt wurde, dass dem BF vom BFA eine „Drogensucht“ unterstellt werde, so vermag auch dies nichts am Ergebnis ändern, zumal – wie oben bereits ausgeführt wurde – seit Begehung der Straftat noch keine 3 Jahre vergangen sind. Es wurden in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF keine Umstände aufgezeigt, die geignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Schon das BFA hielt zu den Einwendungen in der eingebrachten Stellungnahme in ihrem Bescheid fest, dass der BF eine Karte für Asylwerber besitzt und er daher damit seine Identität (etwa vor Ämtern) nachweisen kann. Auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt der BF keinen Konventionsreisepass, sondern steht es ihm weiters auch offen, bei der belangten Behörde
Paragraph 94 a, FPG eine Identitätskarte zu beantragten. Soweit bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung (wegen Vergehen nach dem SMG) zur Abweisung des Antrages nicht ausreiche, es sich dabei um keine schwerwiegende Straftat gehandelt habe und beim BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG kann die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Weiters schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus und sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen vergleiche „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF die Geldstrafe bereits beglichen habe, er aus seinen Fehlern gelernt habe und reumütig sei, nichts ändern. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der BF den Konventionsreisepass insbesondere im Bundesland römisch 40 benötige, da aufgrund der geografischen Lage oft eine Überquerung der Staatsgrenze notwendig sei und vor allem die Exklave Jungholz nur über Deutschland erreichbar sei bzw. auch Wien nur unter sehr großen Umwegen ohne Übertretung der deutschen Staatsgrenze besucht werden könne, so ist auch mit diesen Einwänden nichts gewonnen, zumal der BF seinen Hauptwohnsitz seit Ende des Jahres 2019 in römisch 40 – sohin nahe römisch 40 - angemeldet hat und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen der BF die von seinem Wohnort über 2 Autostunden entfernte Exklave Jungholz besuchen möchte oder müsse. Der BF kann auch die Bundeshauptstadt Wien, ohne Überquerung der Staatsgrenzen, erreichen und ist abgesehen davon auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiters ist die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204), weshalb auch die Einwände in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe bzw. die Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, keine Relevanz entfalten. Soweit in der Stellungnahme noch ausgeführt wurde, dass dem BF aufgetragen worden sei, eine Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und er auch daher keine Straftat mehr begehen werde, so geht weder aus dem Strafurteil, noch dem Strafregisterauszug hervor, dass für den BF tatsächlich jemals eine solche angeordnet wurde. Abgesehen davon, wurde auch keine Unterlagen oder Schreiben eines Bewährungshelfers vorgelegt. Wenn in der Beschwerde letzlich noch gerügt wurde, dass dem BF vom BFA eine „Drogensucht“ unterstellt werde, so vermag auch dies nichts am Ergebnis ändern, zumal – wie oben bereits ausgeführt wurde – seit Begehung der Straftat noch keine 3 Jahre vergangen sind. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2216586.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.