← Österreich

{'item': 'W184 2251594-1'}

Obsah (13)§ 76§ 35Art. 133§ 120§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 22a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW184 2251594-1 SpruchW184 2251594-1/11E, , W184 2251594-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 26.12.2021 bis 14.01.2022 für rechtmäßig erklärt. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 26.12.2021 bis 14.01.2022 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die beschwerdeführende Partei, einen männlichen Staatsangehörigen Kolumbiens, folgende Entscheidung getroffen: „

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.“„

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.“ In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr auf die Z 1 und 9 stütze. Aufgrund der Angaben, im Falle einer Hafterlassung nach Frankreich zu reisen, bestehe bei der beschwerdeführenden Partei ein eminent hohes Risiko der Verfahrensentziehung. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung konterkariert. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine nennenswerten persönlichen Beziehungen oder Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität habe die beschwerdeführende Partei keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel würden nicht ausreichen, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen, und auch seine Wohnsituation sei keinesfalls gesichert. Entsprechend seinem bisherigen Verhalten würden die Kriterien des mangelnden bestehenden Familienlebens in Österreich, der fehlenden sozialen oder beruflichen Integration, des illegalen Aufenthalts im Schengenraum, des Willens, illegal im Schengenraum zu verweilen, des Willens, illegal durch den Schengenraum zu reisen, und der für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel eine Fluchtgefahr begründen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die beschwerdeführende Partei aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit könne aufgrund seiner Angaben, nach Frankreich reisen zu wollen, ausgeschlossen werden. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodischen Meldepflichten betrifft, könne im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht das Auslangen gefunden werden, weil er die Weiterreise nach Frankreich anstrebe. Die beschwerdeführende Partei habe sich als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen und missachte die österreichische Rechtsordnung als Gast in diesem Land. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr auf die Ziffer eins und 9 stütze. Aufgrund der Angaben, im Falle einer Hafterlassung nach Frankreich zu reisen, bestehe bei der beschwerdeführenden Partei ein eminent hohes Risiko der Verfahrensentziehung. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung konterkariert. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine nennenswerten persönlichen Beziehungen oder Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität habe die beschwerdeführende Partei keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel würden nicht ausreichen, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen, und auch seine Wohnsituation sei keinesfalls gesichert. Entsprechend seinem bisherigen Verhalten würden die Kriterien des mangelnden bestehenden Familienlebens in Österreich, der fehlenden sozialen oder beruflichen Integration, des illegalen Aufenthalts im Schengenraum, des Willens, illegal im Schengenraum zu verweilen, des Willens, illegal durch den Schengenraum zu reisen, und der für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel eine Fluchtgefahr begründen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die beschwerdeführende Partei aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit könne aufgrund seiner Angaben, nach Frankreich reisen zu wollen, ausgeschlossen werden. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodischen Meldepflichten betrifft, könne im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht das Auslangen gefunden werden, weil er die Weiterreise nach Frankreich anstrebe. Die beschwerdeführende Partei habe sich als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen und missachte die österreichische Rechtsordnung als Gast in diesem Land. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Salzburg am 26.12.2021 brachte die beschwerdeführende Partei vor, an HIV zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe insgesamt 51,80 Euro in bar. Die Fragen, ob er sich von in Österreich aufhältigen Personen Geld ausleihen könnte, in einem der Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt habe, von einem Mitgliedstaat in seinen Herkunftsstaat rückgeführt worden sei oder ob er das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel gewesen. Er würde bei einer Entlassung nach Frankreich reisen. Bei einer Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Salzburg am 26.12.2021 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass ein Freund Crystal Meth besorgt habe und sie diese Droge gemeinsam mit Freunden konsumiert hätten. Er habe bereits vor dem 23.12.2021 Crystal Meth konsumiert und kenne sich mit dieser Droge aus. Des Weiteren konsumiere er auch gelegentlich Cannabis. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.12.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Anschluss eines Fragenkataloges mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, und dass er zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde der beschwerdeführenden Partei zumindest die Möglichkeit geben hätte müssen, Geld auf den Bankomatkarten nachzuweisen. Die Behörde habe außerdem ihre Manuduktionspflicht verletzt, indem sie die beschwerdeführende Partei nicht ausreichend über die Rechtsfolgen seiner Handlungen bzw. Aussagen aufgeklärt habe, obwohl dieser bei seiner Einvernahme bei der Landespolizeidirektion nicht vertreten gewesen sei. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei die belangte Behörde zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die beschwerdeführende Partei der Behörde seinen Reisepass ausgehändigt habe und dieser habe sichergestellt werden können. Die beschwerdeführende Partei habe weiters angegeben, dass er über ungefähr 1.000,- Euro auf zwei unterschiedlichen Bankomatkarten verfüge, welche er bei sich gehabt habe (eine auf seinen Namen, eine andere auf den Namen seines Verlobten), und dass sein Verlobter in Frankreich jederzeit Geld auf diese Karte hätte überweisen können, um sowohl den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich zu finanzieren als auch ihm ein Flugticket beschaffen zu können, um Österreich wieder legal verlassen zu können. Die aufgezeigten Umstände würden wesentliche Begründungsmängel darstellen. Die beschwerdeführende Partei wäre bereit gewesen, mit den Behörden zu kooperieren, was sich letztlich dadurch zeige, dass die beschwerdeführende Partei freiwillig ausgereist sei. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei in Höhe der Eingabengebühr in Höhe von 30,- Euro. In einer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde wurde am 07.03.2022 vom BFA ausgeführt, dass dem Bundesamt keinesfalls ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen werden könne, da die beschwerdeführende Partei selbst nicht bereit gewesen sei, bei der deutschen Polizei den betreffenden Sachverhalt auszusagen, und somit ein Ermittlungsverfahren der deutschen Polizei erschwert habe. Dass eine Zurückschiebung nach Frankreich aus Sicht der beschwerdeführenden Partei die geringste fremdenpolizeiliche Sanktion gewesen wäre, stehe außer Zweifel. Da die beschwerdeführende Partei jedoch kein Aufenthaltsrecht bzw. keinen Aufenthaltstitel in Frankreich besitze, müsse der beschwerdeführenden Partei ohnehin klar gewesen sein, dass nur eine Rückkehr nach Kolumbien den gesetzeskonformen Zustand wiederherstellen könne, zumal die beschwerdeführende Partei, wie bereits erwähnt, durch das fremdenpolizeiliche Verfahren in Frankreich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit über die fremdenrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei. Aus Sicht der Behörde sei demnach zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Manuduktionspflicht ausrechend erfüllt worden. Das Bundesamt habe bei der Bescheiderlassung an der Glaubwürdigkeit und Paktfähigkeit der beschwerdeführenden Partei gezweifelt, dies deshalb, weil die beschwerdeführende Partei unter anderem widersprüchliche Angaben im Verfahren getätigt habe. Beispielsweise habe die beschwerdeführende Partei gegenüber der deutschen Polizei angegeben, dass er die Familie des Ehemannes in Wien besucht habe und dass der Ehemann in Wien verblieben sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich dabei auf Freizügigkeitsrechte aufgrund des französischen Ehemannes berufen, dies habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Im Zuge der Personendurchsuchung seien bei der beschwerdeführenden Partei 0,3 g Crystal Meth aufgefunden worden. In der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung sei von der beschwerdeführenden Partei der Konsum von Suchtmitteln zugegeben worden. Demnach habe die beschwerdeführende Partei bereits nach kurzem Aufenthalt in Österreich gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Dass die beschwerdeführende Partei, wie zuerst behauptet, nicht mit einem französischen Staatsbürger verheiratet, sondern - wenn überhaupt - mit einem französischen Staatsbürger verlobt sei, habe sich durch das Einlangen von E-Mails des Herrn XXXX und den Inhalt der eingelangten Beschwerde der BBU ergeben. Offensichtlich habe die beschwerdeführende Partei zuvor, wie bereits von der deutschen Polizei erwähnt, ein Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit einem französischen Staatsbürger bzw. durch Freizügigkeitsrechte vorzutäuschen versucht. All die genannten Umstände, insbesondere der lange unrechtmäßige Aufenthalt im Schengenraum seit 2019, der Suchtmittelkonsum sowie die widersprüchlichen Angaben, würden ein besonders schlechtes Licht auf die Seriosität und Gesinnung der beschwerdeführenden Partei gegenüber europäischen Gesetzen und Vorschriften werfen. Die beschwerdeführende Partei habe damit eindeutig das Desinteresse bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen belegt und hätte im Falle einer Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet