Obsah (15)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 46a§ 2Art. 20Art. 5§ 31Art. 8§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW220 2252238-1 Spruch, W220 2252238-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, erhielt erstmals im Jahr 2009 eine in weiterer Folge regelmäßig verlängerte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügte zuletzt über einen von 16.11.2019 bis 16.11.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er nicht beantragte. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer nach Bestimmungen der StPO festgenommen. Mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 24.01.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, teilweise Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, teilweise Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme in Haft. In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein und gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 19.07.2021 Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben; zugleich übermittelte es dem Beschwerdeführer die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Bosnien und Herzegowina, Version 1.In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein und gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 19.07.2021 Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben; zugleich übermittelte es dem Beschwerdeführer die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Bosnien und Herzegowina, Version
- Der Beschwerdeführer nahm dies mit Schreiben vom 31.07.2021 wahr und legte im Wesentlichen dar, dass er im Jahr 2009 wegen der Hochzeit mit seiner Frau legal nach Österreich eingereist sei und sich seither durchgehend in Österreich aufhalte. Er spreche Deutsch und habe in Österreich näher bezeichnete Kurse besucht. Wegen seines Haftaufenthaltes arbeite er nicht. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe in seinem Heimatland die Ausbildung als Elektrotechniker abgeschlossen. In seinem Heimatland lebten seine Mutter, ein Bruder und Familie. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hochzeit wurde er seitens des BFA mit weiterem Parteiengehör vom 31.01.“2021“ (gemeint: 2022) zur Beantwortung näher angeführter Fragen zu seiner Ehefrau und allfälligen Sorgepflichten aufgefordert. Mit Schreiben vom 02.02.2022 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er seit dem Jahr 2020 von seiner Ehefrau, einer serbischen Staatsbürgerin, geschieden sei, er ihr keinen Unterhalt zahlen müsse und sie keine gemeinsamen Kinder hätten. Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit oben zitiertem Bescheid vom römisch 40 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 16.11.2021 legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, Deutsch gelernt habe und einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Diesem Faktum müsse das massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenübergestellt werden, wobei ihm seine letzte Verurteilung wegen Suchtgiftkriminalität besonders schwer anzulasten sei. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegten. Beim Heimatland des Beschwerdeführers handle es sich um einen sicheren Drittstaat, eine Reintegration in das Heimatland des Beschwerdeführers sei möglich und sei kein Grund zu erkennen, dass er sich nicht in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufbauen könne. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Ein auf die Dauer von zumindest 8 Jahren befristetes Einreiseverbot scheine im Hinblick auf seine Verurteilung gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag beim Magistrat Linz eingebracht habe, sich im laufenden Verlängerungsverfahren und daher rechtmäßig im Bundesgebiet befinde, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Im Übrigen sei von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK auszugehen und hätte der Beschwerdeführer zumindest zu einer Einvernahme geladen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden zu kommen lassen und ein geordnetes Leben zu führen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag beim Magistrat Linz eingebracht habe, sich im laufenden Verlängerungsverfahren und daher rechtmäßig im Bundesgebiet befinde, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Im Übrigen sei von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK auszugehen und hätte der Beschwerdeführer zumindest zu einer Einvernahme geladen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden zu kommen lassen und ein geordnetes Leben zu führen. Mit E-Mail vom 09.03.2022 teilte das Magistrat Linz auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag gestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, ist arbeitsfähig, gesund und beherrscht die dortige Landessprache. In seinem Heimatland absolvierte er eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Der Beschwerdeführer erhielt erstmals im Jahr 2009 eine in weiterer Folge regelmäßig verlängerte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügte zuletzt über einen von 16.11.2019 bis 16.11.