Obsah (14)
§ 53Art 133§§ 31§ 9§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW222 2250179-1 SpruchW222 2250179-1/2E, W222 2250179-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 6 Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 6 Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, wurde am XXXX .04.2021 der Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX durch die LPD XXXX unterzogen, und wurde die Beschwerdeführerin angezeigt: Bei der Kontrolle des indischen Reisepasses habe ein Overstay festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Visums D, Gültigkeit XXXX .01.2020 – XXXX .06.2020, und habe sie angegeben, aufgrund von COVID-19 nicht früher ausreisen zu können. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400,00 wurde eingehoben und sei die Ausreise nach Dubai gestattet worden.Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 .04.2021 der Ausreisekontrolle am Flughafen römisch 40 durch die LPD römisch 40 unterzogen, und wurde die Beschwerdeführerin angezeigt: Bei der Kontrolle des indischen Reisepasses habe ein Overstay festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Visums D, Gültigkeit römisch 40 .01.2020 – römisch 40 .06.2020, und habe sie angegeben, aufgrund von COVID-19 nicht früher ausreisen zu können. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400,00 wurde eingehoben und sei die Ausreise nach Dubai gestattet worden. Am nämlichen Tag wurde die Beschwerdeführerin mit als Parteiengehör – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetem sowie von ihr übernommenem Schreiben vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) eingeleitet worden sei. Vorgehalten wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei am „ XXXX .04.2021“ (gemeint wohl: XXXX .04.2021) im Zuge der Ausreise kontrolliert worden und habe ein illegaler Aufenthalt festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin werde diesbezüglich angezeigt.Am nämlichen Tag wurde die Beschwerdeführerin mit als Parteiengehör – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetem sowie von ihr übernommenem Schreiben vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) eingeleitet worden sei. Vorgehalten wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei am „ römisch 40 .04.2021“ (gemeint wohl: römisch 40 .04.2021) im Zuge der Ausreise kontrolliert worden und habe ein illegaler Aufenthalt festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin werde diesbezüglich angezeigt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen vierzehn Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte nicht. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde über die Beschwerdeführerin
§§ 31Abs. 1a, 31 Abs. 1 i
Vm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt, wobei die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 400,00 auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt, wobei die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 400,00 auf die verhängte Strafe angerechnet wurde. Mit Bescheid vom XXXX wurde
§ 9
BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 3 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde
Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Besitz des österreichischen Aufenthaltstitels Visum D mit einer Gültigkeit von XXXX .01.2020 bis XXXX .06.2020 gewesen und habe sie
ihrem Reisepass, nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .01.2020 und nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, den Schengen-Raum bis XXXX .04.2021 nicht mehr verlassen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vom XXXX .07.2020 bis XXXX .04.2021 habe 300 Tage (9 Monate, 27 Tage) gedauert und sei sie wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a rechtskräftig bestraft worden. Des Weiteren sei sie bis XXXX .06.2021 aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei sie im Bundesgebiet nicht sozialversichert gewesen. Zum Privat- und Familienleben wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte in Österreich pflege, sie keine Angehörige der Kernfamilie habe, eine Integration im Bundesgebiet nicht existent sei, kein Bezug zu Österreich bestehe und das Privatleben der Beschwerdeführerin in Indien gestaltet werde. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG – im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung vom XXXX – erfüllt sei, wodurch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei nach Ansicht der Behörde ausreichend schwer. Sie habe die mittels Visum D erlaubte Aufenthaltsdauer um 300 Tage (9 Monate, 27 Tage) überschritten. Bei einer solch langen Aufenthaltsdauer gehe die Behörde von einer unrechtmäßigen Wohnsitznahme in Österreich aus. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die unrechtmäßige Wohnsitznahme in vollem Bewusstsein gemacht worden sei und die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt unter Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Kauf genommen habe. