RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW222 2230038-1 SpruchW222 2230038-1/10E, W222 2230038-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 28.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 29.08.2019 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Person befragt, gab sie an, sie sei verheiratet, ihre Mutter, ihre 5 Brüder und ihre 2 Schwestern sowie ihr Ehemann würden in ihrem Heimatland leben. Sie sei im Jänner 2019 mit dem Flugzeug von XXXX nach Istanbul geflogen und habe sich 3 Monate in der Türkei sowie 4 Monate in Griechenland aufgehalten. Ihr Onkel habe die Ausreise organisiert. Als Fluchtgrund gab die BF Folgendes an: „Ich bin verheiratet und gehöre zur Minderheit der XXXX . Mein Mann ist ein XXXX und seine Familie wollte mich umbringen und sie haben meinen Mann in Haft gebracht und deswegen habe ich Somalia verlassen. Das waren alle meine Fluchtgründe und mehr bzw. andere Gründe gibt es nicht.“Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 28.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 29.08.2019 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Person befragt, gab sie an, sie sei verheiratet, ihre Mutter, ihre 5 Brüder und ihre 2 Schwestern sowie ihr Ehemann würden in ihrem Heimatland leben. Sie sei im Jänner 2019 mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Istanbul geflogen und habe sich 3 Monate in der Türkei sowie 4 Monate in Griechenland aufgehalten. Ihr Onkel habe die Ausreise organisiert. Als Fluchtgrund gab die BF Folgendes an: „Ich bin verheiratet und gehöre zur Minderheit der römisch 40 . Mein Mann ist ein römisch 40 und seine Familie wollte mich umbringen und sie haben meinen Mann in Haft gebracht und deswegen habe ich Somalia verlassen. Das waren alle meine Fluchtgründe und mehr bzw. andere Gründe gibt es nicht.“ Bei einer Rückkehr befürchte sie von seiner Familie umgebracht zu werden. Bei der Einvernahme am 24.01.2020 vor dem BFA gab die BF u.a. an: „LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: XXXX , geboren am XXXX in XXXX . Ich bin somalische Staatsbürgerin.VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Ich bin somalische Staatsbürgerin. LA: Sie erhalten eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte aufgrund der Namensänderung ausgefolgt. (Anm. d. Dolmetschers: Rahman ist ein männlicher Vorname.)LA: Sie erhalten eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte aufgrund der Namensänderung ausgefolgt. Anmerkung d. Dolmetschers: Rahman ist ein männlicher Vorname.) LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Welche Dokumente haben Sie in Somalia je besessen? VP: Ich hatte nie Dokumente in Somalia. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Nein. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe keine Schulbildung. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Nein. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitisch-moslemischen Glaubens und gehöre dem XXXX an.VP: Ich bin sunnitisch-moslemischen Glaubens und gehöre dem römisch 40 an. Nachgefragt, wie der Name des Sub-Clans lautet, gebe ich an, dass dieser XXXX heißt.Nachgefragt, wie der Name des Sub-Clans lautet, gebe ich an, dass dieser römisch 40 heißt. Nachgefragt, wie der Name des Sub-Sub-Clans lautet, gebe ich an, dass dieser XXXX heißt.Nachgefragt, wie der Name des Sub-Sub-Clans lautet, gebe ich an, dass dieser römisch 40 heißt. LA: Was zeichnet Ihren Clan aus? VP: Es ist ein diskriminierter Clan. LA: Was können Sie noch über Ihren Clan erzählen? VP: Es ist ein ausgegrenzter diskriminierter Clan und wir haben immer Probleme. LA: Welche Berufe sind typisch für Ihren Clan? VP: Metallschmied, Schuhnäher, Haarschneider, Tierschlächter. Das sind die Berufe. LA: Wo in Somalia ist Ihr Clan überwiegend angesiedelt? VP: Überall in Somalia. LA: Wer ist das Clanoberhaupt? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Welche weiteren Sub-Clans kennen Sie, dem XXXX zugerechnet werden?LA: Welche weiteren Sub-Clans kennen Sie, dem römisch 40 zugerechnet werden? VP: Sechs. XXXX . Den sechsten weiß ich nicht mehr.VP: Sechs. römisch 40 . Den sechsten weiß ich nicht mehr. LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse XXXX ?LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Vom Staat. Ich bin in einer Asylunterkunft. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: In der Unterkunft besuche ich einen Deutschkurs. Dieser findet zweimal in der Woche statt. Nachgefragt, wie lange eine Einheit des Deutschkurses dauert, gebe ich an, dass eine Einheit zwei Stunden dauert. Wir haben in nur zweimal besucht. Wir sind ja nicht so lange in der Unterkunft. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich kann noch kein Wort Deutsch. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Es geht mir soweit gut. Ich habe nur Beschwerden beim Rücken. In XXXX wurde mir gesagt, dass ich eine Physiotherapie bräuchte. Ich bin jetzt in einer anderen Unterkunft und weiß nicht, wo man so etwas machen könnte. VP: Es geht mir soweit gut. Ich habe nur Beschwerden beim Rücken. In römisch 40 wurde mir gesagt, dass ich eine Physiotherapie bräuchte. Ich bin jetzt in einer anderen Unterkunft und weiß nicht, wo man so etwas machen könnte. LA: Leiden Sie an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? VP: Nein. LA: Wie ist Ihr Familienstand? Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich bin verheiratet. Es hat nur eine Eheschließung stattgefunden, aber wir haben noch nicht zusammengelebt. Ich habe mit meinem Mann in Somalia nicht zusammengelebt. LA: Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich habe gar keine Kinder. LA: Wie erfolgte die Eheschließung? (traditionell, standesamtlich; falls traditionell – wurde sie beim Amt registriert?) VP: Es war eine heimliche, traditionelle Eheschließung. Nachgefragt, die Eheschließung wurde nicht registriert. LA: Sind Sie im Besitz einer Heiratsurkunde? VP: Es gab einen handgeschriebenen Zettel. Dieser ist bei meinem Mann verblieben. LA: Wo befindet sich diese Heiratsurkunde derzeit? VP: Sie ist bei meinem Mann in XXXX in Somalia.VP: Sie ist bei meinem Mann in römisch 40 in Somalia. LA: Wann wurde die Ehe geschlossen? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Wer hat Ihre geschlossen? VP: Ein XXXX . Mein Bruder hat die Erlaubnis erteilt.VP: Ein römisch 40 . Mein Bruder hat die Erlaubnis erteilt. LA: Wie lautete der Name des XXXX ?LA: Wie lautete der Name des römisch 40 ? VP: Ich weiß nicht, wie der XXXX heißt. VP: Ich weiß nicht, wie der römisch 40 heißt. LA: Wer hat Ihre Eheschließung bezeugt? VP: Seine Freunde. LA: Bitte benennen Sie die vollständigen Namen der Zeugen. VP: Ich kenne nur einen Namen, XXXX .VP: Ich kenne nur einen Namen, römisch 40 . LA: Wie viele Zeugen gab es bei der Eheschließung? VP: Mehrere. Ich war mit zwei Zeugen bei der Eheschließung. LA: Bitte benennen Sie die Anzahl der Zeugen. VP: Anwesend waren sechs Personen. Mein Mann hatte zwei Freunde mit. Ich hatte zwei Freunde mit. Wir waren insgesamt sechs. LA: Wie lauten die Namen Ihrer Zeugen? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Bitte benennen Sie die vollständigen Namen. VP: XXXX und XXXX .VP: römisch 40 und römisch 40 . LA: Wo fand die Eheschließung statt? VP: Im Dorf XXXX .VP: Im Dorf römisch 40 . LA: Bitte gehen Sie näher auf den Ort der Eheschließung ein. VP: Es war in einer Wohnung. Es war im Haus des XXXX . VP: Es war in einer Wohnung. Es war im Haus des römisch 40 . LA: Wie viele Personen waren insgesamt bei der Eheschließung anwesend? VP: Von mir waren ca. 10 bis 11 Personen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: 10 bis 11 Personen. LA: Bitte benennen Sie die Namen sämtlicher anwesender Personen und beschreiben Sie in welchem Verhältnis Sie zu diesen standen. VP: Ich habe nur die genannten Namen gewusst. Das waren meine zwei Freunde, mein Mann und der Freund meines Mannes. LA: Wer waren die anderen Personen? VP: Seine Freunde. Ich kannte nur meine zwei Freunde und XXXX .VP: Seine Freunde. Ich kannte nur meine zwei Freunde und römisch 40 . LA: Waren Ihre Familienangehörigen auch anwesend? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Mein Bruder hat XXXX für die Eheschließung bevollmächtigt.VP: Mein Bruder hat römisch 40 für die Eheschließung bevollmächtigt. LA: Warum waren Ihre Familienangehörigen bei der Eheschließung nicht anwesend? VP: Ich und mein Mann gehören unterschiedlichen Clans an. Meine Familie war zweigeteilt. Einige waren mit dieser Eheschließung nicht einverstanden. Einige, wie mein Bruder, waren einverstanden, wollten aber selbst nicht kommen. LA: Waren Verwandte Ihres Gatten bei der Eheschließung anwesend? VP: Er hat die Eheschließung geheim gehalten und wollte seine Familie davon nichts wissen lassen. LA: Bitte benennen Sie den Namen und das Geburtsdatum, sowie die Staatsangehörigkeit Ihres Gatten. VP: Ich weiß nicht, wann er geboren wurde. Er heißt XXXX . Er ist ca. XXXX Jahre alt. Er ist somalischer Staatsbürger.VP: Ich weiß nicht, wann er geboren wurde. Er heißt römisch 40 . Er ist ca. römisch 40 Jahre alt. Er ist somalischer Staatsbürger. LA: Gab es nach der Eheschließung eine Hochzeitsfeier? VP: Nein. LA: Wann haben Sie Ihren Gatten kennengelernt? VP: Ende
