RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW222 2237817-1 SpruchW222 2237817-1/12E, W222 2237817-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 21.01.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 21.01.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Punjabi – zu seiner Person an, in XXXX geboren worden und ledig zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Skih an. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab er an, Punjabi/Panschabi zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe die Grundschule, allgemein bildendende höhere Schule besucht. Als Berufsausbildung gab er „ XXXX “ an. An Familienangehörigen führte er im Rahmen der Befragung seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an. Sein Wohnsitz im Herkunftsstaat sei „ XXXX “, XXXX , Punjab, Indien. Am 18.09.2020 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei sein Reiseziel anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates England gewesen, da es dort ihre Gesellschaft und viele Tempel gebe. Am XXXX .09.2020 sei er per Flugzeug legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und sei er mit einem Reisedokument ausgereist, welches sich beim Schlepper in Serbien befinde. Er würde versuchen, eine Kopie, von Indien zu beschaffen. Er sei mit dem Flugzeug nach Armenien gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe und sei weiter per Flugzeug nach Serbien gereist, von wo er nach einen 7-tägigen Aufenthalt über unbekannte Länder nach Österreich weitergereist sei. Befragt gab er weiters an, dass ihm in der Vergangenheit ein Visum betreffend Ghana sowie Armenien ausgestellt worden sei. Seine Reise sei schlepperunterstützt erfolgt und hätten die Kosten 1 Million indischen Rupien betragen. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er an, nein, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Punjabi – zu seiner Person an, in römisch 40 geboren worden und ledig zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Skih an. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab er an, Punjabi/Panschabi zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe die Grundschule, allgemein bildendende höhere Schule besucht. Als Berufsausbildung gab er „ römisch 40 “ an. An Familienangehörigen führte er im Rahmen der Befragung seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an. Sein Wohnsitz im Herkunftsstaat sei „ römisch 40 “, römisch 40 , Punjab, Indien. Am 18.09.2020 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei sein Reiseziel anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates England gewesen, da es dort ihre Gesellschaft und viele Tempel gebe. Am römisch 40 .09.2020 sei er per Flugzeug legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und sei er mit einem Reisedokument ausgereist, welches sich beim Schlepper in Serbien befinde. Er würde versuchen, eine Kopie, von Indien zu beschaffen. Er sei mit dem Flugzeug nach Armenien gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe und sei weiter per Flugzeug nach Serbien gereist, von wo er nach einen 7-tägigen Aufenthalt über unbekannte Länder nach Österreich weitergereist sei. Befragt gab er weiters an, dass ihm in der Vergangenheit ein Visum betreffend Ghana sowie Armenien ausgestellt worden sei. Seine Reise sei schlepperunterstützt erfolgt und hätten die Kosten 1 Million indischen Rupien betragen. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er an, nein, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Meine Familie hat Streit mit privaten Personen über unsere Grundstücke. Das ist mein Fluchtgrund, andere Gründe habe ich nicht.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor seinen Gegnern, - diese privaten Personen. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „nein“ an. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .11.2020 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005).Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .11.2020 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 01.12.2020 gab der BF im Beisein einer Rechtsberaterin sowie einer Dolmetscherin für Punjabi im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten korrigiert): „LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche ansonsten noch etwas Hindi. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. Lesen kann ich Punjabi. LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Sehr gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Anmerkung: Die anwesende Rechtsberaterin erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass im gegenständlichen Fall am 01.12.2020 von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat. Die anwesende Rechtsberaterin erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass im gegenständlichen Fall am 01.12.2020 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat. Belehrung: [ … ] Haben Sie das alles verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie bisher über das Videosystem alles gut verstanden? VP: Ja. LA: [ … ] VP: [ … ] LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten? VP: Nein. LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: [ … ] VP: [ … ] Anmerkung: Der Ast. unterfertigt eine Einverständniserklärung zur Einholung medizinischer Unterlagen und ärztlicher Befunde. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Zu meinen Ausreisegründen wurde ich nicht befragt. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Identität und zu Ihren persönlichen Daten befragt. LA: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe entsprechen denn Tatsachen und sind richtig. Anmerkung. Berichtigung der Verfahrensidentität Namen. Eine neue Verfahrenskarte wird nach der EV ausgestellt. LA: Sie haben in der Erstbefragung Angaben über Ihre Eltern und Ihren Bruder gemacht. Wo halten sich diese auf? VP: Im Punjab in XXXX . XXXX .VP: Im Punjab in römisch 40 . römisch 40 . LA: Haben Sie weitere Familienangehörige (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) in Indien? VP: Wir haben nur ein gutes Verhältnis zu je einem Onkel mütterlicher und väterlicherseits. Früher hatten wir zu einem Onkel väterlicherseits auch ein gutes Verhältnis. Nach dem Streit jedoch nicht mehr. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Indien? VP: Ja, telefonisch. Nachgefragt gebe ich an, mit meinen Eltern habe ich zuletzt am Sonntag gesprochen. Ich rufe so ca. alle 3-4 Tage an, Kurzanrufe. LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie versuchen würden, eine Kopie Ihres Reisepasses aus Indien zu beschaffen. Was haben Sie bisher unternommen, um diese zu erhalten? VP: Meinen Reisepass hat der Schlepper. LA: Haben Sie versucht über Ihre Eltern eine Kopie des Passes oder ein Ersatzdokument zu erhalten? VP: Nein. Bisher habe ich gar nichts versucht. LA: Welche Dokumente mussten Sie dazu vorlegen und wo befinden sich diese? VP: Es liegt ca. 8 Jahre zurück. Erinnerlich sind ein Foto und die Adresse. LA: Mussten Sie keine Dokumente wie. Z.B. ID-Card, Geburtsurkunde usw. vorlegen? VP: Ja, Geburtsurkunde kann ich mich erinnern. Diese befindet sich bei den Eltern. LA: Sie werden aufgefordert, eine Kopie des Reisepasses und andere indische Dokumente, wie ID-Card, Geburtsurkunde, Führerschein, Schulzeugnisse usw.) umgehend der Behörde in Kopie und anschließend im Original vorzulegen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihren Familienangehörigen (Eltern, Bruder) in Indien wirtschaftlich/finanziell? VP: Meine Mutter ist XXXX . Mein Vater ist XXXX . Ich würde sagen, die Familie zählt zur Mittelschicht, die Familie hat genug zum Leben.VP: Meine Mutter ist römisch 40 . Mein Vater ist römisch 40 . Ich würde sagen, die Familie zählt zur Mittelschicht, die Familie hat genug zum Leben. Mein Bruder geht noch zur Schule oder studiert. Er macht einen Bachelor in XXXX , so wie ich auch gemacht habe. Mein Bruder geht noch zur Schule oder studiert. Er macht einen Bachelor in römisch 40 , so wie ich auch gemacht habe. LA: Wie geht es Ihren anderen Verwandten in Indien wirtschaftlich/finanziell? VP: Mein Onkel väterlicherseits gehört auch zur Mittelschicht und hat politische Beziehungen. Mein Onkel mütterlicherseits gehört der gehobenen Schicht an. LA: Wie haben Sie Ihre Reise finanziert? Wie viel Geld haben Sie ausgegeben und woher hatten Sie das Geld? VP: Die Reise nach Österreich kostete 1 Million indische Rupien (ca. € 11.300.-.) Ein wenig war mein Erspartes, welches ich als XXXX verdiente, ein anderer Teil war vom Onkel ausgeborgt. VP: Die Reise nach Österreich kostete 1 Million indische Rupien (ca. € 11.300.-.) Ein wenig war mein Erspartes, welches ich als römisch 40 verdiente, ein anderer Teil war vom Onkel ausgeborgt. LA: Sie haben angegeben, dass Sie in Indien als XXXX und XXXX gearbeitet haben. LA: Sie haben angegeben, dass Sie in Indien als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet haben. LA: Wie viel Geld haben Sie in Indien monatlich verdient? VP: Ich habe ca. 15.000 bis 20.000 indische Rupien monatlich verdient. Nachgefragt gebe ich an ich konnte gut davon leben. LA: Hatten Sie ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung? VP: Ich habe bei meinen Eltern gelebt. In einem kleinen Haus. Wir hatten einen Vorraum, eine Küche, Bad und Toilette und ein größeres Zimmer. LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land? VP: Nein. LA: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit „ja“ oder „nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: LA: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. VP: Ich bin nicht vorbestraft. Ich war inhaftiert und hatte Probleme mit den Behörden. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie politisch tätig. VP: Ja. LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. VP: Ja. Die Partei heißt XXXX . VP: Ja. Die Partei heißt römisch 40 . LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. VP: Ja. LA: Hatten Sie persönlich gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) VP: Nein. LA: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. VP: Ja. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. VP: Ich habe in einem Sikh Tempel gearbeitet. Im Mai wurde unsere heilige Schrift im Sikh Tempel von unbekannten angezündet. Danach kam es zu Protesten. Es wurden sehr viele Anzeigen gemacht, die Polizei sollte den oder die Täter ausfindig machen. Aber die Polizei hat kaum etwas unternommen. Im Juni haben wir dann sitzend protestiert. Wie die österreichische Behörde weiß, sind derzeit die Behörden in Indien hinduistisch besetzt. Der Präsident ist dafür ausschlaggebend. Wir haben zwei Tage sitzend protestiert. Die Polizei hat diese sitzenden Proteste aufgelöst, indem sie Tränengas geworfen haben und auch geschossen haben. Die Polizei nahm auch junge Männer fest. Ich und 3 weitere Personen wurden auch für eine Woche festgehalten. Ich bin nach meiner Freilassung wieder in den Sikh Tempel gegangen. Wir wissen bis dato nicht, wer die Heilige Schrift verbrannt hat. Ich bin auch ein Sikh, die Regierung ist eine Hinduistische. Wir bekommen nicht unsere Rechte. Die Polizei kommt und nimmt junge Männer mit. Von einem jungen Mann wissen die Eltern nicht, was mit ihrem Sohn geschehen und wo er verblieben ist. Das ist kein Einzelfall. Und dann gab es noch Grundstücksstreitigkeiten väterlicherseits. Durch den Streit mit diesem Onkel ist der Kontakt zu ihm immer schlechter geworden. LA: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen? VP: Es geht bei dem Streit um ein Ackerland. Es reicht für die Familie, sich zu ernähren. Der Onkel hat auch politischen Kontakt. So hat er immer darauf bestanden, dass wir das Ackerland verkaufen. Wir wollten dies jedoch nicht. Deshalb hat der Onkel veranlasst, dass die Polizei zu uns nach Hause kam und meinen Vater und mich für einen Tag mitgenommen hat, obwohl wir nichts angestellt hatten. Damit wollte der Onkel seinen politischen Einfluss unterstreichen. Die Polizei in Indien ist bestechlich und ist auch Marionette der Politiker. Einmal später hat mein Onkel alleine mit mir gesprochen und gedroht. Wir sollten sein Angebot annehmen, ansonsten könnte mit mir etwas Schlimmes passieren. Sie können jederzeit die politische Lage in Indien verfolgen. Die Bauern in Indien bekommen nicht ihre Rechte. Ich wollte noch erzählen, wie es den Sikhs unter der derzeitigen Regierung geht. LA: Was war schlussendlich der Ausschlaggebende Grund, das auschlaggebende Ereignis für Ihre Ausreise? VP: Es war, als mich die Polizei im Juni dieses Jahres für eine Woche unbegründet festgenommen hatte. Zweitens war ausschlaggebend, dass mich die Polizei neuerlich unbegründet mitgenommen hat, weil mein Onkel dies durch seinen politischen Einfluss machen konnte. Unsere Familie hat seit Juli, seit der Streit um das Grundstück eskalierte, beim Onkel mütterlicherseits gewohnt in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, es ist 20 km von zuhause entfernt.VP: Es war, als mich die Polizei im Juni dieses Jahres für eine Woche unbegründet festgenommen hatte. Zweitens war ausschlaggebend, dass mich die Polizei neuerlich unbegründet mitgenommen hat, weil mein Onkel dies durch seinen politischen Einfluss machen konnte. Unsere Familie hat seit Juli, seit der Streit um das Grundstück eskalierte, beim Onkel mütterlicherseits gewohnt in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, es ist 20 km von zuhause entfernt. LA: War dort die Familie sicher? VP: Wir haben uns dort sicher gefühlt. Nachgefragt gebe ich an, die Familie wohnt seit letzter Woche wieder zuhause. Ich habe in verschiedenen Sikh Tempeln gelebt. Von August bis September in einem Tempel in XXXX . Ich habe dort als XXXX gearbeitet. Dann bin ich im September wieder zurück zu meinem Onkel. Der Onkel und mein Vater wollten, dass ich aus Indien ausreise, weil es für mich nicht mehr sicher war. Dann habe ich das Land verlassen.Ich habe in verschiedenen Sikh Tempeln gelebt. Von August bis September in einem Tempel in römisch 40 . Ich habe dort als römisch 40 gearbeitet. Dann bin ich im September wieder zurück zu meinem Onkel. Der Onkel und mein Vater wollten, dass ich aus Indien ausreise, weil es für mich nicht mehr sicher war. Dann habe ich das Land verlassen. LA: Haben sie somit sämtliche Gründe die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. VP: Ja. Ich habe alles geschildert. LA: War Ihr Aufenthalt im Tempel in XXXX sicher?LA: War Ihr Aufenthalt im Tempel in römisch 40 sicher? VP: Ja, es hat niemand gewusst. LA. Wie weit ist der Tempel in XXXX von Ihrem Zuhause entfernt?LA. Wie weit ist der Tempel in römisch 40 von Ihrem Zuhause entfernt? VP: 200 km. LA: Haben Sie versucht in einer anderen Gegend oder einer größeren Stadt zu leben? VP: Nein. LA. Warum nicht, Sie hatten alle Möglichkeiten dazu? VP: Ich habe in anderen Städten niemanden, den ich kenne. Wo hätte ich hingehen sollen. LA: Vorhalt: Sie haben hier auch niemanden. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wollte deshalb nach England, weil die Sikh Gemeinde dort größer ist, ich meine die Sikh Gemeinde lebt dort in Sicherheit. LA: Haben Sie jemals versucht auf legalem Wege nach England zu kommen? VP: Es dauert sehr lange, bis man nach England kommen kann. Dies kostet viel Zeit und Geld. LA: Was würden Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten und sich zum Beispiel in einer anderen Gegend oder größeren Stadt niederlassen. VP: Ich bin als Sikh in Indien nicht sicher. Und zweitens die Streitigkeiten sind auch noch nicht beendet. LA. Wie viele Sikhs leben in Indien? VP: Diese sind alle nicht in Sicherheit in Indien, sie bekommen keine Rechte. LA: Befürchten Sie irgendwelche staatliche Sanktionen bei einer Rückkehr? VP: Nein. Ich habe nur Angst, wenn ich in XXXX als Sikh ankomme, ansonsten befürchte ich nichts. Ich habe nichts angestellt.VP: Nein. Ich habe nur Angst, wenn ich in römisch 40 als Sikh ankomme, ansonsten befürchte ich nichts. Ich habe nichts angestellt. LA: Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie lediglich Grundstücksstreitigkeiten mit privaten Personen angeführt. Nunmehr bringen Sie einen völlig neuen Grund vor. Dies ist der Behörde weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass Sie damals gar nichts von Problemen als Sikh vorbrachten. Was sagen Sie dazu? VP: Mir wurde von der Polizei gesagt, ich solle mich kurzhalten, es würde ein Interview geben. Der letzte ausschlaggebende Grund, das letzte Ereignis war der Streit wegen dem Grundstück. Ich wollte heute alles detailliert erzählen. LA: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden. VP: Ja. LA: Habe ich Sie nun richtig verstanden? Sie möchten ausschließlich wegen der angeführten Grundstücksstreitigkeiten in Indien hier in Österreich bleiben? VP: Ja, dies ist der hauptsächliche Grund meines Asylantrages. Weiters meine Verfolgung als Sikh in Indien. LA: Ihnen wurde bereits am XXXX .11.2020 die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und die VAO § 52a BFA-VG mit der Ladung zugestellt.LA: Ihnen wurde bereits am römisch 40 .11.2020 die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und die VAO Paragraph 52 a, BFA-VG mit der Ladung zugestellt. Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Abweisung des Antrages auf int. Schutz gem. §§ 3,8 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgeben?Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Abweisung des Antrages auf int. Schutz gem. Paragraphen 3,,8 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgeben? VP: Ich kann keinesfalls nach Indien zurück. LA: Ihnen wurden ebenfalls die Länderfeststellungen zu Indien mit der Ladung ausgefolgt. Haben Sie dazu eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet, oder möchten Sie nunmehr dazu Stellung nehmen? VP: Es war in deutscher Sprache, ich konnte das nicht lesen. LA: Sie wohnen bei Freunden in XXXX , haben Sie nicht versucht, dass man Ihnen dabei behilflich ist?LA: Sie wohnen bei Freunden in römisch 40 , haben Sie nicht versucht, dass man Ihnen dabei behilflich ist? VP: Nein, bedauerlicherweise. LA: Sie sind nach sehr kurzer Zeit nach Antragstellung nach XXXX verzogen. Wie kam es zu dem Kontakt?LA: Sie sind nach sehr kurzer Zeit nach Antragstellung nach römisch 40 verzogen. Wie kam es zu dem Kontakt? VP: Ich wohne derzeit im Sikh Tempel. Ich bin Vegetarier, ich hatte im Camp immer Fleisch angeboten bekommen. Den Kontakt hatte ich aus Google. Außerdem war im Camp ein Inder, der schon länger hier ist, dieser hat es mir bestätigt. LA: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Im Sikh Tempel erhält man Unterkunft und Verpflegung. Ich habe keine Unkosten. LA: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich bin deshalb aus Indien geflüchtet, um in Sicherheit ein freies Leben führen zu können. LA: Frage an die Rechtsberaterin: Haben Sie Fragen oder ein Vorbringen? RB-Fragen: Hatten Sie in der Religionsgemeinschaft eine höhere Position? VP: Ich verstehe die Frage nicht. RB: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich war bei den XXXX der Organisator der Gruppen. Es gibt in den Sikh Tempeln, wo ich tätig war, mehrere Gruppen.VP: Ich war bei den römisch 40 der Organisator der Gruppen. Es gibt in den Sikh Tempeln, wo ich tätig war, mehrere Gruppen. RB Frage: Hatten Sie in der XXXX , XXXX eine führende Position?RB Frage: Hatten Sie in der römisch 40 , römisch 40 eine führende Position? VP: Nein. RB: Ich habe keine weiteren Fragen und kein Vorbringen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung über das Video System einwandfrei verstanden und hat Ihnen diese alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift? VP: Ja. (Anm.: Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Frage an Antragsteller, Rechtsberaterin und Dolmetscherin nach der Qualität der Bild- und Tonübertragung? Antwort: Alle anwesenden Personen bestätigten eine gut und brauchbare Qualität während des gesamten Parteiengehörs über das Videosystem. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift. Ebenfalls bestätige ich den Erhalt einer berichtigten Verfahrenskarte. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst – nach Anführung des Verfahrensgangs – aus, der gesunde, arbeitsfähige sowie voll handlungsfähige BF habe keine glaubwürdige Verfolgung im Heimatland vorgebracht und Indien legal mit einem Reisepass an einer offiziellen Grenze mit dem Flugzeug verlassen. Eine Gefahr einer Verfolgung in Indien habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfüge über eine Schulausbildung und habe als XXXX sowie XXXX in Indien gearbeitet. Jene Tätigkeiten könne er weiter ausüben als auch jedwede andere Arbeit in Indien annehmen. Ein Familienleben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können und habe er auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Des Weiteren beziehe er kein geregeltes Einkommen, gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei er in Österreich auf Unterstützung der Grundversorgung angewiesen. Seit seinem „Untertauchen“ lebe er von Zuwendungen Dritter (Sikh Tempel). Hinsichtlich des als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Vorbringen betreffend die Streitigkeiten wegen Grundstücke mit dem Onkel habe der BF keinerlei politisch, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, weswegen dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen könne. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung lediglich den Grundstücksstreit erwähnt habe, die Probleme als Sikh nicht angeführt habe. Selbst wenn ihm von der Polizei gesagt worden sein sollte, er solle sich kurzhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest etwaige Probleme als Sikh zumindest in den wesentlichen Punkten angeführt hätte. Auch erweise sich der vom BF präsentierte Fluchtgrund tatsächlich als zu blass und zu oberflächlich. Der BF habe selbst angegeben, dass er nach der Freilassung aus der Anhaltung durch die Polizei wieder in den Tempel zurückkehren habe können. Weitere diesbezüglichen polizeilichen oder behördlichen Maßnahmen habe er nicht angeführt. Hätte er diesbezüglich weitere polizeiliche oder behördliche Maßnahmen erwartet, so wäre er nicht in den Tempel zurückgekehrt, sondern hätte diese Gegend unmittelbar nach der Freilassung verlassen. Hinsichtlich der behaupteten politischen Tätigkeit sowie Mitgliedschaft in einer Partei namens XXXX habe der BF selbst auf Befragung der Rechtsberaterin angeführt, dass er keine führende Position in der Bewegung gehabt habe. Für die Behörde stehe es zweifelsfrei fest, dass BF keinesfalls als Ziel staatlicher Repressalien anzusehen sei. Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Polizei ihn nach der Anhaltung im Zusammenhang mit der Sitzdemonstration wieder freigelassen habe und er danach völlig frei und ungehindert seine Tätigkeit als XXXX nachgehen habe können. Hinsichtlich der behaupteten Probleme aufgrund des Religionsbekenntnisses bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF auf Befragung durch die Rechtsberaterin, ob er eine höhere Position in der Religionsgemeinschaft innegehabt habe, angegeben, dass er bei den XXXX in den Tempeln der Organisator der Gruppen gewesen sei. Dazu sei festzuhalten, dass er diese Tätigkeiten in verschiedenen Tempeln durchführen habe können. Angaben über eine Unterbindung staatlicherseits habe er nicht vorgebracht. Zu den allgemein gehaltenen Angaben, dass die Skikh in Indien generell keine Rechte erhielten, werde auf die Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, woraus sich ergebe, dass der BF hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den SIkh keinerlei Repressalien zu befürchten habe. Auch habe der BF weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme angeführt, dass er mit staatlichen Repressalien rechne. Er hätte nur Angst, wenn er in XXXX als Sikh ankomme, ansonsten befürchte er nichts, er hätte nichts angestellt. Ebenso deute der Umstand, dass er mit dem Flugzeug an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat legal verlasse habe und offenbar keine Bedenke gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, daraufhin, dass er staatliche Verfolgungshandlungen weder selbst befürchtet habe noch zu befürchten gehabt habe. Die angegebenen Streitigkeiten wegen Grundstücken könnten keinesfalls einen Anspruch auf internationalen Schutz begründen. Ergänzend sei anzumerken, dass der BF vor der Behörde selbst angegeben habe, dass seine Familie wieder zu Hause wohne. Hätte seine Familie tatsächlich Befürchtungen hinsichtlich Probleme wegen des Grundstückes mit seinem Onkel, so wäre diese wohl kaum wieder nach Hause geblieben, sondern bei anderen Verwandten geblieben. Auch könne sich jedermann in Indien an die für derartige Streitigkeiten zuständigen Behörden wenden, um so sein Recht zu erhalten. Selbst wenn er tatsächlich Angst vor privaten Personen habe, könne er sich in Indien in allen Landesteilen niederlassen, was ihm jederzeit persönlich möglich wäre, zumal er in der Lage gewesen sei für die Reise zusammen ca. EUR 11.300 aufzubringen. Auch habe der BF in der Erstbefragung angeführt, nach England reisen zu wollen, da es dort seine Gesellschaft und viele Tempel gebe. Bei tatsächlicher Befürchtung hinsichtlich Verfolgung durch Private hätte er sich bereits bei erster Gelegenheit schon unter den Schutz eines anderen sicheren Staates gestellt. Bis