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, wie im Fall der Beschwerdeführerin, stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Sie habe gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die jeweiligen Rechtsordnungen zu respektieren und dass sie bei einer neuerlichen Einreise in den Schengener Raum die erlaubte Aufenthaltsdauer wieder überschreiten werde. Zumal die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, müsse unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 FPG ebenso davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. In einer Gesamtbeurteilung sei das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer zu erlassen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Besitz des österreichischen Aufenthaltstitels Visum D mit einer Gültigkeit von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .06.2020 gewesen und habe sie
ihrem Reisepass, nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .01.2020 und nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, den Schengen-Raum bis römisch 40 .04.2021 nicht mehr verlassen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vom römisch 40 .07.2020 bis römisch 40 .04.2021 habe 300 Tage (9 Monate, 27 Tage) gedauert und sei sie wegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, rechtskräftig bestraft worden. Des Weiteren sei sie bis römisch 40 .06.2021 aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei sie im Bundesgebiet nicht sozialversichert gewesen. Zum Privat- und Familienleben wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte in Österreich pflege, sie keine Angehörige der Kernfamilie habe, eine Integration im Bundesgebiet nicht existent sei, kein Bezug zu Österreich bestehe und das Privatleben der Beschwerdeführerin in Indien gestaltet werde. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG – im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung vom römisch 40 – erfüllt sei, wodurch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei nach Ansicht der Behörde ausreichend schwer. Sie habe die mittels Visum D erlaubte Aufenthaltsdauer um 300 Tage (9 Monate, 27 Tage) überschritten. Bei einer solch langen Aufenthaltsdauer gehe die Behörde von einer unrechtmäßigen Wohnsitznahme in Österreich aus. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die unrechtmäßige Wohnsitznahme in vollem Bewusstsein gemacht worden sei und die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt unter Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Kauf genommen habe. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, wie im Fall der Beschwerdeführerin, stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Sie habe gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die jeweiligen Rechtsordnungen zu respektieren und dass sie bei einer neuerlichen Einreise in den Schengener Raum die erlaubte Aufenthaltsdauer wieder überschreiten werde. Zumal die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, müsse unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ebenso davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. In einer Gesamtbeurteilung sei das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer zu erlassen. Gegen Spruchpunkt III. erhob die Beschwerdeführerin durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinesfalls ein Fehlverhalten gesetzt, welches als schwerwiegend zu werten sei. Tatsächlich habe sie die Ausreise am „ XXXX . April 2021“ geplant und somit noch während rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet der Republik Österreich. Eine Ausreise nach Indien sei allerdings aufgrund der Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Sämtliche Flughäfen Indiens seien geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe über ihren in Österreich dauerhaft aufhältigen Sohn ständig Kontakt mit der Behörde unterhalten, um über die Unmöglichkeit von Österreich nach Indien auszureisen zu informieren. Sie sei bei erster Gelegenheit, bei welcher die Einreise in den Heimatstaat möglich gewesen sei, ausgereist. Keinesfalls sei es in der Intention der Beschwerdeführerin gelegen, die Zeit, die sie rechtmäßig in Österreich verbleiben habe können, zu überschreiten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin wiederum vorhabe, ehestmöglich den Sohn in Österreich zu besuchen und dies durch eine dergestaltige Vorgangsweise konterkariert werden würde. Mangels Unrechtsgehalt sei demnach das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdeführerin stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden, und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Gegen Spruchpunkt römisch drei. erhob die Beschwerdeführerin durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinesfalls ein Fehlverhalten gesetzt, welches als schwerwiegend zu werten sei. Tatsächlich habe sie die Ausreise am „ römisch 40 . April 2021“ geplant und somit noch während rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet der Republik Österreich. Eine Ausreise nach Indien sei allerdings aufgrund der Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Sämtliche