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{'item': 'W192 2231890-1'}

Obsah (19)§ 52Art. 133§ 25§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 11§ 53§ 67§ 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW192 2231890-1 SpruchW192 2231890-1/13E, W192 2231890-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 52Abs.

4 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 52, Absatz 4, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, begründete am 07.05.2014 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 02.06.2016 wurde ihr durch das Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung MA35, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 02.06.2016 bis 02.06.2017 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe ihres Verlängerungsantrages auch für den Zeitraum von 03.06.2017 bis zum 03.06.2018 erteilt. Am 24.05.2018 stellte sie einen weiteren Verlängerungsantrag bei der MA
  2. Mit Mailnachricht vom 01.07.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

§ 25Abs.

1 NAG befasst.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, begründete am 07.05.2014 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 02.06.2016 wurde ihr durch das Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung MA35, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 02.06.2016 bis 02.06.2017 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe ihres Verlängerungsantrages auch für den Zeitraum von 03.06.2017 bis zum 03.06.2018 erteilt. Am 24.05.2018 stellte sie einen weiteren Verlängerungsantrag bei der MA
  2. Mit Mailnachricht vom 01.07.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

Paragraph 25, Absatz eins, NAG befasst. Mit Schrieben vom 11.12.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, in der ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. Am 08.01.2020 langte eine dahingehende Stellungnahme ein, in der festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020 wurde ihr eine vierwöchige Frist gewährt, um ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, in welchem tatsächlich festgestellt wird, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenutzt verstreichen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und setzte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und setzte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsfindung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei; sie lebe von der Alterspension ihres Gatten – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 860,-, welches durch diverse Fixkosten und Ausgaben geschmälert werde. Diese Tatsache begründe ihren nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und – obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit dazu geboten worden sei – kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt, in dem tatsächlich festgestellt werde, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Umstände nicht in der Lage dazu sei. Sie führe in Österreich zweifelsfrei ein Familienleben, zumal sie hier mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei anzumerken, dass sie bereits 2010 und somit vor ihrer Niederlassung im Bundesgebiet verheiratet gewesen sei. Sie habe trotz der Entfernung jahrelang erfolgreich ihre Ehe geführt. Den Gesundheitszustand ihres Gatten bedenkend sei auszuführen, dass dieser vor dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich alleine klargekommen sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum ihre dauernde Anwesenheit unbedingt erforderlich sein sollte. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin ungenügend in Österreich integriert sei. Sie sei zwar im Besitz eines Zertifikates auf A1-Nivau, jedoch sei dieses für einen weiteren Verbleib in Österreich unzureichend. Sie könne für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen erbringen und sei ihr Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert. Eine Rückkehrentscheidung sei daher im Ergebnis zulässig. Schließlich ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine derartige Gefährdung, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien entgegenstehen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.06.2020 durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, sobald ihr ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Bei Berücksichtigung der Bezüge beider Ehegatten liegen die gesetzlichen Unterhaltserfordernisse jedoch vor bzw. sei bei Erstellung einer Zukunftsprognose davon auszugehen, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitels die Unterhaltsmittel durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin überschießend nachgewiesen werden könne. Schließlich trage sie keine Schuld an der objektiv vorliegenden Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 legt die Beschwerdeführerin ein Zeugnis über eine im Juli 2020 bestandene ÖIF-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen vor.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, begründete am 07.05.2014 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 02.06.2016 wurde ihr durch das Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung MA35, erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 02.06.2016 bis 02.06.2017 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe ihres Verlängerungsantrages auch für den Zeitraum von 03.06.2017 bis zum 03.06.2018 erteilt. Am 24.05.2018 stellte sie einen weiteren Verlängerungsantrag bei der nach dem NAG zuständigen Behörde. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, welcher ebenfalls Staatsangehöriger Serbiens ist. Diesem wurde 2001 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ (gilt nunmehr als „Daueraufenthalt-EU“ weiter) erteilt; er ist demnach zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2020 die ÖIF-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Sie war von 25.04.2016 bis 03.05.2016 als Arbeiterin und von 28.06.2016 bis 04.07.2016 sowie von 03.05.2017 bis 31.10.2017 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Bundesgebiet erwerbstätig. Ihr Ehemann bezieht eine Invaliditätspension. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen und hat dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf dem Verwaltungsakt sowie auf den dahingehend getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Begründung ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet lässt sich dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen. Die Feststellung zu den erteilten Aufenthaltstiteln und zum Verlängerungsantrag beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  9. Die Feststellungen zu ihren privaten bzw. familiären Verhältnissen sowie zu ihrem Leben in Serbien und in Österreich sowie zu ihrem Ehemann und zu dessen Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, auf erfolgten Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zu ihrer Person und zu ihrem Ehemann sowie auf dem im Akt befindlichen Protokollauszug. Dass ihr Ehemann eine Invaliditätspension bezieht, fußt auf einer vorgelegten Verständigung der BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau). Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sind durch die Vorlage der ÖIF-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen aus Juli 2020 belegt. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  10. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche sie in ihrer Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat

der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.): 3.2.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, war zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 03.06.2017 bis 03.06.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2018, somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres zuvor erteilten Aufenthaltstitels, einen Verlängerungsantrag, sodass sie im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Demnach hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt, welcher wie folgt lautet:3.2.
  5. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, war zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 03.06.2017 bis 03.06.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2018, somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres zuvor erteilten Aufenthaltstitels, einen Verlängerungsantrag, sodass sie im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NAG, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Demnach hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt, welcher wie folgt lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  7. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: „

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt, […]“1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, […]“ 3.2.

  1. Konkret stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG. Dazu führte die Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Sie lebe von der Alterspension ihres Ehegatten – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 860,-. Dieses würde durch diverse Fixkosten und Ausgaben geschmälert und begründe diese Tatsache ihren nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und – obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit dazu geboten worden sei – kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt, in dem tatsächlich festgestellt werde, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Umstände nicht in der Lage dazu sei.3.2.
  2. Konkret stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG. Dazu führte die Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Sie lebe von der Alterspension ihres Ehegatten – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 860,-. Dieses würde durch diverse Fixkosten und Ausgaben geschmälert und begründe diese Tatsache ihren nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und – obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit dazu geboten worden sei – kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt, in dem tatsächlich festgestellt werde, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Umstände nicht in der Lage dazu sei. 3.2.
  3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.09.2020 den Nachweis über die am 31.07.2020 bestandene Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen vorgelegt. In seiner Entscheidung vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0020, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus dass in einem Fall, in dem der nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG 2017 geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG 2017 - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig sei, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht sei. In seiner Entscheidung vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0020, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus dass in einem Fall, in dem der nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG 2017 geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG 2017 - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig sei, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht sei. Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung auch vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig, auch wenn die Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens den entsprechenden Nachweis im Sinne der §§ 9 Abs. 4 Z 1 iVm 11 IntG durch Vorlage der bestandenen Integrationsprüfung-Sprachniveau A2 letztlich erbracht.Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG gestützte Rückkehrentscheidung auch vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig, auch wenn die Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens den entsprechenden Nachweis im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit 11 IntG durch Vorlage der bestandenen Integrationsprüfung-Sprachniveau A2 letztlich erbracht. 3.2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung des Weiteren auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Da gegenständlich die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorliegt, war die Prüfung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG im konkreten Fall zulässig.3.2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung des Weiteren auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Da gegenständlich die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorliegt, war die Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG im konkreten Fall zulässig. In § 52 Abs. 4 Z 4 FPG wird zunächst auf § 11 Abs. 1 NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Z 1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG oder (Z 2) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Z 3), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z 4) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 (Z 5) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z 6).In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG wird zunächst auf Paragraph 11, Absatz eins, NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG oder (Ziffer 2,) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Ziffer 3,), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Ziffer 4,) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, (Ziffer 5,) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 6,). Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen und auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt. Demnach verbleibt nur § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung.Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen und auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt. Demnach verbleibt nur Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung. Nach § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Z 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Z 5) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Z 6) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und (Z 7) in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.Nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Ziffer eins,) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Ziffer 2,) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Ziffer 3,) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Ziffer 5,) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Ziffer 6,) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und (Ziffer 7,) in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid - ohne diesen ausdrücklich zu nennen - vom Vorliegen des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausgegangen, da sie den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen ihres Ehemanns als nicht gesichert beurteilt hat.Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid - ohne diesen ausdrücklich zu nennen - vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausgegangen, da sie den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen ihres Ehemanns als nicht gesichert beurteilt hat.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (Z 1) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; (Z 2) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; (Z 3) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; (Z 4) der Grad der Integration; (Z 5) die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; (Z 6) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; (Z 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; (Z 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; (Z 9) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (Ziffer eins,) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; (Ziffer 2,) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; (Ziffer 3,) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; (Ziffer 4,) der Grad der Integration; (Ziffer 5,) die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; (Ziffer 6,) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; (Ziffer 7,) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; (Ziffer 8,) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; (Ziffer 9,) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.5.

