Obsah (18)
§ 33§ 71Art. 130§ 6§ 40§ 28§ 31§ 29§ 7§ 32§ 21§ 13§ 4§ 17§ 9§ 10§ 3Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW225 2211702-2 SpruchW225 2211702-1/6E, W225 2211702-1/6E W225 2211702-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
§ 33Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen“.„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen“. - beschlossen: II. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am XXXX .2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am römisch 40 .2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am XXXX 2015 statt.
- Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am römisch 40 2015 statt.
- Mit Bescheid vom XXXX 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2016 (Spruchpunkt III.) erteilt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2016 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entsprochen und diese bis zum 20.07.2018 erteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entsprochen und diese bis zum 20.07.2018 erteilt.
- Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am XXXX 2018 geladen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am römisch 40 2018 geladen.
- Am XXXX 2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
- Am römisch 40 2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI. und VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.).
- Der Bescheid wurde mittels RSa-Brief an die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.08.2018 wurde der Bescheid am 09.08.2018 beim Postamt hinterlegt. Am 29.08.2018 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt. Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2018 erwuchs dieser in Rechtskraft.
- Der Bescheid wurde mittels RSa-Brief an die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.08.2018 wurde der Bescheid am 09.08.2018 beim Postamt hinterlegt. Am 29.08.2018 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt. Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2018 erwuchs dieser in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom XXXX .2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
- Mit Schreiben vom 21.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Schreiben vom 21.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2018 und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
- Mit Schreiben vom 21.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2018 und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
- Am XXXX 2019 erfolgte bei der Landespolizeidirektion Wien eine Erstbefragung aufgrund eines Folgeantrages des Beschwerdeführers vom 03.01.2019.
- Am römisch 40 2019 erfolgte bei der Landespolizeidirektion Wien eine Erstbefragung aufgrund eines Folgeantrages des Beschwerdeführers vom 03.01.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2018
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2018
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2019 auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben.
- Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob am 08.02.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX
- Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob am 08.02.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom XXXX 2015 - XXXX 2018 in der XXXX , gemeldet und war dort wohnhaft. Vom XXXX 2018 - XXXX 2018 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im XXXX Vom XXXX 2018 - XXXX 2019 war der Beschwerdeführer wieder in der XXXX , gemeldet, wohnte dort und hat sich regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 2015 - römisch 40 2018 in der römisch 40 , gemeldet und war dort wohnhaft. Vom römisch 40 2018 - römisch 40 2018 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im römisch 40 Vom römisch 40 2018 - römisch 40 2019 war der Beschwerdeführer wieder in der römisch 40 , gemeldet, wohnte dort und hat sich regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten. Der Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, nachdem dieser am 08.08.2018 mittels RSa-Brief nicht zugestellt werden konnte, am 09.08.2018 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung am Postamt zugestellt.Der Bescheid vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, nachdem dieser am 08.08.2018 mittels RSa-Brief nicht zugestellt werden konnte, am 09.08.2018 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Problemen und befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufgrund seiner Sucht in einer Substitutionsbehandlung mit Methadon. Der Beschwerdeführer war prozessfähig.
- Beweiswürdigung Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten zu den gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W171 2211698-1-1 (Schubhaftverfahren). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom XXXX 2018 - XXXX 2019 in der XXXX , gewohnt und sich regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 2018 - römisch 40 2019 in der römisch 40 , gewohnt und sich regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Den Beschwerdeführer haben im Beurteilungszeitraum von etwa April bis September 2018 mehrere behördliche Schriftstücke erreicht. Beispielsweise sei hier die Ladung der belangten Behörde vom XXXX 2018 im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2018 aufgrund seines Antrages auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Ladung der LPD XXXX zu einer Einvernahme oder aber auch die Ladung zu einer Hauptverhandlung anzuführen (siehe VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 5). Den Beschwerdeführer haben im Beurteilungszeitraum von etwa April bis September 2018 mehrere behördliche Schriftstücke erreicht. Beispielsweise sei hier die Ladung der belangten Behörde vom römisch 40 2018 im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2018 aufgrund seines Antrages auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Ladung der LPD römisch 40 zu einer Einvernahme oder aber auch die Ladung zu einer Hauptverhandlung anzuführen (siehe VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 5). Zudem ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2018 (Zl. W171 2211698-1/10Z) zahlreiche Widersprüche, welche den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum regelmäßig in seiner Wohnung in der XXXX , aufgehalten hat. Zudem ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2018 (Zl. W171 2211698-1/10Z) zahlreiche Widersprüche, welche den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum regelmäßig in seiner Wohnung in der römisch 40 , aufgehalten hat. Dort führte der Beschwerdeführer an, dass es Probleme mit seinem Mitbewohner gegeben habe und er deswegen nur selten an der Meldeadresse gewesen sei (VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 4). Der Mitbewohner des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung hingegen an, dass er mit dem Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten gehabt habe (VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 7). Zudem führte der Beschwerdeführe an, dass er im August kein einziges Mal in seiner Wohnung gewesen sei (VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 4). Der Mitbewohner des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sich der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Mal in der Wohnung aufgehalten habe (VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 6). Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten hat ergibt sich auch aus dem Schreiben der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers vom 06.09.2018 (BFA Akt, S. 87). Dort wird Angeführt, dass der Beschwerdeführer vor einiger Zeit den verfahrensgegenständlichen Bescheid zugestellt bekommen habe, er diesen aber nicht behoben habe. In einer Gesamtschau ergibt sich für das erkennende Gericht daher, dass es sich bei der behaupteten Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie die Feststellung zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglichen Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2018 (siehe insbesondere VHS vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1, S. 3) bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren (insbesondere auch in den strafgerichtlichen Entscheidungen) nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist (siehe auch das Gutachten des polizeilichen Amtsarztes vom 28.12.2018, Zl. W171 2211698-1/11).
