4 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 4, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 NAG befasst.
Paragraph 25, Absatz eins, NAG befasst. Mit Schrieben vom 11.12.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, in der ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. Am 08.01.2020 langte eine dahingehende Stellungnahme ein, in der festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020 wurde ihr eine vierwöchige Frist gewährt, um ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, in welchem tatsächlich festgestellt wird, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenutzt verstreichen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführerin
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und setzte
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und setzte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsfindung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei; sie lebe von der Alterspension ihres Gatten – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 860,-, welches durch diverse Fixkosten und Ausgaben geschmälert werde. Diese Tatsache begründe ihren nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und – obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit dazu geboten worden sei – kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt, in dem tatsächlich festgestellt werde, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Umstände nicht in der Lage dazu sei. Sie führe in Österreich zweifelsfrei ein Familienleben, zumal sie hier mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei anzumerken, dass sie bereits 2010 und somit vor ihrer Niederlassung im Bundesgebiet verheiratet gewesen sei. Sie habe trotz der Entfernung jahrelang erfolgreich ihre Ehe geführt. Den Gesundheitszustand ihres Gatten bedenkend sei auszuführen, dass dieser vor dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich alleine klargekommen sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum ihre dauernde Anwesenheit unbedingt erforderlich sein sollte. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin ungenügend in Österreich integriert sei. Sie sei zwar im Besitz eines Zertifikates auf A1-Nivau, jedoch sei dieses für einen weiteren Verbleib in Österreich unzureichend. Sie könne für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen erbringen und sei ihr Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert. Eine Rückkehrentscheidung sei daher im Ergebnis zulässig. Schließlich ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine derartige Gefährdung, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien entgegenstehen würde.
der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: „
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, […]“ 3.2.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG oder (Z 2) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Z 3), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z 4) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 (Z 5) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z 6).In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG wird zunächst auf Paragraph 11, Absatz eins, NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG oder (Ziffer 2,) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Ziffer 3,), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Ziffer 4,) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, (Ziffer 5,) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 6,). Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen und auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt. Demnach verbleibt nur § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung.Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen und auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt. Demnach verbleibt nur Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung. Nach § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Z 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Z 5) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Z 6) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und (Z 7) in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.Nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Ziffer eins,) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Ziffer 2,) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Ziffer 3,) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Ziffer 5,) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; (Ziffer 6,) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und (Ziffer 7,) in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid - ohne diesen ausdrücklich zu nennen - vom Vorliegen des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausgegangen, da sie den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen ihres Ehemanns als nicht gesichert beurteilt hat.Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid - ohne diesen ausdrücklich zu nennen - vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausgegangen, da sie den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen ihres Ehemanns als nicht gesichert beurteilt hat.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (Z 1) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; (Z 2) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; (Z 3) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; (Z 4) der Grad der Integration; (Z 5) die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; (Z 6) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; (Z 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; (Z 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; (Z 9) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (Ziffer eins,) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; (Ziffer 2,) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; (Ziffer 3,) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; (Ziffer 4,) der Grad der Integration; (Ziffer 5,) die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; (Ziffer 6,) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; (Ziffer 7,) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; (Ziffer 8,) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; (Ziffer 9,) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.5.
2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 (in Kraft getreten am 01.01.2006), gilt die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3) als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr
29 NAG "Daueraufenthalt EU") weiter.
Paragraph 81, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, (in Kraft getreten am 01.01.2006), gilt die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Ziffer 3,) als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr
Paragraph 81, Absatz 29, NAG "Daueraufenthalt EU") weiter. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/21/0294 vom 28.05.2020) im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist, wenn der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, da diesem nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Eine Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen.Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/21/0294 vom 28.05.2020) im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist, wenn der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, da diesem nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Eine Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, in diesem Zusammenhang aus, dass sich
3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, in diesem Zusammenhang aus, dass sich
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ – wie an anderer Stelle dargelegt, gilt diese (lit. A Z 3)
Vm § 11 Abs. 3 NAG-DV als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr
29 NAG "Daueraufenthalt EU") weiter – im Hinblick auf § 9 Abs. 3 BFA-VG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht.Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung wegen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ – wie an anderer Stelle dargelegt, gilt diese (lit. A Ziffer 3,)
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV als "Daueraufenthalt EG" bzw. „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (nunmehr
Paragraph 81, Absatz 29, NAG "Daueraufenthalt EU") weiter – im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin wurde unter Vorbehalt der Erlangung einer Arbeitserlaubnis ein Job in Aussicht gestellt. Insofern lässt sich bei ihr auch der Wille erkennen, sich in die österreichische Arbeitswelt zu integrieren. Bezüglich der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin ist weiter zu berücksichtigen, dass diese im Juli 2020 die ÖIF-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. Zwar weist die Beschwerdeführerin nach wie vor (familiäre) Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat auf, jedoch kann nicht erkannt werden, dass diese in einer vergleichenden Betrachtung die in Österreich begründeten Bindungen überwiegen würden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
3 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegen einer Voraussetzung
Somit steht der im angefochtenen Bescheid herangezogene Versagungsgrund nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG
Paragraph 11, Absatz 3, NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegen einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NAG nicht entgegen.d 3.2.
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2231890.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.