RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW170 2246193-1 Spruch, , W170 2246193-1/21E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von RevInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp WOLM, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.2021, 2021-0.328.037, Senat 32, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von RevInsp. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp WOLM, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.2021, 2021-0.328.037, Senat 32, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 91, 118 Abs. 1, 126 Abs. 2 BDG stattgegeben, das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.2021, 2021-0.328.037, Senat 32, behoben und RevInsp. XXXX von den gegen ihn im Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.03.2021, Zl. 2021-0.157.510, Senat 32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021, W170 2241695-1/2E, erhobenen VorwürfenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 91, 118 Absatz eins, 126, Absatz 2, BDG stattgegeben, das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.08.2021, 2021-0.328.037, Senat 32, behoben und RevInsp. römisch 40 von den gegen ihn im Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.03.2021, Zl. 2021-0.157.510, Senat 32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021, W170 2241695-1/2E, erhobenen Vorwürfen freigesprochen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet weder die Bundesdisziplinarbehörde noch der Disziplinaranwalt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet weder die Bundesdisziplinarbehörde noch der Disziplinaranwalt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2246193.1.00
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