Obsah (16)
Art 133§ 410§ 4§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 5§ 7§ 35§ 539a§ 1151§ 1152§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlG305 2250560-1 SpruchG305 2250560-1/7E, G305 2250560-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) am XXXX .2021 auf Grund ihrer Tätigkeiten für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), XXXX , der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) am römisch 40 .2021 auf Grund ihrer Tätigkeiten für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), römisch 40 , der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, Organe der Finanzpolizei den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten auf der Baustelle „ XXXX “ am XXXX .2021 um XXXX Uhr dabei beobachteten, wie sie Arbeiten an der Fassade des teilweise eingerüsteten Einfamilienhauses durchführten. Auf der Baustelle hätten sich mehrere Kübel mit frisch abgerührter Farbe, Pinseln und Malerrollen sowie zwei Handys, eine zurückgelassene Jause und eine Tasche mit mehreren Kleidungsstücken befunden. Bauherr der Liegenschaft sei der BF gewesen, der auch zu einem Drittel Liegenschaftseigentümer sei. Seit dem XXXX .2018 besitze der BF eine Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) für die „ XXXX “. Dadurch hätten ihm die Rechte und Pflichten eines Dienstgebers bekannt sein müssen. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte für den BF tätig gewesen seien. Demnach habe der BF den Erstmitbeteiligten gefragt, ob er ihm bei der Fassade helfe. Der Erstmitbeteiligte habe sich von seiner Firma Urlaub genommen, um dem BF zu helfen. Der Zweitmitbeteiligte sei mit einem Bus erstmalig nach Österreich gekommen und habe sich auf Arbeitssuche befunden. In der auf der Baustelle zurückgelassenen Tasche hätten sich Dokumente und das Handy des Zweitmitbeteiligten befunden. Im Zuge der Kontrolle sei beiden Mitbeteiligten ein Personenblatt in der jeweiligen Muttersprache vorgelegt worden. Bezüglich der Entlohnung seien keine Angaben gemacht worden. Vom Dienstgeber sei bis dato eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht vorgelegt worden. Am XXXX .2021 sei der Erstmitbeteiligte vier Stunden, am XXXX .2021 sieben Stunden und am XXXX .2021 fünf Stunden für den BF tätig gewesen. Arbeitsbeginn sei der XXXX .2021 um XXXX Uhr gewesen. Nach eigenen Angaben sei der Zweitmitbeteiligte am XXXX .2021 von XXXX Uhr bis XXXX Uhr auf der Baustelle tätig gewesen. Er sei um XXXX Uhr bei Arbeiten an der Fassade beobachtet worden. Die beiden Mitbeteiligten seien als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe in Bosnien den Beruf eines XXXX erlernt. Die beiden Mitbeteiligten hätten angegeben, die Arbeitsanweisungen vom BF erhalten zu haben. Das Gerüst für die Fassade habe der Erstmitbeteiligte über einen Freund organisiert. Fürs Gerüst habe der BF nichts zu zahlen brauchen. Als Gegenleistung habe der Erstmitbeteiligte und sein Freund für die Autoreinigung die Maschinen des BF gratis benutzen dürfen. Das Gerüst sei vom Erstmitbeteiligten und vom BF aufgebaut worden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, Organe der Finanzpolizei den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten auf der Baustelle „ römisch 40 “ am römisch 40 .2021 um römisch 40 Uhr dabei beobachteten, wie sie Arbeiten an der Fassade des teilweise eingerüsteten Einfamilienhauses durchführten. Auf der Baustelle hätten sich mehrere Kübel mit frisch abgerührter Farbe, Pinseln und Malerrollen sowie zwei Handys, eine zurückgelassene Jause und eine Tasche mit mehreren Kleidungsstücken befunden. Bauherr der Liegenschaft sei der BF gewesen, der auch zu einem Drittel Liegenschaftseigentümer sei. Seit dem römisch 40 .2018 besitze der BF eine Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) für die „ römisch 40 “. Dadurch hätten ihm die Rechte und Pflichten eines Dienstgebers bekannt sein müssen. