Obsah (11)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW217 2246850-1 SpruchW217 2246850-1/10E, W217 2246850-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge: BF) ist seit 14.09.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgestellt.
- Frau römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 14.09.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgestellt. Im Gutachten vom 09.10.2019 anlässlich eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der persönlichen Untersuchung der BF am 19.09.2019, zuletzt Folgendes festgehalten:Im Gutachten vom 09.10.2019 anlässlich eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der persönlichen Untersuchung der BF am 19.09.2019, zuletzt Folgendes festgehalten: „Anamnese: Letztbegutachtung 12/2017: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 60 % bei generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates. Seit der Letztbegutachtung sind keine neuen Erkrankungen aufgetreten und keine operativen Eingriffe durchgeführt worden. Derzeitige Beschwerden: Fr. XXXX berichtet über eine Verschlechterung des Zustandsbildes, sie habe Schmerzen in den Händen und Füßen, in den Füßen sei es schlechter, die Zehen seien verkrümmt, Schmerzmittel nimmt sie bedarfsorientiert, durchschnittlich 3 x wöchentlich, manchmal auch eine ganze Woche durchgehend, sie trägt orthopädische Schuhe, Gehstöcke oder Krücken finden keine Verwendung, die Gehstrecke wird mit etwa 150 m angegeben, Schmerzen habe sie auch beim Stiegensteigen, beim Treppabsteigen, dann in den Sprunggelenken und in den Kniegelenken, eine Sturzneigung wird negiert, denn sie passe sehr gut auf, die Schmerzen führen auch dazu, dass sie nachts aufwacht, Schmerzen auch im Rücken und in den anderen Gelenken. Fr. römisch 40 berichtet über eine Verschlechterung des Zustandsbildes, sie habe Schmerzen in den Händen und Füßen, in den Füßen sei es schlechter, die Zehen seien verkrümmt, Schmerzmittel nimmt sie bedarfsorientiert, durchschnittlich 3 x wöchentlich, manchmal auch eine ganze Woche durchgehend, sie trägt orthopädische Schuhe, Gehstöcke oder Krücken finden keine Verwendung, die Gehstrecke wird mit etwa 150 m angegeben, Schmerzen habe sie auch beim Stiegensteigen, beim Treppabsteigen, dann in den Sprunggelenken und in den Kniegelenken, eine Sturzneigung wird negiert, denn sie passe sehr gut auf, die Schmerzen führen auch dazu, dass sie nachts aufwacht, Schmerzen auch im Rücken und in den anderen Gelenken. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ebetrexat 10 mg, Folsan 5 mg, Calciduran Vit. D3, Rocaltrol 0,5 Mikrogramm, Deflamat 75 mg Sozialanamnese: Landwirtin, verheiratet, 3 Söhne, Hobbys: könne sie nicht mehr ausführen (Handarbeiten) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20190718 fachärztlicher Befundbericht - Dg.: chron. Polyarthritis mit Basistherapie, schwerer durchgetretener Senkspreizfuß bds., Halluxvalgus bds., Fußwurzelarthrose bds., obere und untere Sprunggelenksarthrose bds., schwerer Rheumafuß bds., Zervikodorsalgie, Facettengelenksarthrose, Bursitis, Osteoporose, Morbus Scheuermann, Coxarthrose links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht vermehrt Größe: 164,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: äußerlich unauffällig Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten: Rechtsdominanz, die Schultern etwas hängend, gleich hoch stehend, der Schürzen- Nackengriff ausführbar, Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend, die Fingergelenke in der MCP-Ebene sämtliche verdickt, vor allem rechts stärker ausgeprägt, hier im
- Strahl besteht auch eine Deviation nach ulnar, der Faustschluss komplett ausführbar, jedoch abgeschwächt, der Feingriff ebenfalls abgeschwächt, die Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, die Zwischenfingermuskulatur zeigt sich rechts etwas atroph. Untere Extremitäten: das Becken steht gerade, Zehen- und Fersenstand eingeschränkt möglich, Zehenstand mit Anhalten, Einbeinstand ausführbar, die Beweglichkeit in den Hüft- und Kniegelenken altersentsprechend, die Sprunggelenke endlagig eingeschränkt, verdickt, imponierend, der Rückfuß etwas valgisch, ausgeprägte Deviation der Zehen nach lateral, das Fußgewölbe durchgetreten, vermehrte Beschwielung über dem
