RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW179 2246419-1 SpruchW179 2246419-1/6E, W179 2246419-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen, dass E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV sind.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen, dass E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV sind.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer übermittelte darauf am XXXX - eine E-Mail - an das Bundesverwaltungsgericht (und an die belangte Behörde), in dem er im Wesentlichen auf die Beschwerde verwies, unterließ es aber weiterhin, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben zu machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
- Der Beschwerdeführer übermittelte darauf am römisch 40 - eine E-Mail - an das Bundesverwaltungsgericht (und an die belangte Behörde), in dem er im Wesentlichen auf die Beschwerde verwies, unterließ es aber weiterhin, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben zu machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel verstreichen ließ, ohne wie dargestellt alle gerügten Mängel zu beheben, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Zumal der Verbesserungsversuch per E-Mail erfolgte und deshalb insgesamt als unzulässig im Sinne des § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist, worüber der Beschwerdeführer bereits im hiergerichtliche Mängelbehebungsauftrag aufgeklärt wurde.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel verstreichen ließ, ohne wie dargestellt alle gerügten Mängel zu beheben, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Zumal der Verbesserungsversuch per E-Mail erfolgte und deshalb insgesamt als unzulässig im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist, worüber der Beschwerdeführer bereits im hiergerichtliche Mängelbehebungsauftrag aufgeklärt wurde. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass der in der ursprünglichen Beschwerde vom XXXX erfolgte Verweis auf das eigene Vorbringen im Verwaltungsverfahren auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, sind die Beschwerdegründe im Rechtsmittel doch konkret auszuführen.Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass der in der ursprünglichen Beschwerde vom römisch 40 erfolgte Verweis auf das eigene Vorbringen im Verwaltungsverfahren auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, sind die Beschwerdegründe im Rechtsmittel doch konkret auszuführen.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2246419.1.00