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte für den BF tätig gewesen seien. Demnach habe der BF den Erstmitbeteiligten gefragt, ob er ihm bei der Fassade helfe. Der Erstmitbeteiligte habe sich von seiner Firma Urlaub genommen, um dem BF zu helfen. Der Zweitmitbeteiligte sei mit einem Bus erstmalig nach Österreich gekommen und habe sich auf Arbeitssuche befunden. In der auf der Baustelle zurückgelassenen Tasche hätten sich Dokumente und das Handy des Zweitmitbeteiligten befunden. Im Zuge der Kontrolle sei beiden Mitbeteiligten ein Personenblatt in der jeweiligen Muttersprache vorgelegt worden. Bezüglich der Entlohnung seien keine Angaben gemacht worden. Vom Dienstgeber sei bis dato eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht vorgelegt worden. Am römisch 40 .2021 sei der Erstmitbeteiligte vier Stunden, am römisch 40 .2021 sieben Stunden und am römisch 40 .2021 fünf Stunden für den BF tätig gewesen. Arbeitsbeginn sei der römisch 40 .2021 um römisch 40 Uhr gewesen. Nach eigenen Angaben sei der Zweitmitbeteiligte am römisch 40 .2021 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr auf der Baustelle tätig gewesen. Er sei um römisch 40 Uhr bei Arbeiten an der Fassade beobachtet worden. Die beiden Mitbeteiligten seien als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe in Bosnien den Beruf eines römisch 40 erlernt. Die beiden Mitbeteiligten hätten angegeben, die Arbeitsanweisungen vom BF erhalten zu haben. Das Gerüst für die Fassade habe der Erstmitbeteiligte über einen Freund organisiert. Fürs Gerüst habe der BF nichts zu zahlen brauchen. Als Gegenleistung habe der Erstmitbeteiligte und sein Freund für die Autoreinigung die Maschinen des BF gratis benutzen dürfen. Das Gerüst sei vom Erstmitbeteiligten und vom BF aufgebaut worden. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, die der Kasse zugekommenen Unterlagen eindeutig darauf hinweisen würden, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte in dienstnehmerhafter Weise
§ 4Abs.
2 ASVG und ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung vom BF beschäftigt worden seien. Demnach seien der Erstmitbeteiligte vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 und der Zweitmitbeteiligte am XXXX .2021 für den BF tätig gewesen. Die Arbeitszeit vom Erstmitbeteiligten habe am XXXX .2021 vier Stunden, am XXXX .2021 sieben Stunden und am XXXX .2021 fünf Stunden betragen. Er habe sich von seiner Dienstgeberin Urlaub genommen, um dem BF helfen zu können. Der Zweitmitbeteiligte sei am XXXX .2021 für zumindest eineinhalb Stunden und im Zeitpunkt der Kontrolle für den BF tätig gewesen. Beide Mitbeteiligten seien als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Arbeitsanweisung hätten sie vom BF erhalten. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne beim Erstmitbeteiligten und beim Zweitmitbeteiligten nur eine geringfügige Beschäftigung festgestellt werden. In der Sozialversicherung gelte das Anspruchslohnprinzip, wodurch Dienstnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) jedenfalls einen Entgeltanspruch hätten. Danach sei die Aussage des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten, keine Entlohnung zu erhalten, für die Belange der Sozialversicherung ohne Bedeutung. Der BF habe keine atypischen Umstände dargelegt, sondern nur angeführt, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte Freunde von ihm seien und sie ihre Tätigkeit unentgeltlich erbracht hätten. Mit dieser Argumentation lasse sich das Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten nicht entkräften bzw. seien bis dato auch keine relevanten Unterlagen vorgelegt worden, die dies bestätigen würden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person für eine andere Person Tätigkeiten durchführe, ohne ein Entgelt zu erhalten, zumal sich im Akt keine konkreten Anhaltspunkte fänden, dass zwischen den betretenen Personen und dem BF eine spezifische Bindung bestanden hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht würden. Dabei treffe die Partei eine Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handle, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen seien und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen würden. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen sei die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Zwar seien die Farbe und die Pinsel von XXXX besorgt worden, bezahlt habe das Material der BF. Das Gerüst sei von einem Freund des Erstmitbeteiligten kostenlos zur Verfügung gestellt worden; als Gegenleistung hätten der Erstmitbeteiligte und dessen Freund die Maschinen des BF zur Autoreinigung gratis benutzen dürfen. Die Kasse sei der rechtlichen Auffassung, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vom BF beschäftigt worden seien und
§ 4Abs.
