RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW205 2239468-1 Spruch, W205 2239468-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK vom 18.12.2019:2.
Verfahren betreffend den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019: 2.1.
Am 18.12.2019 brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G ein. In der schriftlichen Antragsbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Asyleinvernahme am 04.11.2016 vorgebracht, bisexuell zu sein. Er sei geschätztes Mitglied des Vereins HOSI und engagiere sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen auch in Kenntnis, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Unterhalt durch die Leistungen der Grundversorgung und den Verkauf der „20er Zeitung“ bestritten. Aktuell beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Er habe mehrmals versucht, Dokumente von der Botschaft Ghanas zu bekommen, sei von seiner Vertretungsbehörde jedoch bislang nicht als Ghanaer identifiziert worden.2.1. Am 18.12.2019 brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G ein. In der schriftlichen Antragsbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Asyleinvernahme am 04.11.2016 vorgebracht, bisexuell zu sein. Er sei geschätztes Mitglied des Vereins HOSI und engagiere sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen auch in Kenntnis, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Unterhalt durch die Leistungen der Grundversorgung und den Verkauf der „20er Zeitung“ bestritten. Aktuell beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Er habe mehrmals versucht, Dokumente von der Botschaft Ghanas zu bekommen, sei von seiner Vertretungsbehörde jedoch bislang nicht als Ghanaer identifiziert worden. 2.
- Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise, welche er beheben könne, und er binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne. Es werde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die angegebenen Versuche zur Erlangung von Dokumenten bei der Botschaft von Ghana durch entsprechende Nachweise zu belegen. Außerdem habe er die Möglichkeit, maßgebliche Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, ansonsten würde der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen werden.2.
- Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise, welche er beheben könne, und er binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne. Es werde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die angegebenen Versuche zur Erlangung von Dokumenten bei der Botschaft von Ghana durch entsprechende Nachweise zu belegen. Außerdem habe er die Möglichkeit, maßgebliche Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, ansonsten würde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen werden. 2.
- Mit E-Mail vom 07.09.2020 ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um eine 2-wöchige Fristerstreckung, weil ein Mitarbeiter der Botschaft dem Beschwerdeführer fernmündlich mitgeteilt habe, eine Bestätigung zu übermitteln. 2.
- Mit weiterem Schreiben vom 21.09.2020 wurde erneut eine 2-wöchige Fristerstreckung erbeten, da der Beschwerdeführer am Montag einen telefonischen Termin mit dem zuständigen Botschaftsbeamten gehabt habe und ihm eine Bestätigung geschickt werde, diese aber bislang nicht eingetroffen sei. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 18.12.2019 gemäß § 58 Abs. 10 ASyl
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.12.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VI.). 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, ASyl
G zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.12.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Seit der letzten Rückkehrentscheidung seien 2 Jahre und 3 Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Sein Aufenthalt sei auf ein unbegründete Asylverfahren zurückzuführen und derzeit unrechtmäßig. In der Lebensführung sei er auf fremde Hilfe angewiesen und habe sich seine sexuelle Orientierung offenbar nicht geändert. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung, welche der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstünde. Der Beschwerdeführer sei mittellos, weshalb ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei. Der Mängelheilungsantrag sei abzuweisen gewesen, weil der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückweisen gewesen sei und der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments nicht nachgewiesen habe. 2.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem auf eine Verletzung in dem Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verurteilt werde, gestützt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde habe die Länderinformationen nur auszugsweise zitiert und den Abschnitt über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität sowie die Haftbedingungen in Ghana entfernt. Für den Beschwerdeführer bedeute die Homosexualität und seine Mitgliedschaft im Verein HOSI in Ghana jedenfalls strafrechtliche Verfolgung und die Verbüßung einer Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Personaldokumente zu erlangen. Zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten, werde die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ghanas aus der Schweiz beantragt. Ferner sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, weil aufgrund der über 5-jährigen Aufenthaltsdauer sogar die Erfordernisse des § 56 AsylG vorlägen und wegen der Integration sowie sozialen Verwurzelung ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.2.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem auf eine Verletzung in dem Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verurteilt werde, gestützt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde habe die Länderinformationen nur auszugsweise zitiert und den Abschnitt über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität sowie die Haftbedingungen in Ghana entfernt. Für den Beschwerdeführer bedeute die Homosexualität und seine Mitgliedschaft im Verein HOSI in Ghana jedenfalls strafrechtliche Verfolgung und die Verbüßung einer Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Personaldokumente zu erlangen. Zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten, werde die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ghanas aus der Schweiz beantragt. Ferner sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, weil aufgrund der über 5-jährigen Aufenthaltsdauer sogar die Erfordernisse des Paragraph 56, AsylG vorlägen und wegen der Integration sowie sozialen Verwurzelung ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. 2.
