Obsah (18)
Art. 133§ 106§ 107§ 10§ 45Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 152§ 6§ 28§ 31§ 5§ 8§ 111§ 141§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2022 GeschäftszahlW195 2248846-1 Spruch, W195 2248846-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 11.11.2016 zur GZ. XXXX des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: XXXX ) wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren eröffnet, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde. Bei diesem handelte es sich um das erste Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers innerhalb der letzten zehn Jahre (gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung). Mit Beschluss des LG XXXX vom 24.01.2017 wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % bestätigt. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten LG vom 08.02.2017 aufgehoben.
- Mit Beschluss vom 11.11.2016 zur GZ. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren eröffnet, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde. Bei diesem handelte es sich um das erste Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers innerhalb der letzten zehn Jahre (gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung). Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 24.01.2017 wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % bestätigt. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten LG vom 08.02.2017 aufgehoben.
- Mit Beschluss vom 03.03.2020 zur XXXX des LG XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Bei diesem Sanierungsverfahren handelte es sich um das zweite Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers innerhalb der letzten zehn Jahre (gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung). Mit Beschluss des LG XXXX vom 20.07.2020, XXXX wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 %, zahlbar binnen einem Monat nach Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, bestätigt. In der Folge wurde das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft des Beschlusses vom 20.07.2020 aufgehoben.
- Mit Beschluss vom 03.03.2020 zur römisch 40 des LG römisch 40 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Bei diesem Sanierungsverfahren handelte es sich um das zweite Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers innerhalb der letzten zehn Jahre (gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung). Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 20.07.2020, römisch 40 wurde der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 %, zahlbar binnen einem Monat nach Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, bestätigt. In der Folge wurde das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft des Beschlusses vom 20.07.2020 aufgehoben.
- Mit Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2020, XXXX , wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers
§ 106Abs.
Z 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (im Folgenden: WTBG) aufgrund des rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers durch den Beschluss des LG XXXX vom 03.03.2020, XXXX , ausgesprochen und ihm damit die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt. 3. Mit Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2020, römisch 40 , wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers
Paragraph 106, Abs. Ziffer 4, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (im Folgenden: WTBG) aufgrund des rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers durch den Beschluss des LG römisch 40 vom 03.03.2020, römisch 40 , ausgesprochen und ihm damit die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt. 4. Mit Schreiben vom 05.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer
§ 107
WTBG die Aufhebung der mit Bescheid vom 20.07.2020, XXXX , ausgesprochenen Suspendierung und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass der Grund für die Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes nicht mehr vorliege, zumal die Sanierungsplanquote sowie die Verfahrenskosten zur Gänze bezahlt worden seien.4. Mit Schreiben vom 05.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 107, WTBG die Aufhebung der mit Bescheid vom 20.07.2020, römisch 40 , ausgesprochenen Suspendierung und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass der Grund für die Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes nicht mehr vorliege, zumal die Sanierungsplanquote sowie die Verfahrenskosten zur Gänze bezahlt worden seien.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2020 abermals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG einschlägig sei und die Erfüllung der Quote (lediglich) des zweiten Insolvenzverfahrens daher nicht ausreiche, sondern für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erforderlich sei, dass sämtliche diesen (beiden) Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden seien.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2020 abermals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG einschlägig sei und die Erfüllung der Quote (lediglich) des zweiten Insolvenzverfahrens daher nicht ausreiche, sondern für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erforderlich sei, dass sämtliche diesen (beiden) Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden seien.
- Mit E-Mail vom 17.08.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nun auch sämtliche Forderungen aus dem ersten Insolvenzverfahren (vgl. hierzu Pkt. I. 1) erfüllt seien und übermittelte zum Nachweis ein diesbezügliches Unterlagenkonvolut.
- Mit E-Mail vom 17.08.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nun auch sämtliche Forderungen aus dem ersten Insolvenzverfahren vergleiche hierzu Pkt. römisch eins. 1) erfüllt seien und übermittelte zum Nachweis ein diesbezügliches Unterlagenkonvolut.
- Der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 namhaft gemachte Stellvertreter im Sinne des § 106 Abs. 4 WTBG, XXXX , brachte mit E-Mail vom 07.09.2020 zum Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass die im WTBG-Kommentar Braun/Benesch
(2018)unter Anm. 1 zu § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG wiedergegebene Rechtsansicht, wonach die Erfüllung der Quote nicht ausreiche und tatsächlich alle den Verfahren zugrundliegenden Verbindlichkeiten zur Gänze einschließlich der Verfahrenskosten beglichen sein müssten, nicht vom Gesetz gedeckt sei. § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG sage nämlich nichts darüber aus, in welchem Ausmaß Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen werden müssen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse lägen
§ 10Abs.
1 Z 2 WTBG daher vor, wenn
- i)die Gerichtskosten
- ii)sämtliche dem Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verfahrenskosten sowie iii) die Quote beglichen und
- iv)der gesamte Rest der dem Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden seien.7. Der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 namhaft gemachte Stellvertreter im Sinne des Paragraph 106, Absatz 4, WTBG, römisch 40 , brachte mit E-Mail vom 07.09.2020 zum Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass die im WTBG-Kommentar Braun/Benesch
(2018)unter Anmerkung 1 zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG wiedergegebene Rechtsansicht, wonach die Erfüllung der Quote nicht ausreiche und tatsächlich alle den Verfahren zugrundliegenden Verbindlichkeiten zur Gänze einschließlich der Verfahrenskosten beglichen sein müssten, nicht vom Gesetz gedeckt sei. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG sage nämlich nichts darüber aus, in welchem Ausmaß Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen werden müssen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse lägen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG daher vor, wenn
- i)die Gerichtskosten
- ii)sämtliche dem Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verfahrenskosten sowie iii) die Quote beglichen und
- iv)der gesamte Rest der dem Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden seien. 8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.01.2021 ihre Rechtsansicht umfassend dar und forderte den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme
§ 45Abs.
