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{'item': 'W237 2253099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlW237 2253099-1 Spruch, W237 2253099-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 16.12.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.10.2021 bis 14.12.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Zudem schloss es die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
  2. Mit Bescheid vom 16.12.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.10.2021 bis 14.12.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Zudem schloss es die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mittels Eingabe über sein eAMS-Konto am 25.01.2022 Beschwerde. Das AMS forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 08.02.2022 auf, bis 22.02.2022 bekannt zu geben, wann er den angefochtenen Bescheid erhalten habe; ansonsten werde vom 21.12.2021 ausgegangen. Der Beschwerdeführer erstattete darauf keine Rückmeldung.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 wies das AMS die Beschwerde vom 25.01.2022 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Bescheid vom 16.12.2021 gemäß § 26 Abs. 2 ZustG mit 21.12.2021 als zugestellt anzusehen und der Beschwerdeführer darin über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung belehrt worden sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 21.12.2021 die Serviceline kontaktiert und sei im Zuge dessen über die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid informiert worden. Auch sei ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Einlangen des Bescheides gegeben worden, welche er nicht wahrgenommen habe. Das AMS sei daher überzeugt, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid spätestens am 21.12.2021 zugestellt worden sei. Daher hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde bis spätestens 18.01.2022 einbringen müssen. Die am 25.01.2022 eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 wies das AMS die Beschwerde vom 25.01.2022 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Bescheid vom 16.12.2021 gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG mit 21.12.2021 als zugestellt anzusehen und der Beschwerdeführer darin über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung belehrt worden sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 21.12.2021 die Serviceline kontaktiert und sei im Zuge dessen über die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid informiert worden. Auch sei ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Einlangen des Bescheides gegeben worden, welche er nicht wahrgenommen habe. Das AMS sei daher überzeugt, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid spätestens am 21.12.2021 zugestellt worden sei. Daher hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde bis spätestens 18.01.2022 einbringen müssen. Die am 25.01.2022 eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
  6. Mit Schreiben vom 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.01.2022 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 22.03.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Bescheid vom 16.12.2021 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.10.2021 bis zum 14.12.2021 keine Notstandshilfe erhalte, und schloss einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aus. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid spätestens am 21.12.2021 postalisch. Mit am 25.01.2022 über sein eAMS-Konto beim AMS eingebrachtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 wies das AMS die Beschwerde vom 25.01.2022 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer beantragte mit an das AMS gerichteter E-Mail vom 15.03.2022 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 16.12.2021 spätestens am 21.12.2021 postalisch erhalten hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Gesprächsnotiz des AMS vom 21.12.2021, wonach der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2021 informiert wurde. Folglich muss der Beschwerdeführer den Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits erhalten haben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mit Schreiben vom 08.02.2022 die Möglichkeit gegeben, sich zu dieser Annahme zu äußern; diese Gelegenheit nahm er nicht wahr. Er bestritt auch in seinem Vorlageantrag die Feststellung des AMS nicht, den gegenständlichen Bescheid spätestens am 21.12.2021 erhalten zu haben. Einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausdruck der über eAMS-Konto eingebrachten Beschwerde ist zu entnehmen, dass diese am 25.01.2022 beim AMS eingebracht wurde; die Einbringung der Beschwerde auf diesem Weg und an diesem Datum wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. § 7 VwGVG lautet:3.
  11. Paragraph 7, VwGVG lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  12. […]Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: „§ 32
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ 3.
  1. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 25.01.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
  3. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 25.01.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.
  4. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  5. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der von ihm angefochtene Bescheid vom 16.12.2021 spätestens am 21.12.2021 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endete die mit dem Tag der Zustellung (21.12.2021) beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 18.01.
  6. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 25.01.2022 beim AMS einbrachte, erweist sich diese als verfristet. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die mit dem Tag der Zustellung (21.12.2021) beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 18.01.
  7. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 25.01.2022 beim AMS einbrachte, erweist sich diese als verfristet. Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2022 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2022 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2253099.1.00

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