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{'item': 'W191 2238678-1'}

Obsah (22)§§ 67Art. 133§ 70§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 2§ 31§ 30§ 117§ 54§ 51§ 52§ 61§ 66§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW191 2238678-1 SpruchW191 2238678-1/10E, W191 2238678-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

§§ 67

und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 67 und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 12.04.2017 in Serbien einen rumänischen Staatsangehörigen und beantragte am 11.05.2017 die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte als Familienangehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen Behörde, die ihr am 04.10.2017, gültig bis 04.10.2022, erteilt wurde. 1.
  3. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) Wien vom 22.11.2018 wurde der Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass der Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe bestehe. Es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz, zudem sei die Ehe lediglich geschlossen worden, um den Söhnen der BF einen Aufenthaltstitel zu ermöglichen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 27.12.2018 teilte die LPD Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit, dass das strafrechtliche Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe eingestellt worden sei, da die Ehe im Ausland geschlossen worden und daher in Österreich nicht strafbar sei. Es seien aber für das fremdenrechtliche Verfahren weitere Erhebungen getätigt worden. Bei einer Wohnsitzkontrolle habe die BF angegeben, dass sie mit ihrem Sohn in der Wohnung lebe, ihr Mann wohne in Salzburg, würde sie aber immer wieder besuche. Er sei jedoch dem Alkohol nicht abgeneigt und daher in ärztlicher Behandlung. Sie würden jedoch ein Eheleben führen. Es wurden sowohl die BF als auch ihr Ehemann einvernommen. Der Ehemann der BF habe diese jedoch nicht einmal in seinem Handy als Kontaktperson eingespeichert gehabt. Der Ehemann wohne in Salzburg mit einer anderen Frau zusammen, mit der er aber nur befreundet sei. 1.
  5. Mit Schreiben vom 10.07.2020 informierte das BFA die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – und räumte ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ein. 1.
  6. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 24.07.2020 legte die BF eine Stellungnahme vor und gab an, dass die aufgelisteten Umstände nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe begründen könnten, sodass die getätigten Erhebungen unzureichend seien. 1.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.11.2020 erließ das BFA

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte

§ 70Abs.