3 AVG bis 09.02.2021 auf.8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.01.2021 ihre Rechtsansicht umfassend dar und forderte den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG bis 09.02.2021 auf. Nach Ansicht der belangten Behörde seien mit „sämtlichen diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten“ des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG aufgrund des Vergleiches mit der Rechtlage des WTBG idF BGBl. I Nr. 58/1999 unverändert die vollen Verbindlichkeiten einschließlich der Verfahrenskosten zu verstehen, womit auch der über die Sanierungsplanquote hinausgehende Forderungsteil (Naturalobligation) umfasst sei. Für eine dahingehende Auslegung spreche auch, dass die Bestimmung des § 10 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010 sowohl die Wortfolge „der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden“ in Z 1 leg cit als auch „mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind“ in Z 2 leg cit beinhaltet habe. Hätte der Gesetzgeber auch im Anwendungsfall der Z 2 leg cit die Begleichung der Sanierungsplanquote (inkl. Verfahrenskosten) als ausreichend angesehen, hätte er sich des eindeutigen Wortlautes der Z 1 leg cit bedient bzw. bedienen müssen. Dass der Gesetzgeber bei zwei Sanierungsverfahren innerhalb von zehn Jahren höhere Anforderungen an die Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse stelle, stehe auch mit dem Schutzzweck der Norm im Einklang. Dieser umfasse das Vermögen der Klienten, die dem Wirtschaftstreuhänder ihre steuerrechtliche bzw. finanziellen Agenden treuhändig übertragen. Eine prekäre finanzielle Situation des Treuhänders vertrage sich nur bis zu einem gewissen Umfang mit seiner besonders vertrauensvollen Stellung und dem damit einhergehenden Handlungsradius. Das Auslegungsergebnis der historischen, teleologischen und systematischen Interpretation finde schlussendlich auch die notwendige Deckung im auszulegenden Wortlaut. Für eine andere Interpretation bleibe aus Sicht der belangten Behörde daher kein Raum.Nach Ansicht der belangten Behörde seien mit „sämtlichen diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten“ des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG aufgrund des Vergleiches mit der Rechtlage des WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, unverändert die vollen Verbindlichkeiten einschließlich der Verfahrenskosten zu verstehen, womit auch der über die Sanierungsplanquote hinausgehende Forderungsteil (Naturalobligation) umfasst sei. Für eine dahingehende Auslegung spreche auch, dass die Bestimmung des Paragraph 10, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sowohl die Wortfolge „der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden“ in Ziffer eins, leg cit als auch „mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind“ in Ziffer 2, leg cit beinhaltet habe. Hätte der Gesetzgeber auch im Anwendungsfall der Ziffer 2, leg cit die Begleichung der Sanierungsplanquote (inkl. Verfahrenskosten) als ausreichend angesehen, hätte er sich des eindeutigen Wortlautes der Ziffer eins, leg cit bedient bzw. bedienen müssen. Dass der Gesetzgeber bei zwei Sanierungsverfahren innerhalb von zehn Jahren höhere Anforderungen an die Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse stelle, stehe auch mit dem Schutzzweck der Norm im Einklang. Dieser umfasse das Vermögen der Klienten, die dem Wirtschaftstreuhänder ihre steuerrechtliche bzw. finanziellen Agenden treuhändig übertragen. Eine prekäre finanzielle Situation des Treuhänders vertrage sich nur bis zu einem gewissen Umfang mit seiner besonders vertrauensvollen Stellung und dem damit einhergehenden Handlungsradius. Das Auslegungsergebnis der historischen, teleologischen und systematischen Interpretation finde schlussendlich auch die notwendige Deckung im auszulegenden Wortlaut. Für eine andere Interpretation bleibe aus Sicht der belangten Behörde daher kein Raum. 9. Nach insgesamt sieben gewährten Fristverlängerungsanträgen des Beschwerdeführers aus terminlichen sowie gesundheitlichen Gründen, wurde dem insgesamt achten Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2021 durch die belangte Behörde nicht Folge gegeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2021 wurde eine letztmalige Frist zur Stellungnahme bis 26.05.2021 gewährt. 10. Mit Stellungnahme vom 26.05.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der die Sanierungsplanquote übersteigende Forderungsrest (Naturalobligation) die finanzielle Lage des Schuldners nicht mehr beeinflussen könne, da der Gläubiger diese nicht aktiv eintreiben könne. Weiters hätten die Wortfolgen „der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden“ des § 10 Z 1 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010 und „mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind" der Z 2 leg cit auch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht dieselbe Bedeutung. In der Z 2 leg cit spreche man von Verbindlichkeiten, da es in einem Sanierungsverfahren auch andere Verbindlichkeiten gebe, die nicht der Quotenregelung unterliegen würden. Unter „sämtliche Verbindlichkeiten“ seien daher auch solche Verbindlichkeiten zu verstehen, welche durch ein Absonderungsrecht gedeckt seien, jedoch die Liquidität weiter durch die Bezahlung der Annuitäten (Kreditverbindlichkeit) belastet sei. Diese Regelung der Z 2 leg cit gehe daher weit über die in Z 1 leg cit hinaus. Im Anwendungsfall des Z 1 leg cit reiche für die Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufhebung des Sanierungsverfahrens, die bereits bei Bezahlung bzw. Sicherstellung der Verfahrenskosten erfolge und daher keine einzige Quote bezahlt sein müsse. Da im gegenständlichen Fall sämtliche Verbindlichkeiten des ersten und zweiten Sanierungsverfahrens einschließlich der Verfahrenskosten erledigt seien, sei bei sinngemäßer Auslegung jedenfalls von der Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Jede andere Auslegung käme einem verfassungsrechtlich bedenklichen Berufsverbot gleich und würde den Sinn des Insolvenzrechts und des § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG völlig aushebeln. Auch der Schutzzweck der Norm begründe nicht die vollständige Bezahlung der Naturalobligationen, sondern würde bewirken, dass man sich für deren Bezahlung in neue Schulden stürzen müsste. Darüber hinaus seien