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er nicht beantragte. Der Beschwerdeführer heiratete im August 2008 seine vormalige Ehefrau, eine in Österreich lebende serbische Staatsangehörige, von welcher er seit dem Jahr 2020 geschieden ist. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, die deutsche Sprache erlernt und besuchte einen Kurs in Lagereinführung und in humanitärer Hilfe. Der Beschwerdeführer ging in den Zeiträumen von 17.05.2010 bis 31.12.2010, von 03.01.2011 bis 18.06.2011, von 03.08.2011 bis 30.10.2011, von 01.11.2011 bis 08.11.2011, von 08.03.2012 bis 06.07.2012, von 13.08.2012 bis 30.11.2013, von 01.12.2013 bis 31.01.2016, von 20.05.2016 bis 22.05.2016, von 23.05.2016 bis 03.07.2019 und von 20.12.2019 bis 10.07.2020 unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, in deren Rahmen er bei der Sozialversicherung gemeldet war; zwischendurch bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld. In Bosnien und Herzegowina leben Familienangehörige des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter und sein Bruder. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: 1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat 1. im Zeitraum von Jänner 2019 bis 04.11.2019 in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und teils bis zur Sicherstellung, teils bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen „habe“, indem er in mehreren Angriffen Amphetamin kaufte oder geschenkt bekam und konsumierte; 2. in Sattledt und anderenorts im österreichischen Bundesgebiet in der Zeit von Ende 2017 bis zumindest 01.12.2019 (mit Ausnahme des vom Strafvertrag zu XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX umfasstem Zeitraum) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Amphetamin und Marihuana (Wirkstoff THC) erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat;2. in Sattledt und anderenorts im österreichischen Bundesgebiet in der Zeit von Ende 2017 bis zumindest 01.12.2019 (mit Ausnahme des vom Strafvertrag zu römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 umfasstem Zeitraum) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Amphetamin und Marihuana (Wirkstoff THC) erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat; 3. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich das Handy, Marke „Apple“ des XXXX sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses nicht bei der Fundbehörde abgab;3. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich das Handy, Marke „Apple“ des römisch 40 sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses nicht bei der Fundbehörde abgab; 4. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz ein unbares Zahlungsmittel, über welches er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des XXXX mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;4. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz ein unbares Zahlungsmittel, über welches er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des römisch 40 mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 5. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz „zurückliegend bis zur polizeilichen Sicherstellung am 13.09.2020“, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Totschläger unbefugt besessen.5. im Zeitraum 01.06.2020 bis 13.09.2020 in Linz „zurückliegend bis zur polizeilichen Sicherstellung am 13.09.2020“, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Totschläger unbefugt besessen. Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das Geständnis in der Hauptverhandlung, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Taten bei anhängigem Strafverfahren und die zahlreichen Tatwiederholungen gewertet. 2) Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall, teilweise Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX abgesehen, die Probezeit hierzu aber auf fünf Jahre verlängert.2) Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 7. Fall, teilweise Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 abgesehen, die Probezeit hierzu aber auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in Linz vorschriftswidrig Suchtgift A) in einer die Grenzmenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 121 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinheit von 77,4 %), 300 Gramm Amphetamin (in einer Reinheit von 62,7 %), 250 Gramm Cannabiskraut (lt. Reinheitsgehalt Median OÖ 2019 enthaltend zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) und eine unbekannte Anzahl Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) nachgenannten sowie namentlich nicht eruierten Abnehmern, teils gewinnbringend, teils kostenlos