auf die einwöchige Festnahme im Zusammenhang mit einer Sitzdemonstration sowie die eintägige durch den Onkel veranlasste Anhaltung habe er keinerlei konkret ihn betreffende Vorfälle vorgebracht. Er habe auch keine schlechte Behandlung durch die Polizei im Zuge der Anhaltungen angeführt. Der BF müsse sohin keine Befürchtungen vor Verfolgung haben. Zusammengefasst könne nicht der Schluss zugelassen werden, dass BF Indien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Hinblick auf seine Situation im Falle einer Rückkehr wurde insbesondere auf die in Indien bestehenden Anknüpfungspunkte (Eltern, Onkel), seine Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitserfahrungen in Indien und die Möglichkeit des BF, in Indien ein adäquates Leben zu führen, hingewiesen. Auch bestünden keine anderen Hinweise, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig sei. Rechtlich folge daher die Abweisung des internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigen, zumal eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zumal der gesunde und nicht immungeschwächte BF in Indien insbesondere nicht in eine existenzbedrohende Lage geriete sowie keine sonstigen einer Abschiebung entgegenstehende Anhaltspunkte hervorgekommen seien, sei auch der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig, zumal sich der BF insbesondere erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege und keine Hinweise auf eine entscheidungserhebliche Integration gegeben seien. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst – nach Anführung des Verfahrensgangs – aus, der gesunde, arbeitsfähige sowie voll handlungsfähige BF habe keine glaubwürdige Verfolgung im Heimatland vorgebracht und Indien legal mit einem Reisepass an einer offiziellen Grenze mit dem Flugzeug verlassen. Eine Gefahr einer Verfolgung in Indien habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfüge über eine Schulausbildung und habe als römisch 40 sowie römisch 40 in Indien gearbeitet. Jene Tätigkeiten könne er weiter ausüben als auch jedwede andere Arbeit in Indien annehmen. Ein Familienleben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können und habe er auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Des Weiteren beziehe er kein geregeltes Einkommen, gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei er in Österreich auf Unterstützung der Grundversorgung angewiesen. Seit seinem „Untertauchen“ lebe er von Zuwendungen Dritter (Sikh Tempel). Hinsichtlich des als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Vorbringen betreffend die Streitigkeiten wegen Grundstücke mit dem Onkel habe der BF keinerlei politisch, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, weswegen dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen könne. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung lediglich den Grundstücksstreit erwähnt habe, die Probleme als Sikh nicht angeführt habe. Selbst wenn ihm von der Polizei gesagt worden sein sollte, er solle sich kurzhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest etwaige Probleme als Sikh zumindest in den wesentlichen Punkten angeführt hätte. Auch erweise sich der vom BF präsentierte Fluchtgrund tatsächlich als zu blass und zu oberflächlich. Der BF habe selbst angegeben, dass er nach der Freilassung aus der Anhaltung durch die Polizei wieder in den Tempel zurückkehren habe können. Weitere diesbezüglichen polizeilichen oder behördlichen Maßnahmen habe er nicht angeführt. Hätte er diesbezüglich weitere polizeiliche oder behördliche Maßnahmen erwartet, so wäre er nicht in den Tempel zurückgekehrt, sondern hätte diese Gegend unmittelbar nach der Freilassung verlassen. Hinsichtlich der behaupteten politischen Tätigkeit sowie Mitgliedschaft in einer Partei namens römisch 40 habe der BF selbst auf Befragung der Rechtsberaterin angeführt, dass er keine führende Position in der Bewegung gehabt habe. Für die Behörde stehe es zweifelsfrei fest, dass BF keinesfalls als Ziel staatlicher Repressalien anzusehen sei. Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Polizei ihn nach der Anhaltung im Zusammenhang mit der Sitzdemonstration wieder freigelassen habe und er danach völlig frei und ungehindert seine Tätigkeit als römisch 40 nachgehen habe können. Hinsichtlich der behaupteten Probleme aufgrund des Religionsbekenntnisses bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF auf Befragung durch die Rechtsberaterin, ob er eine höhere Position in der Religionsgemeinschaft innegehabt habe, angegeben, dass er bei den römisch 40 in den Tempeln der Organisator der Gruppen gewesen sei. Dazu sei festzuhalten, dass er diese Tätigkeiten in verschiedenen Tempeln durchführen habe können. Angaben über eine Unterbindung staatlicherseits habe er nicht vorgebracht. Zu den allgemein gehaltenen Angaben, dass die Skikh in Indien generell keine Rechte erhielten, werde auf die Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, woraus sich ergebe, dass der BF hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den SIkh keinerlei Repressalien zu