2 ASVG der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen seien.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, die der Kasse zugekommenen Unterlagen eindeutig darauf hinweisen würden, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte in dienstnehmerhafter Weise
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung vom BF beschäftigt worden seien. Demnach seien der Erstmitbeteiligte vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und der Zweitmitbeteiligte am römisch 40 .2021 für den BF tätig gewesen. Die Arbeitszeit vom Erstmitbeteiligten habe am römisch 40 .2021 vier Stunden, am römisch 40 .2021 sieben Stunden und am römisch 40 .2021 fünf Stunden betragen. Er habe sich von seiner Dienstgeberin Urlaub genommen, um dem BF helfen zu können. Der Zweitmitbeteiligte sei am römisch 40 .2021 für zumindest eineinhalb Stunden und im Zeitpunkt der Kontrolle für den BF tätig gewesen. Beide Mitbeteiligten seien als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Arbeitsanweisung hätten sie vom BF erhalten. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne beim Erstmitbeteiligten und beim Zweitmitbeteiligten nur eine geringfügige Beschäftigung festgestellt werden. In der Sozialversicherung gelte das Anspruchslohnprinzip, wodurch Dienstnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) jedenfalls einen Entgeltanspruch hätten. Danach sei die Aussage des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten, keine Entlohnung zu erhalten, für die Belange der Sozialversicherung ohne Bedeutung. Der BF habe keine atypischen Umstände dargelegt, sondern nur angeführt, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte Freunde von ihm seien und sie ihre Tätigkeit unentgeltlich erbracht hätten. Mit dieser Argumentation lasse sich das Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten nicht entkräften bzw. seien bis dato auch keine relevanten Unterlagen vorgelegt worden, die dies bestätigen würden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person für eine andere Person Tätigkeiten durchführe, ohne ein Entgelt zu erhalten, zumal sich im Akt keine konkreten Anhaltspunkte fänden, dass zwischen den betretenen Personen und dem BF eine spezifische Bindung bestanden hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht würden. Dabei treffe die Partei eine Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handle, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen seien und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen würden. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen sei die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Zwar seien die Farbe und die Pinsel von römisch 40 besorgt worden, bezahlt habe das Material der BF. Das Gerüst sei von einem Freund des Erstmitbeteiligten kostenlos zur Verfügung gestellt worden; als Gegenleistung hätten der Erstmitbeteiligte und dessen Freund die Maschinen des BF zur Autoreinigung gratis benutzen dürfen. Die Kasse sei der rechtlichen Auffassung, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vom BF beschäftigt worden seien und
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen seien.
- Gegen diesen, dem BF und den beiden Mitbeteiligten jeweils am XXXX .2021 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob lediglich der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte, verband er mit den Anträgen, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde und möge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur GZ: XXXX , unterbrochen werden.
- Gegen diesen, dem BF und den beiden Mitbeteiligten jeweils am römisch 40 .2021 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob lediglich der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte, verband er mit den Anträgen, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde und möge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur GZ: römisch 40 , unterbrochen werden. Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, am XXXX .2021 gegen XXXX Uhr bei seinem Einfamilienhaus XXXX , den Zweitmitbeteiligten am XXXX .2021 und den Erstmitbeteiligten vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 beschäftigt zu haben, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen habe, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei. Tatsächlich habe zwischen dem BF und den beiden Mitbeteiligten kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Sämtliche Arbeiten am Haus des BF seien unentgeltlich und als reiner Freundschaftsdienst erfolgt. Beim Erstmitbeteiligten handle es sich um einen Freund des BF, beim Zweitmitbeteiligten um einen Bekannten bzw. einen Freund des Erstmitbeteiligten. Bei der Tätigkeit am XXXX .2021 sei kein Entgelt vereinbart und auch keines übergeben worden. Das sei auch dem Kontrollorgan der Finanzpolizei mitgeteilt worden. Hierbei habe es sich um Freundschaftsdienste gehandelt, die keine Anmeldung zur Pflichtversicherung zur Folge gehabt hätten. Es sei folglich auch keine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung notwendig. Beim Erstmitbeteiligten handle es sich um einen langjährigen Bekannten und guten Freund des BF. Der Zweitmitbeteiligte sei am Vorfallstag mit dem ihm bekannten Erstmitbeteiligten zum BF gefahren, habe dort einen Kaffee getrunken und als er gesehen habe, dass der Erstmitbeteiligte sich beim Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstelle, zur Hand gegangen und habe ihm dabei geholfen, ohne dafür gleich ein Entgelt zu verlangen. Für seine Hilfe habe er keinen Euro erhalten. Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, am römisch 40 .2021 gegen römisch 40 Uhr bei seinem Einfamilienhaus römisch 40 , den Zweitmitbeteiligten am römisch 40 .2021 und den Erstmitbeteiligten vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 beschäftigt zu haben, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen habe, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei. Tatsächlich habe zwischen dem BF und den beiden Mitbeteiligten kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Sämtliche Arbeiten am Haus des BF seien unentgeltlich und als reiner Freundschaftsdienst erfolgt. Beim Erstmitbeteiligten handle es sich um einen Freund des BF, beim Zweitmitbeteiligten um einen Bekannten bzw. einen Freund des Erstmitbeteiligten. Bei der Tätigkeit am römisch 40 .2021 sei kein Entgelt vereinbart und auch keines übergeben worden. Das sei auch dem Kontrollorgan der Finanzpolizei mitgeteilt worden. Hierbei habe es sich um Freundschaftsdienste gehandelt, die keine Anmeldung zur Pflichtversicherung zur Folge gehabt hätten. Es sei folglich auch keine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung notwendig. Beim Erstmitbeteiligten handle es sich um einen langjährigen Bekannten und guten Freund des BF. Der Zweitmitbeteiligte sei am Vorfallstag mit dem ihm bekannten Erstmitbeteiligten zum BF gefahren, habe dort einen Kaffee getrunken und als er gesehen habe, dass der Erstmitbeteiligte sich beim Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstelle, zur Hand gegangen und habe ihm dabei geholfen, ohne dafür gleich ein Entgelt zu verlangen. Für seine Hilfe habe er keinen Euro erhalten. Bei der BH XXXX werde zu FP-AZ: XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Darin werde dem BF vorgeworfen, dass er die betroffenen Erstmitbeteiligten im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 und den Zweitmitbeteiligten am XXXX .2021 gegen § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a) AuslBG beschäftigt. Dieser Tatvorwurf entspreche dem Tatvorwurf dieses Verfahrens, weshalb das Verfahren vor der BH XXXX eine Vorfrage zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde.Bei der BH römisch 40 werde zu FP-AZ: römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Darin werde dem BF vorgeworfen, dass er die betroffenen Erstmitbeteiligten im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und den Zweitmitbeteiligten am römisch 40 .2021 gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG beschäftigt. Dieser Tatvorwurf entspreche dem Tatvorwurf dieses Verfahrens, weshalb das Verfahren vor der BH römisch 40 eine Vorfrage zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde. Im Bescheid habe die belangte Behörde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, dass eine Person für eine andere Person Tätigkeiten durchführe, ohne ein Entgelt zu erhalten. Dem widersprächen die deutlichen Aussagen der betretenen Personen und des BF. Sie hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie bereits seit längerer Zeit gute Freunde seien. Der Erstmitbeteiligte und der BF würden einen guten Kontakt pflegen und sich auf freundschaftlicher Ebene gelegentlich und unentgeltlich bei verschiedenen Tätigkeiten helfen. Er habe sich gegenüber dem BF kurzfristig dazu bereit erklärt, freiwillig und ohne Entgelt aufgrund der bestehenden Freundschaft bei den Arbeiten am Haus des BF zu helfen. Er sei dabei zu keiner Zeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zum BF gestanden. Der Zweitmitbeteiligte sei ein guter Freund des Erstmitbeteiligten und habe dieser den Erstmitbeteiligten im Haus des BF besucht. Im Zuge dieses Besuchs habe er spontan beschlossen, seinen Freund und den BF zu helfen. Dabei sei es dem Zweitmitbeteiligten freigestanden, zu helfen oder eben nicht zu helfen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden.