- LA: Wie lange vor der Eheschließung führten Sie mit Ihrem Gatten eine Beziehung? VP: Von Ende 2016, das ganze Jahr 2017 bis zu unserer Eheschließung im Jahr
- LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: In XXXX , im XXXX . Ich lebte dort bei meiner Mutter.VP: In römisch 40 , im römisch 40 . Ich lebte dort bei meiner Mutter. LA: Mit wem haben Sie dort konkret zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Wir hatten zwei Räume. In einem Raum schlief ich mit meiner Mutter und im anderen Raum schliefen meine Brüder. LA: Bitte benennen Sie die Namen Ihrer Brüder, die mit Ihnen im selben Haushalt gelebt haben. VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Lebten abgesehen Ihrer Mutter und Ihren Brüdern noch weitere Personen mit Ihnen in einem Haushalt? VP: Das sind alle. Mein Vater ist verstorben. Sonst lebte niemand mit uns im Haushalt. LA: Wo leben Ihre Schwestern? VP: XXXX ist verheiratet und meine Schwester XXXX und mein Bruder XXXX sind jetzt bei meiner Mutter. Der Aufenthaltsort von XXXX ist unbekannt. XXXX ist in der XXXX . XXXX und XXXX sind im XXXX . VP: römisch 40 ist verheiratet und meine Schwester römisch 40 und mein Bruder römisch 40 sind jetzt bei meiner Mutter. Der Aufenthaltsort von römisch 40 ist unbekannt. römisch 40 ist in der römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 sind im römisch 40 . LA: Lebten Sie mit Ihrer Schwester XXXX zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gemeinsam in einem Haushalt?LA: Lebten Sie mit Ihrer Schwester römisch 40 zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gemeinsam in einem Haushalt? VP: Ja, wir lebten zusammen. Bis ich Somalia verließ, lebten alle noch zusammen in Somalia. Ich möchte noch zwei Sub-Clans des Clans XXXX angeben, nämlich XXXX und XXXX . Ich möchte noch zwei Sub-Clans des Clans römisch 40 angeben, nämlich römisch 40 und römisch 40 . LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: Bis Oktober
- Das genaue Datum weiß ich nicht. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Am 01.01.
- LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Meine Mutter und mein Bruder XXXX arbeiteten. Meine Mutter verkaufte Gemüse und mein Bruder arbeitete als Friseur.VP: Meine Mutter und mein Bruder römisch 40 arbeiteten. Meine Mutter verkaufte Gemüse und mein Bruder arbeitete als Friseur. LA: Wie gestalteten Sie Ihren Tagesablauf in Somalia? VP: Ich war Hausfrau. Ich putzte, ich kochte. Ich bin das älteste Kind in meiner Familie. Mein Vater ist verstorben als ich 14 Jahre alt war. Meine Mutter hat meine Hilfe benötigt, dass ich koche und putze und auf meine Kinder aufpasse. Hätte ich die Möglichkeit auf eine Ausbildung oder eine Arbeit, hätte ich das sofort gemacht. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: Ich hatte Kontakt bis mein Mobiltelefon kaputtging. Bis dahin hatte ich Kontakt zu meiner Mutter. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter? VP: Heute ist Freitag. Vor einer Woche. LA: Was erzählte Ihnen Ihre Mutter bei den gemeinsamen Gesprächen? VP: Sie hat mir erzählt, dass meiner Ausreise aus Somalia zwei meiner Brüder sich in den XXXX und einer in die Türkei XXXX . Alles was sich nach mir verändert hat.VP: Sie hat mir erzählt, dass meiner Ausreise aus Somalia zwei meiner Brüder sich in den römisch 40 und einer in die Türkei römisch 40 . Alles was sich nach mir verändert hat. LA: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? VP: An der zuvor genannten Adresse in XXXX , in XXXX .VP: An der zuvor genannten Adresse in römisch 40 , in römisch 40 . LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Nachdem meinen Mann heimlich geheiratet habe, bekamen wir Probleme von seiner Familie. Mein Mann wurde von seiner Familie ins Gefängnis gebracht. Ich wurde zu Hause angegriffen. Nachdem ich eines Tages, zwei Tage lange nichts von meinem Mann gehört habe, rief ich seinen Freund XXXX an und fragte, was mit meinem Mann los ist. Ich sagte ihm Wort wörtlich: „ XXXX Telefon läutet nicht.“ Ich fragte, was los sei. Darauf antwortete mir XXXX , dass er von seiner Familie ins Gefängnis gebracht wurde. Er sagte mir, ich solle mein Haus nicht verlassen. Nachdem ich eines Tages, zwei Tage lange nichts von meinem Mann gehört habe, rief ich seinen Freund römisch 40 an und fragte, was mit meinem Mann los ist. Ich sagte ihm Wort wörtlich: „ römisch 40 Telefon läutet nicht.“ Ich fragte, was los sei. Darauf antwortete mir römisch 40 , dass er von seiner Familie ins Gefängnis gebracht wurde. Er sagte mir, ich solle mein Haus nicht verlassen. Zwei Tage später, gegen den frühen Abend in der Dämmerung, wurden wir zu Hause angegriffen. Es war dunkel. Das Haus war nicht so richtig beleuchtet. Die Angreifer schlugen auf meinen Bruder XXXX ein und brachen ihm die Hand. Meine Mutter ist wegen der ganzen Aufregung umgefallen. Sie war Diabetikerin. Ihr wurde schwindelig. Wir weibliche, ich und meine Schwester, haben so laut es geht um Hilfe geschrien. Weil es überall dunkel war, konnten wir uns in einer Ecke verstecken. XXXX wurde am Kopf getroffen und hatte eine blutende Wunde. Die Angreifer hatten verschiedenste Waffen, wie Holzschläger, Eisenstangen und Macheten. Zwei Tage später, gegen den frühen Abend in der Dämmerung, wurden wir zu Hause angegriffen. Es war dunkel. Das Haus war nicht so richtig beleuchtet. Die Angreifer schlugen auf meinen Bruder römisch 40 ein und brachen ihm die Hand. Meine Mutter ist wegen der ganzen Aufregung umgefallen. Sie war Diabetikerin. Ihr wurde schwindelig. Wir weibliche, ich und meine Schwester, haben so laut es geht um Hilfe geschrien. Weil es überall dunkel war, konnten wir uns in einer Ecke verstecken. römisch 40 wurde am Kopf getroffen und hatte eine blutende Wunde. Die Angreifer hatten verschiedenste Waffen, wie Holzschläger, Eisenstangen und Macheten. Es kamen Nachbarn. Es war so viel Tumult da. Ich und meine jüngere Schwester konnten während dieses Tumults in ein Nachbarhaus flüchten. Danach kamen Polizisten dorthin. Sie haben meine Mutter und meine Brüder festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Meine Brüder und meine Mutter haben bei der Polizei gesagt, dass sie die Opfer und nicht die Täter sind. Die Polizei sagte zu meiner Mutter, dass sie an der ganzen Sache schuld ist. Sie hätte mit mir darüber sprechen sollen. Dann wäre das alles nicht passiert. Ich wurde zunächst zu meinem Onkel mütterlicherseits gebracht. Dieser brachte mich, aus Angst um seine Familie zu seinem Freund. Dort konnte ich mich vor Verfolgungen zunächst verstecken. Zwei weitere Male wurde meine Familie angegriffen, nachdem sie von der Polizei aus dem Gefängnis entlassen wurden. Sie haben das Haus kaputt gemacht. November und Dezember versteckte ich mich im Haus des Freundes meines Onkels. Aus Angst um mein Leben wurde Geld gesammelt und wurde ich in die Türkei geschickt. So konnte ich vor Verfolgungen dieser Familie gerettet werden. Die Familie meines Mannes sagten, dass sie mich umbringen. Bis dahin bleibt mein Mann für sie im Gefängnis. Sie möchten nicht, dass sie ihren Sohn mit mir zusammen sehen oder wir von anderen Menschen gesehen werden. LA: Konnten Sie all Ihre Fluchtgründe umfassend vorbringen? VP: Ja. LA: Wann kamen Sie erstmals mit der Familie Ihres Gatten in Kontakt? VP: Mein Mann gehört dem XXXX an. Seine Familie müsste von Gerüchten gehört haben, dass er mit einer Frau verheiratet sei, die einem minderwertigen Clan angehört.VP: Mein Mann gehört dem römisch 40 an. Seine Familie müsste von Gerüchten gehört haben, dass er mit einer Frau verheiratet sei, die einem minderwertigen Clan angehört. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Im