in Richtung Deutschland bzw. Frankreich verlassen. Es habe daher von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen. Dadurch habe die Erlassung eines gelinderen Mittels anstelle einer Schubhaft unterbleiben müssen. Wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich, wie von der BBU behauptet, über ein Guthaben von 1000,- EUR verfügen hätte können, so stelle sich die Frage, weshalb die beschwerdeführende Partei während der Anhaltung in Schubhaft nicht auf eigene Kosten und zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Flugticket nach Kolumbien organisiert habe bzw. dem Bundesamt vorgelegt habe. Stattdessen sei durch die beschwerdeführende Partei die organisatorische Unterstützung, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe beantragt worden, da die beschwerdeführende Partei nicht über ausreichende Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten verfügt habe. Für die Gesamtdauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens hätte zudem ein Guthaben von 1000,- Euro nicht ausgereicht. Zumindest stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich über keine Kranken- und Sozialversicherung verfüge und dass im Falle einer Erkrankung bzw. eines Unfalles der österreichische Staat die Kosten tragen müsste. Es sei jedenfalls zu befürchten gewesen, dass sich die beschwerdeführende Partei dem behördlichen Zugriff entzogen hätte und illegal nach Deutschland bzw. Frankreich gereist wäre, sofern das Verfahren nicht durch die Erlassung der Schubhaft gesichert worden wäre. Es wurde beantragt, dem Bundesamt den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.Dass die beschwerdeführende Partei, wie zuerst behauptet, nicht mit einem französischen Staatsbürger verheiratet, sondern - wenn überhaupt - mit einem französischen Staatsbürger verlobt sei, habe sich durch das Einlangen von E-Mails des Herrn römisch 40 und den Inhalt der eingelangten Beschwerde der BBU ergeben. Offensichtlich habe die beschwerdeführende Partei zuvor, wie bereits von der deutschen Polizei erwähnt, ein Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit einem französischen Staatsbürger bzw. durch Freizügigkeitsrechte vorzutäuschen versucht. All die genannten Umstände, insbesondere der lange unrechtmäßige Aufenthalt im Schengenraum seit 2019, der Suchtmittelkonsum sowie die widersprüchlichen Angaben, würden ein besonders schlechtes Licht auf die Seriosität und Gesinnung der beschwerdeführenden Partei gegenüber europäischen Gesetzen und Vorschriften werfen. Die beschwerdeführende Partei habe damit eindeutig das Desinteresse bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen belegt und hätte im Falle einer Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet in Richtung Deutschland bzw. Frankreich verlassen. Es habe daher von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen. Dadurch habe die Erlassung eines gelinderen Mittels anstelle einer Schubhaft unterbleiben müssen. Wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich, wie von der BBU behauptet, über ein Guthaben von 1000,- EUR verfügen hätte können, so stelle sich die Frage, weshalb die beschwerdeführende Partei während der Anhaltung in Schubhaft nicht auf eigene Kosten und zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Flugticket nach Kolumbien organisiert habe bzw. dem Bundesamt vorgelegt habe. Stattdessen sei durch die beschwerdeführende Partei die organisatorische Unterstützung, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe beantragt worden, da die beschwerdeführende Partei nicht über ausreichende Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten verfügt habe. Für die Gesamtdauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens hätte zudem ein Guthaben von 1000,- Euro nicht ausgereicht. Zumindest stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich über keine Kranken- und Sozialversicherung verfüge und dass im Falle einer Erkrankung bzw. eines Unfalles der österreichische Staat die Kosten tragen müsste. Es sei jedenfalls zu befürchten gewesen, dass sich die beschwerdeführende Partei dem behördlichen Zugriff entzogen hätte und illegal nach Deutschland bzw. Frankreich gereist wäre, sofern das Verfahren nicht durch die Erlassung der Schubhaft gesichert worden wäre. Es wurde beantragt, dem Bundesamt den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger Kolumbiens und führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder im Sinne des FPG. Die beschwerdeführende Partei ist weder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder im Schengenraum. Eine Eheschließung mit einem französischen Staatsbürger kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Ausstellung des französischen Aufenthaltstitels „Carte de Sejour Temporaire“, der jedoch bislang nicht bewilligt wurde. Zudem besteht gegen die beschwerdeführende Partei eine französische Ausweisungsverfügung vom 02.03.2021. Bei einer Durchsuchung durch die Fremdenpolizei am 25.12.2021 war die beschwerdeführende Partei in Besitz von 0,3 g netto Crystal Meth. Am 27.12.2021 wurde die beschwerdeführende Partei infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 120Abs.