Flughäfen Indiens seien geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe über ihren in Österreich dauerhaft aufhältigen Sohn ständig Kontakt mit der Behörde unterhalten, um über die Unmöglichkeit von Österreich nach Indien auszureisen zu informieren. Sie sei bei erster Gelegenheit, bei welcher die Einreise in den Heimatstaat möglich gewesen sei, ausgereist. Keinesfalls sei es in der Intention der Beschwerdeführerin gelegen, die Zeit, die sie rechtmäßig in Österreich verbleiben habe können, zu überschreiten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin wiederum vorhabe, ehestmöglich den Sohn in Österreich zu besuchen und dies durch eine dergestaltige Vorgangsweise konterkariert werden würde. Mangels Unrechtsgehalt sei demnach das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdeführerin stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden, und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 03.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien und führt die im Spruch angeführten Personalien, ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Visum D, gültig von XXXX .07.2019 bis XXXX .11.2019 (Zweck der Reise laut Antrag: „Visiting family or friends“) und hielt sich laut dem Zentralen Melderegister von Juli bis November 2019 erstmals im Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Visum D, gültig von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .11.2019 (Zweck der Reise laut Antrag: „Visiting family or friends“) und hielt sich laut dem Zentralen Melderegister von Juli bis November 2019 erstmals im Bundesgebiet auf. Am XXXX .01.2020 reiste die Beschwerdeführerin aufgrund eines vom XXXX .01.2020 bis XXXX .06.2020 gültigen Visums D (Zweck der Reise laut Antrag: „Visiting family or friends“) neuerlich in das Bundesgebiet ein und war ab XXXX .01.2020 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet.Am römisch 40 .01.2020 reiste die Beschwerdeführerin aufgrund eines vom römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .06.2020 gültigen Visums D (Zweck der Reise laut Antrag: „Visiting family or friends“) neuerlich in das Bundesgebiet ein und war ab römisch 40 .01.2020 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich am XXXX .04.2021 einer Kontrolle unterzogen, woraufhin eine Anzeige der Beschwerdeführerin erfolgte und gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde.Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich am römisch 40 .04.2021 einer Kontrolle unterzogen, woraufhin eine Anzeige der Beschwerdeführerin erfolgte und gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde. Sie reiste am XXXX .04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und ist bis dato nicht mehr eingereist.Sie reiste am römisch 40 .04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und ist bis dato nicht mehr eingereist. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde über die Beschwerdeführerin
§§ 31Abs. 1a, 31 Abs. 1 i
Vm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt.Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. Durch die COVID-19-Pandemie kam es zu weitreichenden Einschränkungen des internationalen Verkehrs. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei erster Gelegenheit, bei welcher die Einreise in den Heimatstaat möglich war, ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin stammt aus Indien und konnte nicht festgestellt werden, dass sie, abgesehen von den oben angeführten Aufenthalten in Österreich, eine längere Zeit im Bundesgebiet verbrachte. Einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ging die Beschwerdeführerin nie nach und hat sie auch keine Ausbildungen im Bundesgebiet absolviert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht, sich im Bundegebiet in Vereinen betätigt oder sich sonst sozial engagiert. Im Bundesgebiet hält sich nach ihren Angaben ihr Sohn auf. Sie ist im Bundesgebiet in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu Österreich im Bereich des Privat- und Familienlebens sind nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie der Datenseite ihres Reisepasses und geht auch das Bundesamt von einer feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus. Die Feststellung betreffend das Visum D, gültig von XXXX .07.2019 bis XXXX .11.2019, und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2019 folgt aus dem im Akt einliegenden Datenblatt zum Visum, dem Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Feststellung betreffend das Visum D, gültig von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .11.2019, und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2019 folgt aus dem im Akt einliegenden Datenblatt zum Visum, dem Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Einreise am XXXX .01.2020 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie einer entsprechenden Seite aus dem Reisepass. Die Feststellung betreffend das Visum D, gültig von XXXX .01.2020 bis XXXX .06.2020, folgt aus dem im Akt einliegenden Datenblatt zum