- Am XXXX .2022 bracht die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Gleichzeitig gelangte auch ein zum selben Tag datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 bracht die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Gleichzeitig gelangte auch ein zum selben Tag datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 24.01.2022 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom XXXX .2022 dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zu Handen seiner Rechtsvertretung am XXXX .2022, 11:15 Uhr, zugemittelt und ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom 24.01.2022 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zu Handen seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2022, 11:15 Uhr, zugemittelt und ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2022 eingelangtem Schriftsatz wiederholte der BF seinen Antrag, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nicht unterlegen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2022 eingelangtem Schriftsatz wiederholte der BF seinen Antrag, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nicht unterlegen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
- Mit hg. Verfügung vom 04.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 01.04.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, anlässlich der der BF als Partei, der Erstmitbeteiligte als Zeuge und (über Antrag des Rechtsvertreters des BF) eine Tochter des BF als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ( XXXX ) hält sich nunmehr seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich auf und ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit [ZMR-Abfrage vom 31.03.2022].1.
- Der Beschwerdeführer ( römisch 40 ) hält sich nunmehr seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich auf und ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit [ZMR-Abfrage vom 31.03.2022]. Er ist zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX im Ausmaß von insgesamt 836 m² und wird diese Liegenschaft aus dem Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von 613 m² und den Bauflächen XXXX im Ausmaß von 205 m² und XXXX im Ausmaß von 18 m² gebildet. Auf der Baufläche XXXX befindet sich das Einfamilienhaus mit der Anschrift XXXX [Grundbuchsauszug zur EZ XXXX ].Er ist zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 836 m² und wird diese Liegenschaft aus dem Grundstück Nr. römisch 40 im Ausmaß von 613 m² und den Bauflächen römisch 40 im Ausmaß von 205 m² und römisch 40 im Ausmaß von 18 m² gebildet. Auf der Baufläche römisch 40 befindet sich das Einfamilienhaus mit der Anschrift römisch 40 [Grundbuchsauszug zur EZ römisch 40 ]. Weitere Dritteleigentümer dieser Liegenschaft sind die am XXXX geborene XXXX I und die am XXXX geborene XXXX . Dabei handelt es sich um die Töchter des Beschwerdeführers.Weitere Dritteleigentümer dieser Liegenschaft sind die am römisch 40 geborene römisch 40 römisch eins und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Dabei handelt es sich um die Töchter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX .2018 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ und handelt es sich dabei um ein „freies Gewerbe“ [GISA-Abfrage; GISA-Zahl: XXXX ] und führt er am Standort XXXX , ein Unternehmen für die XXXX [BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 5]. Dabei werden die zu XXXX und die Dienstleistung auf einem „Zettel“ dokumentiert. Angeboten werden auch XXXX [Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes für XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 2]. Mit seinen Geschäftspartnern verständigt er sich in der deutschen Sprache [BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 5 unten].Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 .2018 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ und handelt es sich dabei um ein „freies Gewerbe“ [GISA-Abfrage; GISA-Zahl: römisch 40 ] und führt er am Standort römisch 40 , ein Unternehmen für die römisch 40 [BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 5]. Dabei werden die zu römisch 40 und die Dienstleistung auf einem „Zettel“ dokumentiert. Angeboten werden auch römisch 40 [Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes für römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 2]. Mit seinen Geschäftspartnern verständigt er sich in der deutschen Sprache [BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 5 unten]. 1.
- Der am XXXX geborene Erstmitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Kroatien und hält sich seit dem Jahr 2007 in Österreich auf. In Österreich geht er einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der Fa. XXXX nach, dies seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2007 bis laufend. Er lebt mit seiner Familie in Österreich. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von XXXX . bis XXXX .2021 befand er sich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Er hat in Bosnien und Herzegowina ( XXXX ) den Beruf eines XXXX erlernt [sic Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 2 Mitte; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 11]. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 besitzt er an der Adresse XXXX , ein Grundstück mit Haus, an dem er vieles selbst gemacht hat. Während eines nicht festgestellten Zeitraums des Jahres 2020 „machte“ er die Fassade an seinem Haus selbst [MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 11 unten]. Der BF hat ihm weder bei diesen Arbeiten am Haus, noch bei anderen Arbeiten geholfen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 8 Mitte].1.