3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). 1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.11.2020 erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausgeführt wurde, dass aufgrund polizeilicher Erhebungen feststehe, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, um der BF und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ihr Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben ihres Vertreters vom 04.12.2020 fristgerecht und vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte aus, dass ihr Ehegatte in Salzburg lebe, da er dort wegen seiner Alkoholkrankheit behandelt werde. Die Frau, die mit ihm dort lebe, sei lediglich eine Bekannte. Die BF könne nicht zu ihrem Mann nach Salzburg ziehen, da ihr Sohn in Wien die Schule besuche und sozial integriert sei. Der Ehegatte besuche die BF mehrmals im Monat in ihrer Wohnung, auch die BF fahre regelmäßig zu ihrem Ehemann nach Salzburg. 1.
  2. Das BVwG führte am 03.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die BF aufgrund von Krankheit nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass die BF ihm mitgeteilt habe, dass die Lebensgemeinschaft nun aufgehoben sei. Ihr wurde mittels Parteiengehör vom 02.02.2022 aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen Fragen zu ihrer Ehe und dem gemeinsamen Eheleben zu beantworten. 1.
  3. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 09.03.2022 erstattete die BF eine Stellungnahme und gab an, dass sie ihren Ehemann in Serbien kennengelernt und geheiratet habe. Sie seien im Jahr 2010 eine Liebesbeziehung eingegangen. Er habe nach ein paar Jahren ein Jobangebot in Österreich bekommen, sie habe wegen ihrer Kinder jedoch nicht sofort mitgehen können. Ihr jüngerer Sohn sei jedoch aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Ehemann wütend auf ihren Mann und wolle keinesfalls mit ihm zusammenleben. Sie könne jedoch die schönen gemeinsamen Momente nicht einfach vergessen. Außerdem wolle sie ihn aufgrund seiner Gesundheit auch nicht verlassen. Weitere Angaben zu verfahrensrelevanten Umständen machte sie nicht.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, den angefochtenen Bescheid und die gegenständliche Beschwerde.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  6. Die BF ist Staatsangehörige Serbiens, führt den Namen XXXX , und wurde am XXXX in XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF hat einen bis 09.09.2025 gültigen, serbischen Reisepass. 3.
  7. Die BF ist Staatsangehörige Serbiens, führt den Namen römisch 40 , und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF hat einen bis 09.09.2025 gültigen, serbischen Reisepass. 3.
  8. Die BF hat zwei Söhne, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Ihr älterer Sohn lebt in Serbien und ist nur fallweise in Österreich. 3.
  9. Die BF hat zwei Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ihr älterer Sohn lebt in Serbien und ist nur fallweise in Österreich. Letzterer stellte am 07.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Zweck Mangelberufe, der am 17.11.2016 abgewiesen wurde. Für den jüngeren Sohn, der in Österreich die Schule besucht, stellte die BF am 17.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die BF verfügt über keine weiteren familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Sie kann sich auf Deutsch verständigen. 3.
  10. Die BF heiratete am 12.04.2017 in Serbien den rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Dieser hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Ihm wurde am 09.07.2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. 3.
  11. Die BF heiratete am 12.04.2017 in Serbien den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Ihm wurde am 09.07.2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Zwischen der BF und ihrem Ehemann besteht kein Ehe- oder Familienleben. Sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz, der Ehemann der BF lebt in Salzburg, die BF mit ihrem jüngeren Sohn in Wien. Es besteht auch keine Absicht der BF und ihres Ehemannes, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Sie sehen sich nur unregelmäßig. Die BF und ihr Ehemann haben keine gemeinsamen Hobbys und tätigen in ihrer Freizeit keine gemeinsamen Unternehmungen. Sie haben auch keine gemeinsamen Urlaube unternommen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand lediglich von 27.04.2017 bis 16.05.2017 sowie von 19.06.2017 bis 07.07.2017, sohin nie länger als zweieinhalb Wochen am Stück. 3.
  12. Am 11.05.2017 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Angehörige eines EWR-Bürgers, die ihr am 04.10.2017, gültig bis 04.10.2022, erteilt wurde. 3.
