Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 117Art. 144§ 55§ 58§ 10§ 52§ 46§ 53§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW220 2273725-1 Spruch, W220 2247572-2/5E W220 2273725-1/5E W220 2273728-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Bescheide vom 28.04.2023 zur Zl. römisch 40 und vom 03.05.2023 zur Zl. römisch 40
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides vom 28.04.2023, zur Zl. XXXX insoweit stattgegeben, als das verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. wird die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides vom 28.04.2023, zur Zl. römisch 40 insoweit stattgegeben, als das verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer geboren.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer geboren. Am 09.01.2016 heiratete der Erstbeschwerdeführer Frau XXXX .Am 09.01.2016 heiratete der Erstbeschwerdeführer Frau römisch 40 . Am 22.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer durch die XXXX der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der auch einmal verlängert wurde.Am 22.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer durch die römisch 40 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der auch einmal verlängert wurde. Am XXXX wurde die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Frau XXXX geschieden.Am römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Frau römisch 40 geschieden. Am 16.05.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer durch die XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Am 16.05.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer durch die römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Am 19.01.2020 heiratete der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin, seine nunmehrige Ehefrau. Am 08.09.2020 beantragten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der XXXX die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.Am 08.09.2020 beantragten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der römisch 40 die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Abschlussbericht vom 29.10.2020 berichtete die LPD XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX über den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe
§ 117Abs.
1 FPG gegen den Erstbeschwerdeführer. In der Folge wurde das Verfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verjährung eingestellt.Mit Abschlussbericht vom 29.10.2020 berichtete die LPD römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 über den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 117, Absatz eins, FPG gegen den Erstbeschwerdeführer. In der Folge wurde das Verfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Verjährung eingestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX , vom 08.03.2021 wurden die Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antrag vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und die Verlängerungsanträge bzw. Zweckänderungsanträge vom 27.07.2017 und 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden jeweils abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für römisch 40 , vom 08.03.2021 wurden die Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antrag vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und die Verlängerungsanträge bzw. Zweckänderungsanträge vom 27.07.2017 und 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden jeweils abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 18.08.2021 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.08.2021 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer auf die Ehe mit Frau XXXX für die Erteilung des Aufenthaltstitels berufen habe, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden wäre, weshalb von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG auszugehen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer auf die Ehe mit Frau römisch 40 für die Erteilung des Aufenthaltstitels berufen habe, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden wäre, weshalb von einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG auszugehen gewesen sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Art. 144
B-VG.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Artikel 144, B-VG.
Am 17.09.2021 stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer – dieser vertreten durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer, – jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 und legten diesem entsprechende Dokumente, Urkunden und Nachweise bei. Bei dieser Gelegenheit wurden die serbischen Reisepässe aller Beschwerdeführer sichergestellt.Am 17.09.2021 stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer – dieser vertreten durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer, – jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und legten diesem entsprechende Dokumente, Urkunden und Nachweise bei. Bei dieser Gelegenheit wurden die serbischen Reisepässe aller Beschwerdeführer sichergestellt. Mit Bescheid vom 05.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 05.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 29.04.2022 sei und damit derzeit nach dem NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weshalb der Antrag formal zurückzuweisen gewesen sei. Die gegen diesen Bescheid am 13.10.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 dahingehend erledigt, dass der Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.Die gegen diesen Bescheid am 13.10.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 dahingehend erledigt, dass der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer – ob des Bescheides der XXXX vom 08.03.2021 und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 18.08.2021 – über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer – ob des Bescheides der römisch 40 vom 08.03.2021 und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.08.2021 – über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX , vom 27.10.2021 wurden die Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antrag vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und die Verlängerungsanträge bzw. Zweckänderungsanträge vom 27.07.2017 und 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden jeweils abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für römisch 40 , vom 27.10.2021 wurden die Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Antrag vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und die Verlängerungsanträge bzw. Zweckänderungsanträge vom 27.07.2017 und 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden jeweils abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sei, dies eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertige und einen absoluten Versagungsgrund darstelle. