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{'item': 'W170 2251358-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW170 2251358-1 SpruchW170 2251358-1/2E, W170 2251358-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 03.09.2021 die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG. Er sei Alleingesellschafter der XXXX GmbH, nach dem Tod seines Vaters habe zunächst die Mutter des Antragsstellers die wirtschaftliche Führung übernommen, dieser sei es nicht mehr möglich das Unternehmen zu leiten. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen mit Juli 2021 fortführen werde. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.09.2021 die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG. Er sei Alleingesellschafter der römisch 40 GmbH, nach dem Tod seines Vaters habe zunächst die Mutter des Antragsstellers die wirtschaftliche Führung übernommen, dieser sei es nicht mehr möglich das Unternehmen zu leiten. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen mit Juli 2021 fortführen werde. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer unterliege ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Zivildienstpflicht der Harmonisierungspflicht, diese schließe auch mit ein rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Die Behauptung ein Zivildienstantritt würde das Risiko von weiteren Unternehmensschließungen massiv erhöhen, sei nicht nachvollziehbar, den Angestellten sei es möglich das Unternehmen während der Abwesenheit des Beschwerdeführers weiterzuführen.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer unterliege ab dem Zeitpunkt seiner Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Zivildienstpflicht der Harmonisierungspflicht, diese schließe auch mit ein rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Die Behauptung ein Zivildienstantritt würde das Risiko von weiteren Unternehmensschließungen massiv erhöhen, sei nicht nachvollziehbar, den Angestellten sei es möglich das Unternehmen während der Abwesenheit des Beschwerdeführers weiterzuführen. Dagegen richtet sich die am 01.02.2022 eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund der unvorhersehbaren Ereignisse der Pandemie und der Berufsunfähigkeit seiner Mutter bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht auf die Dienstpflicht Bedacht nehmen können. Als Geschäftsführer sei er unersetzbar, es gebe keine Familienangehörigen die ihn vertreten könnten. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 04.02.2022 vorgelegt. 1.
  3. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2020 einer Stellung unterzogen, bei der dessen Tauglichkeit festgestellt wurde; gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.04.2021, Zl. 511239/ZD/21, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 06.04.2021 festgestellt; gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Am 06.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis zum Juni
  4. Der Antrag wurde von der Zivildienstserviceagentur abgewiesen die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.Am 06.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes gemäß Paragraph 14, ZDG bis zum Juni
  5. Der Antrag wurde von der Zivildienstserviceagentur abgewiesen die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Mutter des Beschwerdeführers leidet nach dem Tod ihres Partners an einer psychischen Erkrankung (Angstzustände und laufende Panikattacken), sodass diese derzeit arbeitsunfähig ist und der Beschwerdeführer die Leitung des Unternehmens übernommen hat. Der Beschwerdeführer ist seit 31.10.2020 als Geschäftsführer der XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer ist seit 31.10.2020 als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  7. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.
  8. beruhen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit und jenem der Zivildienstpflicht auf den Feststellungen des Bescheides denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist, hinsichtlich des Antrags auf Aufschub gemäß § 14 ZDG aus Einsicht in den im Verwaltungsakt befindlichen abweisenden Bescheid bzw. das abweisende Urteil des BVwG. Die Arbeitsunfähigkeit der Mutter sowie und die Unternehmensübernahme durch den Beschwerdeführer brachte dieser glaubhaft vor. Seine Geschäftsführertätigkeit ergibt sich aus Einsicht in den vorgelegten Firmenbuchauszug.Die Feststellungen zu 1.
  9. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.
  10. beruhen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit und jenem der Zivildienstpflicht auf den Feststellungen des Bescheides denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist, hinsichtlich des Antrags auf Aufschub gemäß Paragraph 14, ZDG aus Einsicht in den im Verwaltungsakt befindlichen abweisenden Bescheid bzw. das abweisende Urteil des BVwG. Die Arbeitsunfähigkeit der Mutter sowie und die Unternehmensübernahme durch den Beschwerdeführer brachte dieser glaubhaft vor. Seine Geschäftsführertätigkeit ergibt sich aus Einsicht in den vorgelegten Firmenbuchauszug.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.3.
  13. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern. 3.
  14. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern und nicht bloß Interessen anderer (VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005, in diesem Sinne auch VwGH 26.06.1990, 90/11/0046).3.
  15. Eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern und nicht bloß Interessen anderer (VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005, in diesem Sinne auch VwGH 26.06.1990, 90/11/0046). Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befreiung vom Präsenzdienst ist auf § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG 1986 übertragbar (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0153).Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befreiung vom Präsenzdienst ist auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG 1986 übertragbar (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0153). 3.
  16. Die Zivildienstpflichtigen sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Bei einer Verletzung der Harmonisierungspflicht sind wirtschaftliche Interessen selbst dann nicht als besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (VwGH 01.10.1996, 95/11/0400; 18.11.2008, 2008/11/0096). Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise erkannte, wusste der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. der Zustellung des Feststellungsbescheids über seine Zivildienstpflicht, dass er Zivildienst wird leisten müssen. Der Beschwerdeführer hätte daher seine Interessen mit der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes harmonisieren müssen und in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt. Der Beschwerdeführer hätte keine Verpflichtung eingehen dürfen, deren Erfüllung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erschwert sein würde, wie etwa die (vorzeitige) Übernahme des Unternehmens; diese geschah daher in Verletzung der Harmonisierungspflicht und kann im Sinne der oben zitierten Judikatur als Grundlage für eine Befreiung vom ordentlichen Zivildienst nicht herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Unternehmen wegen der Berufsunfähigkeit seiner Mutter übernommen zu haben, ist auszuführen, dass neben dem Zivildienstpflichtigen auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des wehrpflichtigen Sohnes bedarf, die Verpflichtung trifft, seine bzw. ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Zivildienstpflicht des Sohnes einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt sie diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040; im vorliegenden Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn als Geschäftsführer beschäftigt war, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw. Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung; VwGH am 21.10.1994, 94/11/0270). Ein familiäres Interesse des Zivilidienstpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Zivildienstpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist; (VwGH am 21.10.1994, 94/11/0270), zumal diese ja eine andere Person als Geschäftsführer einstellen kann. Besonders rücksichtswürdige Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde abzuweisen.Besonders rücksichtswürdige Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde abzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet Parteiantrag abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet Parteiantrag abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten, mannigfaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.