RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW195 2250702-1 Spruch, W195 2250702-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 brachte die anwaltlich vertretene, revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt sind, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder werden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch hat der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge, weil der Revisionswerber - wie bereits dargelegt – versichert ist. Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Bundesamtes unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, weil der Revisionswerber nach Bangladesch ausreisen müsste. Eine endgültige Ausweisung des Revisionswerbers auf Basis der angefochtenen Entscheidung würde daher unwiderruflich Tatsachen schaffen, die dem Revisionswerber extrem nachteilig sind. Die Interessenabwägung schlägt idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.9.1990, AW 90/17/0022). Eine Interessenabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
- Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
- Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen deren auch der Vater und er Bruder des BF als Zeugen einvernommen wurden - intensiv mit den Gründen der Aberkennung des bisherigen Asylstatus des BF sowie der Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt hat. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen BF erfolgten Angaben in der Revision, dass der BF „sich damit seit nunmehr fast 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet“ aufhalte, ist schlichtweg tatsachenwidrig, reiste dieser doch erst am XXXX , somit vor ca. 8 Jahren und 4 ½ Monaten, ein. Auch mit dem angeblichen Familienleben setzte sich die Entscheidung auseinander und ist dieser zu entnehmen, dass der zeugenschaftlich befragte Vater nicht einmal die Schule benennen konnte, in der der BF ging, sowie der Bruder ausführte, dass dieser „die jetzigen Freunde“ nicht kenne. Dass die Familie auf den BF „ein extra Auge“ auf den BF geworfen habe, war somit nicht erkennbar. Dies wäre jedoch bei der speziellen Situation des BF angezeigt gewesen, wurde er doch am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen deren auch der Vater und er Bruder des BF als Zeugen einvernommen wurden - intensiv mit den Gründen der Aberkennung des bisherigen Asylstatus des BF sowie der Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt hat. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen BF erfolgten Angaben in der Revision, dass der BF „sich damit seit nunmehr fast 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet“ aufhalte, ist schlichtweg tatsachenwidrig, reiste dieser doch erst am römisch 40 , somit vor ca. 8 Jahren und 4 ½ Monaten, ein. Auch mit dem angeblichen Familienleben setzte sich die Entscheidung auseinander und ist dieser zu entnehmen, dass der zeugenschaftlich befragte Vater nicht einmal die Schule benennen konnte, in der der BF ging, sowie der Bruder ausführte, dass dieser „die jetzigen Freunde“ nicht kenne. Dass die Familie auf den BF „ein extra Auge“ auf den BF geworfen habe, war somit nicht erkennbar. Dies wäre jedoch bei der speziellen Situation des BF angezeigt gewesen, wurde er doch am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses wird ausführlich die Interessensabwägung zwischen Verbleib im Bundesgebiet und Rückkehrentscheidung dargelegt: „Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verurteilt. „Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB verurteilt. Bei dem Delikt des § 278b StGB handelt es sich um ein selbständig vertyptes „Vorbereitungsdelikt“, wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung „auf andere Weise“ in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine „Beteiligung auf andere Weise“ umfasst generalklauselartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne der Stärkung der „Gruppenmoral“ oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktsbezogene Förderung begründet „Beteiligung auf sonstige Weise“. Bei dem Delikt des Paragraph 278 b, StGB handelt es sich um ein selbständig vertyptes „Vorbereitungsdelikt“, wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung „auf andere Weise“ in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine „Beteiligung auf andere Weise“ umfasst generalklauselartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne der Stärkung der „Gruppenmoral“ oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktsbezogene Förderung begründet „Beteiligung auf sonstige Weise“. Der BF wurde im oben angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien für schuldig befunden, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt zu haben. Er rechtfertigte die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS durch Übermittlung von Videodateien und Internet-Links in Telegram-Chats, bestärkte den verurteilten XXXX in den Krieg in Syrien zu ziehen, leitete wiederholt IS-Nasheeds an nicht ausforschbare Personen weiter um sie zur Unterstützung des IS zu ermutigen und stellte wiederholt Propagandamaterial des IS, insbesondere Dokumente, Audio- und Videodateien von radikal-islamischen Predigern und bekannten Führungspersönlichkeiten des IS in Chats zur Verfügung, verherrlichte und billigte den IS, dessen Ideologie und Kämpfer sowie terroristische Straftaten und Anschläge. Der BF wurde im oben angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien für schuldig befunden, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt zu haben. Er rechtfertigte die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS durch Übermittlung von Videodateien und Internet-Links in Telegram-Chats, bestärkte den verurteilten römisch 40 in den Krieg in Syrien zu ziehen, leitete wiederholt IS-Nasheeds an nicht ausforschbare Personen weiter um sie zur Unterstützung des IS zu ermutigen und stellte wiederholt Propagandamaterial des IS, insbesondere Dokumente, Audio- und Videodateien von radikal-islamischen Predigern und bekannten Führungspersönlichkeiten des IS in Chats zur Verfügung, verherrlichte und billigte den IS, dessen Ideologie und Kämpfer sowie terroristische Straftaten und Anschläge. Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS durch unter anderem im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen, und sich zur Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen toten und verletzten Zivilpersonen in Europa (so etwa in Paris im November 2015, in Brüssel im März 2016, in Nizza im Juli 2016) bekannt hat. In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, RV 582 XXV. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent. In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 6 Abs. 1 Z 3 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der Schwere der Straftat keinesfalls ersichtlich. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, zeigte der BF nur wenig Schuldeinsicht und lassen seine Aussagen auf eine fehlende Selbstverantwortung schließen. Er bezeichnete die von ihm gesetzten Taten lediglich als „schlecht“, genauso wie die radikal-islamische Ideologie des IS. Seine Angaben, wonach er lediglich Kontakte habe knüpfen wollen und ihm der Inhalt der von ihm verschickten Nachrichten nicht ganz bewusst gewesen sei, zeugen ebenfalls von einem fehlenden Verantwortungsbewusstsein für die von ihm gesetzten schwerwiegenden Tathandlungen. Der Tatzeitraum ist mit einem Jahr und sieben Monaten sehr lange und hätte der BF in dieser Zeit zahlreiche Möglichkeiten gehabt sein Verhalten einzustellen oder sich Hilfe zu suchen, was er jedoch nicht tat. Auch wenn der BF im Tatzeitraum noch minderjährig war, konnte eine vollständige Abkehr von der Ideologie des IS im Verfahren nicht festgestellt werden. Seit der letzten Tathandlung sind erst zwei Jahre vergangen und verhält er sich erst seit einem Jahr wohl. Darüber hinaus ist – wie oben ausgeführt wurde – dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent, die sich nicht nur gegen einen Einzelnen, sondern eine Vielzahl an Leuten und zuletzt auch gegen die gesamte Republik richtet. Für den BF kann deshalb, trotz seines nach der Haft aufgenommenen Schulbesuchs und seiner Erwerbstätigkeit keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Ein stabiles Umfeld hat den BF auch zuvor nicht vor der Begehung von besonders schweren Verbrechen und einer Radikalisierung abgehalten. Dass die Familie dem BF den ausreichenden Halt (derzeit oder in Zukunft) geben würde war ebenso nicht erkennbar. Der Vater, der seinen Sohn als „dummen Jungen“ bezeichnet und nicht einmal weiß in welcher Abend-Schule der BF seine Ausbildung erhält ist offensichtlich genauso wenig informiert wie der Bruder des BF, der als Zeuge angab, dass er die Freunde des BF nicht kenne.“ In der Revision wird auch behauptet, dass sich trotz der vorliegenden Verurteilung bei rechtmäßiger Abwägung ein Überwiegen der privaten vor den öffentlichen Interessen ergäbe. Die in der Revision vorgebrachten Beispiele von rechtskräftigen Verurteilungen sind jedoch nicht tauglich, im gegenständlichen Fall vergleichsweise herangezogen zu werden. So zitiert der rechtsanwaltlich vertretene BF Entscheidungen hinsichtlich Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. nach schwerem Raub. Dem ist – wie im genannten Erkenntnis des BVwG – entgegenzuhalten, dass der ASt „am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX wegen den Verbrechen krimineller Organisation und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei letzteres ein besonders schweres Verbrechen darstellt, dem eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inhärent ist. Die Verurteilung liegt erst etwas über ein Jahr zurück, der Tatbegehungszeitraum zwei Jahre. Aufgrund dieser kurzen Zeiträume und des langen Tatbegehungszeitraums kann von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF ausgegangen werden. Diesbezügliches wurde auch nicht substantiiert vorgebracht. Obwohl nicht verkannt wird, dass der BF seine Taten und die Ideologie des IS als „schlecht“ bezeichnete, liegt aufgrund der geringen Schuldeinsicht und des fehlenden Verantwortungsbewusstseins nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dies insbesondere deshalb, weil sich die gefährlichen Taten des BF nicht durch gegen Einzelne, sondern eine Vielzahl an Personen und letztlich die gesamte Republik richten. Schon allein deshalb existiert ein hohes staatliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Auch der EGMR anerkannte ein hohes staatliches Interessen der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten (vgl. EGMR 9.1.2018, X v. Sweden, Appl. 36417/16, Z 46; EGMR 19.4.2018, A.S. v France, Appl. 46240/15, Z 61ff).“Dem ist – wie im genannten Erkenntnis des BVwG – entgegenzuhalten, dass der ASt „am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 wegen den Verbrechen krimineller Organisation und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei letzteres ein besonders schweres Verbrechen darstellt, dem eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inhärent ist. Die Verurteilung liegt erst etwas über ein Jahr zurück, der Tatbegehungszeitraum zwei Jahre. Aufgrund dieser kurzen Zeiträume und des langen Tatbegehungszeitraums kann von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF ausgegangen werden. Diesbezügliches wurde auch nicht substantiiert vorgebracht. Obwohl nicht verkannt wird, dass der BF seine Taten und die Ideologie des IS als „schlecht“ bezeichnete, liegt aufgrund der geringen Schuldeinsicht und des fehlenden Verantwortungsbewusstseins nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dies insbesondere deshalb, weil sich die gefährlichen Taten des BF nicht durch gegen Einzelne, sondern eine Vielzahl an Personen und letztlich die gesamte Republik richten. Schon allein deshalb existiert ein hohes staatliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Auch der EGMR anerkannte ein hohes staatliches Interessen der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten vergleiche EGMR 9.1.2018, römisch zehn v. Sweden, Appl. 36417/16, Ziffer 46,; EGMR 19.4.2018, A.S. v France, Appl. 46240/15, Ziffer 61 f, f,).“ In Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. dazu auch VwGH 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8). In Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche dazu auch VwGH 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8). Weiters ist gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung des Revisionswerbers für XXXX geplant, was durch die Mitteilung der BFA-Stabsstelle vom 01.04.2022 bestätigt wurde.Weiters ist gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung des Revisionswerbers für römisch 40 geplant, was durch die Mitteilung der BFA-Stabsstelle vom 01.04.2022 bestätigt wurde. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2250702.1.01