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes für XXXX , vom 27.10.2021 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.Mit Bescheiden des Landeshauptmannes für römisch 40 , vom 27.10.2021 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und daher kein Zusammenführer im Sinne des NAG sei. Mit Schreiben vom 08.11.2021 langten Stellungnahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in denen diese Angaben zu ihrer Beziehung, dem gemeinsamen Sohn und ihrer bisherigen Zeit in Österreich tätigten. Mit Bescheiden vom 08.11.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers
§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück.Mit Bescheiden vom 08.11.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in einem aufrechten Verfahren nach dem NAG befinden würden. Mit Schreiben ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 23.11.2021 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgezogen. Gegen die Bescheide vom 08.11.2021 wurde durch die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit den Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben und beide Bescheide vom 08.11.2021 ersatzlos behoben. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX und Zl. XXXX und vom 03.05.2023 Zl. XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.). Ausschließlich in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid, Zl. XXXX , wurde zudem
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 8 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 und vom 03.05.2023 Zl. römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.). Ausschließlich in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid, Zl. römisch 40 , wurde zudem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund einer ihm nachgewiesenen Aufenthaltsehe dessen abgeschlossene Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und abgewiesen worden seien. Aufgrund der ex-tunc Wirkung dieser Entscheidung habe er nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. In Österreich würden die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, und sein Kind, der Drittbeschwerdeführer, leben. Diese seien ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Es wäre ihnen möglich, ihr Familienleben in Serbien fortzuführen. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich – wo er sich unrechtmäßig aufhalte – bestehe trotz Freundschaften und Bekanntschaften nicht. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, spreche Deutsch auf dem Sprachlevel A2 und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Serbien würden sich Verwandte, Freunde und Bekannte befinden, zu denen der Erstbeschwerdeführer auch Kontakt pflege. Zudem sei er in Serbien geboren und habe dort seine Schulbildung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch illegal im Bundesgebiet aufhältig und widersetze sich den Bestimmungen des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht, ihm sei eine Aufenthaltsehe nachgewiesen worden und würde er versuchen, durch seinen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel das NAG zu umgehen. Der Erstbeschwerdeführer sei sich zudem zu jedem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Verfahren stets rasch und effizient durchgeführt. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen würden daher jene des Erstbeschwerdeführers nach Art. 8 EMRK überwiegen. Das Einreiseverbot gründe sich auf die vom Erstbeschwerdeführer geführte Aufenthaltsehe. Mildern, sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten und nunmehr erstmals in Erscheinung getreten sei, erschwerend, dass er sich nicht übermäßig kooperativ gezeigt, wenig zur Klärung des Sachverhalts beigetragen und sich ohne Bedachtnahme auf die rechtlichen Bestimmungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt gedrängt habe.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund einer ihm nachgewiesenen Aufenthaltsehe dessen abgeschlossene Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und abgewiesen worden seien. Aufgrund der ex-tunc Wirkung dieser Entscheidung habe er nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. In Österreich würden die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, und sein Kind, der Drittbeschwerdeführer, leben. Diese seien ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Es wäre ihnen möglich, ihr Familienleben in Serbien fortzuführen. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich – wo er sich unrechtmäßig aufhalte – bestehe trotz Freundschaften und Bekanntschaften nicht. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, spreche Deutsch auf dem Sprachlevel A2 und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Serbien würden sich Verwandte, Freunde und Bekannte befinden, zu denen der Erstbeschwerdeführer auch Kontakt pflege. Zudem sei er in Serbien geboren und habe dort seine Schulbildung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch illegal im Bundesgebiet aufhältig und widersetze sich den Bestimmungen des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht, ihm sei eine Aufenthaltsehe nachgewiesen worden und würde er versuchen, durch seinen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel das NAG zu umgehen. Der Erstbeschwerdeführer sei sich zudem zu jedem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Verfahren stets rasch und effizient durchgeführt. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen würden daher jene des Erstbeschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK überwiegen. Das Einreiseverbot gründe sich auf die vom Erstbeschwerdeführer geführte Aufenthaltsehe. Mildern, sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten und nunmehr erstmals in Erscheinung getreten sei, erschwerend, dass er sich nicht übermäßig kooperativ gezeigt, wenig zur Klärung des Sachverhalts beigetragen und sich ohne Bedachtnahme auf die rechtlichen Bestimmungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt gedrängt habe. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass diese sich seit Ablauf ihres erlaubten visafreien Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet aufhalte, das Familienleben mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer in Serbien fortführen könne, über kein schützenswertes Privatleben verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, Deutsch auf dem Sprachlevel A1 spreche und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei. In Serbien würden sich Verwandte, Freunde und Bekannte befinden, zu denen die Zweitbeschwerdeführerin auch Kontakt pflege. Zudem sei sie in Serbien geboren und habe dort ihre Schulbildung absolviert. Auch sie widersetze sich den Bestimmungen des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes und sei sich zudem zu jedem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen würden daher jene der Zweitbeschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK überwiegen.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass diese sich seit Ablauf ihres erlaubten visafreien Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet aufhalte, das Familienleben mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer in Serbien fortführen könne, über kein schützenswertes Privatleben verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, Deutsch auf dem Sprachlevel A1 spreche und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei. In Serbien würden sich Verwandte, Freunde und Bekannte befinden, zu denen die Zweitbeschwerdeführerin auch Kontakt pflege. Zudem sei sie in Serbien geboren und habe dort ihre Schulbildung absolviert. Auch sie widersetze sich den Bestimmungen des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes und sei sich zudem zu jedem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen würden daher jene der Zweitbeschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK überwiegen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass analog zu den Verfahren seiner Eltern – dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – Umstände vorliegen würden, die Gründe für einen Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder ein Hindernis bei einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung nach Serbien nicht erkennen lassen würden. Gegen diese Bescheide wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 05.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und der bisherige Verfahrensgang wiederholt. Anschließend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sehr wohl ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet haben würden. Der Erstbeschwerdeführer sei seit dem Jahr 2016 in Österreich und vollends integriert, es liege eine berufliche und soziale Aufenthaltsverfestigung vor. Bis 10.09.2021 sei er durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und kranken- sowie unfallversichert gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer würden sich seit dem Jahr 2020 in Österreich befinden und der Drittbeschwerdeführer besuche seit Jahren die Volksschule in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer unterstütze ehrenamtlich einen Fußballverein als Nachwuchsbetreuer und Platzwart. Der Drittbeschwerdeführer spiele dort als Nachwuchsspieler und sei Mitglied in einem Verein, in dem er den Kickboxsport ausübe. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam in einer unbefristeten Mietwohnung wohnen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden über Einstellungszusagen verfügen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über ein Zertifikat zum Sprachlevel Deutsch A2 und die Zweitbeschwerdeführerin über ein Zertifikat des Sprachlevels Deutsch A
- Außerdem würden sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen und seien straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Bei richtiger Interessenabwägung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK widerspreche. Zudem sei das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren nicht gerechtfertigt. Die Behörde begründe dieses damit, dass der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, verkenne dabei jedoch, dass diese Ehe bereits vor fünf Jahren geschieden worden sei und der Erstbeschwerdeführer sich seither wohlverhalten habe.Gegen diese Bescheide wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 05.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und der bisherige Verfahrensgang wiederholt. Anschließend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sehr wohl ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet haben würden. Der Erstbeschwerdeführer sei seit dem Jahr 2016 in Österreich und vollends integriert, es liege eine berufliche und soziale Aufenthaltsverfestigung vor. Bis 10.09.2021 sei er durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und kranken- sowie unfallversichert gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer würden sich seit dem Jahr 2020 in Österreich befinden und der Drittbeschwerdeführer besuche seit Jahren die Volksschule in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer unterstütze ehrenamtlich einen Fußballverein als Nachwuchsbetreuer und Platzwart. Der Drittbeschwerdeführer spiele dort als Nachwuchsspieler und sei Mitglied in einem Verein, in dem er den Kickboxsport ausübe. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam in einer unbefristeten Mietwohnung wohnen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden über Einstellungszusagen verfügen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über ein Zertifikat zum Sprachlevel Deutsch A2 und die Zweitbeschwerdeführerin über ein Zertifikat des Sprachlevels Deutsch A