1a FPG bestraft.Bei einer Durchsuchung durch die Fremdenpolizei am 25.12.2021 war die beschwerdeführende Partei in Besitz von 0,3 g netto Crystal Meth. Am 27.12.2021 wurde die beschwerdeführende Partei infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG bestraft. Die beschwerdeführende Partei leidet an HIV und nimmt aufgrund dieser Erkrankung Medikamente ein. Die beschwerdeführende Partei war haftfähig. Die beschwerdeführende Partei wurde von 26.12.2021 bis 14.01.2022 in Schubhaft angehalten. Die beschwerdeführende Partei verließ am 14.01.2022 freiwillig das Bundesgebiet nach Kolumbien. Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine intensiven familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. Er konnte Barmittel in Höhe von 51,80,- Euro vorweisen und verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Es wird festgestellt, dass für die beschwerdeführende Partei aufgrund seiner Aussagen die konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel hätte erreicht werden können. Aufgrund des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei und des daraus folgenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet war im gegenständlichen Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem sichergestellten Reisepass der Republik Kolumbien, Nr. XXXX , gültig vom 03.10.2019 bis 02.10.2029, hervor. Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem sichergestellten Reisepass der Republik Kolumbien, Nr. römisch 40 , gültig vom 03.10.2019 bis 02.10.2029, hervor. Dass die beschwerdeführende Partei nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist und in Österreich oder im Schengenraum über keinen Aufenthaltstitel verfügt, gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Das gilt auch für die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass die beschwerdeführende Partei eine „Carte de Sejour Temporaire“, also einen befristeten Aufenthaltstitel, für Frankreich beantragt hat und dass gegen die beschwerdeführende Partei eine nationale französische Ausschreibung bezüglich der Ausweisungsverfügung besteht, geht aus einer E-Mail eines Mitarbeiters der deutsch-französischen Polizei und Zollzusammenarbeit vom 26.12.2021 (AS 75) hervor. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei mit keinem französischen Staatsbürger verheiratet ist, geht aus einer E-Mail des französischen Verlobten der beschwerdeführenden Partei vom 28.12.2021, der sich beim BFA über den Verbleib der beschwerdeführenden Partei informierte, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde hervor, die mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Salzburg am 26.12.2021 sowie seinen Ausführungen vor deutschen Behörden in Widerspruch steht, da er im Zuge dieser Einvernahmen erklärte, auf einen französischen Aufenthaltstitel zu warten, da er seinen Ehemann in Paris geheiratet habe. Überdies behauptete die beschwerdeführende Partei vor deutschen Behörden, in Österreich die Familie seines Ehemannes besucht zu haben, wohingegen er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Salzburg am 26.12.2021 erklärte, in Wien einen Freund besucht zu haben. Mangels substantiierter Aufklärung für diese widersprüchlichen Darlegungen kommt den Angaben der beschwerdeführenden Partei daher keine Glaubwürdigkeit zu. Dass die beschwerdeführende Partei bei einer Durchsuchung seitens der Fremdenpolizei im Besitz von 0,3 g netto Crystal Meth war, geht aus einer Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.12.2021 hervor. Die rechtskräftige Bestrafung der beschwerdeführenden Partei

§ 120Abs.