- Monat. Das genaue Datum kann ich nicht sagen. Ich glaube am
- Tag des
- Monats
- LA: Bitte beschreiben Sie diesen Kontakt mit sämtlichen Details. VP: Wie schon zuvor erzählt, habe ich zuerst zwei Tage lange von XXXX nichts gehört und dann habe ich seinen Freund angerufen. VP: Wie schon zuvor erzählt, habe ich zuerst zwei Tage lange von römisch 40 nichts gehört und dann habe ich seinen Freund angerufen. LA: Bitte nehmen Sie auf den ersten Kontakt mit den Angehörigen Ihres Gatten Bezug. VP: Eines Tages, gegen 19:00 Uhr Ortszeit, wurde ich von seinen Angehörigen angegriffen. Wir haben gerade das Abendessen eingenommen. Meine Mutter war beim Gebet, als wir überraschenderweise angegriffen wurden. Mehrere Personen, sie waren alle bewaffnet, kamen herein. Plötzlich hörte ich: „Wo ist sie? Wo ist die Frau? Wo ist sie?“ Leute stürmten ins Haus. Es war dunkel und nicht beleuchtet, so wie hier. Plötzlich begannen die Leute, auf meine Brüder einzuschlagen. Sie wehrten sich. Meinem Bruder XXXX wurde die Hand gebrochen. Meine Mutter ist umgefallen. Dann haben wir geschrien. Nachbarn kamen zum Ort und später die Polizei. VP: Eines Tages, gegen 19:00 Uhr Ortszeit, wurde ich von seinen Angehörigen angegriffen. Wir haben gerade das Abendessen eingenommen. Meine Mutter war beim Gebet, als wir überraschenderweise angegriffen wurden. Mehrere Personen, sie waren alle bewaffnet, kamen herein. Plötzlich hörte ich: „Wo ist sie? Wo ist die Frau? Wo ist sie?“ Leute stürmten ins Haus. Es war dunkel und nicht beleuchtet, so wie hier. Plötzlich begannen die Leute, auf meine Brüder einzuschlagen. Sie wehrten sich. Meinem Bruder römisch 40 wurde die Hand gebrochen. Meine Mutter ist umgefallen. Dann haben wir geschrien. Nachbarn kamen zum Ort und später die Polizei. LA: Wer waren die Personen, die Ihren Wohnort stürmten? VP: Familienangehörige. Die Familie von XXXX .VP: Familienangehörige. Die Familie von römisch 40 . LA: Um wen handelte es sich konkret bei diesen Personen? VP: Brüder, nahe Verwandte, männliche Personen. LA: Wie viele Personen stürmten Ihr Haus? VP: Um die 30 Personen. LA: Welche Gespräche führten Sie mit diesen 30 Personen? VP: Ich habe nicht direkt mit ihnen gesprochen. Ich und meine Brüder und Schwestern hörten, wie diese Männer fragten: „Wo ist die Frau? Wo ist diese Frau?“ LA: Wie konnten Sie sich im Haus unbemerkt verstecken? VP: Meine Brüder waren vor dem Haus. Ich und meine Schwestern waren drinnen. Wir hörten die Männer und diese stürmten den Platz vor dem Haus. Ich und meine Schwestern waren im Buschhaus drinnen, als wir das Schreien hörten. Wir machten hinten einfach ein Loch und versteckten uns neben einem Bach, bis die Nachbarn rauskamen. LA: Wie haben Sie sich in Ihrem Versteck verhalten? VP: Als die ganzen Leute draußen waren, war alles so unübersichtlich. Dann liefen wir zu einem Nachbarn und versteckten uns bei ihm. LA: Woher wussten Sie, dass der Nachbar zu Hause war? VP: Die Leute kamen ja alle nach draußen, nachdem sie vom Geschrei hörten. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Sie standen vor ihrem Haus draußen. Sie wollten sehen was da los ist. Ängste kannten keinen Halt. Wir liefen einfach in das Haus, wo die Leute draußen standen. LA: Bevor Sie zu den Nachbarn liefen, wie haben Sie sich im Versteck in der Nähe des Baches verhalten? VP: Wir hatten Angst und bewegten uns nicht. Wir haben uns unter einem Baum versteckt gehalten und nicht geredet. LA: Wie verhielten Sie sich, als Sie sich im Haus befanden und die Angreifer erstmals gemeinsam mit ihren Geschwistern wahrnahmen? VP: Sie können sich vorstellen, wie große Ängste ich hatte. Wenn ich draußen gewesen wäre, würde ich heute nicht hier sitzen. Sie haben ja nach mir gesucht. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich hatte so eine große Angst. Ich war durcheinander, leicht schockiert. Ich kann das nicht beschreiben. LA: Haben Sie sich ruhig verhalten oder waren Sie laut? VP: Ich war schockiert. Ich war erschrocken und verängstigt. Ich kann das nicht in ein Wort fassen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich habe laut geschrien. Erschrocken. Angst. Wir waren laut. Wir hörten, wie sie sagten: „Wo ist die Frau? Wo ist sie?“ und dann krachte es. LA: Warum machten Sie durch Schreie auf sich aufmerksam, wenn Sie doch wussten, dass nach Ihnen gesucht werden würde? VP: Sie können sich vorstellen, wenn Ihre Familie angegriffen wird und Sie lautes Geschrei hören… (Anm.: VP vervollständigt den Satz nicht.)VP: Sie können sich vorstellen, wenn Ihre Familie angegriffen wird und Sie lautes Geschrei hören… Anmerkung, VP vervollständigt den Satz nicht.) LA: Warum machten Sie durch Schreie auf sich aufmerksam, wenn Sie doch wussten, dass nach Ihnen gesucht werden würde? VP: Ich stand unter Schock. Ich hatte mich nicht unter Kontrolle. Die Leute griffen meine Brüder an. Meine Mutter ist umgefallen. Ich war verwirrt und verängstigt. LA: Haben Sie die Familienangehörigen Ihres Gatten vor diesem Vorfall jemals persönlich gesehen? VP: Nein. A: Welche weiteren Aussagen der Angreifer nahmen Sie wahr? VP: „Wo ist die Frau? Wo ist sie? Wo ist die Hexerin? Wo ist die Frau, die unseren Sohn entführt hat? Wo ist die XXXX Frau? Wo versteckt Sie sich?“VP: „Wo ist die Frau? Wo ist sie? Wo ist die Hexerin? Wo ist die Frau, die unseren Sohn entführt hat? Wo ist die römisch 40 Frau? Wo versteckt Sie sich?“ LA: Wie reagierten Ihre Mutter und Ihre Brüder auf diese Fragen? VP: Nicht gut. Sie wurden angegriffen und geschlagen. Sie waren traurig. Danach mussten sie auch noch ins Gefängnis. LA: Welche Gespräche führten Ihre Mutter und Ihre Brüder mit den Angreifern? VP: Meine Mutter ist umgefallen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Es gab keine Gespräche. Es gab nur Angriff und sie wehrten sich. (20 Minuten Pause) LA: Wie konnten Sie sicherstellen, dass Sie von diesen 30 Personen nicht entdeckt werden würden? VP: Gleich nach dem Reinkommen, begann sie auf meine Brüder einzuschlagen, die sich gewehrt haben. In dem Moment waren wir alle laut und es kamen sofort Nachbarn zu dem Ort. LA: Wie lange waren Sie in Folge bei Ihren Nachbarn aufhältig? VP: Die Nacht habe ich dort verbracht. Am nächsten Tag kehrte ich kurz darauf nach Hause zurück. Da kamen mein Onkel und sein Freund und nahmen mich mit. LA: Wohin wurden Sie verbracht? VP: In den Stadtteil XXXX .VP: In den Stadtteil römisch 40 . LA: Bei wem waren Sie dort aufhältig? VP: Im Haus des Freundes meines Onkels. LA: Wurden Sie direkt von Ihrem Wohnort zum Haus des Freundes Ihres Onkels gebracht? VP: Ja. LA: Wie lange befanden sich Ihre Familienangehörigen im Gefängnis? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wer versorgte Ihre Familienangehörigen während dieser Zeit im Gefängnis? VP: Mein Onkel und andere Menschen unterstützen sie. LA: Bitte beschreiben Sie die Festnahme Ihrer Familienangehörigen mit sämtlichen Details. VP: Die Polizei wurde zu dem Vorfall gerufen. Bevor die Polizei eintraf, gingen die Angreifer von dort weg. Die Polizei nahm dann meine Brüder und meine Mutter mit. Leute versuchten zunächst zu verhindern, dass auch meine Mutter mitgenommen wird. Es war aber dann so, dass sie ins Krankenhaus gebracht wurde. LA: Wie lange befand sich Ihre Mutter im Krankenhaus? VP: Drei Nächte. LA: Was geschah in Folge mit Ihrer Mutter? VP: Sie bekam Medikamente. Sie wurde aus dem Spital entlassen und kam nach Hause. Die zwei älteren Brüder verblieben im Gefängnis. Die jüngeren wurden aus dem Gefängnis entlassen. LA: Somit wurde Ihre Mutter aber nicht durch die Polizei festgenommen. VP: Sehr wohl. Sie haben sie zusammen mit den Brüdern mitgenommen. Nachdem sie selbst gesehen haben, dass es ihr nicht gut ging… (Anm.: VP vervollständigt den Satz nicht.) Die Nachbarn haben die Polizei angeschrien, dass es ihr nicht gut geht. So wurde sie ins Krankenhaus gebracht.VP: Sehr wohl. Sie haben sie zusammen mit den Brüdern mitgenommen. Nachdem sie selbst gesehen haben, dass es ihr nicht gut