IO, UGB sowie EStG unter „Verbindlichkeiten“ keine Naturalobligationen zu verstehen und gelte dies daher auch für die Auslegung des Begriffs in § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG. 10. Mit Stellungnahme vom 26.05.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der die Sanierungsplanquote übersteigende Forderungsrest (Naturalobligation) die finanzielle Lage des Schuldners nicht mehr beeinflussen könne, da der Gläubiger diese nicht aktiv eintreiben könne. Weiters hätten die Wortfolgen „der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden“ des Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, und „mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind" der Ziffer 2, leg cit auch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht dieselbe Bedeutung. In der Ziffer 2, leg cit spreche man von Verbindlichkeiten, da es in einem Sanierungsverfahren auch andere Verbindlichkeiten gebe, die nicht der Quotenregelung unterliegen würden. Unter „sämtliche Verbindlichkeiten“ seien daher auch solche Verbindlichkeiten zu verstehen, welche durch ein Absonderungsrecht gedeckt seien, jedoch die Liquidität weiter durch die Bezahlung der Annuitäten (Kreditverbindlichkeit) belastet sei. Diese Regelung der Ziffer 2, leg cit gehe daher weit über die in Ziffer eins, leg cit hinaus. Im Anwendungsfall des Ziffer eins, leg cit reiche für die Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufhebung des Sanierungsverfahrens, die bereits bei Bezahlung bzw. Sicherstellung der Verfahrenskosten erfolge und daher keine einzige Quote bezahlt sein müsse. Da im gegenständlichen Fall sämtliche Verbindlichkeiten des ersten und zweiten Sanierungsverfahrens einschließlich der Verfahrenskosten erledigt seien, sei bei sinngemäßer Auslegung jedenfalls von der Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Jede andere Auslegung käme einem verfassungsrechtlich bedenklichen Berufsverbot gleich und würde den Sinn des Insolvenzrechts und des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG völlig aushebeln. Auch der Schutzzweck der Norm begründe nicht die vollständige Bezahlung der Naturalobligationen, sondern würde bewirken, dass man sich für deren Bezahlung in neue Schulden stürzen müsste. Darüber hinaus seien
IO, UGB sowie EStG unter „Verbindlichkeiten“ keine Naturalobligationen zu verstehen und gelte dies daher auch für die Auslegung des Begriffs in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021, XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020, XXXX ausgesprochenen Suspendierung abgewiesen und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater mit Zustellung dieses Bescheides widerrufen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021, römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020, römisch 40 ausgesprochenen Suspendierung abgewiesen und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater mit Zustellung dieses Bescheides widerrufen. Über die (wiederholten) Ausführungen des Schreibens vom 21.01.2021 (siehe dazu Punkt I.8.) hinaus begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG im Lichte der Wortwahl und des Telos der Z 1 leg cit nicht überzeugend sei. Die genannten Ziffern würden verschiedenen Sachverhalte regeln und lägen ihnen verschiedene Wertungsmaßstäbe zugrunde. Weshalb der Sinn der Z 1 leg cit ausgehebelt sein sollte, sei nicht erkennbar. Die praktische Konsequenz eines (zeitlich befristeten) Berufsverbots sei erkennbarer Wille des Gesetzgebers, da etwa nach § 10 Z 1 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010 der Berufsberechtigte seinen Beruf als Wirtschaftstreuhänder nicht selbständig ausüben habe dürfen, solange der Sanierungsplan nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Weshalb ein Berufsverbot im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG hingegen nicht zu billigen sei, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass man sich zur Bezahlung der Naturalobligationen „in neue Schulden stürzen“ müsste, sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene alternativ den erforderlichen Zeitraum verstreichen lassen könne, der notwendig wäre, damit im Z 2 leg cit angeführten Zeitraum von zehn Jahren nur noch ein einziges Insolvenzverfahren falle und somit die bloße rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes
Z 1 leg cit für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausreiche. Weiters sei die Verschärfung des Z 2 leg cit auch darauf zurückzuführen, dass die Eröffnung von zwei Insolvenzverfahren innerhalb von zehn Jahren eine gewisse Aussagekraft über die finanzielle (In-)Stabilität bzw. wirtschaftliche Entscheidungsstruktur des Schuldners habe und höhere Anforderungen an die Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts des Schutzzwecks der Norm konsequent erscheine. Über die (wiederholten) Ausführungen des Schreibens vom 21.01.2021 (siehe dazu Punkt römisch eins.8.) hinaus begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG im Lichte der Wortwahl und des Telos der Ziffer eins, leg cit nicht überzeugend sei. Die genannten Ziffern würden verschiedenen Sachverhalte regeln und lägen ihnen verschiedene Wertungsmaßstäbe zugrunde. Weshalb der Sinn der Ziffer eins, leg cit ausgehebelt sein sollte, sei nicht erkennbar. Die praktische Konsequenz eines (zeitlich befristeten) Berufsverbots sei erkennbarer Wille des Gesetzgebers, da etwa nach Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, der Berufsberechtigte seinen Beruf als Wirtschaftstreuhänder nicht selbständig ausüben habe dürfen, solange der Sanierungsplan nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Weshalb ein Berufsverbot im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG hingegen nicht zu billigen sei, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass man sich zur Bezahlung der Naturalobligationen „in neue Schulden stürzen“ müsste, sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene alternativ den erforderlichen Zeitraum verstreichen lassen könne, der notwendig wäre, damit im Ziffer 2, leg cit angeführten Zeitraum von zehn Jahren nur noch ein einziges Insolvenzverfahren falle und somit die bloße rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes
Ziffer eins, leg cit für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausreiche. Weiters sei die Verschärfung des Ziffer 2, leg cit auch darauf zurückzuführen, dass die Eröffnung von zwei Insolvenzverfahren innerhalb von zehn Jahren eine gewisse Aussagekraft über die finanzielle (In-)Stabilität bzw. wirtschaftliche Entscheidungsstruktur des Schuldners habe und höhere Anforderungen an die Wiederherstellung der ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts des Schutzzwecks der Norm konsequent erscheine.
- Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, welche von der belangten Behörde zur weiteren Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) samt Verfahrensakt übermittelt wurde und am 01.12.2021 beim BVwG einlangte. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Interpretation des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG dahingehend, dass Naturalobligationen „extra“ zu bezahlen bzw. nachzulassen seien, weder aus dem Gesetz ersichtlich, noch nachvollziehbar sei. Die Bestimmung der Z 2 leg cit sei bereits dadurch verschärft, dass auch besicherte Verbindlichkeiten davon umfasst seien, weshalb sich der Gesetzgeber schon deshalb nicht desselben Wortlauts des § 10 Z 1 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010 bedienen hätte können. Weiters handle es sich bei Naturalobligationen um passive Verbindlichkeiten, welche nicht mehr einklagbar seien und somit keine Gefährdung der finanziellen Situation mehr darstellen würden. Bei Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Naturalobligationen sei daher die Gefährdung des Schutzzwecks der Norm nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Regelung des § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG, wo die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans genüge, dem Schutzzweck der Norm entsprechen solle, obwohl lediglich die Verfahrenskosten und noch kein Cent der eigentlichen Verbindlichkeit bezahlt worden sei, während die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Naturalobligationen im Sinne des Z 2 leg cit hingegen dem Schutzzweck der Norm nicht entspreche, obwohl es keine einklagbaren Verbindlichkeiten mehr gebe. Schlussendlich sei die Auslegung der belangten Behörde auch verfassungsrechtlich bedenklich und stelle eine unzumutbare Belastung dar, da die Anforderung, die Naturalverbindlichkeiten zu bezahlen, keine Erhöhung des angestrebten Schutzzweckes mit sich bringe und somit zum angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis stehe.Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Interpretation des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG dahingehend, dass Naturalobligationen „extra“ zu bezahlen bzw. nachzulassen seien, weder aus dem Gesetz ersichtlich, noch nachvollziehbar sei. Die Bestimmung der Ziffer 2, leg cit sei bereits dadurch verschärft, dass auch besicherte Verbindlichkeiten davon umfasst seien, weshalb sich der Gesetzgeber schon deshalb nicht desselben Wortlauts des Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, bedienen hätte können. Weiters handle es sich bei Naturalobligationen um passive Verbindlichkeiten, welche nicht mehr einklagbar seien und somit keine Gefährdung der finanziellen Situation mehr darstellen würden. Bei Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Naturalobligationen sei daher die Gefährdung des Schutzzwecks der Norm nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG, wo die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans genüge, dem Schutzzweck der Norm entsprechen solle, obwohl lediglich die Verfahrenskosten und noch kein Cent der eigentlichen Verbindlichkeit bezahlt worden sei, während die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Naturalobligationen im Sinne des Ziffer 2, leg cit hingegen dem Schutzzweck der Norm nicht entspreche, obwohl es keine einklagbaren Verbindlichkeiten mehr gebe. Schlussendlich sei die Auslegung der belangten Behörde auch verfassungsrechtlich bedenklich und stelle eine unzumutbare Belastung dar, da die Anforderung, die Naturalverbindlichkeiten zu bezahlen, keine Erhöhung des angestrebten Schutzzweckes mit sich bringe und somit zum angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis stehe. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird: Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.1986 zum Steuerberater bestellt und war – bis zum Widerruf der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021 – ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Über den Beschwerdeführer wurde innerhalb der letzten zehn Jahre – gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung – mit Beschluss des LG XXXX vom 11.11.2016 zur GZ. XXXX ein Konkursverfahren, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde, sowie mit Beschluss vom 03.03.2020 zur XXXX ein Sanierungsverfahren – somit insgesamt zwei Sanierungsverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG – rechtskräftig eröffnet.Über den Beschwerdeführer wurde innerhalb der letzten zehn Jahre – gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung – mit Beschluss des LG römisch 40 vom 11.11.2016 zur GZ. römisch 40 ein Konkursverfahren, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde, sowie mit Beschluss vom 03.03.2020 zur römisch 40 ein Sanierungsverfahren – somit insgesamt zwei Sanierungsverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG – rechtskräftig eröffnet. Die Sanierungsplanquoten samt Verfahrenskosten beider zugrundeliegender Sanierungsverfahren wurden vom Beschwerdeführer vollständig beglichen. Die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile wurden nicht beglichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile explizit – etwa im Sinne eines Verzichts durch den Gläubiger – nachgelassen wurden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und – soweit entscheidungsrelevant – unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und der gegenständlichen Beschwerde. Die Feststellung, wonach die Sanierungsplanquote samt Verfahrenskosten beider Sanierungsverfahren vor dem LG XXXX , vom Beschwerdeführer vollständig beglichen wurden, ergibt sich aus den Unterlagenkonvoluten die im Zuge der im Verfahrensgang angeführten E-Mails des Beschwerdeführers vom 05.08.2020 sowie 17.08.2020 übermittelt wurden. Die Feststellung, wonach die Sanierungsplanquote samt Verfahrenskosten beider Sanierungsverfahren vor dem LG römisch 40 , vom Beschwerdeführer vollständig beglichen wurden, ergibt sich aus den Unterlagenkonvoluten die im Zuge der im Verfahrensgang angeführten E-Mails des Beschwerdeführers vom 05.08.2020 sowie 17.08.2020 übermittelt wurden. Die nicht erfolgte Begleichung der über die Sanierungsquoten hinausgehenden Forderungsteile, ergibt sich unzweifelhaft aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.05.2021, in welcher dieser klarstellend hervorhebt, dass bei beiden Verfahren die über die Sanierungsquote hinausgehenden Forderungsteile, die nunmehr „tote“ Naturalobligationen darstellen würden, nicht beglichen worden seien. Vielmehr seien lediglich die Sanierungsquoten und die Verfahrenskosten bezahlt worden. Dass die über die Sanierungsquote hinausgehenden Forderungsteile explizit nachgelassen wurden, konnte hingegen nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 26.05.2021 noch in der Beschwerde ein dahingehendes Vorbringen erstattete und sich auch aus den übrigen vorgelegten Unterlagen nichts Gegenteiliges ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des BVwG und Allgemeines
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dass im gegenständlichen Fall das BVwG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, wurde vom VwGH in seinem Beschluss vom 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, ausdrücklich festgehalten: „
§ 152Abs.