- Mittelfußköpfchen, rechts ausgeprägter als links, Durchblutung oB, mäßige Krampfadernbildung Wirbelsäule: Achse im Lot, verstärkte Brustkyphose, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/18 cm, Rumpfdrehung und –seitneigung endlagig eingeschränkt, FBA 20 cm, Schober 10/14, Lasegue negativ, paravertebrale Muskulatur mäßig kräftig symmetrisch ausgeprägt, Druckdolenz wird allseits angegeben Neurologie: die MER allseits lebhaft auslösbar, keine eindeutigen sensomotorischen Defizite Gesamtmobilität – Gangbild: betritt die Ordination alleine, orthopädische Schuhe, das Gangbild damit bedächtig, symmetrisch, das Barfußgangbild mit eingeschränkter Schrittlänge und Abrollbewegung, eher vorsichtig, vermehrte Wendeschritte, das An- und Auskleiden relativ zügig und selbstständig möglich Status Psychicus: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich des Vorgutachtens zeigt sich eine Verschlechterung der Gesamtmobilität. X Nachuntersuchung 09/2021 - weil Verlaufskontrollerömisch zehn Nachuntersuchung 09 aus 2021, - weil Verlaufskontrolle
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Leiden führt zu einer Reduktion der Gehstrecke. Auch die Überwindbarkeit von Niveauunterschieden ist eingeschränkt. Die reguläre Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann somit in nachgefragter Weise eingeschränkt sein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Das Leiden führt zu einer Reduktion der Gehstrecke. Auch die Überwindbarkeit von Niveauunterschieden ist eingeschränkt. Die reguläre Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann somit in nachgefragter Weise eingeschränkt sein. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , nein (…)“
- In der Folge wurde der BF mit Schreiben vom 11.10.2019 mitgeteilt, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bestehen. Der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde befristet mit 30.09.2021 ausgestellt. Ebenso wurde der BF ein mit 30.09.2021 befristet ausgestellter Parkausweis übermittelt.
- Am 18.05.2021 begehrte die BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Neuausstellung des Behindertenpasses/Parkausweises
§ 29bSt
VO.3. Am 18.05.2021 begehrte die BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Neuausstellung des Behindertenpasses/Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. 4. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.07.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 21.06.2021, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten:4. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.07.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 21.06.2021, wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten: „Anamnese: Vorgutachten: 2018 Chronische Polyarthritis 60 v.H. 09/2019 Vorgutachten 09-2019, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar. Nachuntersuchung 09-2021 empfohlen. Zwischenanamnese: Seit 09/2019 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Vorgutachten: , 2018 Chronische Polyarthritis 60 v.H. , 09 aus 2019, , Vorgutachten 09-2019, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar. , Nachuntersuchung 09-2021 empfohlen. , Zwischenanamnese: , Seit 09 aus 2019, keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Gefühlsstörungen in beiden Beinen. Ohne orthopädische Schuhe in einlagen kein Weiterkommen. Derzeitige Beschwerden: , Gefühlsstörungen in beiden Beinen. Ohne orthopädische Schuhe in einlagen kein Weiterkommen. Bis zu 20 Schüben pro Jahr. Kein Kortison. Bei Dr. XXXX in XXXX in rheumatologischer Betreuung. Schmerzen in den Langfingern. Morgensteifigkeit ca. 30 Minuten Bis zu 20 Schüben pro Jahr. Kein Kortison. Bei Dr. römisch 40 in römisch 40 in rheumatologischer Betreuung. , Schmerzen in den Langfingern. , Morgensteifigkeit ca. 30 Minuten Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: letzte Kur in XXXX 2019 Schmerzstillende Medikamente Medikamentenliste Dr. XXXX : Gerofol 5mg, Calciduran 500/800mg, Ebetrexat 10mg, Deflamat Kps. 75mg, Rocaldrol 0,5mg. Hilfsmittel: orthopädische Schuhe, Einlagen, Mieder. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Letzte physikalische Therapie: letzte Kur in römisch 40 2019 , Schmerzstillende Medikamente Medikamentenliste Dr. römisch 40 : , Gerofol 5mg, Calciduran 500/800mg, Ebetrexat 10mg, Deflamat Kps. 75mg, Rocaldrol 0,5mg. , Hilfsmittel: orthopädische Schuhe, Einlagen, Mieder. Sozialanamnese: Landwirtin. Sozialanamnese: , Landwirtin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.5.2021 Befundbericht aus der Ord. Dr. XXXX , XXXX ; Diagnosen: chronische Polyarthritis mit Basistherapie, schwerer Rheumafuß beidseits, Hallux valgus beidseits, 12.5.2021 Befundbericht aus der Ord. Dr. römisch 40 , römisch 40 ; Diagnosen: chronische Polyarthritis mit Basistherapie, schwerer Rheumafuß beidseits, Hallux valgus beidseits, Fußwurzelarthrose beidseits, Cervicodorsalgie beidseits, Facettenarthrose C4/5 C5/6, Bursitis subacromialis, PHS, AC-Arthrose, Schulter beidseits, Morbus Scheuermann, Coxarthrose links. Es wird eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädische Schuhe mit Einlagen. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. , Guter AZ und EZ , Rechtshändig. , Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. , Haut normal durchblutet, Ernährungszustand: Gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Rundrücken Streckhaltung LWS keine Skoliose. Klinischer Status – Fachstatus: , Wirbelsäule gesamt , Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Rundrücken Streckhaltung LWS keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-20, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R je 20, Ott 30/33 normal LWS FBA + 20 cm Reklination 10, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur , HWS S 35-0-20, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, , Nackenmuskulatur locker, , BWS R je 20, Ott 30/33 normal , LWS FBA + 20 cm Reklination 10, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal , SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, , Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen im Bereich der Mittelhand- Langfingergelenke 1-3 bds verlumpt. Hirnnerver frei. , OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich , UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich , Keine Pyramidenzeichen. , Obere Extremität , Allgemein , Rechtshändig, , Achsen normal, , Gelenkkonturen im Bereich der Mittelhand- Langfingergelenke 1-3 bds verlumpt. Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen im Vorfußbereich verplumpt. Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, durchgetretener polyarthritischer dekompensierter Sen-Spreizfuß, Hal valgus bds 60° mit kontrakter lateraler Kapasel. Hammer- Krallenzehen 2-5 bds. Kräftige plantare Schwielen 2-4 bds. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. , Schulter bds: , S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. , Ellbogen bds: , S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. , Handgelenk bds: , S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 , Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt , Nackengriff: , Nicht eingeschränkt, seitengleich. , Schürzengriff: , Nicht eingeschränkt, seitengleich , Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. , Untere Extremität , Allgemein , Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, , Gelenkkonturen im Vorfußbereich verplumpt. Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. , Hüfte bds: , S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. , Knie bds: , S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. , SG bds: , S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. , Fuß bds: , Rückfuß gerade, durchgetretener polyarthritischer dekompensierter Sen-Spreizfuß, Hal valgus bds 60° mit kontrakter lateraler Kapasel. , Hammer- Krallenzehen 2-5 bds. , Kräftige plantare Schwielen 2-4 bds. , Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Gesamtmobilität – Gangbild: , Mittelschrittig, flüssig, , Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, , Einbeinstand möglich, , Hocke möglich. , Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. , Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Polyarthritis mit Betonung der kleinen Gelenke, Fuß- und Fingergelenke. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Mehrgelenksbefall kleiner Gelenke mit mittelgradigen Funktionsbehinderungen. 02.02.