ging… Anmerkung, VP vervollständigt den Satz nicht.) Die Nachbarn haben die Polizei angeschrien, dass es ihr nicht gut geht. So wurde sie ins Krankenhaus gebracht. LA: Sie gaben eingangs an, Ihre Mutter sei aufgrund der ganzen Aufregung umgefallen. Hat Ihre Mutter das Bewusstsein verloren? VP: Ja, meine Mutter war bewusstlos als sie mitgenommen wurde. LA: Warum wollte die Polizei Ihre Mutter mitnehmen, wenn diese doch augenscheinlich wahrnehmen konnte, dass Ihre Mutter nicht bei Bewusstsein war? VP: Sie beschuldigten meine Mutter. Sie sind ja mächtiger als wir. LA: Wer Ihrer Brüder wurde von der Polizei mitgenommen? VP: XXXX , XXXX . Sie haben alle meine fünf Brüder mitgenommen. Während der Mitnahme konnte der jüngste noch entwischen. Die vier anderen wurden ins Gefängnis gebracht.VP: römisch 40 , römisch 40 . Sie haben alle meine fünf Brüder mitgenommen. Während der Mitnahme konnte der jüngste noch entwischen. Die vier anderen wurden ins Gefängnis gebracht. LA: Wer Ihrer Brüder befand sich wie lange im Gefängnis? VP: XXXX und XXXX wurden entlassen. Sie wurden kurz vor meiner Ausreise entlassen. Die anderen beiden befanden sich noch im Gefängnis als ich Somalia verließ.VP: römisch 40 und römisch 40 wurden entlassen. Sie wurden kurz vor meiner Ausreise entlassen. Die anderen beiden befanden sich noch im Gefängnis als ich Somalia verließ. LA: Wann fand der Angriff statt? VP: Am XXXX 2018.VP: Am römisch 40
- LA: Wann und wie wurden Ihre Brüder ärztlich versorgt nach dem Angriff? VP: Sie wurden vom Gefängnis zum Arzt gebracht und wieder zurück. LA: Wann wurden Ihre Brüder zum Arzt gebracht? VP: Das weiß ich nicht. LA: In welchem Gefängnis wurden Ihre Brüder untergebracht? VP: Ins größte Gefängnis in XXXX .VP: Ins größte Gefängnis in römisch 40 . LA: Woher wissen Sie, dass diese 30 Personen konkret auf der Suche nach Ihrer Person gewesen sind? VP: XXXX hat mir gesagt, dass ich von den Angehörigen meines Mannes gesucht werde und ich sollte nicht das Haus verlassen, damit sie mich draußen nicht sehen können. Dann war der Angriff.VP: römisch 40 hat mir gesagt, dass ich von den Angehörigen meines Mannes gesucht werde und ich sollte nicht das Haus verlassen, damit sie mich draußen nicht sehen können. Dann war der Angriff. LA: Wie hätte diese Personen Sie auf der Straße erkennen können, wenn Sie diese doch zuvor niemals gesehen haben? VP: Sie hatten Beschreibungen, wo wir wohnen, wie ich aussehe und so weiter. LA: Woher wissen Sie das? VP: Sie haben uns zu Hause angegriffen. In den Gegenenden kennt man einander. Ich nehme an, dass sie eine gute Beschreibung hatten, sonst hätten sie uns ja nicht angreifen können. LA: Wann die Leute in Ihrer Gegend einander gekannt hätten, warum kannten Sie selbst die Personen nicht und kannten diese Personen Sie offenbar ebenfalls nicht? VP: Weil ich mit meinem Mann sehr lang zusammen war, erzählte er mir, wo sie wohnen, sodass ich auch selbst wusste, wo sie ungefähr wohnen, aber ich habe seine Familie nicht persönlich kennengelernt. Ich vermute, dass die Angehörigen meines Mannes, eine gute Beschreibung hatten, sonst wären sie ja nicht so direkt und angriffsbereit auf uns losgegangen. LA: Konnten Sie die Angreifer selbst persönlich wahrnehmen und sehen? VP: Nein, es war ja dunkel. LA: Woher wissen Sie dann, welche verschiedenen Waffen die Angreifer bei sich getragen hätten? VP: Meine Brüder sagten das. Nachbarn sagten das. Meine Brüder haben es selbst gesehen, als sie angegriffen worden sind und Nachbarn, sahen welche Waffen sie bei sich hatten, als die Männer wegliefen. LA: Inwiefern versuchten Sie mit Familienangehörigen nach diesem Vorfall, als Sie bei Nachbarn aufhältig waren, in Kontakt zu treten? VP: Das Nachbarhaus war ja in derselben Gegend, nicht weit weg von unserem Haus. Ich bin selbst nach Hause zurückgekehrt. LA: Wann kehrten Sie nach Hause zurück? VP: Am nächsten Tag am Vormittag. Ich habe nur die Nacht im Nachbarhaus verbraucht. LA: Mit wem verbrachten Sie die Nacht im Nachbarhaus? VP: Mit meiner Schwester XXXX .VP: Mit meiner Schwester römisch 40 . LA: Wer versorgte Ihre Schwester XXXX , als Sie von Ihrem Onkel abgeholt wurden?LA: Wer versorgte Ihre Schwester römisch 40 , als Sie von Ihrem Onkel abgeholt wurden? VP: XXXX und XXXX waren zu Hause. Später kam meine Mutter ja auch zurück.VP: römisch 40 und römisch 40 waren zu Hause. Später kam meine Mutter ja auch zurück. LA: Verbrachten XXXX und XXXX die Nacht des Angriffs in Ihrem Wohnhaus?LA: Verbrachten römisch 40 und römisch 40 die Nacht des Angriffs in Ihrem Wohnhaus? VP: XXXX flüchtete und XXXX versteckte sich ebenfalls irgendwo. Später kehrten beide zurück ins Haus.VP: römisch 40 flüchtete und römisch 40 versteckte sich ebenfalls irgendwo. Später kehrten beide zurück ins Haus. LA: Wann kehrten Ihre Geschwister nach Hause zurück? VP: Ich glaube, noch in der Nacht. So gegen Mitternacht wahrscheinlich sind sie alle nach Hause zurückgekehrt. So genau kann ich es aber nicht sagen, weil ich nicht dabei war. LA: Wurden Ihre Brüder nach der Festnahme auf die Polizeistation verbracht oder direkt ins Gefängnis eingeliefert? VP: Die Polizeistation ist das Gefängnis. Es ist beides in einem. LA: Welchem Clan gehört Ihr Gatte an? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Bitte benennen Sie den Sub-Clan. VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Bitte benennen Sie auch den Sub-Sub-Clan. VP: Das weiß ich nicht. LA: Welchem Clan wird der XXXX zugeordnet?LA: Welchem Clan wird der römisch 40 zugeordnet? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Woher wussten Sie, dass die Familienangehörigen Ihres Gatten nicht mit Ihrer Eheschließung einverstanden waren? VP: Mein Mann hat mir das gesagt. LA: Wann informierte Ihr Gatte seine Familie über die Eheschließung? VP: Sie haben es von anderen erfahren. Nicht von ihm. Erst danach haben sie ihn zur Rede gestellt und er hat das zugegeben. Seit dem Vorfall haben wir miteinander nicht gesprochen. LA: Wo befindet sich Ihr Gatte derzeit? VP: Jetzt ist er aus dem Gefängnis entlassen worden. Er ist in XXXX .VP: Jetzt ist er aus dem Gefängnis entlassen worden. Er ist in römisch 40 . LA: Woher wissen Sie das? VP: Meine Mutter hat es mir gesagt. Er hat mit meiner Mutter gesprochen. LA: Wann wurde Ihr Gatte entlassen? VP: Das genaue Datum weiß ich nicht. LA: Können Sie das Jahr und das Monat benennen? VP: 2019, aber das Monat weiß ich nicht. LA: Wie lange nach dem Angriff waren Sie noch in Somalia aufhältig? VP: Ich habe im Jänner 2019 Somalia verlassen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Von Oktober bis zur Ausreise. LA: Wer kontaktierte Ihren Onkel mütterlicherseits, damit dieser Sie bei Ihrer Ausreise aus Somalia unterstützen würde? VP: Telefonisch. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Das weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, dass er angerufen wurde. LA: Wann wurde Ihr Onkel angerufen? VP: Am selben Abend, als der Angriff stattgefunden hat. Ich weiß nicht, ob er von XXXX oder jemand anderen angerufen wurde.VP: Am selben Abend, als der Angriff stattgefunden hat. Ich weiß nicht, ob er von römisch 40 oder jemand anderen angerufen wurde. LA: Warum sprach Ihr Gatte nicht bereits während Ihrer rund zweijährigen Beziehung mit seinen Eltern über seinen Wunsch Sie zu heiraten? VP: Er wusste, dass seine Familie das ablehnt. Er gehört zum XXXX und durfte mich nicht nicht heiraten, weil ich einem schmutzigen Clan angehöre.VP: Er wusste, dass seine Familie das ablehnt. Er gehört zum römisch 40 und durfte mich nicht nicht heiraten, weil ich einem schmutzigen Clan angehöre. LA: Sie gaben an, Ihre Mutter sei bewusstlos gewesen, als Sie nach dem Angriff ins Krankenhaus gebracht wurde. Sprach Ihre Mutter jemals persönlich mit den Polizisten bezüglich dieses Vorfalls? VP: Ja, hat sie. Sie hat zu ihnen gesagt, dass sie das Opfer sei und nicht der Täter. Daraufhin bekam sie als Antwort, dass ich, ihre Tochter, daran schuld sei. LA: Wann sprach Ihre Mutter mit den Polizisten? VP: Als sie meine Brüder im Gefängnis besuchte. LA: Wann erfuhr Ihre Mutter von Ihrer Eheschließung? VP: Meine Mutter wusste von unserer Beziehung, aber sie wusste nicht, dass ich ihn geheiratet habe. Ich habe selbst meiner Mutter von der Eheschließung erzählt. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Den genauen Zeitpunkt, wann ich es meiner Mutter gesagt habe kann ich jetzt nicht mehr sagen. LA: Wie viel Zeit verging nach der Eheschließung bis Sie Ihre Mutter darüber informierten? VP: Am 05.