- Außerdem würden sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen und seien straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Bei richtiger Interessenabwägung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK widerspreche. Zudem sei das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren nicht gerechtfertigt. Die Behörde begründe dieses damit, dass der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, verkenne dabei jedoch, dass diese Ehe bereits vor fünf Jahren geschieden worden sei und der Erstbeschwerdeführer sich seither wohlverhalten habe. Beigefügt wurden Einstellungszusagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, ein Mietvertrag, Deutschzertifikate des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, eine Volksschulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers, eine Bestätigung über die Kickboxmitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 07.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt, in welcher die Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurden. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Schulnachricht des Drittbeschwerdeführers samt Erläuterungen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Serbiens und führen die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identität steht fest. Sie wurden alle in Serbien geboren und die Beschwerdeführer sprechen muttersprachlich Serbisch sowie zudem etwas Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule und drei Jahre eine Berufsschule für Gas-/Wasser-/Heizungs- Installateure. Außerdem absolvierte er den Wehrdienst in Serbien und eine siebenmonatige Ausbildung zum Friseur. Er führte in Serbien mehrere Jahre lang einen eigenen Friseursalon, den er jedoch im Jahr 2012 schloss. Anschließend arbeitete er als Tagelöhner in der Landwirtschaft. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre eine Chemielaborantenschule. Anschließend arbeitete sie einige Jahre in einer Schuhfabrik in Serbien. In Serbien wohnen nach wie vor die Mutter des Erstbeschwerdeführers, seine Schwester sowie Onkel und Tanten. Sein Vater ist bereits verstorben. Außerdem wohnen zwei Schwestern, eine Tante sowie ein Cousin und eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien. Ihr Vater ist bereits verstorben und der Verbleib ihrer Mutter ist ihr unbekannt. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien. 1.
- Zum Verfahrensgang und bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich: Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 16.12.2015 über eine durchgehende Hauptsitzmeldung im Bundesgebiet. Bereits davor verfügte er mehrfach über eine Meldeadresse in Österreich. Während seines Aufenthaltes reiste er regelmäßig nach Serbien. Am 09.01.2016 heiratete er die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . In Folge dieser Eheschließung wurde ihm in Österreich erstmals am 22.09.2016 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und dieser wurde auch einmal verlängert. Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX wurde am XXXX geschieden. Am 16.05.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer der selbständige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben nicht geführt wurde. Die Eheschließung diente ausschließlich dem Zweck, für den Beschwerdeführer Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Aufgrund des Vorliegens dieser Aufenthaltsehe wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.03.2021 die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.08.2021 abgewiesen. XXXX Am 19.01.2020 heiratete der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin.Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 16.12.2015 über eine durchgehende Hauptsitzmeldung im Bundesgebiet. Bereits davor verfügte er mehrfach über eine Meldeadresse in Österreich. Während seines Aufenthaltes reiste er regelmäßig nach Serbien. Am 09.01.2016 heiratete er die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . In Folge dieser Eheschließung wurde ihm in Österreich erstmals am 22.09.2016 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und dieser wurde auch einmal verlängert. Die Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 wurde am römisch 40 geschieden. Am 16.05.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer der selbständige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben nicht geführt wurde. Die Eheschließung diente ausschließlich dem Zweck, für den Beschwerdeführer Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Aufgrund des Vorliegens dieser Aufenthaltsehe wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 08.03.2021 die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.08.2021 abgewiesen. römisch 40 Am 19.01.2020 heiratete der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verfügen seit dem 20.07.2020 über eine durchgehende Hauptsitzmeldung im Bundesgebiet und waren bereits zuvor einen Monat in Österreich gemeldet. Die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX vom 27.10.2021 abgewiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verfügen seit dem 20.07.2020 über eine durchgehende Hauptsitzmeldung im Bundesgebiet und waren bereits zuvor einen Monat in Österreich gemeldet. Die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes für römisch 40 vom 27.10.2021 abgewiesen. Am 17.09.2021 stellten alle Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005. Nachdem die Anträge der Beschwerdeführer durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2021 und 08.11.2021 zurückgewiesen wurden, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 wurde der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid behoben sowie die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.12.2021 wurden die Bescheide betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ersatzlos behoben.Am 17.09.2021 stellten alle Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
- Nachdem die Anträge der Beschwerdeführer durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2021 und 08.11.2021 zurückgewiesen wurden, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 wurde der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid behoben sowie die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.12.2021 wurden die Bescheide betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ersatzlos behoben. Am 28.04.2023 und 03.05.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die verfahrensgegenständlichen Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und 14-tägige Fristen für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde zudem ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Bescheide wurde am 05.06.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhobenAm 28.04.2023 und 03.05.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die verfahrensgegenständlichen Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und 14-tägige Fristen für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde zudem ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Bescheide wurde am 05.06.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben 1.
