RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW179 2246140-1 SpruchW179 2246140-1/6E, W179 2246140-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem wurde der Einbringerin der Beschwerde, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, aufgetragen, eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die diese berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.Zudem wurde der Einbringerin der Beschwerde, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, aufgetragen, eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die diese berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde am XXXX zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde am römisch 40 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin der Beschwerde die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin der Beschwerde die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2246140.1.00