- habe ich geheiratet. Im
- Monat, ich glaube, am 02,. habe ich es meiner Mutter gesagt. LA: Informierten Sie Ihre Mutter vor oder nach dem Vorfall über Ihre Eheschließung? VP: Vor dem Angriff, habe ich sie es wissen lassen. LA: Wie oft kam Ihre Familie in Folge nochmals in Kontakt mit den Angehörigen Ihres Gatten? VP: Gar nicht mehr. Ich habe nie mit ihnen Kontakt gehabt, bis zum Angriff. LA: Hatte Ihre Familie nach dem Angriff nochmal Kontakt mit den Familienangehörigen Ihres Gatten? VP: Ja, sie sagten zu meiner Familie, dass sie nur meine Familie in Ruhe lassen werden, wenn sie dafür sorgen, dass ich nicht mehr da bin und nicht mehr mit ihrem Sohn gesehen werden kann. Sonst wird es keine Ruhe geben. La: Wie oft hatte Ihre Familie nach dem Angriff nochmals Kontakt mit den Angehörigen Ihres Gatten? VP: Das weiß ich nicht. Wie oft kann ich nicht sagen. LA: Gab es nach dem geschilderten Angriff lediglich Gespräche mit den Angehörigen Ihres Gatten oder kam es zu weiteren Angriffen? VP: Es gab einen Angriff, während meiner Abwesenheit. Ich war persönlich nicht dabei. Ich kann auch nicht sagen, wann genau dieser Angriff stattgefunden hat. Nachgefragt, ob ich zumindest das Jahr und das Monat des weiteren Angriffs benennen kann, gebe ich an, dass es ca. vier Tage später nach dem ersten Angriff, zum zweiten Angriff kam. LA: Wer war in den zweiten Angriff involviert? VP: Zu dem Zeitpunkt war niemand zu Hause. Meine Brüder waren ja im Gefängnis. Sie haben das Haus kaputt gemacht und Geschirr kaputtgetreten. LA: Wo befand sich Ihre Mutter während dieses zweiten Angriffs? VP: Am Markt. LA: Wo befanden sich Ihre Geschwister zu diesem Zeitpunkt? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie konnten die Polizisten wissen, dass der Angriff wegen Ihrer Eheschließung auf Ihre Familie verübt wurde, wenn die Polizisten doch niemals mit den Tätern gesprochen, sondern nur mit Ihren Familienangehörigen gesprochen hatte? VP: Der Onkel meines Mannes ist bei der Polizei und ist ein hochrangiger Beamter. LA: Woher haben Sie diese Informationen über den Onkel Ihres Mannes? VP: Mein Mann XXXX hat mir das früher gesagt und auch XXXX .VP: Mein Mann römisch 40 hat mir das früher gesagt und auch römisch 40 . LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Dass ich getötet werde. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Somalia wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Auf Seite 9 möchte ich korrigieren, dass mein Mann nicht ca. XXXX , sondern ca. XXXX alt ist. Das muss ein Missverständnis gewesen sein.VP: Auf Seite 9 möchte ich korrigieren, dass mein Mann nicht ca. römisch 40 , sondern ca. römisch 40 alt ist. Das muss ein Missverständnis gewesen sein. Auf Seite 13 möchte ich korrigieren, dass ich nicht zum Haus meines Onkels, sondern direkt zum Haus seines Freundes gebracht wurde, wo ich mich verstecken konnte. Auf Seite 19 möchte ich korrigieren, dass sich meine Angehörigen nicht XXXX , sondern bis kurz vor meiner Ausreise waren die zwei jüngeren Brüder im Gefängnis. Die anderen beiden waren bis nach meiner Ausreise im Gefängnis.“Auf Seite 19 möchte ich korrigieren, dass sich meine Angehörigen nicht römisch 40 , sondern bis kurz vor meiner Ausreise waren die zwei jüngeren Brüder im Gefängnis. Die anderen beiden waren bis nach meiner Ausreise im Gefängnis.“ Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2021 (Spruchpunkt III.). Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2021 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend hielt das BFA u.a. fest: „Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte insofern nicht glaubhaft festgestellt werden, als Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2020 nicht in der Lage waren umfassende Angaben zur Clanstruktur des von Ihnen bezeichneten Clans zu tätigen, was sich darin wiederspiegelte, dass Sie erklärten, sechs Sub-Clans wären dem Clan Gabooye nachgereiht. Dabei erklärten Sie, dass die XXXX zuzurechnen wären. Entgegen der eingangs ins Treffen geführten sechs Clans zählten Sie somit sieben Sub-Clans auf. Entgegen Ihren Ausführungen zeigen die Clancharts der Staatendokumentation auch jedoch lediglich fünf Sub-Clans auf, nämlich XXXX . Ihre lediglich oberflächliche Auseinandersetzung mit der Clanstruktur veranlasst die Behörde zu Zweifeln hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zumal gerade Clanstrukturen in Somalia von wesentlicher Bedeutung sind und somit jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass Angehörige eines Clans in der Lage sind zumindest die Struktur des eigenen Clans umfassend und korrekt zu beschreiben und muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan lediglich behaupteten, weil Sie dadurch versuchten Ihr Vorbringen gewichtiger erscheinen zu lassen, was Ihnen jedoch nicht gelangt. Dies führt dazu, dass Ihre Clanzugehörigkeit aufgrund der dargelegten Zweifel nicht abschließend festgestellt werden konnte.„Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte insofern nicht glaubhaft festgestellt werden, als Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2020 nicht in der Lage waren umfassende Angaben zur Clanstruktur des von Ihnen bezeichneten Clans zu tätigen, was sich darin wiederspiegelte, dass Sie erklärten, sechs Sub-Clans wären dem Clan Gabooye nachgereiht. Dabei erklärten Sie, dass die römisch 40 zuzurechnen wären. Entgegen der eingangs ins Treffen geführten sechs Clans zählten Sie somit sieben Sub-Clans auf. Entgegen Ihren Ausführungen zeigen die Clancharts der Staatendokumentation auch jedoch lediglich fünf Sub-Clans auf, nämlich römisch 40 . Ihre lediglich oberflächliche Auseinandersetzung mit der Clanstruktur veranlasst die Behörde zu Zweifeln hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zumal gerade Clanstrukturen in Somalia von wesentlicher Bedeutung sind und somit jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass Angehörige eines Clans in der Lage sind zumindest die Struktur des eigenen Clans umfassend und korrekt zu beschreiben und muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan lediglich behaupteten, weil Sie dadurch versuchten Ihr Vorbringen gewichtiger erscheinen zu lassen, was Ihnen jedoch nicht gelangt. Dies führt dazu, dass Ihre Clanzugehörigkeit aufgrund der dargelegten Zweifel nicht abschließend festgestellt werden konnte. Ebenso konnte auch Ihr Familienstand nicht festgestellt werden. Sie behaupteten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aufgrund einer Eheschließung, von Ihrer vermeintlichen Schwiegerfamilie verfolgt worden zu sein, da diese mit Ihrer Eheschließung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit nicht einverstanden gewesen wären. Bereits Ihre Angaben zu Ihrer vermeintlichen Eheschließung veranlassen die Behörde insofern zu Zweifeln, als Sie einerseits nicht in der Lage waren zu bezeichnen, wie der Sheikh geheißen, der Ihre Ehe geschlossen hätte und andererseits vage, teils widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeugen existent sind. So behaupteten Sie nämlich, als Sie dazu befragt wurde, wer konkret die Eheschließung bezeugt hätte, dass die Freunde Ihres vermeintlichen Ehemannes diese bezeugt hätten. Als Sie in Folge durch die Leiterin der Amtshandlung aufgefordert wurden, die Namen dieser zu benennen, behaupteten Sie lediglich einen Namen, nämlich XXXX , zu kennen. Gleichsam konnten Sie keine konkrete Zeugenanzahl benennen, obwohl Sie selbst bei der Eheschließung anwesend gewesen sein wollen und zogen sich auf allgemein gehaltene Angaben zurück indem Sie behaupteten, es hätte mehrere Zeugen gegeben und Sie selbst seien mit zwei Zeugen bei der Eheschließung gewesen. Nachdem Sie neuerlich aufgefordert wurden, eine Zeugenanzahl zu bezeichnen, führten Sie allgemein aus, mit wie vielen Personen Sie selbst und Ihr Gatte bei der Eheschließung anwesend gewesen wären. Sie bezeichneten sechs Personen. Zu einem späteren Zeitpunkt, als Sie dazu befragt wurde, wie viele Personen insgesamt anwesend gewesen wäre, gaben Sie plötzlich an, dass ca. 10 oder 11 Personen anwesend gewesen wären, was