GVG abgewiesen wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2021
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 08.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 22.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 22.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem BF am 27.09.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er bei einem Beratungstermin mit einer Rechtsberaterin der ihm zur Rechtsberatung zugewiesenen juristischen Person am 05.10.2021 mitgeteilt habe, dass er überlege, dem Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung beizuziehen. Anschließend sei vereinbart worden, dass er – sofern er eine Vertretung durch die mit der Rechtsberatung betraute juristischen Person wünsche – am 13.10.2021 innerhalb der Beratungszeiten bei der Geschäftsstelle vorstellig werden solle, sodass eine abschließende Rechtsberatung durchgeführt und die Vollmacht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren erklärt und übernommen werden könne. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist am 25.10.2021 ende und davon ausgegangen werde, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut habe, wenn er am 13.10.2021 nicht zur offenen Beratung erscheine. Am 13.10.2021 sei die für den BF zuständige Rechtsberaterin krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen, sodass an die an diesem Tag mit der offenen Beratung betrauten Rechtsberaterin die Mitteilung ergangen sei, im Falle des Erscheinens des BF in der Geschäftsstelle mit ihm ein abschließendes Beratungsgespräch zu führen und die Vollmacht zu übernehmen. Für den Empfang sei an diesem Tag ein Zivildiener zuständig gewesen. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand am 18.10.2021 habe sich die für den BF zuständige Rechtsberaterin bei der am 13.10.2021 anwesenden Rechtsberaterin nach dem BF erkundigt, woraufhin diese mitgeteilt habe, dass sie den BF nicht gesehen habe und ihr auch nichts von dessen Anwesenheit mitgeteilt worden sei. Am 04.11.2021 sei der BF zur offenen Beratung erschienen und habe sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Auf Nachfrage der zuständigen Rechtsberaterin habe der Zivildiener ihr mitgeteilt, dass er am 13.10.2021 eigenhändig eine Vollmacht mit den Daten des BF ausgefüllt und dessen Unterschrift eingeholt habe. Darüber habe er weder die am 13.10.2021 anwesende Rechtsberaterin noch die Geschäftsstellenleiterin informiert. Er habe die Vollmacht im Datenverarbeitungssystem gespeichert und das Original einer Administrationskraft übergeben, die die Vollmacht ohne Rückfragen im Vollmachts-Ordner abgelegt habe. Nach den internen Vorgaben dürften Vollmachten jedoch nur von Rechtsberaterinnen angenommen werden und seien sowohl der Zivildiener wie auch die Administrationskraft angewiesen, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten, was sie im gegenständlichen Fall unterlassen hätten. Die Arbeit des Zivildieners unterliege der Überprüfung durch die Geschäftsstellenleitung, jedoch sei eine solche aufgrund der räumlichen Trennung der Büroräumlichkeiten und des Beratungsbereichs nur stichprobenartig möglich. Zudem sei die Auslastung in der offenen Beratung sowohl für die anwesende Rechtsberaterin wie auch für den Zivildiener hoch gewesen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2021. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 17.11.2021
1 AVG ab.Mit Bescheid vom 24.01.2022 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 17.11.2021
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem BF die Handlungen der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person in vollem Umfang zuzurechnen seien. Es hätten sich aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis beruhe. Vielmehr sei zu erkennen, dass dafür mehrere Versäumnisse kausal gewesen seien und der Vertreter des BF die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.02.2022 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte im Wesentlichen das zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattete Vorbringen. 2. Feststellungen: Am 08.01.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.09.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22.09.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Am 23.09.2021 verfasste das BFA eine Information betreffend die Rechtsberatung
