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{'item': 'W200 2242982-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW200 2242982-1 SpruchW200 2242982-1/11E, W200 2242982-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.12.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 12.12.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 Prozent. 2. Aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgte im Jahr 2019 ein Verfahren über den Grad der Behinderung. Das eingeholte Gutachten ergab weiterhin einen Gesamtgrad von 50 Prozent und mit Bescheid vom 11.12.2019 wurde der Antrag vom 02.07.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. 3. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2020 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss von Auszügen aus dem e-Journal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin III, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie sowie Laborbefunden.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2020 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss von Auszügen aus dem e-Journal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie sowie Laborbefunden. Das vom Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS, belangte Behörde) eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.12.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: laut Vor-GA Entwicklungsrückstand Colitis ulcerosa Gorlin-Goltz-Syndrom Derzeitige Beschwerden: Die Colitis sei wieder schlimmer geworden, sie habe bis zu 10 Stühle pro Tag. Der Stuhldrang sei so stark, dass sie dann sofort Stuhl absetzen müsse, am Weg von der Autobusstation zur Ordination habe sie im Gebüsch Stuhl abgesetzt, weil es nicht mehr anders gegangen sei. Sie habe häufig Abszesse. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Entyvio Sozialanamnese: AMS, lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester, wird betreut von der Mutter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht AKH Wien, 10/2020: Gorlin-Goltz-Syndrom - ED mit 18. Lebensjahr, Dermatologie AKH alle 3 Monate Kontrolle, Basalzellkarzinom am Hinterkopf im gesunden entfernt 2014 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: guter EZ, Größe: 185,00 cm Gewicht: 88,00 kg […] Klinischer Status - Fachstatus: (…) Pulmo: VA, SKS Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA 20 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand ohne Probleme möglich OE: Verband bei anamnestisch Abszess linke Axilla,, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand ohne Probleme möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Status Psychicus: Logorrhö, unruhig, nervös, dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 1 Entwicklungsrückstand Unterer Rahmensatz, da ausreichend strukturiert und weitgehend autark im Alltag. 03.01.03 50 2 Colitis ulcerosa Oberer Rahmensatz, da häufige Durchfälle. Therapiebeginn mit Entyvio 11/2020 07.04.05 40 3 Gorlin-Goltz-Syndrom Wahl dieser Position, da protrahierter Verlauf. Unterer Rahmensatz, da Vollremission. 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bleibt unverändert. GdB von Leiden 2 wird erhöht, da Verschlechterung. Leiden 3 bleibt unverändert. Gesamt-GdB wird erhöht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung von Leiden 2. […] Dauerzustand […] Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehenFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 40 v.H. Begründung: Colitis ulcerosa“ Mit Bescheid vom 22.12.2020 wurde der Gesamtgrad der Behinderung ab 22.10.2020 mit 60 vom Hundert (vH) neu festgesetzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Gespräch der Beschwerdeführerin mit der begutachtenden Ärztin wiedergegeben, konkret der Inhalt des Gesprächs im Zuge der Anamnese. Sie habe alles der begutachtenden Ärztin ausführlich erklärt, bei Nachfrage, ob sie weitere Befunde benötige, habe die Ärztin dies verneint, da sie mit dem von ihr bei der Untersuchung vorgelegten Befund vom 20.10.2020 genug Informationen habe. Es sei in diesem Gutachten vieles nicht niedergeschrieben worden, sodass leider viele wichtige Informationen nicht in Betracht gezogen worden seien, da sich ihr schlechter Allgemeinzustand nicht nur auf die Colitis ulcerosa beziehe. Sie beantrage eine erneute Untersuchung bei einem anderen Arzt, um eine genaue Anamnese durchführen zu lassen, sodass es zu einer Richtigstellung ihres Gesundheitszustandes komme. Der Beschwerde angeschlossen war ein Auszug aus dem e-Journal. Das BVwG holte ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein, das sich wie folgt gestaltet: „Anamnese: SVGA Dr. XXXX , 21.08.2019, ABL 5-9SVGA Dr. römisch 40 , 21.08.2019, ABL 5-9 SVGA Dr. XXXX , 17.12.2020, ABL 30-34SVGA Dr. römisch 40 , 17.12.2020, ABL 30-34 Jetzige Beschwerden: Sehr nervöse junge Frau Mehrmals Stuhlgänge täglich (ca. 7-8x), tlw. auch nachts. Inkontinenzmaterial wird getragen (Inkontinenzhose); laut Pat. kann sie den Stuhl nicht halten und muss mehrmals täglich rasch