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Keine Änderung , X Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht eine schon seit Jahren bestehende chronische Polyarthritis mit hauptsächlicher Betonung der Füße. Es zeigt sich ein dekompensierter polyarthritischer Senk- Spreizfuß mit deutlicher fußsohlenseitiger Schwielenbildung, fortgeschrittenen Hallux valgus Fehlstellung, Hammer- und Krallenzehenbildungen der Zehen 2-5, allerdings ohne Ulcerationen. Es besteht eine suffiziente orthopädische Schuhversorgung, die den Fuß entsprechend entlastet. An den großen Gelenken der oberen und unteren Extremität sowie im Bereich des Achsenorganes der WS sind keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen fassbar. Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet dies, dass die Bewältigung kurzer Wegstrecken von 300-400m möglich ist. Der Bewegungsumfang, Kraft und Koordination der großen Gelenke der oberen und unteren Extremität ermöglichen das Überwinden von Niveauunterschieden. Die Beweglichkeit, Kraft und Koordination der großen Gelenke der oberen Extremität ermöglichen die Benützung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine.“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Keine.“ 5. Gegen dieses Gutachten wurden von der BF im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs fristgerecht Einwendungen erhoben, sie könne weder einen Einbeinstand machen noch in die Hocke gehen. Auch habe sie im Vorgutachten lediglich 150m zurücklegen können. Absurd erscheine es, dass sie trotz keiner Besserung nun eine Wegstrecke von 300-400m zurücklegen könne. 5.1. Der bereits befasste Facharzt führte hierauf in seiner Stellungnahme vom 16.08.2021 Folgendes aus: „Antwort(en): Das im Einwendungschreiben angegebene subjektive Empfinden kann weder durch klinische noch durch aktenmäßige Befunde belegt werden. Es ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für eine Änderung der Beurteilung.“ 6. Mit Bescheid vom 20.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 7. Mit Schreiben vom 20.08.2021 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass sie in den nächsten Tagen einen ab 01.10.2021 gültigen, unbefristeten, Behindertenpass erhalten werde. Dieser – unbefristete - Behindertenpass wurde der BF am 23.08.2021 ausgestellt. 8. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2021 brachte die BF vor, sie leide an chronischer Polyarthritis mit Basistherapie, schwerem Rheumafuß beidseits, Hallux valgus beidseits, Fußwurzelarthrose beidseits, Cervicodorsalgie, Facettengelenksarthrose C 4/5 und 5/6, Bursitis subacromalis, PHS, AC-Arthrose der Schultern beidseits, Osteoporose, Morbus Scheuermann sowie Coxarthrose links, und könne keine Wegstrecke von 300 — 400 m zurücklegen. Sie habe zwar orthopädische Schuhe, aber dennoch sei die Wegstrecke erheblich eingeschränkt und könne sie trotz Verwendung der orthopädischen Schuhe keine Wegstrecke von 300 — 400 m zurücklegen. Trotz langzeitiger Therapie komme es zu keiner Besserung der Beschwerden und habe die BF immer Schmerzen in den Händen und Füßen sowie in der Wirbelsäule. Weiters habe sie Schwellungen im Hand- und Fußbereich sowie Steifheit in den Extremitäten. Sie könne keine Stiegen steigen und keine Niveauunterschiede überwinden. Aufgrund ihrer Beschwerden in den Händen und in der Schulter könne sie sich auch nicht sicher in einem Transportmittel anhalten. Weiters beschreibe der Sachverständige selbst, dass es keine gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten gebe, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, warum nunmehr die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde. Da bei der BF eine rheumatologische Grunderkrankung vorliege, welche sich auf alle Gelenke auswirke und zusätzlich noch orthopädische Leiden vorliegen würden, sei es ihr in Zusammenschau aller dieser gesundheitlichen Leiden nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sie könne weder eine Wegstrecke von 300 — 400 m gehen, noch in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen und auch nicht sicher in diesem transportiert werden. 9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2021 von der belangten Behörde vorgelegt. 10. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten ein: Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 28.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:10. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten ein: Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 28.