  13. Die BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 16.08.2012 – 27.02.2017 Kleine Pfarrgasse 12/8 in 1020 Wien ● 27.04.2017 – laufend Kleine Pfarrgasse 12/8 in 1020 Wien Der Ehemann der BF war von 23.03.2017 bis 20.04.2017 mit Nebenwohnsitz in Wien und von 27.04.2017 bis 16.05.2017 sowie von 19.06.2017 bis 07.07.2017 bei der BF in Wien gemeldet. Ansonsten war der Ehemann der BF seit 2013 in Salzburg gemeldet. 3.
  14. Die BF hat von 14.11.2017 bis 30.11.2017, 08.01.2018 bis 23.01.2018, 25.01.2018 bis 20.04.2020, 09.05.2020 bis 14.05.2020, am 07.09.2020, von 11.09.2020 bis 21.10.2020, von 22.10.2020 bis 01.09.2021 und seit 01.09.2021 als Arbeiterin bzw. Angestellte gearbeitet. Von 21.04.2020 bis 08.05.2020, 15.05.2020 bis 27.06.2020 und von 20.07.2020 bis 29.07.2020 hat die BF Krankgeld, von 30.07.2020 bis 06.09.2020 sowie von 09.09.2020 bis 10.09.2020 Arbeitslosengeld bezogen. Der Ehemann der BF hat seit dem Jahr 2016 überwiegend Arbeitslosen- bzw. Krankengeld oder Notstandshilfe bezogen. Von 01.06.2017 bis 30.06.2017 (Antragstellung Aufenthaltstitel BF am 11.05.2017) war der Ehemann der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aus ihren Angaben in den Stellungnahmen vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF in Österreich und in Serbien stützen sich auf die Angaben der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug, Fremdenregister). Die Feststellung, dass zwischen der BF und ihrem Ehemann kein gemeinsames Ehe- oder Familienleben besteht, ergibt sich aus folgenden Gründen: Zwischen den Eheleuten bestand nie länger als zweieinhalb Wochen ein gemeinsamer Wohnsitz (und das auch nur zwei Mal). Die BF und ihr Ehemann wohnen rund 300 km voneinander entfernt. Zugtickets für Besuche in Wien oder Salzburg konnte die BF jedoch nur für jenen Zeitraum vorlegen, der nach ihrer Einvernahme am 11.09.2018 und der dort erfolgten Aufforderung zur Vorlage gelegen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum weder die BF noch ihr Ehemann Zugtickets vorlegen konnten, obwohl damals bereits nach Angabe der BF seit über einem Jahr (Mai 2017) regelmäßige und häufige Besuche in Wien und Salzburg stattgefunden hätten. Auch die Begründungen, warum kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, weichen voneinander ab und sind daher nicht glaubhaft. So gab die BF in einem Schreiben vom 10.09.2017 an, dass ihr Mann in Salzburg wohne, da er medizinisch behandelt werden müsse, sie könne nicht in Salzburg wohnen, da die Wohnung zu klein sei. Außerdem gehe ihr Sohn in Wien zur Schule. Die LPD Wien führte zudem aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie sich – obwohl die Wohnung ihres Ehegatten zu klein sei, als dass sie dort ebenfalls wohnen könnte – am 19.08.2018 und am 30.10.2018 zwei weitere rumänische Staatsangehörige in seiner Wohnung melden konnten. Auch die Angaben, um wen es sich bei diesen Personen handle, weichen voneinander ab, da die BF in einem Schreiben vom 10.09.2017 angab, es handle sich um die Schwester ihres Ehemannes, während dieser bei seiner Einvernahme am 27.12.2018 erklärte, dass es sich um eine Freundin handle, die für ihn koche und seine Wäsche wasche. Dazu kommt, dass die BF am 11.09.2018 widersprüchlich dazu angab, dass ihr Mann nicht nach Wien kommen wolle, weil seine Wohnung in Salzburg schön sei. Wie dem Bericht der LPD Wien entnommen werden kann, war der Ehemann lediglich kurzfristig – zur Zeit der Antragstellung der BF – in Wien gemeldet und als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt. Zudem hatte der Ehemann der BF diese bei einer Einsichtnahme in sein Handyprotokoll am 27.12.2018 nicht einmal als Kontakt eingespeichert. Der erste ersichtliche Anruf erfolgte auch erst nach der Einvernahme der BF vor der LPD und wenige Tage vor der Einvernahme ihres Ehemannes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Eheleute, die rund 300 km voneinander getrennt leben, nicht zumindest in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen. Auch gemeinsame Urlaube haben die BF und ihr Ehemann ihren eigenen Angaben zufolge weder gemacht noch geplant. Die Angaben der BF zu ihren Hobbys bzw. zu den Hobbys ihres Ehemannes sind äußerst vage und wenig detailreich. Sie erklärte in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2022, dass ihr Hobby „Serien schauen“ sei und ihr Ehemann gerne „Aktionfilme schaue“. Diese Angaben zeugen einmal mehr, dass die BF keine detaillierten Angaben zu ihrem Ehemann machen kann und keine gemeinsamen Hobbys, die ein Ehe- und Familienleben mitgestalten würden, vorhanden sind. Dass – wie von der BF in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2022 angeführt – geplant sei, dass sie und ihr Ehemann zusammenziehen würden, ist nicht glaubhaft. Sie erklärte selbst, dass das nicht möglich sei, da ihr jüngerer Sohn wütend auf ihren Ehemann sei und nicht mit ihm zusammenleben wolle, da das Verhältnis zwischen der BF und ihrem Ehemann in der letzten Zeit sehr schlecht gewesen sei. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2022 angab, dass die BF ihm vor Weihnachten