1 BFA-VG mit der dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren eine darin näher bezeichnete mit der Rechtsberatung betraute juristische Person zur Seite gestellt wurde. Am 23.09.2021 verfasste das BFA eine Information betreffend die Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit der dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren eine darin näher bezeichnete mit der Rechtsberatung betraute juristische Person zur Seite gestellt wurde. Der Bescheid samt Information betreffend die Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurden dem BF am 27.09.2021 persönlich übergeben. Am 05.10.2021 fand bei der für die Rechtsberatung zuständigen juristischen Person ein Bescheidberatungstermin statt, der von einer dem BF zugewiesenen Rechtsberaterin durchgeführt wurde. Dabei gab der BF an, dass er überlege, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren zu beauftragen. Daraufhin vereinbarten der BF und die ihm zugewiesene Rechtsberaterin, dass der BF am 13.10.2021 während der allgemeinen Beratungszeiten zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr in der Geschäftsstelle der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person erscheinen soll, falls er doch deren Vertretung wünscht. Die Rechtsberaterin teilte dem BF mit, dass in diesem Fall eine abschließende Rechtsberatung durchgeführt, die Vollmacht erteilt und entgegengenommen wird und informierte ihn darüber, dass die Beschwerdefrist am 25.10.2021 endet. Für den Fall, dass der BF den vereinbarten Termin ungenutzt verstreichen lässt, ging die Rechtsberaterin davon aus, dass er einen Rechtsanwalt mit der Vertretung betraute. Auch dies teilte die Rechtsberaterin dem BF mit. Anschließend dokumentierte die Rechtsberaterin das Beratungsgespräch und die Vereinbarung über die mögliche Erteilung einer Vollmacht im Datenverarbeitungssystem und erstellte diesbezüglich eine „Aufgabe“. Am 13.10.2021 befand sich die für den BF zuständige Rechtsberaterin im Krankenstand, sodass sie die an diesem Tag anwesende und für die offene Beratung zuständige Rechtsberaterin beauftragte, mit dem BF das Beratungsgespräch zu führen und die Vollmacht zu übernehmen, sollte der BF den Termin wahrnehmen. Für den Empfang der Klienten war an diesem Tag ein Zivildiener eingeteilt. Der BF erschien wie vereinbart während der Beratungszeiten in der Geschäftsstelle der juristischen Person. Der beim Empfang anwesende Zivildiener vervollständigte ein Vollmachtsformular mit den Daten des BF (Namen, Bescheiddatum, IFA- und Verfahrenszahl, Geburtsdatum), das mit 13.10.2021 datiert und vom BF unterzeichnet wurde. Anschließend nahm der Zivildiener die Vertretungsvollmacht entgegen, speicherte sie im Datenverarbeitungssystem und übergab das Original einer Administrationskraft, die die Vollmacht ohne Rückfragen im Vollmachts-Ordner ablegte. Der Zivildiener wickelte den gesamten Vorgang eigenständig ab und informierte weder die anwesende Rechtsberaterin noch die Geschäftsstellenleiterin über den Besuch des BF und die Übernahme der Vollmacht. Laut internen Vorgaben der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person obliegt die Übernahme von Vollmachten ausschließlich den Rechtsberaterinnen, die den Klienten – allenfalls unter Beiziehung einer sprachkundigen Person – deren Inhalt verständlich erläutern. Der anwesende Zivildiener war nicht berechtigt Vollmachten entgegenzunehmen und angewiesen, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten. Die Arbeit der Zivildiener wird von der Geschäftsstellenleitung stichprobenartig kontrolliert. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand erkundigte sich die dem BF zugewiesene Rechtsberaterin bei ihrer Kollegin nach dem BF, woraufhin diese mitteilte, dass sie den BF nicht gesehen hat und ihr auch nicht mitgeteilt wurde, dass dieser erschienen wäre. Daraufhin schloss die Rechtsberaterin des BF die im Datenverarbeitungssystem erstellte „Aufgabe“. Am 04.11.2021 kam der BF erneut zur offenen Beratung, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und informierte darüber, dass er von seinem Betreuer in der Flüchtlingsunterkunft ein Schreiben bekam, aus dem hervorgeht, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist und keine Beschwerde eingebracht wurde. Am 17.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2021.Am 17.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.09.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil
1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. jeweils VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil
Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche jeweils VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Im vorliegenden Fall begründete der BF die Versäumung der Beschwerdefrist im Wesentlichen damit, dass der Zivildiener, der die von ihm unterzeichnete Vollmacht entgegengenommen habe, aufgrund einer internen Weisung der Rechtsberatungsorganisation nicht dazu befugt gewesen sei und keine ausreichende Kenntnis über den Inhalt und die Rechtsfolgen einer Vollmacht habe, sodass er den für die wirksame Annahme der Vollmacht erforderlichen Willen nicht habe bilden können und die Vollmachtserteilung nicht wirksam erfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der BF in der von ihm unterzeichneten schriftlichen Vollmacht ausdrücklich die Rechtsberatungsorganisation mit seiner Vertretung beauftragte, sodass