- Zur Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: Die Beschwerdeführer leben in Österreich seit dem 20.07.2020 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen über eine Wohnung mit einem unbefristeten Mietvertrag. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch A2 und war zwischen November 2016 und September 2021 mit kürzeren Unterbrechungen in Österreich als Arbeiter im Bereich der Gebäudereinigung erwerbstätig und sozialversichert. Im Bundesgebiet leben zwei Cousins und eine Cousine des Erstbeschwerdeführers sowie deren Kinder. Der Erstbeschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich bei einem Fußballverein und verfügt hier auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Gegenwärtig geht der Erstbeschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch eine Einstellungszusage vorlegen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch A
- Sie war in Österreich bisher nicht erwerbstätig, konnte jedoch eine Einstellungszusage vorlegen. Im Bundesgebiet verfügt sie über keine Verwandtschaft, aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Drittbeschwerdeführer besucht zur Zeit die zweite Klasse Volksschule, spielt Fußball in einem Verein und betreibt Kickboxen ebenfalls in einem Verein. Es ist – auch ob seiner Noten – davon auszugehen, dass er bereits etwas Deutsch spricht und weiters wird angenommen, dass der Drittbeschwerdeführer bereits im Schul- oder Vereinsrahmen oder auch sonst Freundschaften geschlossen hat. Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation in Serbien sowie einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer laufen nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zur Lage in Serbien werden im Folgenden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Serbien, Version 5, vom 16.01.2024, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 12.01.2024 Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vgl. LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vergleiche LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig pflegt Serbien seine engen Beziehungen zu China und Russland, auch wenn die serbische Regierung Letztere seit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine auf den Prüfstand stellt. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berlin-Prozess, der die regionale Kooperation, u. a. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“
Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (AA 9.10.2023). Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vgl. BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vgl. OSCE 2022).Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vergleiche BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vergleiche OSCE 2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vgl. EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vgl. DS 18.12.2023; FR 18.12.2023).Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vergleiche EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vergleiche DS 18.12.2023; FR 18.12.2023). Die Premierministerin Brnabić (SNS) wurde nach Neuwahlen am 21.6.2020, am 3.4.2022 und am 26.10.2022 bereits zum dritten Mal im Amt bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China (AA 11.8.2023). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vgl. VB 14.4.2023).Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vergleiche VB 14.4.2023). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.01.2024 Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023). Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023). Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vučić eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30‐tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023). Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
- Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023)Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
- Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023) Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023). In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023). Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
- Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
- Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023). Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023). Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 15.01.2024 Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vergleiche BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Der Ombudsmann führte Besuche im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter in den relevanten Einrichtungen durch. Außerdem wurden Schulungen zur Methodologie der Ermittlung von Folterfällen fortgesetzt (EK 12.10.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vgl. CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vergleiche CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Das Belgrader Zentrum für Menschenrechte erklärte im Juni 2022, dass Straftaten, die angeblich mit Folter und anderen Formen des Missbrauchs verbunden sind, in Serbien in hohem Maße straffrei bleiben (USDOS 20.3.2023). Im Laufe des Jahres 2022 stellten Expterten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen polizeilichen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres erhob die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizisten, die im begründeten Verdacht standen, ein Missbrauchs- oder Folterverbrechen begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung weitere 128 Strafanzeigen und sieben zusätzliche Anzeigen gegen Polizeibeamte und andere zivile Mitarbeiter des Ministeriums, ohne Einzelheiten zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.01.2024 Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vgl. BCHR 2023).Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vergleiche BCHR 2023). Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit von einem Vertreter der kroatischen Minderheit geführt wird, jedoch mit wenig Personal ausgestattet ist (AA 11.8.2023). Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vgl. FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023).Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vergleiche FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023). In Serbien befinden sich derzeit im Rahmen der OSZE-Mission ausländische Kräfte zur Unterstützung in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, Minderheitenschutz und Entwicklung der Medienlandschaft (BICC 7.2023). […] Todesstrafe Letzte Änderung: 16.01.2024 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 16.5.2023). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vgl. AI 26.2.2023).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vergleiche AI 26.2.2023). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 16.01.2024 Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić, . In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023). Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022). Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023). Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023). Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023). Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023). In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). […] Kinder Letzte Änderung: 16.01.2024 Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden jedoch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploited Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Videomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023). Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022). Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körperlicher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023). Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel
- Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS Kinderdorf o.D.).Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vergleiche SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.01.2024 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vgl. FH 10.3.2023).Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vgl. EK 12.10.2022).Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vergleiche EK 12.10.2022). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Migrationssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 25.5.2023). Die Einreise nach Serbien aus Kosovo ist nur möglich, wenn die Einreise nach Kosovo zuvor auf dem Landweg aus Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten, bis hin zur Einreiseverweigerung, kommen. Hintergrund ist, dass Serbien Kosovo als Teil seines staatlichen Territoriums und nicht als Ausland betrachtet (AA 1.12.2023). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 16.01.2024 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 8,9 %
(2022)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023). Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023). Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 16.01.2014 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023). Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022). Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.01.2024 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). […] Rückkehr Letzte Änderung: 16.01.2024 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022). Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023). […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer: Die Identität der Beschwerdeführer, deren Staatsbürgerschaft und Geburtsland ergeben sich eindeutig aus den am 17.09.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellten serbischen Reisepässen aller Beschwerdeführer und decken sich mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 4 f und 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführer gründen ebenso wie die Feststellungen zu ihrem Familienstand und ihren Familienangehörigen in Serbien sowie zum Kontakt zu diesen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (Seiten 4 bis 6, 12 f, 15 bis 18 und 22 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges und des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister und in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführe regelmäßig nach Serbien reiste, ergibt sich aus einer Einsicht in seinen sichergestellten serbischen Reisepass. Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und XXXX um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, wurde den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 18.08.2021 gefolgt.Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und römisch 40 um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, wurde den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.08.2021 gefolgt. Dort wurde unter anderem argumentativ ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits mit XXXX verheiratet war, auf einen Facebook-Post seiner jetzigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, mit dem Inhalt: „meine einzige Liebe“ mit dem Kommentar: „und du meine“ antwortete; außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer das gemeinsame Kind, den Drittbeschwerdeführer, nicht nur anerkannte, sondern dieses auch seinen Familiennamen erhielt sowie, dass der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer auch während aufrechter Ehe mit XXXX mehrfach in Serbien besuchte und auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer mehrfach nach Österreich kamen, um Kontakt zum Erstbeschwerdeführer zu pflegen. Letztlich habe es zudem so gut wie keine gemeinsame Unternehmungen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und XXXX gegeben.Dort wurde unter anderem argumentativ ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits mit römisch 40 verheiratet war, auf einen Facebook-Post seiner jetzigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, mit dem Inhalt: „meine einzige Liebe“ mit