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus: „(…) In Abl. 38 wird am 5.8.2021 vorgebracht, dass sie weder einen Einbeinstand durchführen können noch in die Hocke gehen könne laut Gutachter sei keine Verbesserung oder Verschlechterung zum Vorgutachten eingetreten. Beim Vorgutachten habe sie maximal 150m (Abl. 15-17) zurücklegen können. Ohne Besserung oder Verschlechterung sei es nicht nachvollziehbar, dass nun eine Wegstrecke von 300-400 m zurückgelegt werden könne. Vorgeschichte: Chronische Polyarthritis seit 25 Jahren, Basistherapie mit Ebetrexat, rheumatische und degenerative Veränderungen im Bereich beider Füße degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, abgelaufener Morbus Scheuermann Coxarthrose links 3 mal Kuraufenthalt, zuletzt 2019 in XXXX 3 mal Kuraufenthalt, zuletzt 2019 in römisch 40 Zwischenanamnese seit 21.6.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 13 Befund Dr XXXX Facharzt für Orthopädie 18.7.2019 (Diagnosenliste. Ausstellung eines Parkausweises wird befürwortet)Abl. 13 Befund Dr römisch 40 Facharzt für Orthopädie 18.7.2019 (Diagnosenliste. Ausstellung eines Parkausweises wird befürwortet) Abl. 12 Honorarnote Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie (Varusgonarthrose beidseits, Bakerzyste, Hydrops rechtes Knie, Facettengelenksarthrose C4/C5 und C5/C6, ISG-Arthrose beidseits. Injektionen und Punktion)Abl. 12 Honorarnote Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie (Varusgonarthrose beidseits, Bakerzyste, Hydrops rechtes Knie, Facettengelenksarthrose C4/C5 und C5/C6, ISG-Arthrose beidseits. Injektionen und Punktion) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 3 erwachsene Kinder, lebt in ebenerdiger Wohnung Berufsanamnese: Landwirtin, Milchviehbetrieb Medikamente: Ebetrexat 10 mg, Gerofol, Rocaltrol, Calciduran Vit D3, Deflamat 75 mg Allergien: C, Nikotin: 5-6 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Seit 25 Jahren habe ich eine chronische Polyarthritis, seit etwa 20 Jahren nehme ich Ebetrexat und zusätzlich Deflamat 75 mg täglich. In letzter Zeit habe ich vermehrt Schübe, etwa einmal im Monat für ein paar Tage. Schmerzen habe ich vor allem in den Händen, Füßen, Schultern. Beschwerden habe ich auch im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Habe eine Morgensteifigkeit von etwa einer halben Stunde. Zuhause gehe ich mit Krücke oder Gehstock.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 163 cm, Gewicht 73 kg, Alter: 56 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schwellungen im Bereich der Langfingergrundgelenke mit Druckschmerzen, keine wesentliche Achsenabweichung, Gänslen positiv, weitere Fingergelenke nicht auffällig, keine synovitischen Schwellungen, Faustschluss komplett. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist beidseits mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, rechts Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Füße beidseits: Senkspreizfuß, komplette Abflachung des Längsgewölbes und Quergewölbes bei Belastung, links geringgradig Knickfuß, rechts annähernd physiologischer Rückfuß, massiv Hallux valgus-Stellung bds, Hammerzehen vor allem der 2. und 3. Zehe rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit, verstärkte Beschwielung über dem Köpfchen des Metatarsale 2 und 3 beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke sind seitengleich frei beweglich, Zehen eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der oberen BWS, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der unteren HWS und unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt, Kinn Jugulum Abstand 2/14 BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Maßschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist vorsichtig, unelastisch, Schrittlänge und Spurbreite physiologisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig, zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Chronische Polyarthritis mit Betonung der Fuß- und Fingergelenke Die chronische Polyarthritis seit 25 Jahren führt zu einer maßgeblichen Einschränkungen der Gangleistung ad 2) Beschwerdevorbringen Stellungnahme siehe unten ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten vor bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates? Ja. Das Leiden führt zu einer Reduktion der Gehstrecke. Auch die Überwindbarkeit von Niveauunterschieden ist eingeschränkt. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) Zu den Anforderungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- a)Das Leiden führt zu einer Reduktion der Gehstrecke.