befürchten habe. Auch habe der BF weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme angeführt, dass er mit staatlichen Repressalien rechne. Er hätte nur Angst, wenn er in römisch 40 als Sikh ankomme, ansonsten befürchte er nichts, er hätte nichts angestellt. Ebenso deute der Umstand, dass er mit dem Flugzeug an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat legal verlasse habe und offenbar keine Bedenke gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, daraufhin, dass er staatliche Verfolgungshandlungen weder selbst befürchtet habe noch zu befürchten gehabt habe. Die angegebenen Streitigkeiten wegen Grundstücken könnten keinesfalls einen Anspruch auf internationalen Schutz begründen. Ergänzend sei anzumerken, dass der BF vor der Behörde selbst angegeben habe, dass seine Familie wieder zu Hause wohne. Hätte seine Familie tatsächlich Befürchtungen hinsichtlich Probleme wegen des Grundstückes mit seinem Onkel, so wäre diese wohl kaum wieder nach Hause geblieben, sondern bei anderen Verwandten geblieben. Auch könne sich jedermann in Indien an die für derartige Streitigkeiten zuständigen Behörden wenden, um so sein Recht zu erhalten. Selbst wenn er tatsächlich Angst vor privaten Personen habe, könne er sich in Indien in allen Landesteilen niederlassen, was ihm jederzeit persönlich möglich wäre, zumal er in der Lage gewesen sei für die Reise zusammen ca. EUR 11.300 aufzubringen. Auch habe der BF in der Erstbefragung angeführt, nach England reisen zu wollen, da es dort seine Gesellschaft und viele Tempel gebe. Bei tatsächlicher Befürchtung hinsichtlich Verfolgung durch Private hätte er sich bereits bei erster Gelegenheit schon unter den Schutz eines anderen sicheren Staates gestellt. Bis auf die einwöchige Festnahme im Zusammenhang mit einer Sitzdemonstration sowie die eintägige durch den Onkel veranlasste Anhaltung habe er keinerlei konkret ihn betreffende Vorfälle vorgebracht. Er habe auch keine schlechte Behandlung durch die Polizei im Zuge der Anhaltungen angeführt. Der BF müsse sohin keine Befürchtungen vor Verfolgung haben. Zusammengefasst könne nicht der Schluss zugelassen werden, dass BF Indien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Hinblick auf seine Situation im Falle einer Rückkehr wurde insbesondere auf die in Indien bestehenden Anknüpfungspunkte (Eltern, Onkel), seine Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitserfahrungen in Indien und die Möglichkeit des BF, in Indien ein adäquates Leben zu führen, hingewiesen. Auch bestünden keine anderen Hinweise, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig sei. Rechtlich folge daher die Abweisung des internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigen, zumal eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zumal der gesunde und nicht immungeschwächte BF in Indien insbesondere nicht in eine existenzbedrohende Lage geriete sowie keine sonstigen einer Abschiebung entgegenstehende Anhaltspunkte hervorgekommen seien, sei auch der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig, zumal sich der BF insbesondere erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege und keine Hinweise auf eine entscheidungserhebliche Integration gegeben seien. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte nach Anführung von Fluchtgründen im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unzureichende Länderfeststellungen, unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Beantragt wurde u.a. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Am 17.12.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen, im Spruch genannten, Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Punjabi sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 8). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Indien, LIB Indien vom 31.05.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Mit Eingabe vom 04.02.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung folgende Unterlagen vor (bezeichnet wie vom BF): - Bestätigung des Vereins XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten und Unterkunft im Vereinsgebäude vom XXXX .1.2022 - Bestätigung des Vereins römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten und Unterkunft im Vereinsgebäude vom römisch 40 .1.2022 - Empfehlungsschreiben der XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten und Unterstützung bei der weiteren Integration vom 16.01.2022 - Empfehlungsschreiben der römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten und Unterstützung bei der weiteren Integration vom 16.01.2022 - Anmeldung zum A1 Prüfungstermin am XXXX .2.2022 beim XXXX - Berichte über religiöse Unruhen in der Herkunftsregion des BF aus den Jahren 2014 und 2017- Anmeldung zum A1 Prüfungstermin am römisch 40 .2.2022 beim römisch 40 - Berichte über religiöse Unruhen in der Herkunftsregion des BF aus den Jahren 2014 und 2017 Mit Schreiben vom 11.03.2022 wurde ein ÖSD Zertifikat A1 des BF vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in XXXX , Punjab, Indien geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der „Punjabi“. Der BF ist ledig und seine Muttersprache ist Punjabi, die er in Wort und Schrift mächtig ist. Weiters spricht der BF noch etwa Hindi. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und nach seinen Angaben ein Bachelorstudium im Fach XXXX begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Er hat in Indien Arbeitserfahrungen als XXXX sowie XXXX in Chors gesammelt. Nach seinen Angaben hat er sich von XXXX .11.2017 bis März 2019 in Ghana zum Tempelsingen in einem Sikh-Tempel aufgehalten und ist danach wieder nach Indien zurückgekehrt.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in römisch 40 , Punjab, Indien geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der „Punjabi“. Der BF ist ledig und seine Muttersprache ist Punjabi, die er in Wort und Schrift mächtig ist. Weiters spricht der BF noch etwa Hindi. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und nach seinen Angaben ein Bachelorstudium im Fach römisch 40 begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Er hat in Indien Arbeitserfahrungen als römisch 40 sowie römisch 40 in Chors gesammelt. Nach seinen Angaben hat er sich von römisch 40 .11.2017 bis März 2019 in Ghana zum Tempelsingen in einem Sikh-Tempel aufgehalten und ist danach wieder nach Indien zurückgekehrt. In Indien leben seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder. Des Weiteren leben im Herkunftsstaat weitere Verwandte (Onkel, Tanten, beide Großeltern väterlicherseits sowie der Großvater mütterlicherseits). Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen, so musste die an ihn gestellten Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Dolmetscherin übersetz werden. Er hat am 17.02.2022 das ÖSD Zertifikat A1 absolviert. Im Bundesgebiet ist er polizeilich gemeldet und lebt er unentgeltlich in einem Sikh-Tempel sowie engagiert er sich im Rahmen der SIkh-Gemeinschaft (insbesondere im Sikh-Tempel) sozial. Er betätigt sich auch im Rahmen dessen im Chor. Österreichische Freunde hat er nicht gefunden. Nach seinen Angaben möchte er in der Zukunft einen Führerschein-Kurs absolvieren und sich außerhalb des Sikh-Tempels sozial betätigen. Von der XXXX wird ihm Unterstützung bei der weiteren Integration im Bundesgebiet zugesichert.Nach seinen Angaben möchte er in der Zukunft einen Führerschein-Kurs absolvieren und sich außerhalb des Sikh-Tempels sozial betätigen. Von der römisch 40 wird ihm Unterstützung bei der weiteren Integration im Bundesgebiet zugesichert. Nach eigener Aussage verteilt er Zeitungen und verdient ungefähr EUR 800 bis EUR 850 netto seit vier Monaten, zahlt er nach eigenen Angaben auch Steuern und ist krankenversichert. Der BF ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist im September 2020 legal mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist und hat am 28.10.2020 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von rund XXXX Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Aktuell besteht in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet.Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von rund römisch 40 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Aktuell besteht in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebu ngsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021 DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender CoronaZahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi -inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-del hi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 11.5.2021 KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-i n-neu-delhi , Zugriff 20.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/c ontents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf , Zugriff 18.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/ , Zugriff 16.1.2020 TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theg uardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law , Zugriff 28.2.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www. bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir,https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-r eport-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www. efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pa kistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https: //www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 23.3.2021 Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https: //www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https: //kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeut sche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https: //www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020(SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-c rossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3 ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www. bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018 MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusin dia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_