dem Kommentar: „und du meine“ antwortete; außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer das gemeinsame Kind, den Drittbeschwerdeführer, nicht nur anerkannte, sondern dieses auch seinen Familiennamen erhielt sowie, dass der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer auch während aufrechter Ehe mit römisch 40 mehrfach in Serbien besuchte und auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer mehrfach nach Österreich kamen, um Kontakt zum Erstbeschwerdeführer zu pflegen. Letztlich habe es zudem so gut wie keine gemeinsame Unternehmungen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und römisch 40 gegeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die Argumente des Landesverwaltungsgerichtes XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 vorgehalten und ist er diesen nicht substantiiert entgegengetreten (Seiten 8 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Dem Erstbeschwerdeführer wurden die Argumente des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 vorgehalten und ist er diesen nicht substantiiert entgegengetreten (Seiten 8 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer und der Wohnsituation ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem gemeinsam mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Mietvertrag. Die Feststellungen zu den Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 7 und 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hinsichtlich der Sprachzertifikate und Einstellungszusagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden entsprechende Urkunden im Rahmen der Beschwerdeschrift in Vorlage gebracht. Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit und Sozialversicherung der Beschwerdeführer bzw. das (gegenwärtige) Nichtvorliegen solcher ergeben sich aus Auszügen aus dem AJ-Web. Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügen, konnte neben den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführer (Seiten 12 und 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben entnommen werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie die Vereinsmitgliedschaften des Drittbeschwerdeführers, dessen sportliche Betätigung und die Freund- und Bekanntschaften des Drittbeschwerdeführers ergeben sich neben den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 7 der Beschwerdeschrift vom 05.06.2023) und jenen in der mündlichen Verhandlung (Seiten 13 bis 15 und 23 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) auch aus den vorgelegten Bestätigungsschreiben der Vereine. Der Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers konnte vor allem der vorgelegten Schulnachricht zweifelsfrei entnommen werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruht auf deren Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 3 und 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und stützt sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführer, aus dessen Alter. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation in Serbien sowie einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer: Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefen, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, die Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt. Beide sind gesund und arbeitsfähig. Beiden ist im Falle einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den festgestellten Länderinformationen ergibt, und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar. Sie sind im erwerbsfähigen Alter, gesund und arbeitsfähig. Beide verfügen über eine fundierte Schulbildung. Der Erstbeschwerdeführer hat zudem in Serbien eine Ausbildung zum Gas-/Wasser-/Heizungs- Installateur absolviert und einen eigenen Friseursalon betrieben, in der Landwirtschaft gearbeitet und in Österreich mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Gebäudereinigung gesammelt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Chemielaborantenschule abgeschlossen und auch bereits Arbeitserfahrung in einer Schuhfabrik in Serbien gesammelt. Zudem verfügen sie über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr möglich wäre, gemeinsam den notwendigsten Lebensunterhalt nicht nur für sich, sondern auch für den Drittbeschwerdeführer zu erwirtschaften und sie sohin nicht in eine ausweglose Situation geraten würden.Der Erstbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, die Zweitbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt. Beide sind gesund und arbeitsfähig. Beiden ist im Falle einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den festgestellten Länderinformationen ergibt, und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar. Sie sind im erwerbsfähigen Alter, gesund und arbeitsfähig. Beide verfügen über eine fundierte Schulbildung. Der Erstbeschwerdeführer hat zudem in Serbien eine Ausbildung zum Gas-/Wasser-/Heizungs- Installateur absolviert und einen eigenen Friseursalon betrieben, in der Landwirtschaft gearbeitet und in Österreich mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Gebäudereinigung gesammelt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Chemielaborantenschule abgeschlossen und auch bereits Arbeitserfahrung in einer Schuhfabrik in Serbien gesammelt. Zudem verfügen sie über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr möglich wäre, gemeinsam den notwendigsten Lebensunterhalt nicht nur für sich, sondern auch für den Drittbeschwerdeführer zu erwirtschaften und sie sohin nicht in eine ausweglose Situation geraten würden. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Zu Spruchteil A) 3.
- Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 und Erlassung von Rückkehrentscheidungen):3.2.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung von Rückkehrentscheidungen): 3.2.1.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).3.2.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2,).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des st