3 Z 7 WTBG 2017 fällt die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. § 152 Abs. 4 WTBG 2017 bestimmt, dass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden ist. Da der für diese Rechtsvorschriften maßgebliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit Zustimmung der Länder im Sinn des Art. 42a B-VG kundgemacht wurde (vgl. VfGH 17.6.2021, G 251/2019 ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das Verwaltungsgericht auf dem Boden der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29. Oktober 2020 (der belangten Behörde) um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (im Sinn des Art. 102 Abs. 4 B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG handelt, weshalb die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zukommt.“„
Paragraph 152, Absatz 3, Ziffer 7, WTBG 2017 fällt die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Paragraph 152, Absatz 4, WTBG 2017 bestimmt, dass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden ist. Da der für diese Rechtsvorschriften maßgebliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit Zustimmung der Länder im Sinn des Artikel 42 a, B-VG kundgemacht wurde vergleiche VfGH 17.6.2021, G 251 aus 2019, ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das Verwaltungsgericht auf dem Boden der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29. Oktober 2020 (der belangten Behörde) um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (im Sinn des Artikel 102, Absatz 4, B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinn des Artikel 131, Absatz 2, B-VG handelt, weshalb die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zukommt.“
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
§ 31Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.
- Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: § 10 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010 lautet:Paragraph 10, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, lautet: „§ 10 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
- über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
- über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
- gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“ § 10 WTBG 2017 (idF BGBl. I Nr. 137/2017) lautet:Paragraph 10, WTBG 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) lautet: „§ 10
(1)Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
- über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplans mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplans aufgehoben worden ist, oder
- über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder
- gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
(2)Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung
Abs 1 Z 3 ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100a der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 nachzuweisen. “
(2)Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung
Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Paragraph 100 a, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, nachzuweisen. “ Weitere maßgebliche gesetzliche Bestimmungen des WTBG 2017 (auszugsweise): „Öffentliche Bestellung – Anerkennung § 5.
(1)Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.Paragraph 5,
(1)Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.
(3)Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde. […] Allgemeines Voraussetzungen § 8.
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:Paragraph 8,
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind: […] 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, […] Suspendierung Voraussetzungen § 106.
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen beiParagraph 106,
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei […] 4.rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder […] Aufhebung der Suspendierung § 107. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.Paragraph 107, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist. Widerruf der öffentlichen Bestellung § 111.
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wennParagraph 111,
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn 1.eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder […]
(2)Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig
§ 106zu untersagen.
Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
(2)Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig
Paragraph 106, zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
(3)Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.“
(3)Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.“ 3.
- Rechtlich folgt daraus: 3.3.
- Vorweg gilt es festzuhalten, dass eine natürliche Person berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
§ 5Abs.
2 WTBG berechtigt ist, nachdem sie von der belangten Behörde öffentlich bestellt wurde. Eine allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung einer natürlichen Person stellen
§ 8Z 3 WTBG „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ dar.
§ 10 Abs. 1 Z 2 WTBG sieht vor, dass die allgemeine Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung durch die belangte Behörde dann nicht vorliegt, wenn „über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind“. Die belangte Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
§ 111Abs.
1 Z 1 WTBG zu widerrufen, wenn „eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist“. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig
§ 106WTBG zu untersagen.
3.3.1. Vorweg gilt es festzuhalten, dass eine natürliche Person berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Paragraph 5, Absatz 2, WTBG berechtigt ist, nachdem sie von der belangten Behörde öffentlich bestellt wurde. Eine allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung einer natürlichen Person stellen
Paragraph 8, Ziffer 3, WTBG „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ dar. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG sieht vor, dass die allgemeine Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung durch die belangte Behörde dann nicht vorliegt, wenn „über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind“. Die belangte Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG zu widerrufen, wenn „eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist“. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig
Paragraph 106, WTBG zu untersagen. Über den Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren – gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung vom 24.09.2021 der belangten Behörde – mit Beschluss des LG XXXX vom 11.11.2016 zur XXXX ein Konkursverfahren, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde, sowie mit Beschluss vom 03.03.2020 zur XXXX ein Sanierungsverfahren – somit insgesamt zwei Sanierungsverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG – rechtskräftig eröffnet. Bei der Z 2 leg cit handelt es sich daher – unstrittig – um die im gegenständlichen Fall zur Beurteilung des Vorliegens geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einschlägige gesetzliche Bestimmung. Demnach liegen „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ trotz zweier rechtskräftig eröffneter Sanierungsverfahren in den letzten zehn Jahren vor, sofern mittlerweile sämtliche den beiden Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Die Sanierungsplanquoten samt Verfahrenskosten beider zugrundeliegender Sanierungsverfahren wurden vom Beschwerdeführer vollständig beglichen. Die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile wurden nicht beglichen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese explizit – etwa im Sinne eines Verzichts durch den Gläubiger – nachgelassen wurden.Über den Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren – gerechnet ab dem Tag der Bescheidausfertigung vom 24.09.2021 der belangten Behörde – mit Beschluss des LG römisch 40 vom 11.11.2016 zur römisch 40 ein Konkursverfahren, welches aufgrund eines durch den Beschwerdeführer eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt wurde, sowie mit Beschluss vom 03.03.2020 zur römisch 40 ein Sanierungsverfahren – somit insgesamt zwei Sanierungsverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG – rechtskräftig eröffnet. Bei der Ziffer 2, leg cit handelt es sich daher – unstrittig – um die im gegenständlichen Fall zur Beurteilung des Vorliegens geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einschlägige gesetzliche Bestimmung. Demnach liegen „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ trotz zweier rechtskräftig eröffneter Sanierungsverfahren in den letzten zehn Jahren vor, sofern mittlerweile sämtliche den beiden Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Die Sanierungsplanquoten samt Verfahrenskosten beider zugrundeliegender Sanierungsverfahren wurden vom Beschwerdeführer vollständig beglichen. Die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile wurden nicht beglichen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese explizit – etwa im Sinne eines Verzichts durch den Gläubiger – nachgelassen wurden. 3.3.