  1. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).3.2.5.
  2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). 3.2.5.
  3. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Ehemann, mit dem sie zusammen im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich, wie festgestellt, seit langer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihm wurde zuletzt eine unbefristete Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ erteilt.

§ 81Abs.

2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 (in Kraft getreten am 01.01.2006), gilt die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3) als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr

§ 81Abs.

29 NAG "Daueraufenthalt EU") weiter.

Paragraph 81, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, (in Kraft getreten am 01.01.2006), gilt die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Ziffer 3,) als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr

Paragraph 81, Absatz 29, NAG "Daueraufenthalt EU") weiter. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/21/0294 vom 28.05.2020) im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist, wenn der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, da diesem nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Eine Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen.Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/21/0294 vom 28.05.2020) im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist, wenn der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, da diesem nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Eine Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, in diesem Zusammenhang aus, dass sich

§ 9Abs.

3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, in diesem Zusammenhang aus, dass sich

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ – wie an anderer Stelle dargelegt, gilt diese (lit. A Z 3)

§ 81Abs. 2 NAG i

Vm § 11 Abs. 3 NAG-DV als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr

§ 81Abs.

29 NAG "Daueraufenthalt EU") weiter – im Hinblick auf § 9 Abs. 3 BFA-VG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht.Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ – wie an anderer Stelle dargelegt, gilt diese (lit. A Ziffer 3,)

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr

Paragraph 81, Absatz 29, NAG "Daueraufenthalt EU") weiter – im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin wurde unter Vorbehalt der Erlangung einer Arbeitserlaubnis ein Job in Aussicht gestellt. Insofern lässt sich bei ihr auch der Wille erkennen, sich in die österreichische Arbeitswelt zu integrieren. Bezüglich der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin ist weiter zu berücksichtigen, dass diese im Juli 2020 die ÖIF-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. Zwar weist die Beschwerdeführerin nach wie vor (familiäre) Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat auf, jedoch kann nicht erkannt werden, dass diese in einer vergleichenden Betrachtung die in Österreich begründeten Bindungen überwiegen würden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH

  1. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  2. 2007, 2006/01/0216;
  3. 2007, 2007/01/0479;
  4. 2007, 2006/18/0453;
  5. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  6. 2006, 2006/21/0109;
  7. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, sodass gegenständlich auch eine Rückkehrentscheidung nach dem Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 NAG nicht in Betracht kommt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  8. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  9. 2007, 2006/01/0216;
  10. 2007, 2007/01/0479;
  11. 2007, 2006/18/0453;
  12. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  13. 2006, 2006/21/0109;
  14. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, sodass gegenständlich auch eine Rückkehrentscheidung nach dem Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG nicht in Betracht kommt. Somit steht der im angefochtenen Bescheid herangezogene Versagungsgrund nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG

§ 11Abs.

3 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegen einer Voraussetzung

§ 11Abs. 2 Z 1 bis 7 NAG nicht entgegen.d

Somit steht der im angefochtenen Bescheid herangezogene Versagungsgrund nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG

Paragraph 11, Absatz 3, NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegen einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NAG nicht entgegen.d 3.2.

  1. Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist.3.2.
  2. Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte II. und III.): 3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.): Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts I. auch die Spruchpunkte II. und III. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts römisch eins. auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
  5. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2231890.1.00

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