1a FPG ist aus der im Akt einliegenden Strafverfügung vom 27.12.2021 (AS 311 ff) ersichtlich. Dass die beschwerdeführende Partei bei einer Durchsuchung seitens der Fremdenpolizei im Besitz von 0,3 g netto Crystal Meth war, geht aus einer Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.12.2021 hervor. Die rechtskräftige Bestrafung der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG ist aus der im Akt einliegenden Strafverfügung vom 27.12.2021 (AS 311 ff) ersichtlich. Die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft vom 26.12.2021 bis 14.01.2022 geht aus einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 15.01.2022 (AS 226) hervor. Die beschwerdeführende Partei leidet zwar an HIV, Hinweise auf eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren jedoch nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei am 14.01.2022 geht aus einer Ausreisebestätigung des IOM Landesbüros für Österreich vom 17.01.2022 (AS 239) hervor. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei fußen auf dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft im Bundesgebiet keiner ordentlichen Beschäftigung nachging. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.12.2021. Eine konkrete Fluchtgefahr war gegeben, da die beschwerdeführende Partei bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.12.2021 erklärte, illegal nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Zudem verfügte die beschwerdeführende Partei über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und keine ausreichenden Barmittel und ging keiner geregelten Arbeit nach. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d. h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinanderzusetzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinanderzusetzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die beschwerdeführende Partei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt nicht über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die beschwerdeführende Partei grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Die beschwerdeführende Partei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt nicht über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die beschwerdeführende Partei grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Gegenständlich wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die beschwerdeführende Partei verließ am 14.01.2022 freiwillig das Bundesgebiet nach Kolumbien. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die beschwerdeführende Partei verfügte über keine sozialen, familiären oder beruflichen Verankerungen im Bundesgebiet. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war in Österreich weder gemeldet noch verfügte er über einen gesicherten Wohnsitz. Zudem war die beschwerdeführende Partei als praktisch mittellos anzusehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die beschwerdeführende Partei verfügte über keine sozialen, familiären oder beruflichen Verankerungen im Bundesgebiet. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war in Österreich weder gemeldet noch verfügte er über einen gesicherten Wohnsitz. Zudem war die beschwerdeführende Partei als praktisch mittellos anzusehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der beschwerdeführenden Partei vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Mangels Verankerung der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist in Zusammenschau mit der Unglaubwürdigkeit der Person der beschwerdeführenden Partei aufgrund widersprüchlicher Angaben im Verfahren die Behörde berechtigterweise von einer Fluchtgefahr, die die Verhängung einer Schubhaft rechtfertigt, ausgegangen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die beschwerdeführende Partei ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und hat keine sozialen, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Die beschwerdeführende Partei hat durch widersprüchliche Angaben im Verfahren explizit dargelegt, dass er an einer Kooperation mit den Behörden nicht interessiert ist und eine illegale Weiterreise nach Frankreich anstrebt. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Österreich in Zusammenschau mit seinen widersprüchlichen Angaben, seinem Drogenbesitz und seiner Mittellosigkeit hat sich die beschwerdeführende Partei als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Möglichkeit der Auferlegung von in § 77 Abs. 3 FPG vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten der beschwerdeführenden Partei begründeten konkreten Risikos des Untertauchens kein adäquates Sicherungsmittel gewesen zu sein.Aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Österreich in Zusammenschau mit seinen widersprüchlichen Angaben, seinem Drogenbesitz und seiner Mittellosigkeit hat sich die beschwerdeführende Partei als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Möglichkeit der Auferlegung von in Paragraph 77, Absatz 3, FPG vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten der beschwerdeführenden Partei begründeten konkreten Risikos des Untertauchens kein adäquates Sicherungsmittel gewesen zu sein. Aufgrund der bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Mittellosigkeit kam auch die Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei konnte daher unterbleiben. Zum Kostenersatz wurde erwogen:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der beschwerdeführenden Partei gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251594.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.