Ihrer vorangegangenen Darstellung widerspricht. Darüber hinaus gilt anzumerken, dass es sich bei 10 bzw. 11 Personen jedenfalls um eine überschaubare Anzahl gehandelt hätte, weshalb keinesfalls nachvollziehbar erscheint, dass Sie nicht in der Lage wären, eine konkrete Anzahl zu bezeichnen. Ihre vagen und widersprüchlichen Angaben veranschaulichen, dass Sie diese erste im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt konstruierten. Selbst wenn somalischen Dokumenten aufgrund des hohen Fälschungspotentials keine Beweiskraft zukommt, sei darauf hingewiesen, dass Sie auch nicht in der Lage waren eine Bescheinigung über Ihre Eheschließung in Vorlage zu bringen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten führen schließlich dazu, dass auch Ihr Familienstand nicht festgestellt werden konnte, zumal auch eine Vielzahl an Widersprüchen bei der von Ihnen vorgebrachten, durch die vermeintliche Eheschließung resultierende Probleme, erkannt werden konnte und werden diese Unstimmigkeiten in Folge nunmehr thematisiert.Ebenso konnte auch Ihr Familienstand nicht festgestellt werden. Sie behaupteten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aufgrund einer Eheschließung, von Ihrer vermeintlichen Schwiegerfamilie verfolgt worden zu sein, da diese mit Ihrer Eheschließung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit nicht einverstanden gewesen wären. Bereits Ihre Angaben zu Ihrer vermeintlichen Eheschließung veranlassen die Behörde insofern zu Zweifeln, als Sie einerseits nicht in der Lage waren zu bezeichnen, wie der Sheikh geheißen, der Ihre Ehe geschlossen hätte und andererseits vage, teils widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeugen existent sind. So behaupteten Sie nämlich, als Sie dazu befragt wurde, wer konkret die Eheschließung bezeugt hätte, dass die Freunde Ihres vermeintlichen Ehemannes diese bezeugt hätten. Als Sie in Folge durch die Leiterin der Amtshandlung aufgefordert wurden, die Namen dieser zu benennen, behaupteten Sie lediglich einen Namen, nämlich römisch 40 , zu kennen. Gleichsam konnten Sie keine konkrete Zeugenanzahl benennen, obwohl Sie selbst bei der Eheschließung anwesend gewesen sein wollen und zogen sich auf allgemein gehaltene Angaben zurück indem Sie behaupteten, es hätte mehrere Zeugen gegeben und Sie selbst seien mit zwei Zeugen bei der Eheschließung gewesen. Nachdem Sie neuerlich aufgefordert wurden, eine Zeugenanzahl zu bezeichnen, führten Sie allgemein aus, mit wie vielen Personen Sie selbst und Ihr Gatte bei der Eheschließung anwesend gewesen wären. Sie bezeichneten sechs Personen. Zu einem späteren Zeitpunkt, als Sie dazu befragt wurde, wie viele Personen insgesamt anwesend gewesen wäre, gaben Sie plötzlich an, dass ca. 10 oder 11 Personen anwesend gewesen wären, was Ihrer vorangegangenen Darstellung widerspricht. Darüber hinaus gilt anzumerken, dass es sich bei 10 bzw. 11 Personen jedenfalls um eine überschaubare Anzahl gehandelt hätte, weshalb keinesfalls nachvollziehbar erscheint, dass Sie nicht in der Lage wären, eine konkrete Anzahl zu bezeichnen. Ihre vagen und widersprüchlichen Angaben veranschaulichen, dass Sie diese erste im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt konstruierten. Selbst wenn somalischen Dokumenten aufgrund des hohen Fälschungspotentials keine Beweiskraft zukommt, sei darauf hingewiesen, dass Sie auch nicht in der Lage waren eine Bescheinigung über Ihre Eheschließung in Vorlage zu bringen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten führen schließlich dazu, dass auch Ihr Familienstand nicht festgestellt werden konnte, zumal auch eine Vielzahl an Widersprüchen bei der von Ihnen vorgebrachten, durch die vermeintliche Eheschließung resultierende Probleme, erkannt werden konnte und werden diese Unstimmigkeiten in Folge nunmehr thematisiert. Sie führten ins Treffen, Ihr vermeintlicher Ehemann sei von dessen Familie aufgrund Ihrer Eheschließung ins Gefängnis verbracht worden und Sie selbst, sowie Ihre Familienangehörigen wären angegriffen worden. Als Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2020 aufgefordert wurden Ihren ersten Kontakt mit Angehörigen Ihres vermeintlichen Ehemanns zu beschreiben, führten Sie aus, dass Sie und Ihre Angehörigen gegen 19:00 Uhr Ortszeit angegriffen worden wären. Dabei gaben Sie Folgendes an: „Leute stürmten ins Haus.“ Ihre Ausführungen lassen unmissverständlich den Schluss zu, dass die Angreifer auch Ihr Wohnhaus betreten hätten. Selbst als Sie dazu befragt wurden, wie viele Personen Ihr Haus gestürmt hätten, bezeichneten Sie eine Anzahl von 30 Personen und vermochten nichts an der Darstellung, dass Ihr Haus gestürmt worden wäre zu korrigieren. Als Sie jedoch wenig später dazu befragt wurden, wie es Ihnen möglich gewesen wäre, sich im Haus unbemerkt zu verstecken, änderten Sie Ihre Schilderungen plötzlich dahingehend ab, dass sich Ihre Brüder vor dem Haus befunden hätten und lediglich der Platz vor Ihrem Haus von den vermeintlichen Angehörigen Ihres Gatten gestürmt worden wäre. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch insofern fraglich, als Sie auf Seite 18 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt behaupteten, dass die Angreifer gleich nach dem hineinkommen auf Ihre Brüder eingeschlagen hätten. Ihre Wortwahl impliziert, dass diese zumindest einen abgrenzbaren Raum oder eine Fläche betreten hätten und ist an dieser Stelle zu betonen, dass Sie mit keinem Wort erwähnten, dass beispielsweise Ihr Grundstück eingezäunt gewesen wäre, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch in diesem Zusammenhang vom Betreten Ihres Wohnhauses sprachen. Es macht sehr wohl einen wesentlichen Unterschied aus, wenn Sie einmal behaupten, Ihr Haus sei gestürmt worden und in Folge Ihre Angaben dahingehend abändern, dass lediglich der Platz vor dem Haus gestürmt worden wäre. Die Abänderung eines derart wesentlichen Aspekts verdeutlicht nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Darüber hinaus erscheint keinesfalls nachvollziehbar, wie es Ihnen möglich gewesen wäre, die Angreifer als Brüder, sowie nahe Verwandte Ihres Gatten zu identifizieren, wenn Sie diese nicht einmal persönlich gekannt oder gesehen hätten, was die Behörde wiederholt zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben veranlasst. Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase behaupteten Sie, dass Ihre Mutter und Ihre Brüder nach dem vermeintlichen Vorfall von der Polizei festgenommen und mitgenommen worden wären. Die Festnahme Ihrer Mutter steht jedoch in massivem Widerspruch zu Ihren Angaben auf Seite 19 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wo Sie erklärten, dass die Leute versucht hätten eine Mitnahme Ihrer Mutter zu verhindern, was schließlich dazu geführt hätte, dass Ihre Mutter ins Krankenhaus gebracht worden wäre. Ihre Mutter hätte sich in Folge drei Tage im Krankenhaus befunden, bevor sie entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt wäre. Ihre divergierenden Angaben hinsichtlich der Versorgung und der vermeintlichen Festnahme Ihrer Mutter lassen jedenfalls den Schluss zu, dass Sie sich eines Konstrukts bedienten, würden Sie die Situation nämlich andernfalls immer gleichlautend darzustellen vermögen. Auf Vorhalt durch die Leiterin der Amtshandlung, dass Ihre Mutter sodann doch nicht von der Polizei mitgenommen worden wäre, entgegneten Sie überraschenderweise, dass dies sehr wohl so gewesen sei und man Ihre Mutter mit Ihren Brüdern mitgenommen hätte, was der Darstellung hinsichtlich des Verbringens ins Krankenhaus entgegensteht. In Folge versuchten Sie zu erklären, dass die Polizei selbst gesehen hätte, dass es Ihrer Mutter nicht gut gegangen wäre. Plötzlich änderten Sie Ihre Erzählung abermals ab, in dem Sie fortsetzten, dass die Leute die Polizei angeschrien hätten, dass es Ihrer Mutter nicht gut gehen würde, was dazu geführt hätte, dass diese in Krankenhaus gebracht worden wäre und verwarfen Sie sohin abermals die Darstellung der Festnahme Ihrer Mutter. Ihre permanent wechselnde Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts lässt jedenfalls den Schluss zu, dass Sie keinen wahren Sachverhalt vorbrachten, sondern sich einer konstruierten Geschichte bedienten, um in die Nähe eines asylrelevanten Sachverhalts zu gelangen. Sie