- b)Gegebenenfalls wird ein Gehstock verwendet.
- c)Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch die Verwendung eines Hilfsmittels nicht erschwert
- d)Die Überwindbarkeit von Niveauunterschieden ist eingeschränkt.
- e)Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist eingeschränkt. ad 8) Stellungnahme zu den Befunden und den Einwendungen der BF Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 67-68: Beim Vorgutachten habe sie maximal 150m (Abl. 15-17) zurücklegen können. Ohne Besserung oder Verschlechterung sei es nicht nachvollziehbar, dass nun eine Wegstrecke von 300-400 m zurückgelegt werden könne. Unter Beachtung des jeweiligen Untersuchungsergebnisses sämtlicher im Akt aufliegender Gutachten einschließlich des aktuellen Gutachtens konnte keine relevante Veränderung, insbesondere keine Verbesserung im Vergleich zu Untersuchung vom 19.9.2019 festgestellt werden. Eine Abweichen von der Beurteilung vom 19.9.2019 ist daher nicht möglich. Stellungnahme zu Befunden Abl. 31, 66: Abl. 66 = 31 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 12.5.2021 (Diagnosenliste. Ausstellung eines Parkausweises wird befürwortet, chronische Beschwerden) – bekannte Diagnosenliste.Abl. 66 = 31 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 12.5.2021 (Diagnosenliste. Ausstellung eines Parkausweises wird befürwortet, chronische Beschwerden) – bekannte Diagnosenliste. ad 9) Stellungnahme zu einer allfälligen von den angefochtenen Gutachten Abl. 33-36, 39 abweichenden Beurteilung: Da eine Verbesserung im Status nicht objektivierbar ist, ist ein Abweichen der Beurteilung von beantragter Zusatzeintragung nicht vorzunehmen. ad 10) Stellungnahme entfällt. ad 11) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Gutachten vom 28.02.2022 sowohl an die BF als auch an die belangte Behörde zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche. Inhaltliche Einwendungen wurden in der Folge keine vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist seit 14.09.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% eingetragen. Zuletzt wurde der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ befristet mit 30.09.2021 ausgestellt. Weiters ist die BF Inhaberin eines mit 30.09.2021 befristet ausgestellten Parkausweises. Bei der BF liegt folgende Funktionseinschränkung vor: - Chronische Polyarthritis mit Betonung der Fuß- und Fingergelenke Die chronische Polyarthritis seit 25 Jahren führt zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gangleistung Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. Hinsichtlich der Auswirkungen der bei der BF bestehenden Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten von Frau DDr. XXXX vom 28.02.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der Auswirkungen der bei der BF bestehenden Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten von Frau DDr. römisch 40 vom 28.02.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, die zur Gewährung der Vornahme dieser Zusatzeintragung führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht zumutbar ist. Die Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 13.01.2022 zu dem Schluss, dass im Fall der BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, und begründete dies, dass die bei der BF bestehende chronische Polyarthritis mit Betonung der Fuß- und Fingergelenke, woran die BF seit 25 Jahren leidet, zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gangleistung führt. Dieses Leiden führt zu einer Reduktion der Gehstrecke, auch die Überwindbarkeit von Niveauunterschieden ist eingeschränkt. Ebenso ist der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt. Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie ausreichend substantiiert waren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Frau DDr. XXXX , welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Frau DDr. römisch 40 , welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspricht. Durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind das sichere Erreichen, das Be- und Entsteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Die bei der BF festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich somit maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus und ist es der BF daher nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand der BF ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2246850.1.00