überlassen, unter anderemA) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 121 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinheit von 77,4 %), 300 Gramm Amphetamin (in einer Reinheit von 62,7 %), 250 Gramm Cannabiskraut (lt. Reinheitsgehalt Median OÖ 2019 enthaltend zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) und eine unbekannte Anzahl Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) nachgenannten sowie namentlich nicht eruierten Abnehmern, teils gewinnbringend, teils kostenlos überlassen, unter anderem 1. zwischen August 2020 und Mitte Oktober 2020 in Teilmengen ca. 80 Gramm Methamphetamin sowie eine unbekannte Menge Amphetamin und Cannabiskraut kostenlos an XXXX 1. zwischen August 2020 und Mitte Oktober 2020 in Teilmengen ca. 80 Gramm Methamphetamin sowie eine unbekannte Menge Amphetamin und Cannabiskraut kostenlos an römisch 40 2. von Sommer 2020 bis 17.09.2020 ca. 30 bis 40 Gramm Methamphetamin gegen Zahlung von EUR 1.000,- in Teilbeträgen sowie im Sommer 2020 eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos XXXX .,2. von Sommer 2020 bis 17.09.2020 ca. 30 bis 40 Gramm Methamphetamin gegen Zahlung von EUR 1.000,- in Teilbeträgen sowie im Sommer 2020 eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos römisch 40 ., 3. Ende August/Anfang September 2020 in Teilmengen zwischen 11 und 40 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von EUR 50,- XXXX .,3. Ende August/Anfang September 2020 in Teilmengen zwischen 11 und 40 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von EUR 50,- römisch 40 ., 4. im Zeitraum von Sommer 2020 bis Ende 2020 in Teilmengen insgesamt 15 Gramm Amphetamin gegen gelegentliche Zahlung von EUR 5,- oder EUR 10,- an XXXX .,4. im Zeitraum von Sommer 2020 bis Ende 2020 in Teilmengen insgesamt 15 Gramm Amphetamin gegen gelegentliche Zahlung von EUR 5,- oder EUR 10,- an römisch 40 ., 5. im Sommer 2020 1 bis 2 Gramm Amphetamin zum Grammpreis von EUR 10,- sowie in 1 bis 2 Angriffen eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos an XXXX .,5. im Sommer 2020 1 bis 2 Gramm Amphetamin zum Grammpreis von EUR 10,- sowie in 1 bis 2 Angriffen eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos an römisch 40 ., 6. im Dezember 2020 in Teilmengen 4 bis 5 Gramm Amphetamin sowie 6 bis 7 Gramm Cannabiskraut kostenlos XXXX .,6. im Dezember 2020 in Teilmengen 4 bis 5 Gramm Amphetamin sowie 6 bis 7 Gramm Cannabiskraut kostenlos römisch 40 ., 7. im November 2020 10 Gramm Cannabiskraut kostenlos an XXXX 7. im November 2020 10 Gramm Cannabiskraut kostenlos an römisch 40 8. im Sommer 2020 5 Gramm Amphetamin an XXXX .,8. im Sommer 2020 5 Gramm Amphetamin an römisch 40 ., 9. im Sommer 2020 5 Gramm Amphetamin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos an XXXX 9. im Sommer 2020 5 Gramm Amphetamin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos an römisch 40 10. von Jänner 2020 bis Mitte Jänner 2021 eine insgesamt unbekannte Menge Amphetamin, Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an XXXX 10. von Jänner 2020 bis Mitte Jänner 2021 eine insgesamt unbekannte Menge Amphetamin, Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an römisch 40 11. ab Ende Oktober 2020 bis Ende 2020 in 2 bis 3 Angriffen eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos an XXXX .,11. ab Ende Oktober 2020 bis Ende 2020 in 2 bis 3 Angriffen eine unbekannte Menge Amphetamin kostenlos an römisch 40 ., 12. zwischen November 2020 und Mitte Jänner 2021 in Teilmengen insgesamt 15 bis 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- sowie 2 bis 3 Gramm Cannabiskraut kostenlos an XXXX .,12. zwischen November 2020 und Mitte Jänner 2021 in Teilmengen insgesamt 15 bis 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- sowie 2 bis 3 Gramm Cannabiskraut kostenlos an römisch 40 ., 13. im Winter 2020/Anfang Jänner 2021 5 Gramm Cannabiskraut kostenlos an XXXX 13. im Winter 2020/Anfang Jänner 2021 5 Gramm Cannabiskraut kostenlos an römisch 40 B) erworben, besessen und anderen angeboten, indem er 1. am 17.01.2021 XXXX 20 Gramm Cannabiskraut zum Kauf anbot,1. am 17.01.2021 römisch 40 20 Gramm Cannabiskraut zum Kauf anbot, 2. folgende Suchtgifte erwarb und jeweils bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß, und zwar
- a)am 13.09.2020 19 Stück blaue Ecstasy-Tabletten, eine geringe Menge Amphetamin in einem Plastikdöschen, 1,9 Gramm Amphetamin in 2 Klemmsäckchen und 2 Gramm Methamphetamin in 2 Klemmsäckchen,
- b)am 22.09.2020 1,3 Gramm Amphetamin,