behaupteten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2020, dass Ihre Mutter das Bewusstsein im Rahmen des Vorfalls verloren hätte. Umso weniger erscheint plausibel, dass die Polizei beabsichtigt hätte, Ihre Mutter in bewusstlosem Zustand zu verhaften und in ein Gefängnis zu überstellen. Auf Vorhalt dieses Schlusses, entgegneten Sie, dass Ihre Mutter beschuldigt worden wäre und die Polizei mächtiger wäre, was in Anbetracht des geschilderten vermeintlichen Vorfalls jedoch unvereinbar erscheint, zumal sich der vermeintliche Vorfall auf Ihrem Grundstück ereignet und Nachbarn anwesend gewesen wären, als die Polizei erschienen sei und diese somit jedenfalls für Ihre Familienangehörigen hätten eine Aussage tätigen können. Auf Seite 20 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurden Sie dazu befragt, wer Ihrer Brüder konkret von der Polizei festgenommen worden wäre. Sie benannten Ihre Brüder XXXX und XXXX namentlich, bevor Sie behaupteten, dass all Ihre fünf Brüder mitgenommen worden wäre. In Folge gaben Sie an, Ihr jüngster Bruder hätte aber während der Mitnahme fliehen können. Ihre anderen vier Brüder seien ins Gefängnis verbracht worden. Wenige Zeit zuvor wurden Sie dazu befragt, wie lange Ihre Familienangehörigen sich im Gefängnis befunden hätten und gaben an, dass sich diese XXXX im Gefängnis befunden hätten. Diese Ausführungen widersprechen jedoch massiv Ihren späteren Angaben, wo Sie erklärten, dass lediglich XXXX und XXXX entlassen worden wären, sich Ihre anderen beiden Brüder jedoch noch im Gefängnis befunden, als Sie Somalia verlassen hätten. Zur Veranschaulichung des gravierenden zeitlichen Widerspruchs wird ausgeführt, dass Sie auf Seite 11 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärten, Ihr Heimatland am 01.01.2019 verlassen zu haben. Des Weiteren konnte Ihren Angaben entnommen werden, dass sich der vermeintliche Vorfall bereits am XXXX 2018 zugetragen hätte. Somit hätten sich Ihre Brüder bereits rund zweieinhalb Monate zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland im Gefängnis aufgehalten, was einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt massiv widerspricht. Auch dieser eklatante Widerspruch kann jedenfalls als Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte gewertet werden. Als Ihnen Ihre massiv divergierenden Angaben im Rahmen der Rückübersetzung bewusstwurden, versuchten Sie Ihre Angaben dahingehend abzuändern, dass sich Ihre jüngeren Brüder bis kurz vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland in Haft befunden hätten, während Ihre anderen beiden Brüder bis nach Ihrer Ausreise im Gefängnis verblieben wären. Auch die neuerliche Abänderung Ihrer Ausführungen vermag nichts an der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu verändern.Auf Seite 20 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurden Sie dazu befragt, wer Ihrer Brüder konkret von der Polizei festgenommen worden wäre. Sie benannten Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 namentlich, bevor Sie behaupteten, dass all Ihre fünf Brüder mitgenommen worden wäre. In Folge gaben Sie an, Ihr jüngster Bruder hätte aber während der Mitnahme fliehen können. Ihre anderen vier Brüder seien ins Gefängnis verbracht worden. Wenige Zeit zuvor wurden Sie dazu befragt, wie lange Ihre Familienangehörigen sich im Gefängnis befunden hätten und gaben an, dass sich diese römisch 40 im Gefängnis befunden hätten. Diese Ausführungen widersprechen jedoch massiv Ihren späteren Angaben, wo Sie erklärten, dass lediglich römisch 40 und römisch 40 entlassen worden wären, sich Ihre anderen beiden Brüder jedoch noch im Gefängnis befunden, als Sie Somalia verlassen hätten. Zur Veranschaulichung des gravierenden zeitlichen Widerspruchs wird ausgeführt, dass Sie auf Seite 11 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärten, Ihr Heimatland am 01.01.2019 verlassen zu haben. Des Weiteren konnte Ihren Angaben entnommen werden, dass sich der vermeintliche Vorfall bereits am römisch 40 2018 zugetragen hätte. Somit hätten sich Ihre Brüder bereits rund zweieinhalb Monate zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland im Gefängnis aufgehalten, was einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt massiv widerspricht. Auch dieser eklatante Widerspruch kann jedenfalls als Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte gewertet werden. Als Ihnen Ihre massiv divergierenden Angaben im Rahmen der Rückübersetzung bewusstwurden, versuchten Sie Ihre Angaben dahingehend abzuändern, dass sich Ihre jüngeren Brüder bis kurz vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland in Haft befunden hätten, während Ihre anderen beiden Brüder bis nach Ihrer Ausreise im Gefängnis verblieben wären. Auch die neuerliche Abänderung Ihrer Ausführungen vermag nichts an der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu verändern. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Bewaffnung der vermeintlichen Angreifer können insofern lediglich als zweifelhaft klassifiziert werden, als Sie einerseits selbst einräumten, die Angreifer aufgrund der Dunkelheit nicht selbst gesehen zu haben und andererseits sich auf Aussagen Ihrer Brüder beriefen, was jedoch insofern unvereinbar erscheint, als Sie selbst erklärten, ein Teil Ihrer Brüder sei bis nach Ihrer Ausreise inhaftiert gewesen und berichteten Sie ansonsten von keinerlei diesbezüglichen Gesprächen mit Ihren Brüdern aufgrund Ihres Versteckens oder gar einem persönlichen Kontakt nach dem vermeintlichen Vorfall. Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase gaben Sie Folgendes an: „Ich wurde zunächst zu meinem Onkel mütterlicherseits gebracht. Dieser brachte mich, aus Angst um seine Familie, zu einem Freund.“ Ihre Ausführungen lassen unmissverständlich den Schluss zu, dass Sie zuerst bei Ihrem Onkel aufhältig gewesen, bevor Sie zu dessen Freund verbracht worden wären. So stehen Ihre Ausführungen in Widerspruch zu Ihren Angaben auf Seite 18 der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2020, wo Sie bestätigten, dass Sie direkt von Ihrem Wohnort zum Haus des Freundes Ihres Onkels verbracht worden wären. Auch wenn Sie diesen Widerspruch im Rahmen der Rückübersetzung zu entkräften versuchten, stellt dieser dennoch ein Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte dar. Abschließend sei noch auf einen weiteren Widerspruch hinsichtlich weiterer Besuche der Familie Ihres vermeintlichen Ehemannes hinzuweisen. Wo Sie im Rahmen Ihrer freien Erzählphase noch von zwei weiteren Besuchen von seinen Familienangehörigen sprachen, waren Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Lage bekanntzugeben, wie oft Ihre Familie mit diesen Personen in Kontakt gekommen wären. Zu weiteren Angriffen befragt, behaupteten Sie, dass es lediglich einen weiteren Angriff gegeben hätte, welcher sich rund vier Tage nach dem ersten vermeintlichen Angriff zugetragen hätte. Nachdem Sie den ersten Angriff, den Sie mittels konkretem Datum sogar bezeichnen zu vermochten, nämlich mit XXXX 2018 benannten, überrascht, dass Sie nicht einmal angeben konnten, in welchem Monat bzw. Jahr sich der zweite vermeintliche Angriff zugetragen hätte, zumal sich dieser lediglich vier Tage später ereignet hätte. Im Rahmen der freien Erzählphase behaupteten Sie jedoch, dass sich die weiteren Angriffe auf Ihre Familienangehörige erst nach deren Entlassung aus dem Gefängnis ereignet hätten, was insofern in Zweifel gezogen werden kann, als diese Ausführungen mit einem zweiten Angriff nach nur vier Tagen nach dem ersten Angriff und der vorgebrachten Inhaftierung zweier Brüder bis nach Ihrer Ausreise unvereinbar erscheint, weshalb aufgrund der divergierenden Angaben die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens abermals verdeutlicht wird.Abschließend sei noch auf einen weiteren Widerspruch hinsichtlich weiterer Besuche der Familie Ihres vermeintlichen Ehemannes hinzuweisen. Wo Sie im Rahmen Ihrer freien Erzählphase noch von zwei weiteren Besuchen von seinen Familienangehörigen sprachen, waren Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Lage bekanntzugeben, wie oft Ihre Familie mit diesen Personen in Kontakt gekommen wären. Zu weiteren Angriffen befragt, behaupteten Sie, dass es lediglich einen weiteren Angriff gegeben hätte, welcher sich