← Österreich

{'item': 'W217 2245608-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW217 2245608-1 SpruchW217 2245608-1/5Z, W217 2245608-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 05.07.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass Herrn XXXX , Gruppeninspektor i.R. (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.558,59 gebühre. Diese e aus einem Ruhegenuss von EUR 1.549,62, einer Nebengebührenzulage von EUR 523,39 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 485,
  2. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension (in Form beiliegender Berechnungsblätter) des Beschwerdeführers dargestellt.
  3. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 05.07.2021, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass Herrn römisch 40 , Gruppeninspektor i.R. (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.558,59 gebühre. Diese e aus einem Ruhegenuss von EUR 1.549,62, einer Nebengebührenzulage von EUR 523,39 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 485,
  4. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension (in Form beiliegender Berechnungsblätter) des Beschwerdeführers dargestellt.
  5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass er laut dem bekämpften Bescheid infolge der von ihm angesammelten Nebengebührenwerte grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 1.322,77 erworben habe. Dieser Anspruch sei jedoch in der Folge auf EUR 638,82 gekürzt worden, was 20% seiner individuellen, höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage entspreche. Als Rechtfertigung diene § 61 Abs. 3 PG 1965, worin jedoch tatsächlich die Kürzung mit 20% der (allgemein) höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage vorgeschrieben sei. § 61 Abs. 3 leg.cit. könne unter Beachtung einer verfassungsmäßig gebotenen Rechtmäßigkeit nur dahingehend ausgelegt werden, dass die allgemein höchste aufgewertete Beitragsgrundlage heranzuziehen sei, um eine für alle Betroffenen gleichbehandelnde Vorgangsweise sicherzustellen. Andernfalls würden jene Beamten, die am Ende ihrer aktiven Dienstzeit genau so viel oder unter Umständen sogar weniger Nebengebührenwerte angesammelt haben und dementsprechend genauso viel oder sogar weniger Pensionsbeiträge dafür entrichtet haben, nur deshalb eine — zum Teil wesentlich — höhere Nebengebührenzulage erhalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt ein höheres Grundgehalt hätten.
  6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass er laut dem bekämpften Bescheid infolge der von ihm angesammelten Nebengebührenwerte grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 1.322,77 erworben habe. Dieser Anspruch sei jedoch in der Folge auf EUR 638,82 gekürzt worden, was 20% seiner individuellen, höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage entspreche. Als Rechtfertigung diene Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965, worin jedoch tatsächlich die Kürzung mit 20% der (allgemein) höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage vorgeschrieben sei. Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit. könne unter Beachtung einer verfassungsmäßig gebotenen Rechtmäßigkeit nur dahingehend ausgelegt werden, dass die allgemein höchste aufgewertete Beitragsgrundlage heranzuziehen sei, um eine für alle Betroffenen gleichbehandelnde Vorgangsweise sicherzustellen. Andernfalls würden jene Beamten, die am Ende ihrer aktiven Dienstzeit genau so viel oder unter Umständen sogar weniger Nebengebührenwerte angesammelt haben und dementsprechend genauso viel oder sogar weniger Pensionsbeiträge dafür entrichtet haben, nur deshalb eine — zum Teil wesentlich — höhere Nebengebührenzulage erhalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt ein höheres Grundgehalt hätten. Der aus dem Grundgehalt (als Maßstab für die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage) resultierende höhere Pensionsanspruch sei jedoch im Pensionsrecht für Beamte auf den Ruhegenuss begrenzt. Bei der Bemessung der Nebengebührenzulage, die zusammen mit dem Ruhegenuss den Ruhebezug ergebe, sei systemisch auf die bis zum Übertritt in den Ruhestand erworbenen Nebengebührenwerte abzustellen. Die besagte Deckelung könne daher in teleologischer Interpretation keinesfalls unter Missachtung einer sachlich gebotenen Gleichbehandlung erfolgen. Unter einem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision zu dieser Rechtsfrage anhängig sei.
  7. Die Beschwerdesache wurde am 20.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  8. Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 1.
  9. § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:1.
  10. Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 1.
  11. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2245608-1 des am XXXX geborenen und am 01.02.1981 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetretenen Beschwerdeführers anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, Zl. XXXX , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (u.a.) eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 523,39 gebühre. Strittig ist, ob hinsichtlich § 61 Abs. 3 PG 1965 die individuelle oder die allgemein gegebene höchste aufgewertete Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. 1.
  12. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2245608-1 des am römisch 40 geborenen und am 01.02.1981 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetretenen Beschwerdeführers anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, Zl. römisch 40 , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (u.a.) eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 523,39 gebühre. Strittig ist, ob hinsichtlich Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 die individuelle oder die allgemein gegebene höchste aufgewertete Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. 1.
  13. Derzeit ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das oben genannte Revisionsverfahren (Ra 2020/12/0075) des am XXXX geborenen und mit 01.05.2018 in den Ruhestand versetzten Revisionswerbers zur Frage anhängig, ob § 61 Abs. 3 PG 1965 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass zur Berechnung die allgemein höchste aufgewertete Beitragsgrundlage herangezogen werden muss. Der Revisionswerber erachtet sich dadurch benachteiligt, dass er als parallelgerechneter (älterer) im Vergleich zum vollharmonisierten (jüngeren) Beamten über die Nebengebühren einen deutlich höheren Pensionsbeitrag bezahle, im Ergebnis aber einen deutlich geringeren Ruhegenuss erhalte. Weiters führe die von ihm beanstandete Regelung des § 61 Abs. 3 PG 1965 auch dazu, dass Beamte niedrigerer Verwendungsgruppen, die üblicherweise eine höhere Anzahl von Nebengebührenpunkten sammeln würden, deutlich weniger davon profitieren würden, als Beamte höherer Besoldungsgruppen, die eine geringere Anzahl von Nebengebühren sammeln und davon im Rahmen ihrer Pension deutlich mehr erhalten würden; dies obwohl die höheren Verwendungsgruppen für ihre Nebengebührenpunkte gleich viel einzahlen würden, wie die niedrigeren Verwendungsgruppen.1.
  14. Derzeit ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das oben genannte Revisionsverfahren (Ra 2020/12/0075) des am römisch 40 geborenen und mit 01.05.2018 in den Ruhestand versetzten Revisionswerbers zur Frage anhängig, ob Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass zur Berechnung die allgemein höchste aufgewertete Beitragsgrundlage herangezogen werden muss. Der Revisionswerber erachtet sich dadurch benachteiligt, dass er als parallelgerechneter (älterer) im Vergleich zum vollharmonisierten (jüngeren) Beamten über die Nebengebühren einen deutlich höheren Pensionsbeitrag bezahle, im Ergebnis aber einen deutlich geringeren Ruhegenuss erhalte. Weiters führe die von ihm beanstandete Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 auch dazu, dass Beamte niedrigerer Verwendungsgruppen, die üblicherweise eine höhere Anzahl von Nebengebührenpunkten sammeln würden, deutlich weniger davon profitieren würden, als Beamte höherer Besoldungsgruppen, die eine geringere Anzahl von Nebengebühren sammeln und davon im Rahmen ihrer Pension deutlich mehr erhalten würden; dies obwohl die höheren Verwendungsgruppen für ihre Nebengebührenpunkte gleich viel einzahlen würden, wie die niedrigeren Verwendungsgruppen. 1.
  15. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 1.
  16. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2245608.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.