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{'item': 'W191 2000120-3'}

Obsah (21)§ 46aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§§ 50§ 61§ 97§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW191 2000120-3 SpruchW191 2000120-3/4E , W191 2000120-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 46aFremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und XXXX im Bundesgebiet geduldet.

Der Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und römisch 40 im Bundesgebiet geduldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2013 den Antrag

§ 3Abs. 1 Asyl in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Er wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2013 den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, Asyl in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 21.01.2015, W160 2000120-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 21.01.2015, W160 2000120-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen. 1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2016 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2016 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. 1.1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF abermals fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2016, W222 2000120-2/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.1.
  2. Der BF wurde am 01.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bezüglich der Sicherung seiner Ausreise

§ 46FPG niederschriftlich einvernommen.

1.1.6. Der BF wurde am 01.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bezüglich der Sicherung seiner Ausreise

Paragraph 46, FPG niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er keine Bemühungen getätigt habe, selbständig ein Reisedokument zu erhalten. Die indische Botschaft stelle keine Reisepässe aus. 1.1.

  1. Am 09.04.2018 wurde aufgrund des illegalen Aufenthaltes des BF polizeilich Anzeige gegen ihn erstattet. 1.1.
  2. Mit Straferkenntnis vom 23.07.2018 wurde über den BF eine Strafe in Höhe von 440 Euro verhängt, da er mit einem PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte. Er hatte sein Fahrzeug jedoch nicht angehalten bzw. den Schaden nicht der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. 1.1.
  3. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der BF hinsichtlich der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu seiner Einvernahme geladen. 1.1.10 Am 13.06.2019 und am 03.03.2020 wurde der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bezüglich der Sicherung der Ausreise und der Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  5. Mit Schreiben des BF vom 21.07.2020 fragte der BF an, ob die Ausstellung einer Duldungskarte möglich sei, da die indische Botschaft ohne Geburtsurkunde oder alten Reisepass kein Heimreisezertifikat ausstelle. 1.2.
  6. Am 03.11.2021 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, da trotz offensichtlicher Bemühungen kein Heimreisezertifikat bzw. Reisedokument ausgestellt worden sei. 1.2.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 09.11.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte – in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 1.2.
  8. Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG ab. 1.2.4. Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bisher keine nachweislichen Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um an Personaldokumente zu gelangen. Er habe auch noch keinen Nachweis erbracht, dass er sich selbst um die Erlangung eines Dokumentes bei der Vertretungsbehörde bemüht habe. Er habe seine Mitwirkungspflichten im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen. Der BF habe keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt und versuche offenbar seine Identität zu verschleiern. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.02.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und führte aus, dass die beantragten Beweise – unter anderem die Einholung einer Stellungnahme der indischen Botschaft – nicht eingeholt worden seien. 1.2.
  2. Das BFA teilte dem BVwG auf Anfrage mit Schreiben vom 16.03.2022 mit, dass erstmals am 08.03.2018 ein Heimreisezertifikatverfahren eingeleitet worden sei. Mit 11.07.2019 seien neuerlich Formblätter an die indische Botschaft übermittelt worden. Bis dato sei jedoch noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Bei Bekanntgabe eines Interviewtermins werde der BF zu diesem vorgeladen.
  3. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt, durch schriftliche Anfrage beim BFA bezüglich Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, den angefochtenen Bescheid und die gegenständliche Beschwerde.
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt in Österreich den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs, seine Muttersprache ist Punjabi, er spricht auch etwas Hindi und Deutsch. 3.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt in Österreich den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs, seine Muttersprache ist Punjabi, er spricht auch etwas Hindi und Deutsch. Der BF wurde im Dorf XXXX im Bundesstaat Punjab in Indien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Bundesstaat Punjab in Indien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. 3.
  7. Der BF stellte am 05.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015, W160 2000120-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) abgewiesen, hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. wurde der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige BFA zurückverwiesen. 3.
  8. Der BF stellte am 05.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015, W160 2000120-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und subsidiärer Schutz) abgewiesen, hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2016, W222 2000120-2/2E, als unbegründet abgewiesen. 3.
  9. Am 03.11.2021 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Das BFA hat erstmals am 08.03.2018 ein Heimreisezertifikatverfahren eingeleitet. Mit 11.07.2019 füllte der BF neuerlich Formblätter aus, die das BFA an die indische Botschaft übermittelte. Bis dato ist jedoch noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Bei Bekanntgabe eines Interviewtermins wird der BF zu diesem vorgeladen. Der BF hat die ihm vorgelegten Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mehrfach ausgefüllt und ist, bis auf eine, allen Ladungen nachgekommen.
  10. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Indien stützen sich auf die Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu seinen Antragstellungen in Österreich ergeben sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zu seinen Antragstellungen in Österreich ergeben sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.,
  11. Rechtliche Beurteilung: 5.
  12. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und des FPG anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 22.02.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.02.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.1.

§ 46aAbs.

1 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, 5.2.3.1.

Paragraph 46 a, Absatz eins, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, 1. solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig,1. solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig, 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann

§ 46aAbs.

2 FPG vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

§ 46aAbs.

3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das BFA

§ 46aAbs.

4 FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem BFA und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das BFA

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem BFA und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Die Karte für Geduldete gilt

§ 46aAbs.

5 FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Z 1), die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 2), das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 3) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Z 4). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.Die Karte für Geduldete gilt

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Ziffer eins,), die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 2,), das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 3,) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Ziffer 4,). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

§ 46aAbs.

6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Das BFA ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Mit den Tatbeständen

§ 46aAbs.

3 Z 2 und 3 FPG wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Mit den Tatbeständen

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 5.2.3.2. Das BFA stützte sich im bekämpften Bescheid im Wesentlichen auf die Tatsache, dass der BF bisher keine nachweislichen Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um an Personaldokumente zu gelangen. Der BF versuche offenkundig, seine Identität zu verschleiern. Der BF habe zwar die ihm vorgelegten Dokumente ausgefüllt, es sei jedoch nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass es sich dabei um die korrekten und vollständigen Personalia handle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nur unzureichend nachgekommen. Der BF war

der Rechtsprechung des VwGH nicht verpflichtet, aus Eigenem an die indische Botschaft heranzutreten, da das BFA die Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet hat. Der BF musste seinen Mitwirkungspflichten

§ 46Abs.

2a FPG nachkommen. Er füllte die ihm vom BFA vorgelegten Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates mehrfach aus und nahm, bis auf einen, alle Ladungstermine des BFA wahr. Der BF musste seinen Mitwirkungspflichten

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachkommen. Er füllte die ihm vom BFA vorgelegten Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates mehrfach aus und nahm, bis auf einen, alle Ladungstermine des BFA wahr. Anzeichen dafür, dass der BF seine Identität verschleiert hat, sind – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht hervorgekommen. Aus der Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten alleine kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der BF seine Identität zu verschleiern versucht hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Dem BF ist daher – bis seine Identität durch die indische Botschaft bestätigt und ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann – eine Karte für Geduldete auszustellen. 5.2.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Ausstellung von Duldungskarten und Mitwirkungspflichten auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2000120.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.