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{'item': 'W200 2251803-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW200 2251803-1 SpruchW200 2251803-1/4E, W200 2251803-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.07.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 04.08.2021 einen bis 01.10.2023 befristeten Behindertenpass (GdB 50%) aus. Am 16.02.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Behindertenpass hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Befristung Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der bis 01.10.2023 befristete verfahrensgegenständliche Behindertenpass vom 04.08.2021 wurde am 04.08.2021 abgefertigt. Der Behindertenpass/Bescheid gilt mit 09.08.2021 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete nach sechs Wochen am 20.09.2021 Die mit 16.02.2022 datierte Beschwerde wurde am 16.02.2022 verspätet eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) § 46
  4. Satz BBG besagt: Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Paragraph 46,
  5. Satz BBG besagt: Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass vom 04.08.2021 sechs Wochen. Das Zustellgesetz besagt zur Zustellung ohne Zustellnachweis: § 26

(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (§ 26 Abs. 2
  1. Satz ZustellG).Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (Paragraph 26, Absatz 2,
  2. Satz ZustellG). Der bis 01.10.2023 befristete Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.08.2021 (Gesamtgrad der Behinderung von 50%) wurde am 04.08.2021 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 09.08.2021). Der bis 01.10.2023 befristete Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.08.2021 (Gesamtgrad der Behinderung von 50%) wurde am 04.08.2021 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 09.08.2021). Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 16.02.
  3. Aus der dem angefochtenen Bescheid/Behindertenpass angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 09.08.2021zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 20.09.2021, 24:00 Uhr.Aus der dem angefochtenen Bescheid/Behindertenpass angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 09.08.2021zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am 20.09.2021, 24:00 Uhr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2251803.1.00

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