Visum, der im Akt einliegenden Kopie einer entsprechenden Seite aus dem Reisepass sowie dem Zentralen Fremdenregister. Dass sie ab XXXX .01.2020 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellungen zur Einreise am römisch 40 .01.2020 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie einer entsprechenden Seite aus dem Reisepass. Die Feststellung betreffend das Visum D, gültig von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .06.2020, folgt aus dem im Akt einliegenden Datenblatt zum Visum, der im Akt einliegenden Kopie einer entsprechenden Seite aus dem Reisepass sowie dem Zentralen Fremdenregister. Dass sie ab römisch 40 .01.2020 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie am XXXX .04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist der im Akt einliegenden Anzeige der LPD XXXX zu entnehmen und folgt auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Anhaltspunkte bzw. Hinweise, dass sie wieder eingereist wäre, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.Dass sie am römisch 40 .04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist der im Akt einliegenden Anzeige der LPD römisch 40 zu entnehmen und folgt auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Anhaltspunkte bzw. Hinweise, dass sie wieder eingereist wäre, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Bestrafung wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG ergeben sich aus der im Akt einliegenden Strafverfügung, der Information der Landespolizeidirektion XXXX über deren Rechtskraft und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.Die Feststellungen zur Bestrafung wegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG ergeben sich aus der im Akt einliegenden Strafverfügung, der Information der Landespolizeidirektion römisch 40 über deren Rechtskraft und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass es angesichts der COVID-19-Pandemie zu weitreichenden Einschränkungen des internationalen Verkehrs kam, kann als notorisch angesehen werden und geht hiervon auch selbst die Beschwerde aus. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei erster Gelegenheit, bei welcher die Einreise in den Heimatstaat möglich war, ausgereist ist. In der Beschwerde wird dies von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bloß unsubstantiiert sowie pauschal behauptet und in keiner Weise näher bzw. konkret dargetan oder gar belegt, zumal im Übrigen auch nicht dargelegt wurde, warum die Beschwerdeführerin nicht etwa die Möglichkeit von Repatriierungsflügen in Anspruch genommen hätte bzw. sich um einen solchen zumindest bemüht hätte (vgl. insofern notorisch: etwa das indische Repatriierungsprogramm Vande Bharat Mission: https://en.wikipedia.org/wiki/Evacuations_by_India_related_to_the_COVID-19_pandemic; https://mea.gov.in/vande-bharat-mission-list-of-flights.htm, vgl. Auswärtiges Amt, Indien: Reise- und Sicherheitshinweise Stand - 15.10.2020 (Unverändert gültig seit: 01.09.2020) mit Hinweisen auf Repatriierungsflüge, insbesondere von Lufthansa, Air France, KLM und Air India https://web.archive.org/web/20201015053330/https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/indiensicherheit/205998; vgl. auch Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zusammenarbeit mit der Republik INDIEN im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung vom 10.02.2021, wonach es etwa Flugverbindungen von Wien Richtung Delhi zum Stand 10.02.2021 gab). Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (welche nicht genutzt wurde) und wurde auch im Rahmen der Beschwerde von der Rechtsvertretung ein ausreichend substantiiertes Vorbringen nicht erstattet und keinerlei Nachweise angeboten. Die Offizialmaxime befreit die Partei aber nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf, zumal es dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht möglich war, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen behaupteten Ausreisebemühungen ohne entsprechendes, substantiiertes, einigermaßen konkretes Vorbringen nachzuvollziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, ihre Ausreise am " XXXX . April 2021 und somit noch während rechtmäßigen Aufenthalts“ im Bundesgebiet der Republik Österreich geplant zu haben, ist entgegenzuhalten, dass dieses Datum nach der Gültigkeit des Visums D ( XXXX .06.2020) liegt und sohin zum Zeitpunkt der Ausreise ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht vorlag. Dass die Beschwerdeführerin über ihren in Österreich dauerhaft aufhältigen Sohn ständig Kontakt mit der Behörde unterhalten habe, um über die Unmöglichkeit, von Österreich nach Indien auszureisen, zu informieren, wird zwar in der Beschwerde behauptet, jedoch in keiner Weise belegt oder näher dargetan. Auch findet sich im vorliegenden Verwaltungsakt kein diesbezüglicher Hinweis.Dass es angesichts der COVID-19-Pandemie zu weitreichenden Einschränkungen des internationalen Verkehrs kam, kann als notorisch angesehen werden und geht hiervon auch selbst die Beschwerde aus. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei erster Gelegenheit, bei welcher die Einreise in den Heimatstaat möglich war, ausgereist ist. In der Beschwerde wird dies von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bloß unsubstantiiert sowie pauschal behauptet und in keiner Weise näher bzw. konkret dargetan oder gar belegt, zumal im Übrigen auch nicht dargelegt wurde, warum die Beschwerdeführerin nicht etwa die Möglichkeit von Repatriierungsflügen in Anspruch genommen hätte bzw. sich um einen solchen zumindest bemüht hätte vergleiche insofern notorisch: etwa das indische Repatriierungsprogramm Vande Bharat Mission: https://en.wikipedia.org/wiki/Evacuations_by_India_related_to_the_COVID-19_pandemic; https://mea.gov.in/vande-bharat-mission-list-of-flights.htm, vergleiche Auswärtiges Amt, Indien: Reise- und Sicherheitshinweise Stand - 15.10.2020 (Unverändert gültig seit: 01.09.2020) mit Hinweisen auf Repatriierungsflüge, insbesondere von Lufthansa, Air France, KLM und Air India https://web.archive.org/web/20201015053330/https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/indiensicherheit/205998; vergleiche auch Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zusammenarbeit mit der Republik INDIEN im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung vom 10.02.2021, wonach es etwa Flugverbindungen von Wien Richtung Delhi zum Stand 10.02.2021 gab). Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (welche nicht genutzt wurde) und wurde auch im Rahmen der Beschwerde von der Rechtsvertretung ein ausreichend substantiiertes Vorbringen nicht erstattet und keinerlei Nachweise angeboten. Die Offizialmaxime befreit die Partei aber nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf, zumal es dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht möglich war, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen behaupteten Ausreisebemühungen ohne entsprechendes, substantiiertes, einigermaßen konkretes Vorbringen nachzuvollziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, ihre Ausreise am " römisch 40 . April 2021 und somit noch während rechtmäßigen Aufenthalts“ im Bundesgebiet der Republik Österreich geplant zu haben, ist entgegenzuhalten, dass dieses Datum nach der Gültigkeit des Visums D ( römisch 40 .06.2020) liegt und sohin zum Zeitpunkt der Ausreise ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht vorlag. Dass die Beschwerdeführerin über ihren in Österreich dauerhaft aufhältigen Sohn ständig Kontakt mit der Behörde unterhalten habe, um über die Unmöglichkeit, von Österreich nach Indien auszureisen, zu informieren, wird zwar in der Beschwerde behauptet, jedoch in keiner Weise belegt oder näher dargetan. Auch findet sich im vorliegenden Verwaltungsakt kein diesbezüglicher Hinweis. Dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nie ausgeübt hat, folgt aus dem im Akt einliegenden AJ-Web-Auszug und wurde dies im Verfahren auch nie vorgebracht. Ebenso wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert hätte. Kenntnisse der deutschen Sprache sind ebenso nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ebenso war eine Betätigung in Vereinen oder ein soziales Engagement im Bundesgebiet nicht festzustellen. Dass sich im Bundesgebiet ihr Sohn aufhält, folgt aus den Angaben in der Beschwerde und wird angesichts des Erteilung der Visa („Zweck der Reise laut Antrag: „Visiting family or friends“) gegenständlich für wahr erachtet, wobei jedoch mangels konkreter Angaben in der Beschwerde (im Beschwerdeschriftsatz findet sich weder Name, Adresse oder Geburtsdatum des Sohns) nähere Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu Österreich im Bereich des Privat- und Familienlebens wurden nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von 2 Jahren gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte (Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG) erwuchsen demnach mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von 2 Jahren gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte (Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen demnach mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)[ … ]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)[ … ]
(6)[ … ]“ Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin sich für einen Zeitraum von 300 Tagen (9 Monate, 27 Tage) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin diese als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin sich für einen Zeitraum von 300 Tagen (9 Monate, 27 Tage) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin diese als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des § 120a FPG, sohin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, erlassen wurde und daher ein Tatbestand vorliegt, welcher nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizieren kann.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 120 a, FPG, sohin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, erlassen wurde und daher ein Tatbestand vorliegt, welcher nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizieren kann. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl.in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl.in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN). Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums D rund 10 Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Verhältnis der Gültigkeitsdauer des Visums D von rund 5 Monaten erweist sich die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts als ausreichend qualifiziert, um die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zu rechtfertigen. Obgleich nicht verkannt wird, dass eine rechtzeitige bzw. frühere Ausreise von Österreich nach Indien in Anbetracht der Einschränkungen des internationalen Verkehrs aufgrund der COVID-19-Pandemie wesentlich erschwert war, wurden im gegenständlichen Fall keine substantiellen Bemühungen durch die (im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin dargetan, den unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt bei ersten Gelegenheit zu beenden. Die Beschwerdeführerin hat, trotz Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums, nicht vorgebracht, konkrete Schritte unternommen zu haben, um eine frühere Ausreise anzutreten oder einen Titel für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Der Beschwerdeführerin kann daher die erhebliche Überschreitung der Gültigkeitsdauer ihres Visums D im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zur Last zu gelegt werden, sodass nicht nur von einer bloß geringfügigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ausgegangen werden kann, welche zuließe von der Erlassung eines Einreiseverbots bereits dem Grunde nach abzusehen. Durch ihre Verhaltensweise über einen mehrmonatigen Zeitraum missachtete sie die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens und erscheint die Erlassung des Einreiseverbotes dem Grunde nach notwendig, um ihr ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen und sie damit für den Fall einer etwaigen künftigen Einreise anzuhalten, die erlaubte Aufenthaltsdauer einzuhalten bzw. auch in Zeiten von pandemiebedingten Reisebeschränkungen, konkrete Bemühungen sowie Anstrengungen zu unternehmen, einen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt bei erster Gelegenheit zu beenden. Obzwar sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befindet, wurden im Verfahren über diesen Umstand hinausgehende besondere Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu Österreich nicht dargetan, sodass auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin der Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach nicht entgegensteht. Das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig, jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Einreiseverbots in Höhe von zwei Jahren als nicht angemessen: Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wurde im Ergebnis auf eine Ziffer des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt und erweist sich die Dauer von zwei Jahren (bei einer Höchstdauer von fünf Jahren) als zu lange. Im Verhalten der Beschwerdeführerin konnte eine besonders gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht erblickt werden, zumal sie selbständig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, erstmalig die erlaubte Aufenthaltsdauer, wenn auch nicht unerheblich, überschritt und auch die notorischen pandemiebedingten Einschränkungen im internationalen Verkehr zu berücksichtigen waren. Unter Berücksichtigung der auf Grund der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, der aufrechten behördlichen Meldung während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie des im Bundesgebiet aufhältigen Sohns, getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher im gegenständlichen Fall spruchgemäß in angemessener Weise mit sechs Monaten, sohin im untersten Bereich, anzusetzen.Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wurde im Ergebnis auf eine Ziffer des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt und erweist sich die Dauer von zwei Jahren (bei einer Höchstdauer von fünf Jahren) als zu lange. Im Verhalten der Beschwerdeführerin konnte eine besonders gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht erblickt werden, zumal sie selbständig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, erstmalig die erlaubte Aufenthaltsdauer, wenn auch nicht unerheblich, überschritt und auch die notorischen pandemiebedingten Einschränkungen im internationalen Verkehr zu berücksichtigen waren. Unter Berücksichtigung der auf Grund der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, der aufrechten behördlichen Meldung während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie des im Bundesgebiet aufhältigen Sohns, getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher im gegenständlichen Fall spruchgemäß in angemessener Weise mit sechs Monaten, sohin im untersten Bereich, anzusetzen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2250179.1.00