RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW159 2128318-3 SpruchW159 2128318-3/37E, W159 2128318-3/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 und am 12.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 und am 12.11.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 27.05.2016, XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 BFA VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1‒3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.05.2016, römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins ‒, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 22.11.2016, W211 2128318 1/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 22.11.2016, W211 2128318 1/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien am 23.05.2017 wegen § 27 Abs. 2a
- Fall und Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien am 23.05.2017 wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall und Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 06.03.2019 wurde das BFA von einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Körperverletzung) verständigt. Mit Bescheid vom 09.05.2019 erkannte das BFA den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.). Es erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 09.05.2019 erkannte das BFA den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung binnen offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte darin soweit wesentlich vor, dass ihm entgegen der Ansicht des BFA eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei. Mit hg. Erkenntnis vom 30.01.2020, XXXX , wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten habe: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist“.Mit hg. Erkenntnis vom 30.01.2020, römisch 40 , wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten habe: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist“. Einer dagegen erhobenen Revision gab der VwGH statt, weil das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis ins Beschwerdeverfahren eingeführte Länderfeststellungen zugrunde gelegt hatte, ohne eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Am 03.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020, Zl XXXX wurde dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz abgewiesen, wogegen der Bescheidadressat Beschwerde erhob.Am 03.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020, Zl römisch 40 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz abgewiesen, wogegen der Bescheidadressat Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2020 und am 12.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, Zlen. XXXX und XXXX wurden die Beschwerden sowohl gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zahl XXXX als auch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zahl XXXX gemäß §§ 8 Abs. 4, Abs. 1 und 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, § 9 BFA VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 und 55 Abs. 1‒3 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, Zlen. römisch 40 und römisch 40 wurden die Beschwerden sowohl gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zahl römisch 40 als auch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zahl römisch 40 gemäß Paragraphen 8, Absatz 4,, Absatz eins und 4, 10 Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9 und 55 Absatz eins ‒, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis, vertreten durch XXXX , Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 16.12.2021; XXXX das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 16.12.2021; römisch 40 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung des Parteiengehörs zu zahlreichen Länderinformationen, insbesondere auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2022 an. Zunächst teilte die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit Telefon vom 18.01.2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht (mehr) vertritt. Die den Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretende XXXX gab hingegen mit Schreiben vom 15.02.2022 bekannt, dass laut unverbindlicher Auskunft der BBU Rückkehrberatung der Beschwerdeführer bereits am 16.06.2021 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei und Kontakt zu dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehe. Die Vollmacht werde hiemit zurückgezogen. Eine daraufhin veranlasste Kontaktnahme mit der belangten Behörde bestätigte das Vorbringen der XXXX und legte diese eine Ausreisebestätigung der IOM vom 18.06.2021, wonach der Beschwerdeführer am 16.06.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Somalia ausgereist ist, vor. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung des Parteiengehörs zu zahlreichen Länderinformationen, insbesondere auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2022 an. Zunächst teilte die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 mit Telefon vom 18.01.2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht (mehr) vertritt. Die den Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretende römisch 40 gab hingegen mit Schreiben vom 15.02.2022 bekannt, dass laut unverbindlicher Auskunft der BBU Rückkehrberatung der Beschwerdeführer bereits am 16.06.2021 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei und Kontakt zu dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehe. Die Vollmacht werde hiemit zurückgezogen. Eine daraufhin veranlasste Kontaktnahme mit der belangten Behörde bestätigte das Vorbringen der römisch 40 und legte diese eine Ausreisebestätigung der IOM vom 18.06.2021, wonach der Beschwerdeführer am 16.06.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Somalia ausgereist ist, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am XXXX geboren, lebte in XXXX in Somaliland und arbeitete nach acht Jahren Schule dort als Friseur. Er ist geschieden. Er stammt ursprünglich aus XXXX . Nach illegaler Einreise stellte er am 29.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunfts-staat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am römisch 40 geboren, lebte in römisch 40 in Somaliland und arbeitete nach acht Jahren Schule dort als Friseur. Er ist geschieden. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 . Nach illegaler Einreise stellte er am 29.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunfts-staat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wies das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung auf befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.07.2020 gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz ab, wogegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wies das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung auf befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.07.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz ab, wogegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 Zl XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und diese nicht verlängert, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Diese Entscheidung wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2021 XXXX behoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 Zl römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und diese nicht verlängert, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Diese Entscheidung wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2021 römisch 40 behoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits am 16.06.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Somalia zurückgekehrt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022, Zl.: XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz, 9 Abs. 4 Asylgesetz, 57 Asylgesetz, 10 Abs. 1 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-VG sowie 52 Abs. 2 und 9 sowie 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022, Zl.: römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz, 9 Absatz 4, Asylgesetz, 57 Asylgesetz, 10 Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie 52 Absatz 2 und 9 sowie 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den Beschwerdeverhandlungen vom 01.10.2020 und vom 12.11.2020 sowie dem zuletzt ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 zur Zahl XXXX .Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den Beschwerdeverhandlungen vom 01.10.2020 und vom 12.11.2020 sowie dem zuletzt ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 zur Zahl römisch 40 . Das Nichtvorhandensein eines Vertreters ergibt sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Rechtsanwaltskanzlei XXXX bzw. der XXXX , die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Bestätigung der IOM vom 08.06.
- Die Feststellung zu der Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem diesbezüglichen Auszug aus dem Strafregister entnehmen.Das Nichtvorhandensein eines Vertreters ergibt sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 bzw. der römisch 40 , die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Bestätigung der IOM vom 08.06.
- Die Feststellung zu der Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem diesbezüglichen Auszug aus dem Strafregister entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß 8 Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Nachdem dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig (da er freiwillig zurückgekehrt ist und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat) aberkannt wurde, war auch die Beschwerde wegen Verweigerung der Verlängerung befristeten Aufenthaltsberechtigung, ohne dass weitere Ermittlungsschritte erforderlich wären, abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung wurde vielmehr mit der aktuellen Judikatur des VwGH begründet. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Eine Revision gegen diese Entscheidungen ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung wurde vielmehr mit der aktuellen Judikatur des VwGH begründet. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr eindeutig unmittelbar aufgrund des Gesetzestextes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2128318.3.00