- c)am 22.01.2021 5 Klemmsäckchen mit 27,15 Gramm Cannabiskraut, 1 Cannabisjoint, 1 Ecstasytablette „Punisher“, 1 Klemmsäckchen mit 0,4 Gramm gelbem Amphetamin, 5 Klemmsäckchen mit 3,5 Gramm Amphetamin, 3 Klemmsäckchen mit 2,6 Gramm Kokain, 1 Klemmsäckchen mit 0,1 Gramm Methamphetamin, 1 Klemmsäckchen mit 12,2, Gramm Amphetamin mit Restfeuchte, 1 Dose mit 23,4 Gramm Amphetamin-Paste und 1 Klemmsäckchen mit 3,7 Gramm Cannabiskraut-Tabak-Gemisch, 3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Oktober 2020 bis 21.01.2021 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasytabletten erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das reumütige Teilgeständnis und die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens und die teilweise Gewinnabsicht des Beschwerdeführers gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 22.01.2021 bis 16.02.2021 in Vorhaft, von 16.02.2021 bis 20.02.2021 in Verwaltungsstrafhaft und befindet sich seit 20.02.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. In Haft absolviert der Beschwerdeführer derzeit eine Drogen-Gruppen-Therapie, arbeitet im dortigen Unternehmensbetrieb und fertigt Mausefallen. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Bosnien und Herzegowina aus dem COI-CMS, Version 2) nachfolgend festgestellt: „[…] COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 siehe Anm./Änderungen Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.100. Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.07.2021 Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität (EK 10.2020). Im September 2020 verabschiedete der Ministerrat von BuH die im Mai 2018 vorgelegte, lang verzögerte überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen. Die Strategie zielt darauf ab, Fälle von Kriegsverbrechen effizient vom Staat an Gerichte der unteren Ebene zu verteilen, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen. Die NGO TRIAL International äußerte die Sorge, dass im Jahr 2020, 25 Jahre nach dem Völkermord von Srebrenica, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen immer noch geleugnet oder bagatellisiert werden. Nach Angaben der OSZE waren im August 2020 243 Kriegsverbrecherprozesse gegen 483 Angeklagte vor allen Gerichten in BuH anhängig. Zwischen Januar und Juli 2020 fällten die Gerichte in BuH in 11 Fällen erstinstanzliche Urteile; 12 der 19 Angeklagten wurden verurteilt. Im gleichen Zeitraum fällten bosnische Gerichte in sechs Fällen rechtskräftige Urteile, fünf von neun Angeklagten wurden verurteilt und in zwei Fällen endete das Verfahren mit dem Tod des Angeklagten (HRW 13.1.2021). In zwei unterschiedlichen Fällen wurden gegen zwei bosnische Staatsbürger, die im Zuge der Rückkehraktionen Ende 2019 aus Syrien nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurden, entsprechende Urteile wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien oder im Irak und Mitgliedschaft bei ISIS vom Staatsgericht ausgesprochen. Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Bosnier, der als Minderjähriger mit seiner Familie nach Syrien und Irak verzogen war, rechtskräftig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Im zweiten Fall wurde ein 27-jähriger Bosnier wegen Teilnahme an Kriegshandlungen und Anstiftung zum Terrorismus durch Propagandavideos erstinstanzlich zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sakib MAHMULJIN, der ehemalige Kommandant der Dritten Kompanie der Armee der Republik BuH, wo ein Teil auch die „El Mujahidin“ Sektion war, wurde vom zuständigen Gericht in Sarajevo wegen Kriegsverbrechen, begangen 1995 gegen serbische Kriegsgefangene und Zivilisten in der Gegend von Zavidovici und Vozuca in Zentralbosnien, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (VB 7.5.2021). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 5.4.2021). Die von den zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina erarbeiteten Gesetzesänderungen für Richter und Staatsanwälte, die im sogenannten höchstrichterlichen und staatsanwaltschaftlichem Gremium (High Judicial and Prosecutorial Council - HJPC) zusammengefasst sind, sollen für eine transparente Umsetzung von Regelungen im Zusammenhang mit Interessenskonflikt, Transparenz bei Bestellungen und Ernennungen, Disziplinarrecht und ‐Prozeduren für Staatsanwälte und Richter in BuH sorgen. Die „Venedig Kommission“ des Europarats und deren Mitglieder üben deutliche Kritik an der Vorlage und verweisen darauf, dass trotz bereits mehrfach geübter Kritik essenzielle Änderungen ausgeblieben sind und dies einer bewussten Verweigerung gleichkommt, da bereits 2014 auf notwendige Anpassungen im Sinne der Annäherung an die EU - Richtlinien hingewiesen wurde (VB 6.5.2021). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 7.5.2021). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.07.2021 Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 1.2021). Ein von Österreich angeführtes Konsortium mit Kroatien als Junior Partner wurde im Jänner 2021 mit der Durchführung des Twinning-Projektes „EU 4 Fight against Cybercrime in BiH“ betraut. Aufgrund der aktuellen Lage betreffend die Pandemie ist der Beginn des Projekts (vorgesehen für März 2021) zumindest bis Mai 2021 verschoben worden (VB 7.5.2021). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.07.2021