- Rechtliche Beurteilung Zu A)
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.) Vorab ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 71 Abs. 1 AVG gestützt hat. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH, 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 oder auch zuletzt VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dies bedingt allerdings keine inhaltliche Änderung und Rechtswidrigkeit, zumal § 33 VwGVG dem § 71 AVG nachgebildet ist.Vorab ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Paragraph 71, Absatz eins, AVG gestützt hat. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH, 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 oder auch zuletzt VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dies bedingt allerdings keine inhaltliche Änderung und Rechtswidrigkeit, zumal Paragraph 33, VwGVG dem Paragraph 71, AVG nachgebildet ist. § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
§ 29Abs.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Zudem ist anzumerken, dass wenn ein Fristenlauf nicht ausgelöst wurde, die Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht kommen kann (vgl. VwGH
- 2016, Ra 2014/02/0150). Zudem ist anzumerken, dass wenn ein Fristenlauf nicht ausgelöst wurde, die Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH
- 2016, Ra 2014/02/0150). Im konkreten Fall hat sich der Antragswerber in seinem Antrag darauf gestützt, dass ihm der maßgebliche Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei und die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.12.2018 im Rahmen seiner Rechtsberatung zur Schubhaft, - durch Heilung des Zustellmangels - erfolgt sei. Geht man davon aus, dass dies zuträfe, so wäre jedoch keine Fristversäumung vorgelegen. Verneint der Wiedereinsetzungswerber somit selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Akt noch gar nicht zugestellt worden ist oder durch Heilung eines Zustellmangels (§ 7 ZustG) zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, so kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. VwGH
- 1993, 92/12/0018).Im konkreten Fall hat sich der Antragswerber in seinem Antrag darauf gestützt, dass ihm der maßgebliche Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei und die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.12.2018 im Rahmen seiner Rechtsberatung zur Schubhaft, - durch Heilung des Zustellmangels - erfolgt sei. Geht man davon aus, dass dies zuträfe, so wäre jedoch keine Fristversäumung vorgelegen. Verneint der Wiedereinsetzungswerber somit selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Akt noch gar nicht zugestellt worden ist oder durch Heilung eines Zustellmangels (Paragraph 7, ZustG) zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, so kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht vergleiche VwGH
- 1993, 92/12/0018). Daher war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2011, VwSlg 7776 F/2002).Daher war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2011, VwSlg 7776 F/2002). Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 32Abs.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
§ 33Abs.
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ § 2 ZustG lautet auszugsweise:Paragraph 2, ZustG lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
- „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
- „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
- „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […]“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Wohnung im Sinn des § 2 Z 4 ZustG jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben, sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/02/0250, VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). Eine Wohnung im Sinne des ZustG und somit eine Abgabestelle, an der ein Dokument
§ 13Abs. 1 Zust
G dem Empfänger zugestellt werden darf, liegt aber nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger – von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) – dort tatsächlich aufhält (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Eine „Wohnung“ wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt (vgl. die zum identen Begriff der Wohnung
§ 4Zustellgesetz in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 200/1982: Vw
GH 25.04.2002, 2001/07/0120; VwGH 30.01.2007, 2004/18/0428).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben, sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 16.12.1992, 92/02/0250, VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). Eine Wohnung im Sinne des ZustG und somit eine Abgabestelle, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf, liegt aber nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger – von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) – dort tatsächlich aufhält vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Eine „Wohnung“ wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt vergleiche die zum identen Begriff der Wohnung
Paragraph 4, Zustellgesetz in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 200/1982: VwGH 25.04.2002, 2001/07/0120; VwGH 30.01.2007, 2004/18/0428). Wie bereits angemerkt, hat sich der Beschwerdeführer regelmäßig in seiner Wohnung aufgehalten und diese somit bewohnt, wodurch diese als gültige Abgabestelle zu qualifizieren war. Nach § 13 Abs. 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es
§ 17Abs. 1 Zust
G zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Nach Paragraph 13, Absatz eins, ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG zu hinterlegen. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Voraussetzung für eine Hinterlegung ist allerdings, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten
§ 17Abs. 3 letzter Satz Zust
G nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. VwGH 28.11.1996, 96/11/0143).Voraussetzung für eine Hinterlegung ist allerdings, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten
Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt vergleiche VwGH 28.11.1996, 96/11/0143). Im gegebenen Fall sind dem Beschwerdeführer, mehrere Dokumente erfolgreich zugestellt worden. Daher konnte der Zusteller Grund zur Annahme haben, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass dieser wegen einer Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers: Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (vgl. VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen vergleiche VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN).
§ 9
AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 10Abs.
1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch im gegenständlichen Verfahren – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Insoweit musste beim Beschwerdeführer somit Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 ABGB bestehen.
Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch im gegenständlichen Verfahren – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Insoweit musste beim Beschwerdeführer somit Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, ABGB bestehen. Demnach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 oder VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330).Demnach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 oder VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur und den Ausführungen in der Beweiswürdigung war der Beschwerdeführer während des gesamtes Aberkennungsverfahrens prozessfähig. Die Zustellung ist somit rechtmäßig erfolgt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX 2018 wurde somit am 09.08.2018 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete somit am 06.09.2018. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 2018 wurde somit am 09.08.2018 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete somit am 06.09.2018. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W225.2211702.2.00