- In der Beschwerdevorlage vom 28.12.2020 beantragte die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Weiters befindet sich im Akt eine Stellungnahme des BFA vom 05.02.2021, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedschaft in der homosexuellen Initiative Tirol keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstelle und der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine homosexuelle Orientierung angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Angaben zu seiner Homosexualität gemacht und diese erst nach Abweisung seines Asylantrags bekundet, weshalb diese als Schutzbehauptung angesehen werden könne, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, in seinem Herkunftsland öffentliche Aktivitäten zu setzen, die eine mögliche strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017 als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2018, zugestellt am selben Tag, als unbegründet ab. Dagegen wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK ein.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied im Verein HOSI (homosexuelle Initiative Tirol) ist, sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen engagiert und ihm im Fall der Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung in diesem Zusammenhang drohe. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und verfüge über ein breites soziales Netzwerk.1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ein.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied im Verein HOSI (homosexuelle Initiative Tirol) ist, sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen engagiert und ihm im Fall der Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung in diesem Zusammenhang drohe. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. 1.
- Zur Lage in Ghana:
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ).Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht.Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 - RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020, 12.
- Homosexuelle Letzte Änderung: 15.6.2020 Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W168 2113892-1 und I405 2182842-1 geführte Verfahren, in den Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603/150393340, sowie aus den vorgelegten Akten der verwaltungsbehördlichen Verfahren und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). 3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.12.2017 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.12.2017 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Zwischen der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergingen ca. 2 Jahre und 3 Monate, wobei der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht.Zwischen der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergingen ca. 2 Jahre und 3 Monate, wobei der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht. In zeitlicher Hinsicht ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 23.08.2018 noch weniger als 5 Jahre in Österreich aufhielt, wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
- Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
- März 2016, Ra 2016/19/0031). Bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer jedoch bereits mehr als 5,5 Jahre in Österreich aufhältig. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch an, dass er Mitglied im Verein HOSI ist, sich für die Rechte von Homo- und Bisexuellen engagiert und über ein breites soziales Netzwerk verfügt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine bereits im Asylverfahren angegebene Bisexualität Bezug nahm (welche weder im Asylverfahren noch im vorliegend angefochtenen Bescheid erkennbar angezweifelt wurde, vgl. BS 17 und 21) und er erstmals eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang äußerte. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind auch die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG). Diesbezüglich wurde im Vergleichserkenntnis des BVwG vom 23.08.2018 zugrunde gelegt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestanden und nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden konnte. Vor dem Hintergrund der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung sowie der diesbezüglichen Länderinformationen liegt bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Änderung seiner in Österreich bestehenden familiären Interessen vor, bei der eine andere Entscheidung zumindest möglich ist und sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch an, dass er Mitglied im Verein HOSI ist, sich für die Rechte von Homo- und Bisexuellen engagiert und über ein breites soziales Netzwerk verfügt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine bereits im Asylverfahren angegebene Bisexualität Bezug nahm (welche weder im Asylverfahren noch im vorliegend angefochtenen Bescheid erkennbar angezweifelt wurde, vergleiche BS 17 und 21) und er erstmals eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang äußerte. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind auch die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Diesbezüglich wurde im Vergleichserkenntnis des BVwG vom 23.08.2018 zugrunde gelegt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestanden und nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden konnte. Vor dem Hintergrund der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung sowie der diesbezüglichen Länderinformationen liegt bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Änderung seiner in Österreich bestehenden familiären Interessen vor, bei der eine andere Entscheidung zumindest möglich ist und sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK erfordern würde. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 18.12.2019 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Im fortzusetzende Verfahren wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen haben, dabei wird auch das Vorliegen etwaiger Gefährdungen im Fall der Rückkehr zu prüfen sein.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 18.12.2019 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Im fortzusetzende Verfahren wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen haben, dabei wird auch das Vorliegen etwaiger Gefährdungen im Fall der Rückkehr zu prüfen sein. Da die übrigen Spruchpunkte auf die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags aufbauen, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung., Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,)., Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da bereits aufgrund der Aktenlagen feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlagen feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2239468.1.00