ein Ersuchen um Vertretung im Sinne des § 52 Abs. 2 BFA-VG und damit eine gültige Vollmachtserteilung vorliegt (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), zumal der BF die Vollmacht in den Büroräumlichkeiten der Rechtsberatungsorganisation unterzeichnete und einem für diese tätigen Zivildiener übergab. Eine ausdrückliche Annahme der Bevollmächtigung durch die Rechtsberatungsorganisation ist demgegenüber – entgegen der Ansicht des BF in der Beschwerde – nicht erforderlich. Dem Rechtsberater steht es nämlich schon von Gesetzes wegen nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Dazu ist festzuhalten, dass der BF in der von ihm unterzeichneten schriftlichen Vollmacht ausdrücklich die Rechtsberatungsorganisation mit seiner Vertretung beauftragte, sodass ein Ersuchen um Vertretung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG und damit eine gültige Vollmachtserteilung vorliegt vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), zumal der BF die Vollmacht in den Büroräumlichkeiten der Rechtsberatungsorganisation unterzeichnete und einem für diese tätigen Zivildiener übergab. Eine ausdrückliche Annahme der Bevollmächtigung durch die Rechtsberatungsorganisation ist demgegenüber – entgegen der Ansicht des BF in der Beschwerde – nicht erforderlich. Dem Rechtsberater steht es nämlich schon von Gesetzes wegen nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Zwar brachte der BF vor, dass die Tätigkeit des am 13.10.2021 für den Empfang der Klienten zuständigen Zivildieners von der Geschäftsstellenleitung stichprobenartig überwacht werde, jedoch sind stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen unzureichend (vgl. VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0098) und genügen nur dann, wenn die betreffende Person in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entsprechend intensiv überwacht wurde und sie sich in dieser intensiven Überwachsungsphase als absolut zuverlässig erwiesen hat [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rn. 56, mwN (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Dem Vorbringen des BF ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der für die Rechtsberatungsorganisation tätige Zivildiener anfänglich intensiv überwacht worden wäre. Zudem ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des BF weder hervorgeht, dass die mit seiner Rechtsberatung betraute Rechtsberaterin oder die am 13.10.2021 anwesende Rechtsberaterin den mit dem Empfang der Klienten betrauten Zivildiener nach dem BF gefragt hätten oder im Datenverarbeitungssystem überprüft hätten, ob eine schriftliche Vollmacht des BF eingelangt ist. Im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid wurde auch nicht dargetan, wie mit Eingangsschriftstücken umzugehen ist oder ob und gegebenenfalls welche organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um einem etwaigen „Verschwinden“ von Eingangsstücken, wie im gegenständlichen Fall der vom BF unterzeichneten Vollmacht, entgegenzuwirken (vgl. 26.04.2013, 2013/07/0045). Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass die administrative Mitarbeiterin, der die vom Zivildiener im Datenverarbeitungssystem erfasste schriftliche Vollmacht anschließend übergeben wurde und die diese im Vollmachts-Ordner ablegte, hinsichtlich ihrer Tätigkeit einer wirksamen Kontrolle unterliegt.Zwar brachte der BF vor, dass die Tätigkeit des am 13.10.2021 für den Empfang der Klienten zuständigen Zivildieners von der Geschäftsstellenleitung stichprobenartig überwacht werde, jedoch sind stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen unzureichend vergleiche VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0098) und genügen nur dann, wenn die betreffende Person in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entsprechend intensiv überwacht wurde und sie sich in dieser intensiven Überwachsungsphase als absolut zuverlässig erwiesen hat [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rn. 56, mwN (Stand 1.1.2020, rdb.at)]. Dem Vorbringen des BF ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der für die Rechtsberatungsorganisation tätige Zivildiener anfänglich intensiv überwacht worden wäre. Zudem ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des BF weder hervorgeht, dass die mit seiner Rechtsberatung betraute Rechtsberaterin oder die am 13.10.2021 anwesende Rechtsberaterin den mit dem Empfang der Klienten betrauten Zivildiener nach dem BF gefragt hätten oder im Datenverarbeitungssystem überprüft hätten, ob eine schriftliche Vollmacht des BF eingelangt ist. Im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid wurde auch nicht dargetan, wie mit Eingangsschriftstücken umzugehen ist oder ob und gegebenenfalls welche organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um einem etwaigen „Verschwinden“ von Eingangsstücken, wie im gegenständlichen Fall der vom BF unterzeichneten Vollmacht, entgegenzuwirken vergleiche 26.04.2013, 2013/07/0045). Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass die administrative Mitarbeiterin, der die vom Zivildiener im Datenverarbeitungssystem erfasste schriftliche Vollmacht anschließend übergeben wurde und die diese im Vollmachts-Ordner ablegte, hinsichtlich ihrer Tätigkeit einer wirksamen Kontrolle unterliegt. Auch wenn der Zivildiener, der die schriftliche Vollmacht mit den Daten des BF vervollständigte und nach Unterzeichnung übernahm, weisungswidrig handelte, weil er weder zur Übernahme der Vollmacht befugt war, noch Rücksprache mit der anwesenden Rechtsberaterin oder der Geschäftsstellenleiterin hielt und auch die anschließend mit der Vollmacht betraute administrative Mitarbeiterin keine Rücksprache hielt, wäre es sowohl der Rechtsberaterin, die den BF am 05.10.2021 beriet und mit ihm die weitere Vorgangsweise besprach, als auch der Rechtsberaterin, die in Kenntnis der vereinbarten Vorgangsweise war, zumutbar gewesen, sich beim Zivildiener, der die Klienten am 13.10.2021 empfing, nach dem BF zu erkundigen oder im Datenverarbeitungssystem Nachschau zu halten, ob allenfalls ein Schriftstück eingegangen ist. Die für den BF zuständige Rechtsberaterin sowie die mit ihrer Vertretung betraute Rechtsberaterin haben damit nicht jene Sorgfalt im Umgang mit Fristen an den Tag gelegt, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Zudem wurde auch nicht vorgebracht, wie die manipulativen Vorgänge im Betrieb der Rechtsberatungsorganisation überwacht werden. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Säumnis der Beschwerdefrist im vorliegenden Fall auf ein Versehen von minderem Grad zurückzuführen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139, Rn. 9-11).Auch wenn der Zivildiener, der die schriftliche Vollmacht mit den Daten des BF vervollständigte und nach Unterzeichnung übernahm, weisungswidrig handelte, weil er weder zur Übernahme der Vollmacht befugt war, noch Rücksprache mit der anwesenden Rechtsberaterin oder der Geschäftsstellenleiterin hielt und auch die anschließend mit der Vollmacht betraute administrative Mitarbeiterin keine Rücksprache hielt, wäre es sowohl der Rechtsberaterin, die den BF am 05.10.2021 beriet und mit ihm die weitere Vorgangsweise besprach, als auch der Rechtsberaterin, die in Kenntnis der vereinbarten Vorgangsweise war, zumutbar gewesen, sich beim Zivildiener, der die Klienten am 13.10.2021 empfing, nach dem BF zu erkundigen oder im Datenverarbeitungssystem Nachschau zu halten, ob allenfalls ein Schriftstück eingegangen ist. Die für den BF zuständige Rechtsberaterin sowie die mit ihrer Vertretung betraute Rechtsberaterin haben damit nicht jene Sorgfalt im Umgang mit Fristen an den Tag gelegt, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Zudem wurde auch nicht vorgebracht, wie die manipulativen Vorgänge im Betrieb der Rechtsberatungsorganisation überwacht werden. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Säumnis der Beschwerdefrist im vorliegenden Fall auf ein Versehen von minderem Grad zurückzuführen ist vergleiche zu einem ähnlichen Fall VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139, Rn. 9-11). Das BFA hat den Antrag des BF vom 17.11.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2022 daher zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2021 wegen Verspätung (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.09.2021 wegen Verspätung (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten): Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Vm § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
GVG beträgt vier Wochen.
GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem BF zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem BF zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
GVG iVm § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden.
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Dem BF wurde der Bescheid vom 22.09.2021, mit dem das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilte, am 27.09.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann damit zu laufen und endete am 25.10.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht. Im vorliegenden Fall wurde der vom Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt unverändert der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt kein darüberhinausgehender Sachverhalt, der eine andere Beurteilung erlaubt hätte. Da der Sachverhalt somit anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF geklärt erscheint und der behauptete Sachverhalt ^ glaubhaft vorgebracht wurde, konnte sowohl die mündliche Verhandlung wie auch die Einvernahme der beantragten Zeugen unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2252558.2.00
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