der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 1.2021). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021). […] Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen, allerdings gibt es erhebliche Defizite bei Recherche und Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Die Freiheit eines einzelnen Journalisten, unabhängig zu berichten, ist aufgrund von wirtschaftlichen und politischen Zwängen erheblich eingeschränkt. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU sehen kritische Journalisten neben wirtschaftlichem Druck vereinzelt Bedrohungen und Nötigung, auch durch Politiker, ausgesetzt. Diffamierungsprozesse werden häufig genutzt, um Journalisten finanziell in Bedrängnis zu bringen und so ihre Arbeit zu behindern. Im Jahr 2020 registrierte die Journalistenvereinigung von Bosnien und Herzegowina 51 Fälle von Angriffen auf Journalisten sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von den Medien, u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen. Nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten wurde untersucht und gerichtlich verhandelt. Bisher gab es keine Verurteilungen (AA 5.4.2021). Der Journalistenverband von Bosnien-Herzegowina verzeichnete 2020 fast 30 Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Medienfreiheit, darunter körperliche Angriffe und Todesdrohungen gegen Journalisten und andere Medienmitarbeiter. Journalisten und andere, die die Reaktion der Regierung auf COVID-19 kritisierten, sahen sich Gegenreaktionen und Zensur ausgesetzt. In mehreren Kantonen wurde unabhängigen Journalisten der Zugang zu Regierungssitzungen bezüglich der COVID-19-Krise verweigert. Im März 2020 erließ die Regierung der Republika Srpska ein Dekret, das die "Anstiftung zur Panik und Unruhe" verbietet und hohe Geldstrafen für Verstöße verhängt. Mindestens 18 Personen wurden unter dem Dekret angeklagt, bevor es Ende April 2020 aufgehoben wurde. Die Behörden der Föderation Bosnien-Herzegowina überwachten aktiv private Social-Media-Accounts und leiteten im März 2020 gegen mindestens fünf Personen Strafverfahren wegen "Verbreitung von Falschinformationen und Panik" ein. Ende 2020 gab es keine glaubwürdigen Informationen darüber, ob eine der Anklagen fallen gelassen wurde. Der Menschenrechtskommissar des Europarats warnte, dass die Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkten (AI 7.4.2021). Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektierte dieses Recht im Laufe des Jahres weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen, einschließlich einer Reihe von Todesdrohungen, gegen Journalisten und Medienunternehmen hielten im Jahr 2020 an, ohne dass eine systematische institutionelle Reaktion erfolgte. Zahlreiche restriktive Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie eingeführt worden waren, wurden in einigen Fällen dazu missbraucht, den Zugang zu Informationen einzuschränken. Ein beträchtlicher Teil der Medienberichterstattung wurde von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit dominiert, was oft Intoleranz und manchmal Hass schürte. Der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in den Medien bleibt ein Problem. Unabhängige Medien waren aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten, aber manchmal führte dies zu Druck oder Drohungen gegen Journalisten. Beamte, die mit Kritik konfrontiert wurden, setzen die Praxis fort, Journalisten als Verräter zu bezeichnen oder sie als Mitglieder von Oppositionsparteien zu bezeichnen, um sie zu diskreditieren. Das Gesetz, das Äußerungen verbietet, die rassistische, ethnische oder andere Formen von Intoleranz provozieren, gilt in allen Medien, wird aber nicht durchgesetzt. Die Zahl der körperlichen Angriffe auf Journalisten nahm im Jahr 2020 zu (USDOS 30.3.2021). Der Presserat, der als selbstregulierendes, mitgliederbasiertes Gremium für Online- und Printmedien im ganzen Land tätig ist, registrierte 231 Beschwerden im Zusammenhang mit Hassreden, von denen sich 223 auf Online-Medien, eine auf einen von einer Nachrichtenagentur veröffentlichten Artikel und sieben auf in sozialen Medien veröffentlichte Inhalte. Der politische und finanzielle Druck auf Medienunternehmen hält an. Negative wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie untergraben die finanzielle Stabilität der Medien im ganzen Land und machen sie anfälliger für Druck von außen. Einige Medien stellten fest, dass Vorwürfe der Steuerhinterziehung und aufwendige Finanzkontrollen weiterhin ein wirksames Mittel sind, um die Medien einzuschüchtern und zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
- Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19). […]“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien des bosnisch-herzegowinischen Reisepasses (AS 7) und des bosnisch-herzegowinischen Personalausweises (AS 8 und 9) des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit beruhen auf den in Österreich verrichteten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers (AS 138 ff) und seinen Angaben in der Stellungnahme vom 31.07.2021 (AS 131); Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer die Landessprache spricht, resultiert aus dem Umstand, dass er in Bosnien und Herzegowina geboren ist und dort den Großteil seines Lebens verbracht hat; den dahingehend im Bescheid disloziert in der rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen (S. 37 des Bescheides) ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 31.07.2021 (AS 131). Die Feststellungen zu Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers und der nicht beantragten Verlängerung resultieren aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Auskunft der Niederlassungsbehörden (siehe die E-Mail-Korrespondenz mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in AS 189 ff und dem Magistrat Linz in OZ 3), wodurch sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung beim Magistrat Linz beantragt hätte und sich im laufenden Verlängerungsverfahren befände (S. 3 der Beschwerde), als tatsachenwidrig erwies. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bezugspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus den Angaben in seinen Stellungnahmen vom 31.07.2021 (AS 131) und vom 02.02.2022 (AS 209), einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.12.2021 (AS 138 ff) und der im Akt befindlichen Besucherliste (AS 177 ff). Diese Feststellungen liegen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Ein darüber hinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht erstattet. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister im Zusammenhalt mit den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen vom XXXX (AS 125 ff) und vom XXXX (AS 89 ff).Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister im Zusammenhalt mit den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen vom römisch 40 (AS 125 ff) und vom römisch 40 (AS 89 ff). Die Feststellungen zu den Anhaltungen des Beschwerdeführers in Haft basieren auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Verbindung mit den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen (siehe oben), der Vollzugsinformation vom 27.01.2022 (AS 165 ff) und der vorgelegten Therapiebestätigung vom 28.02.2022 (OZ 2). Die Feststellungen zur Arbeit im dortigen Unternehmensbetrieb beruhen auf den Angaben in der Beschwerde (S. 4 der Beschwerde). Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund und arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügt, in Bosnien und Herzegowina den Großteil seines Lebens verbrachte und familiäre Anknüpfungspunkte hat – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, sind nicht hervorgekommen und wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Bosnien und Herzegowina gilt überdies
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund und arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügt, in Bosnien und Herzegowina den Großteil seines Lebens verbrachte und familiäre Anknüpfungspunkte hat – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, sind nicht hervorgekommen und wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Bosnien und Herzegowina gilt überdies
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Die – bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diesen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen): 3.2.1.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: (Z 1) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (Z 2) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (Z 3) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.2.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: (Ziffer eins,) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (Ziffer 2,) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (Ziffer 3,) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen in concreto nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Da der Beschwerdeführer auch sonst das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG nicht behauptet hat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen in concreto nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Da der Beschwerdeführer auch sonst das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, AsylG nicht behauptet hat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.2.1.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und sohin Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas ist er nach Art. 4 Abs. 1 i
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas ist er nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.