rund vier Tage nach dem ersten vermeintlichen Angriff zugetragen hätte. Nachdem Sie den ersten Angriff, den Sie mittels konkretem Datum sogar bezeichnen zu vermochten, nämlich mit römisch 40 2018 benannten, überrascht, dass Sie nicht einmal angeben konnten, in welchem Monat bzw. Jahr sich der zweite vermeintliche Angriff zugetragen hätte, zumal sich dieser lediglich vier Tage später ereignet hätte. Im Rahmen der freien Erzählphase behaupteten Sie jedoch, dass sich die weiteren Angriffe auf Ihre Familienangehörige erst nach deren Entlassung aus dem Gefängnis ereignet hätten, was insofern in Zweifel gezogen werden kann, als diese Ausführungen mit einem zweiten Angriff nach nur vier Tagen nach dem ersten Angriff und der vorgebrachten Inhaftierung zweier Brüder bis nach Ihrer Ausreise unvereinbar erscheint, weshalb aufgrund der divergierenden Angaben die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens abermals verdeutlicht wird. Insgesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und vagen Schilderungen, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie keinen wahren Sachverhalt vorgebracht haben, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedienten. Sie sind als Person für das Bundesamt unglaubwürdig. Da Sie nicht in der Lage waren, eine Verfolgung, die Sie bewogen hat, Somalia zu verlassen, glaubhaft zu machen, kann von einer solchen auch im Falle einer Rückkehr nicht ausgegangen werden. Allerdings liegt in Ihrem Fall, aufgrund der prekären Versorgungsituation in Ihrem Heimatland, insbesondere Ihrem Herkunftsort, derzeit ein Abschiebehindernis vor. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurden gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI -Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“ Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 02.03.2022 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Somalia. Die Brüder und der Onkel ms. leben in ihrem Heimatland. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF ihr Herkunftsland aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat bzw. dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung droht. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Letzte Änderung: 20.10.2021 Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26).Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021).Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021). Nach Angabe des somalischen Gesundheitsministeriums waren bis Ende Juli 2021 1,8 % der Menschen voll immunisiert (UNOCHA 7.2021). Nach anderen Angaben waren am 14.10.2021 insgesamt 477.075 Impfdosen verabreicht worden und zu diesem Zeitpunkt 1,5 % der Bevölkerung voll immunisiert (PTC 14.10.2021). Laut Schätzungen werden bis Ende des Jahres 2021 rund 500.000 Menschen voll immunisiert sein, bis Ende 2022 weitere 700.
- Jedenfalls ist die Bevölkerung dadurch möglichen neuen - und gefährlicheren - COVID-19-Varianten ungeschützt ausgesetzt, und die Krankheit droht im Land endemisch zu werden (WB 6.2021). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S. 9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S. 24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
- und
- Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S. 16). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020).Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar ein Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs. 69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f).Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als drei Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 11.6.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 11.6.2021). Quellen: AAG - Anadolu Agency [Türkei] (26.2.2021): Turkish Red Crescent donates 10 ventilators to Somalia, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-red-crescent-donates-10-ventilators-to-somalia/2158421, Zugriff 1.3.2021 ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (27.6.2021): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 1.7.2021 AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 27.8.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.8.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, , https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.8.2021 DEVEX / Sara Jerving (13.8.2020): Stigma and weak systems hamper the Somali COVID-19 response, https://www.devex.com/news/stigma-and-weak-systems-hamper-the-somali-covid-19-response-97895, Zugriff 12.10.2020 GW - GardaWorld (11.6.2021): Somalia: Somalia: Authorities maintaining COVID-19 restrictions largely unchanged as of June 11 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/489466/somalia-authorities-maintaining-covid-19-restrictions-largely-unchanged-as-of-june-11-update-13, Zugriff 1.7.2021 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
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Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). PGN 10.2020 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.1.2021 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 17.3.2021 PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Abs. 11). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA - angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA - angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Somalische Sicherheitskräfte hängen bei Einsätzen nach wie vor stark von internationaler Unterstützung ab. Al Shabaab konnte nicht soweit zurückgedrängt und reduziert werden, als dass die Sicherheitskräfte alleine diese Bedrohung eindämmen könnten (HIPS 4.2021, S. 16). Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (HIPS 3.2021, S. 22). Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Abs. 11; UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,; UNSC 19.5.2021, Absatz 14,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S. 9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5). Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba; 2. Teile von Lower Shabelle um Sablaale; 3. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; 4. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 5. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S. 31). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S. 7). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 18.4.2021, S. 18). Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser - gab es 2020 v.a. in Galmudug, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle und Sool (USDOS 30.3.2021, S. 3f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 30.3.2021, S. 13). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 18.4.2021, S. 18). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs. 16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs. 17), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Abs. 19).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Absatz 19,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S. 17/37). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Verletzte und Tote 8.5.-31.7.2021 10.2.-7.5.2021 5.11.2020-9.2.2021 5.8.-4.11.2020 5.5.-3.8.2020 5.2.-4.5.2020 5.11.2019-4.2.2020 5.8.-4.11.2019 Tage 85 87 97 92 91 89 92 92 Opfer gesamt 276 260 363 257 319 277 392 124 davon d. al Shabaab 188 177 144 163 132 75 325 62 Opfer/Tag 2,2 3,0 3,7 2,8 3,5 3,1 4,3 1,3 Quelle UNSC 10.8.2021 Abs. 41UNSC 10.8.2021 Absatz 41 UNSC 19.5.2021 Abs. 45UNSC 19.5.2021 Absatz 45 UNSC 17.2.2021 Abs. 44UNSC 17.2.2021 Absatz 44 UNSC 13.11.2020 Abs. 39UNSC 13.11.2020 Absatz 39 UNSC 13.8.2020 Abs. 49UNSC 13.8.2020 Absatz 49 UNSC 13.5.2020 Abs. 44UNSC 13.5.2020 Absatz 44 UNSC 13.2.2020 Abs. 49UNSC 13.2.2020 Absatz 49 UNSC 15.11.2019 Abs. 41UNSC 15.11.2019 Absatz 41 Jahreshochrechnung 807 1095 1366 1022 1278 1132 1555 475 In Relation zur Gesamtbevölkerung 1:19083 1:14064 1:11274 1:15068 1:12050 1:13604 1:9903 1:32421 Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:19083 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf, Zugriff 23.4.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.12.2020): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_6, Zugriff 3.12.2020 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 28.6.2021 AJ - Al Jazeera (14.4.2021a): Five things to know about Somalia’s political turmoil, https://www.aljazeera.co