- Im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG sind aus den folgenden Gründen jedoch auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) für „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ zu begleichen oder explizit nachzulassen: 3.3.
- Im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG sind aus den folgenden Gründen jedoch auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) für „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ zu begleichen oder explizit nachzulassen: Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 2 WTBG müssen in den letzten zehn Jahren bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet worden sein. Wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits ausführte, hat dies eine gewisse Aussagekraft über die finanzielle (In-)Stabilität bzw. wirtschaftliche Entscheidungsstruktur des Schuldners und dient es jedenfalls – unter Berücksichtigung der besonders vertrauensvollen Stellung eines Wirtschaftstreuhänders – dem Schutzzweck der Norm, der unter anderem insbesondere das dem Wirtschaftstreuhänder anvertraute Vermögen der Klienten umfasst, höhere Anforderungen an die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse zu stellen. Wenn im Falle von zwei rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahren innerhalb der letzten zehn Jahre die Begleichung der Sanierungsplanquote (inkl. Verfahrenskosten) sowie der besicherten Verbindlichkeiten, die grundsätzlich ohnehin aus der Sondermasse zu befriedigen sind und im Falle einer Doppelstellung (sowohl Absonderungs- als auch Insolvenzgläubiger) der tatsächlich gedeckte Teil beim Ausfall zu berücksichtigen ist, zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausreichend wäre, würde dies dem Betroffenen ermöglichen, es erneut „darauf ankommen zu lassen“ bzw. seine bisherige Entscheidungsstruktur, die offenkundig zu zwei Sanierungsverfahren geführt hat, beizubehalten. Demnach stünde es dem Betroffenen nämlich offen sich durch Begleichung der oben angeführten Verbindlichkeiten (wiederholt) verhältnismäßig einfach von einem (Groß-)Teil seiner bestehenden Verbindlichkeiten zu „befreien“ und wäre darüber hinaus auch weiterhin zur Ausübung des Berufes Wirtschaftstreuhänder befugt. Insbesondere hätte der Betroffene bei einem weiteren eröffneten Sanierungsverfahren auch keine strengeren Anforderungen zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu befürchten, da er lediglich erneut von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 WTBG umfasst wäre. Die dargelegte Vorgehensweise würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen, da eine prekäre finanzielle Situation des Treuhänders sich nur bis zu einem gewissen Umfang mit seiner besonders vertrauensvollen Stellung und dem damit einhergehenden Handlungsradius verträgt. Sind hingegen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 leg cit auch die Naturalobligationen zu begleichen bzw. explizit nachzulassen, ist ein derartiges Vorgehen unterbunden bzw. im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm sowie insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen (zumindest) deutlich erschwert.Zur Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, WTBG müssen in den letzten zehn Jahren bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet worden sein. Wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits ausführte, hat dies eine gewisse Aussagekraft über die finanzielle (In-)Stabilität bzw. wirtschaftliche Entscheidungsstruktur des Schuldners und dient es jedenfalls – unter Berücksichtigung der besonders vertrauensvollen Stellung eines Wirtschaftstreuhänders – dem Schutzzweck der Norm, der unter anderem insbesondere das dem Wirtschaftstreuhänder anvertraute Vermögen der Klienten umfasst, höhere Anforderungen an die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse zu stellen. Wenn im Falle von zwei rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahren innerhalb der letzten zehn Jahre die Begleichung der Sanierungsplanquote (inkl. Verfahrenskosten) sowie der besicherten Verbindlichkeiten, die grundsätzlich ohnehin aus der Sondermasse zu befriedigen sind und im Falle einer Doppelstellung (sowohl Absonderungs- als auch Insolvenzgläubiger) der tatsächlich gedeckte Teil beim Ausfall zu berücksichtigen ist, zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausreichend wäre, würde dies dem Betroffenen ermöglichen, es erneut „darauf ankommen zu lassen“ bzw. seine bisherige Entscheidungsstruktur, die offenkundig zu zwei Sanierungsverfahren geführt hat, beizubehalten. Demnach stünde es dem Betroffenen nämlich offen sich durch Begleichung der oben angeführten Verbindlichkeiten (wiederholt) verhältnismäßig einfach von einem (Groß-)Teil seiner bestehenden Verbindlichkeiten zu „befreien“ und wäre darüber hinaus auch weiterhin zur Ausübung des Berufes Wirtschaftstreuhänder befugt. Insbesondere hätte der Betroffene bei einem weiteren eröffneten Sanierungsverfahren auch keine strengeren Anforderungen zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu befürchten, da er lediglich erneut von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, WTBG umfasst wäre. Die dargelegte Vorgehensweise würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen, da eine prekäre finanzielle Situation des Treuhänders sich nur bis zu einem gewissen Umfang mit seiner besonders vertrauensvollen Stellung und dem damit einhergehenden Handlungsradius verträgt. Sind hingegen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit auch die Naturalobligationen zu begleichen bzw. explizit nachzulassen, ist ein derartiges Vorgehen unterbunden bzw. im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm sowie insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen (zumindest) deutlich erschwert. Diesbezüglich ist auch auf das systematische Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG hinzuweisen: die (deutlich) strengere Regelung der Z 2 leg cit unterbindet bzw. wirkt bei Betroffenen die bereits unter Z 1 leg cit fallen präventiv gegen das Treffen riskanter wirtschaftlicher Entscheidungen, die Auswirkungen auf die finanzielle Lage haben können, da – im Falle eines zweiten Sanierungsverfahrens innerhalb der letzten zehn Jahre – sonst auch die Naturalobligationen zu begleichen bzw. explizit nachzulassen sind, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für die Befugnis der weiteren Berufsausübung wiederherzustellen. Damit steht die Auslegung, dass das Begleichen bzw. explizite Nachlassen von Naturalobligationen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 leg cit erforderlich ist, auch aus systematischer Sicht im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.Diesbezüglich ist auch auf das systematische Verhältnis zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG hinzuweisen: die (deutlich) strengere Regelung der Ziffer 2, leg cit unterbindet bzw. wirkt bei Betroffenen die bereits unter Ziffer eins, leg cit fallen präventiv gegen das Treffen riskanter wirtschaftlicher Entscheidungen, die Auswirkungen auf die finanzielle Lage haben können, da – im Falle eines zweiten Sanierungsverfahrens innerhalb der letzten zehn Jahre – sonst auch die Naturalobligationen zu begleichen bzw. explizit nachzulassen sind, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für die Befugnis der weiteren Berufsausübung wiederherzustellen. Damit steht die Auslegung, dass das Begleichen bzw. explizite Nachlassen von Naturalobligationen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit erforderlich ist, auch aus systematischer Sicht im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm. Neben den bereits dargelegten Gründen, erscheint eine strenge Auslegung des § 10 Abs 1 Z 2 WTBG darüber hinaus auch verhältnismäßig, weil dem Betroffenen – über den bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet wurden – insbesondere offensteht, sich entweder zu bemühen die Anforderungen der Z 2 leg cit zu erfüllen, indem er sämtliche Verbindlichkeiten – und somit auch die passiven Verbindlichkeiten bzw. Naturalobligationen – begleicht bzw. diese explizit nachgelassen werden oder die notwendige Zeit abzuwarten, bis nur noch ein Insolvenzverfahren in den zehnjährigen Zeitraum fällt und die Z 1 leg cit einschlägig wird. Dann reicht schon die Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans damit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wiederhergestellt sind. In diesem Zusammenhang wird die Verhältnismäßigkeit auch dadurch ersichtlich, dass je weiter die beiden Sanierungsverfahren der letzten zehn Jahre zeitlich auseinanderliegen, desto eher wird die Z 1 leg cit einschlägig und kann die Berufsbefugnis bereits mit Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans neu beantragt werden.Neben den bereits dargelegten Gründen, erscheint eine strenge Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG darüber hinaus auch verhältnismäßig, weil dem Betroffenen – über den bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet wurden – insbesondere offensteht, sich entweder zu bemühen die Anforderungen der Ziffer 2, leg cit zu erfüllen, indem er sämtliche Verbindlichkeiten – und somit auch die passiven Verbindlichkeiten bzw. Naturalobligationen – begleicht bzw. diese explizit nachgelassen werden oder die notwendige Zeit abzuwarten, bis nur noch ein Insolvenzverfahren in den zehnjährigen Zeitraum fällt und die Ziffer eins, leg cit einschlägig wird. Dann reicht schon die Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans damit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wiederhergestellt sind. In diesem Zusammenhang wird die Verhältnismäßigkeit auch dadurch ersichtlich, dass je weiter die beiden Sanierungsverfahren der letzten zehn Jahre zeitlich auseinanderliegen, desto eher wird die Ziffer eins, leg cit einschlägig und kann die Berufsbefugnis bereits mit Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans neu beantragt werden. Insbesondere darf bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass die Begleichung sämtlicher Naturalobligationen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG gerade nicht erforderlich ist, sondern auch ein explizites nachlassen – daher etwa ein Verzicht des Gläubigers – ausreicht. Insofern werden Gläubiger hinsichtlich der bestehenden, jedoch nicht einklagbaren und damit „verlorenen“ Naturalobligationen bereit sein, auf einen Teil explizit zu verzichten, wenn der Gläubiger sich bemüht die offene Naturalobligation zumindest teilweise zu begleichen. Dadurch fällt es dem Betroffenen wesentlich leichter die Voraussetzungen der Z 2 leg cit zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen.Insbesondere darf bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass die Begleichung sämtlicher Naturalobligationen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG gerade nicht erforderlich ist, sondern auch ein explizites nachlassen – daher etwa ein Verzicht des Gläubigers – ausreicht. Insofern werden Gläubiger hinsichtlich der bestehenden, jedoch nicht einklagbaren und damit „verlorenen“ Naturalobligationen bereit sein, auf einen Teil explizit zu verzichten, wenn der Gläubiger sich bemüht die offene Naturalobligation zumindest teilweise zu begleichen. Dadurch fällt es dem Betroffenen wesentlich leichter die Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen. 3.3.
- Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG die Anforderungen des Schutzzwecks der Norm jedenfalls nicht sicherstelle, denn hier genüge schon die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplanes. Warum die Z 1 leg cit, wo noch nichts bezahlt worden sei, den Schutzzweck erfülle und Z 2 leg cit, wo es keine Verbindlichkeiten mehr gebe, hingegen nicht, sei nicht nachvollziehbar.3.3.
- Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG die Anforderungen des Schutzzwecks der Norm jedenfalls nicht sicherstelle, denn hier genüge schon die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplanes. Warum die Ziffer eins, leg cit, wo noch nichts bezahlt worden sei, den Schutzzweck erfülle und Ziffer 2, leg cit, wo es keine Verbindlichkeiten mehr gebe, hingegen nicht, sei nicht nachvollziehbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG erforderlich ist, dass in den letzten zehn Jahren bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet wurden, während bei der Z 1 leg cit (lediglich) ein rechtskräftig eröffnetes Insolvenzverfahren in den letzten zehn Jahren ausreicht. Damit liegen der Begründung, wann die Bestimmungen der Z 1 bzw. Z 2 leg cit im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm stehen, aufgrund der ungleichen Sachverhalte völlig unterschiedliche Wertungsmaßstäbe zugrunde. Dass die Z 1 leg cit lediglich die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans fordert, erscheint hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm konsequent, zumal die Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans an bestimmte Voraussetzungen
§ 141
ff Insolvenzordnung (zwingende und fakultative Zurückweisungsgründe - §§ 141 f IO, doppelte Mehrheit bei Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubigerversammlung - § 147 IO, Bestätigung durch das Gericht - § 152 ff IO) gebunden ist und im Gegensatz zur Z 2 leg cit lediglich ein einziges rechtskräftig eröffnetes Insolvenzverfahren in den letzten zehn Jahren vorliegen darf. Insbesondere ist die deutlich weniger strenge Anforderung der Z 1 leg cit verglichen mit der Z 2 leg cit auch dahingehend nachvollziehbar, dass eine von der Z 1 leg cit erfasste Person bei einem weiteren Sanierungsverfahren innerhalb der letzten zehn Jahre die deutlich strengeren Anforderungen der Z 2 leg cit zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu befürchten hat, während eine von der Z 2 leg cit erfasste Person bei einem weiteren Sanierungsverfahren lediglich wieder von der Z 2 leg cit umfasst ist und somit keine strengeren Anforderungen zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen sind (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.3.2).Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG erforderlich ist, dass in den letzten zehn Jahren bereits zwei Sanierungsverfahren rechtskräftig eröffnet wurden, während bei der Ziffer eins, leg cit (lediglich) ein rechtskräftig eröffnetes Insolvenzverfahren in den letzten zehn Jahren ausreicht. Damit liegen der Begründung, wann die Bestimmungen der Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, leg cit im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm stehen, aufgrund der ungleichen Sachverhalte völlig unterschiedliche Wertungsmaßstäbe zugrunde. Dass die Ziffer eins, leg cit lediglich die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans fordert, erscheint hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm konsequent, zumal die Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans an bestimmte Voraussetzungen
Paragraph 141, ff Insolvenzordnung (zwingende und fakultative Zurückweisungsgründe - Paragraphen 141, f IO, doppelte Mehrheit bei Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubigerversammlung - Paragraph 147, IO, Bestätigung durch das Gericht - Paragraph 152, ff IO) gebunden ist und im Gegensatz zur Ziffer 2, leg cit lediglich ein einziges rechtskräftig eröffnetes Insolvenzverfahren in den letzten zehn Jahren vorliegen darf. Insbesondere ist die deutlich weniger strenge Anforderung der Ziffer eins, leg cit verglichen mit der Ziffer 2, leg cit auch dahingehend nachvollziehbar, dass eine von der Ziffer eins, leg cit erfasste Person bei einem weiteren Sanierungsverfahren innerhalb der letzten zehn Jahre die deutlich strengeren Anforderungen der Ziffer 2, leg cit zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu befürchten hat, während eine von der Ziffer 2, leg cit erfasste Person bei einem weiteren Sanierungsverfahren lediglich wieder von der Ziffer 2, leg cit umfasst ist und somit keine strengeren Anforderungen zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen sind (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.3.2). Schließlich ist durch eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Z 1 des § 10 WTBG idF BGBl. I Nr. 58/2010, wonach ursprünglich eine „vollständige Erfüllung eines Sanierungsplans“ zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen war und nunmehr in der aktuellen Fassung des WTBG eine Bestätigung eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans ausreichend ist – eine Lockerung erfolgt, während die Z 2 leg cit keine Änderung erfahren hat. Die Intention des Gesetzgebers ist – unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen – somit dahingehend zu verstehen, dass bei zwei rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahren in den letzten zehn Jahren nach wie vor strenge Anforderungen zu stellen sind bzw. auch unterschiedliche Wertungsmaßstäbe hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm sowie der Verhältnismäßigkeit gelten. Schließlich ist durch eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Ziffer eins, des Paragraph 10, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wonach ursprünglich eine „vollständige Erfüllung eines Sanierungsplans“ zur Wiederherstellung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen war und nunmehr in der aktuellen Fassung des WTBG eine Bestätigung eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans ausreichend ist – eine Lockerung erfolgt, während die Ziffer 2, leg cit keine Änderung erfahren hat. Die Intention des Gesetzgebers ist – unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen – somit dahingehend zu verstehen, dass bei zwei rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahren in den letzten zehn Jahren nach wie vor strenge Anforderungen zu stellen sind bzw. auch unterschiedliche Wertungsmaßstäbe hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm sowie der Verhältnismäßigkeit gelten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde, insbesondere aus den näher ausgeführten spezial- sowie generalpräventiven Gründen, somit abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Das Gericht konnte gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang insbesondere an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile mit der restschuldbefreienden Wirkung als nachgelassen gelten oder explizit – etwa im Sinne eines Verzichts durch den Gläubiger – nachzulassen sind, fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang insbesondere an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile mit der restschuldbefreienden Wirkung als nachgelassen gelten oder explizit – etwa im Sinne eines Verzichts durch den Gläubiger – nachzulassen sind, fehlt. Da sich die Lösung dieser Frage auch nicht unmittelbar aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ist nicht von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner weiteren höchstgerichtlichen Klärung bedarf. Es kann angenommen werden, dass dieser Fragestellung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248846.1.00