Artikel 20
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.
Art. 5Abs.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).
Artikel 5
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde weiters rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde weiters rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 16.11.2021 aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Da der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, erweist sich sein danach ununterbrochen fortgesetzter Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet prüfte das BFA
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet prüfte das BFA
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer. 3.2.2.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.2.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). 3.2.2.
- Im vorliegenden Fall fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus:3.2.2.4. Im vorliegenden Fall fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus: Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden ist und keine Familienangehörigen in Österreich hat. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bedingter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen. Weiters ist zum Privatleben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr 2009, sohin seit rund 13 Jahren, in Österreich aufhält und demnach jedenfalls vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen ist. Sein Aufenthalt war dabei auf Basis von Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG bis zum 16.11.2021 rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat zudem die deutsche Sprache erlernt, vor seiner Haft über mehrere Jahre Berufe ausgeübt und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bedeutet daher einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bedeutet daher einen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers. Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargelegt (siehe dazu die Feststellungen) – wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet und wurde zweimal einschlägig rechtskräftig verurteilt, wobei sich bei beiden Verurteilungen ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe ergab. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, teilweise Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 121 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinheit von 77,4 %), 300 Gramm Amphetamin (in einer Reinheit von 62,7 %), 250 Gramm Cannabiskraut (lt. Reinheitsgehalt Median OÖ 2019 enthaltend zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) und eine unbekannte Anzahl Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) mehreren Abnehmern, teils gewinnbringend, teils kostenlos überlassen hat. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen angeboten. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer noch innerhalb der offenen Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde bzw. noch während anhängigem Strafverfahren.Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargelegt (siehe dazu die Feststellungen) – wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet und wurde zweimal einschlägig rechtskräftig verurteilt, wobei sich bei beiden Verurteilungen ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe ergab. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, teilweise Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 121 Gramm Methamphetamin (mit einer Reinheit von 77,4 %), 300 Gramm Amphetamin (in einer Reinheit von 62,7 %), 250 Gramm Cannabiskraut (lt. Reinheitsgehalt Median OÖ 2019 enthaltend zumindest 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) und eine unbekannte Anzahl Ecstasy-Tabletten (beinhaltend MDMA) mehreren Abnehmern, teils gewinnbringend, teils kostenlos überlassen hat. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen angeboten. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer noch innerhalb der offenen Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde bzw. noch während anhängigem Strafverfahren. In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/12/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Schaffung einer Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre und er insofern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt in Bosnien und Herzegowina über familiäre Anknüpfungspunkte, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, spricht die Landesprache und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Drittstaat; der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/12/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Schaffung einer Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre und er insofern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt in Bosnien und Herzegowina über familiäre Anknüpfungspunkte, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, spricht die Landesprache und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Drittstaat; der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in der Lage, den Kontakt zu seinem Freundeskreis in Österreich via elektronischer Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, zumal das Bestehen einer besonders engen Bindung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist; zudem sind auch Besuche in Bosnien und Herzegowina möglich. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden; es liegt noch keine Zeit des Wohlverhaltens vor, die am Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, nach Vollzug der Haftstrafe, zu messen ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden; es liegt noch keine Zeit des Wohlverhaltens vor, die am Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, nach Vollzug der Haftstrafe, zu messen ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46leg.
cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.3.
- Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:3.2.3.
- Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes): 3.2.4.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 1) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der