(2021)persönlich mitgeteilt habe, dass die Lebensgemeinschaft nun aufgehoben sei. Die BF gab in der Stellungnahme vom 09.03.2022 an, dass sie ihn nicht verlassen könne, da er in schlechtem gesundheitlichen Zustand sei und er sie brauche. Diese Angabe ist vor dem Hintergrund, dass die BF und ihr Ehemann getrennte Wohnsitze haben, etwa 300 km voneinander entfernt leben und sich nur unregelmäßig sehen, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Die Angaben der BF und ihres Ehemannes lassen erkennen, dass kein Ehe- oder Familienleben besteht und die BF und ihr Mann kein inniges Verhältnis bzw. gemeinsame Wünsche oder Pläne haben. 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.11.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.01.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):5.2.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 5.2.3.1.1.

§ 67

FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.5.2.3.1.1.

Paragraph 67, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Ein Aufenthaltsverbot kann

§ 67Abs.

2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Abs. 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.Ein Aufenthaltsverbot kann

Paragraph 67, Absatz 2, FPG, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 4, ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.

§ 30Abs.

1 FPG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

Paragraph 30, Absatz eins, FPG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des 53 Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG setzt nicht voraus, dass der Ehepartner

§ 117

FPG bestraft oder eine Anzeige

§ 117FPG erstattet worden ist.

Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung endete (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.02.2011, 2010/18/0446).Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG setzt nicht voraus, dass der Ehepartner

Paragraph 117, FPG bestraft oder eine Anzeige

Paragraph 117, FPG erstattet worden ist. Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach Paragraph 117, FPG nicht mit einer Verurteilung endete vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.02.2011, 2010/18/0446). Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). 5.2.3.1.2. Die BF ist als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Aufgrund der Eheschließung mit einem rumänischen Staatsangehörigen, somit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ist sie – unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist – als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen (vgl. VwGH 23.07.2017, Ra 2016/21/0349). 5.2.3.1.2. Die BF ist als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aufgrund der Eheschließung mit einem rumänischen Staatsangehörigen, somit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ist sie – unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist – als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen vergleiche VwGH 23.07.2017, Ra 2016/21/0349). Ihr wurde

§ 54Abs.

1 FPG als Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers

§ 51FPG ist, eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 04.10.2022, erteilt.

Ihr wurde

Paragraph 54, Absatz eins, FPG als Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers

Paragraph 51, FPG ist, eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 04.10.2022, erteilt. Das BFA hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Das BFA hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie festgestellt besteht zwischen der BF und ihrem Ehemann kein gemeinsames Ehe- oder Familienleben. Auch wenn das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht per se zu der Annahme führt, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0205), haben im gegenständlichen Fall eine Vielzahl weiterer Gründe für das Bestehen einer Aufenthaltsehe gesprochen. Es steht für das BVwG in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch das BFA fest, dass es sich bei der zwischen der BF und ihrem Ehemann geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, der BF und ihrem Sohn eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. 5.2.3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).5.2.3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung nun seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung nun seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). 5.2.3.1.

  1. Die BF hält sich seit Mai 2017 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie war bereits zuvor seit Oktober 2012 in Österreich gemeldet und versuchte, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die BF verfügt – abgesehen von ihrem fast volljährigen Sohn, der somit in anpassungsfähigem Alter ist, für den sie ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger gestellt hat, keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich verständigen zu können. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan. Die BF hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist dort sozialisiert worden. Daher ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihr älterer Sohn lebt und die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Die BF hält sich nicht an maßgebliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung und missachtet diese wissentlich.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Die BF hält sich nicht an maßgebliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung und missachtet diese wissentlich. Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher – insbesondere im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe – im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher – insbesondere im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe – im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). 5.2.3.1.
  2. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106 mwN).5.2.3.1.
  3. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106 mwN). Wie bereits festgehalten, steht für das BVwG fest, dass es sich bei der Ehe der BF mit ihrem Ehemann um eine Aufenthaltsehe

§ 30

NAG handelt, die dazu dienen soll, der BF und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Die BF hat sich vor dem BFA auf diese Aufenthaltsehe berufen, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG jedenfalls erfüllt ist.Wie bereits festgehalten, steht für das BVwG fest, dass es sich bei der Ehe der BF mit ihrem Ehemann um eine Aufenthaltsehe

Paragraph 30, NAG handelt, die dazu dienen soll, der BF und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Die BF hat sich vor dem BFA auf diese Aufenthaltsehe berufen, wodurch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG jedenfalls erfüllt ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist im Sinne der zitierten Judikatur von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist im Sinne der zitierten Judikatur von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das BVwG davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren zu reduzieren, da die Befristungsdauer von drei Jahren zum dargestellten Gesamtfehlverhalten der BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren ist zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen geboten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub): 5.2.3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub): 5.2.3.2.1.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.5.2.3.2.1.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 5.2.3.2.

  1. Besondere Umstände im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.5.2.3.2.
  2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine weitere mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine weitere mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu Aufenthaltsverboten und Aufenthaltsehen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2238678.1.00

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