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{'item': 'W170 2251188-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7Art. 1§ 8§ 9§ 57§ 46a§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW170 2251188-1 Spruch, W170 2251188-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 04.03.2019, Zl. 1215043500-190199534, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2019 zugestellt und blieb unbekämpft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 04.03.2019, Zl. 1215043500-190199534, wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2019 zugestellt und blieb unbekämpft. Mit Bescheid der Behörde vom 02.07.2021, Zl. 1215043500/210197513, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wurde diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Syrien zulässig sei und diesem eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sei und sich dauerhaft dort niedergelassen habe. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft in Damaskus am 27.07.2021 übergeben. Mit E-Mail vom 02.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, ihn mittels eines Dolmetschers telefonisch zu vernehmen, um die Gründe für die Rückkehr zu erläutern; er sei nach Syrien zurückgekehrt, weil seine Ehefrau – auf die sich sein Familienverfahren bezog – vor der Ausreise nach Syrien drei Mal versucht habe, den Beschwerdeführer zu töten. Mit E-Mail vom 18.12.2021 fragte der Beschwerdeführer nach, was aus seinem „Einspruch“ geworden sei. Am 31.12.2022 wurde der Verwaltungsakt samt den E-Mails des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit durch Aushang an der Amtstafel zugestelltem und zur Information an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers übermittelten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022, W170 2251188-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist seinen Aufenthaltsort und eine Abgabestelle im Bundesgebiet bekannt zu geben oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Mit E-Mails vom 21.02.2022 bzw. 25.04.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich in Syrien befände, weder gab er eine Abgabestelle im Bundesgebiet bekannt noch machte er einen Zustellbevollmächtigten namhaft. Der Beschwerdeführer wurde nicht zwangsweise aus Österreich abgeschoben, es gibt keinen Grund, warum nicht von einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien auszugehen ist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen hinsichtlich des Verfahrensganges auf die unbedenkliche Aktenlage, hinsichtlich der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Syrien auf die Zustellung des Bescheides der Behörde vom 02.07.2021, Zl. 1215043500/210197513, in Damaskus und die E-Mails des Beschwerdeführers vom 21.02.2022 bzw. 25.04.
  3. Dass der Beschwerdeführer nicht zwangsweise aus Österreich abgeschoben wurde und es keinen Grund gibt, warum nicht von einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien auszugehen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche Maßnahmen weder substantiiert behauptet wurden noch dem Akt zu entnehmen sind.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) einer der in Art. 1 Absch C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) einer der in Artikel eins, Absch C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1

Absch C GFK wird die GFK auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie (Z 1) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (Z 4) sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hatGemäß Artikel eins, Absch C GFK wird die GFK auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie (Ziffer eins,) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (Ziffer 4,) sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat Der Beschwerdeführer ist freiwillig wieder nach Syrien zurückgekehrt und hat sich somit wieder unter den Schutz Syriens gestellt bzw. sich freiwillig in Syrien, das er zuvor aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, niedergelassen. Es liegt daher unzweifelhaft jeweils ein Endigungsgrund nach Art. 1 Absch C Z 1 und 4 GFK vor, daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen. Es liegt daher unzweifelhaft jeweils ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Absch C Ziffer eins und 4 GFK vor, daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich der Beschwerdeführer in Syrien befindet, kann dieser nicht aus Österreich nach Syrien zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, sodass eine solche Maßnahme keine Verletzung der oben genannten Rechte darstellt. Darüber hinaus wäre ihm

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, weil er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, nämlich in Syrien hat. Daher steht auch diese Bestimmung einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer in Syrien befindet, kann dieser nicht aus Österreich nach Syrien zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, sodass eine solche Maßnahme keine Verletzung der oben genannten Rechte darstellt. Darüber hinaus wäre ihm

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, weil er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, nämlich in Syrien hat. Daher steht auch diese Bestimmung einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, weil sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, weil sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-Verfahrensgesetz; BGBl.

I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wird durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wird durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits nach freiwilliger Rückkehr in Syrien, es ist somit nicht zu sehen, dass dieser in Österreich noch ein Privat- oder Familienleben führt. Somit wiegen die öffentlichen Interessen jedenfalls schwerer. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien):

§ 52Abs.

9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Da die beschwerdeführende Partei freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist, ist nicht zu sehen, wie die die Rückführung nach Syrien gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstoßen sollte, sodass die Abschiebung aus diesem Grund nicht unzulässig ist.Da die beschwerdeführende Partei freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist, ist nicht zu sehen, wie die die Rückführung nach Syrien gegen Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK verstoßen sollte, sodass die Abschiebung aus diesem Grund nicht unzulässig ist. Daher ist die Beschwerde gegen Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist, abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Da gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für deren Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für deren Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es findet sich keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251188.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.