eine Toilette aufsuchen. Wiederkehrend hohe Calprotectinwerte. Dzt. massive Schmerzen im UB diese würden seit 2 Wochen wieder zunehmen. Kontrollen im AKH werden weiterhin regelmäßig wahrgenommen. Vorerkrankungen: 1993 Schiel - OP rechtes Auge, 1997 neuerl. Schiel-OP rechtes Auge, 1996 stat. Aufenthalt Orthopädie Speising wegen Hüftdysplasie rechts, konservativ behandelt Seit d. 18 Lj. ist eine Erberkrankung (Gorlin-Goltz-Syndrom) bekannt. Aus diesem Grunde zahlreiche stat. Aufenthalte an der Kieferchirurgie im AKH wegen rez. Zystenbildungen im Kieferbereich (2014, 2012, 2011,2008,2006,2005, 2001). Im Rahmen der Erkrankung auch immer wieder Basaliom Bildungen an der Haut mit wiederholten chirurgischen Entfernungen, wiederkehrende Abszesse mit teilweiser Notwendigkeit zur chirurgischen Sanierung. Angeborene Hüftdysplasie ohne derzeitige Relevanz Befunde: Ambulanzbefund AKH Wien, 29.10.2019, 05.03.2020, 02.04.2020, 20.10.2020, ABL 16-28: Ambulanzbesuche zur Kontrolle bei Colitis ulcerosa - ED 03/2019, Befallsmuster E3Ambulanzbesuche zur Kontrolle bei Colitis ulcerosa - ED 03 aus 2019,, Befallsmuster E3 Gorlin Goltz Syndrom (Basalzellnaevus Syndrom) Keratozysten Ambulanzbesuch AKH Wien, Allgemeine Chirurg., 18.12.2020, ABL 48-49: Abszesseröffnung vordere Axillarlinie und anschließende chirurgische Versorgung Colitis Ulcerosa Augenärztlicher Befund, 12.08.2020, ABL 55: Visus 1,0 bds Ambulanzbeuch Babylaser Ambulanz, 13.11.2020, ABL 59-60: Abklärung hinsichtlich Therapieentscheidung mit Entyvio (dermatologisch auch sinnvolle TH Wahl) Ambulanzbesuch AKH Wien, 10.05.2021, 26.05.2021,14.06.2021, 10.05.2021, ABL 64-67, ABL 83, ABL 84: CED Studienpatientin (Risankizumab vs. PBO) Aufnahme am 26.05 zur Coloskopie zwecks Studie Coloskopie 26.05.2021, ABL 79-81: Entzündungsfreie Dünndarmmukosa Dickdarmmukosa mit Kryptitis, Ulzerationen sowie diskreten Kryptenarchitekturstörungen. Bild vereinbar mit klinisch bekannter Colitis Ulcerosa ohne Dysplasie ADK Diagnostics, histologischer Befund, 04.06.2021, ABL82: Basaliom in toto entfernt Ambulanzbesuch AKH, 14.06.2021, 10.05.2021, 26.05.2021, ABL 83-91: Medikamente: Xeljanz 10mg, Buscopan Plus, Novalgin, Mexalen Status: Größe: 185 cm Gewicht: 90 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, frisieren erfolgt mit erhöhtem Kraftaufwand, Schulter TEP in situ EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung KTEP bds. in situ, Narbe bland Defektheilung am USCH links, Lymphödem links Vorfußödem rechts Status psychicus: Sehr nervös und wirkt auch leicht ängstlich, klar, im Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild Zusammenfassung: Frage 1.) Gorlin-Goltz-Syndrom mit teilweise Entwicklungsrückstand Pos. Nr.: 03.01.03 50% Unterer Rahmensatz da im Alltag selbständig, eine selbständige Erhaltungsfähigkeit ist bisher aber nicht gegeben, die ausgeprägte Abszess- und Basaliombildung, Kieferzysten mit Geruchs und Geschmacksverlust aufgrund der zahlreichen kieferchirurgischen Eingriffe sind in dieser Positionsnummer mit abgebildet. Colitis Ulcerosa Pos. Nr.: 07.04.06 50% Unterer Rahmensatz da tägliche und auch nächtliche Durchfälle, erhebliche Beschwerden trotz Therapie, erhöhte Calprotectinwerte, keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes (BMI 26.3) Frage 2) Gesamtgrad der Behinderung 60% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und aufgrund negativer Leidensbeeinflussung des Gesamtzustandes durch das genannte Leiden um eine Stufe erhöht. Frage 3.) Frau XXXX hat aufgrund ihrer Grunderkrankung bis dato keine abgeschlossene Ausbildung erlangen können. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem ungelernten Bereich oder auf einem geschützten Arbeitsplatz scheint jedoch vorstellbar.Frau römisch 40 hat aufgrund ihrer Grunderkrankung bis dato keine abgeschlossene Ausbildung erlangen können. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem ungelernten Bereich oder auf einem geschützten Arbeitsplatz scheint jedoch vorstellbar. Frage 4.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zu diesem Gutachten der Fachärztin abzugeben. Sie gab jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 22.10.2020 beim Sozialministeriumservice eingelangt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2020 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH neu festgesetzt wird. Zuvor hatte dieser 50 vH betragen. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Größe: 185 cm, Gewicht: 90 kg Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Wirbelsäule (WS): unauffällig Obere Extremitäten (OE): frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: beidseitig (bds.) endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, frisieren erfolgt mit erhöhtem Kraftaufwand, Schulter TEP in situ EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen Untere Extremitäten (UE): Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung Knietotalendprothese (KTEP) bds. in situ, Narbe bland Defektheilung am Unterschenkel (USCH) links, Lymphödem links Vorfußödem rechts Gangbild: Unauffälliges Gangbild Status Psychicus: Sehr nervös und wirkt auch leicht ängstlich, klar, im Ductus kohärent 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Gorlin-Goltz-Syndrom mit teilweise Entwicklungsrückstand Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig, eine selbständige Erhaltungsfähigkeit ist bisher aber nicht gegeben, die ausgeprägte Abszess- und Basaliombildung, Kieferzysten mit Geruchs- und Geschmacksverlust aufgrund der zahlreichen kieferchirurgischen Eingriffe sind in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 03.01.03 50 2 Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da tägliche und auch nächtliche Durchfälle, erhebliche Beschwerden trotz Therapie, erhöhte Calprotectin-Werte, keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes (BMI 26,3) 07.04.06 50 Gesamtgrad der Behinderung 60% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und aufgrund negativer Leidensbeeinflussung des Gesamtzustandes durch das genannte Leiden um eine Stufe erhöht. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2020 hat die belangte Behörde über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung entschieden und den Grad der Behinderung ab 22.10.2020 mit 60 vH neu festgesetzt. Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde war das Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 20.12.2020, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt worden war. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Internistin/Fachärztin für Rheumatologie ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. In ihrem Gutachten führt die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen: Das Gorlin-Goltz-Syndrom (Leiden 1) mit teilweise Entwicklungsrückstand, das unter Pos.Nr. 03.01.03 mit einem GdB von 50 vH nach dem unteren Rahmensatz eingestuft wird, da die Beschwerdeführerin im Alltag zwar selbständig ist, eine selbständige Erhaltungsfähigkeit bisher aber nicht gegeben ist. Die ausgeprägte Abszess- und Basaliombildung, Kieferzysten mit Geruchs- und Geschmacksverlust aufgrund der zahlreichen kieferchirurgischen Eingriffe sind in dieser Positionsnummer mit abgebildet. Colitis ulcerosa (Leiden 2), die unter Pos.Nr. 07.04.06 mit einem GdB von 50 vH nach dem unteren Rahmensatz eingestuft wird, da tägliche und auch nächtliche Durchfälle, erhebliche Beschwerden trotz Therapie und erhöhte Calprotectin-Werte vorliegen, aber keine wesentliche Beeinträchtigung des Ernährungszustandes (BMI 26,3) gegeben ist. Schlüssig kommt die Gutachterin auch zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung – wie auch im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten – 60 Prozent beträgt, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz von Leiden 2 und aufgrund negativer Leidensbeeinflussung des Gesamtzustandes durch das genannte Leiden um eine Stufe erhöht wird. Ebenfalls nachvollziehbar führt die Gutachterin aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grunderkrankung zwar bis dato keine abgeschlossene Ausbildung erlangte, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem ungelernten Bereich oder auf einem geschützten Arbeitsplatz jedoch vorstellbar erscheint. Daher war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Zudem ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, und zwar, dass sich die Colitis ulcerosa sehr stark verschlechtert habe und sich die Bildung von innenliegenden Abszessen vermehrt habe, ist festzuhalten, dass die Gutachterin sowohl die ausgeprägte Abszess- und Basaliombildung als auch die täglichen (auch nächtlichen) Durchfälle, bei den Leiden 1 und 2 berücksichtigte. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr letztes Dienstverhältnis stressbedingt habe auflösen müssen, ist auf die oben geschilderten nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin hinzuweisen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem ungelernten Bereich oder auf einem geschützten Arbeitsplatz vorstellbar erscheint. Sowohl das Beschwerdevorbringen als auch die relevanten vorliegenden Befunde wurden von der Gutachterin in ihrem Gutachten berücksichtigt. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht von den Parteien beeinsprucht. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Gemäß § 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da auch durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises beabsichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung (gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG)) unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen sind.Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises beabsichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung (gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG)) unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen sind. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2242982.1.00

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