- Der am römisch 40 geborene Erstmitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Kroatien und hält sich seit dem Jahr 2007 in Österreich auf. In Österreich geht er einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 nach, dies seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2007 bis laufend. Er lebt mit seiner Familie in Österreich. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 .2021 befand er sich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Er hat in Bosnien und Herzegowina ( römisch 40 ) den Beruf eines römisch 40 erlernt [sic Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 2 Mitte; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 11]. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 besitzt er an der Adresse römisch 40 , ein Grundstück mit Haus, an dem er vieles selbst gemacht hat. Während eines nicht festgestellten Zeitraums des Jahres 2020 „machte“ er die Fassade an seinem Haus selbst [MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 11 unten]. Der BF hat ihm weder bei diesen Arbeiten am Haus, noch bei anderen Arbeiten geholfen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 8 Mitte]. Der am XXXX geborene Zweitmitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat im Herkunftsstaat den Beruf eines XXXX erlernt [Einvernahme des MB2 durch die Finanzpolizei Team XXXX , Personenblatt].Der am römisch 40 geborene Zweitmitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat im Herkunftsstaat den Beruf eines römisch 40 erlernt [Einvernahme des MB2 durch die Finanzpolizei Team römisch 40 , Personenblatt]. 1.
- Am XXXX .2021 um XXXX Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team XXXX auf der Baustelle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in XXXX eine Kontrolle durch. 1.
- Am römisch 40 .2021 um römisch 40 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 auf der Baustelle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 eine Kontrolle durch. Dabei beobachteten sie den Erst- und den Zweitmitbeteiligten, wie diese an der Fassade des teilweise eingerüsteten Einfamilienhauses des Beschwerdeführers Arbeiten durchführten. Auf der Baustelle stellten die Organe der Finanzpolizei mehrere Eimer mit frisch abgerührter Farbe, Pinsel und Malerrollen, zwei Handys, eine Jause des Erstmitbeteiligten [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team XXXX , GZ: XXXX , S. 3 oben] und eine Tasche mit diversen Kleidungsstücken fest. Diese Tasche stand weder im Eigentum des Erstmitbeteiligten, noch im Eigentum des BF. Die Farbe und einen Teil der Malerutensilien stellte der BF zur Verfügung.Auf der Baustelle stellten die Organe der Finanzpolizei mehrere Eimer mit frisch abgerührter Farbe, Pinsel und Malerrollen, zwei Handys, eine Jause des Erstmitbeteiligten [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3 oben] und eine Tasche mit diversen Kleidungsstücken fest. Diese Tasche stand weder im Eigentum des Erstmitbeteiligten, noch im Eigentum des BF. Die Farbe und einen Teil der Malerutensilien stellte der BF zur Verfügung. Der Erstmitbeteiligte war von XXXX . bis XXXX .2021 (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) mit dem Streichen der Fassade des Einfamilienhauses XXXX , befasst. Dabei trug er Arbeitskleidung [MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 15 oben].Der Erstmitbeteiligte war von römisch 40 . bis römisch 40 .2021 (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) mit dem Streichen der Fassade des Einfamilienhauses römisch 40 , befasst. Dabei trug er Arbeitskleidung [MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 15 oben]. Der Zweitmitbeteiligte kam erst am XXXX .2021, in Begleitung des auch dem BF bekannten XXXX , auf die Baustelle und half dieser dabei, die Ecken der Fassade, die Fensterrahmen, Sockel etc. abzukleben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 oben]. Der Zweitmitbeteiligte kam erst am römisch 40 .2021, in Begleitung des auch dem BF bekannten römisch 40 , auf die Baustelle und half dieser dabei, die Ecken der Fassade, die Fensterrahmen, Sockel etc. abzukleben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 oben]. Beim Eintreffen der Finanzpolizisten wollten sowohl der Erst-, als auch der Zweitmitbeteiligte die Flucht ergreifen; als Motiv für seinen Fluchtversuch bezeichnete der Erstmitbeteiligte einen Schock und dass er Angst gehabt und nicht gewusst haben will, was passiert [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 17 oben].Beim Eintreffen der Finanzpolizisten wollten sowohl der Erst-, als auch der Zweitmitbeteiligte die Flucht ergreifen; als Motiv für seinen Fluchtversuch bezeichnete der Erstmitbeteiligte einen Schock und dass er Angst gehabt und nicht gewusst haben will, was passiert [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 17 oben]. Beim Eintreffen der Finanzpolizisten war der Beschwerdeführer nicht vor Ort. Er war unterwegs, um Farbe für das fortgesetzte Streichen der Fassade einzukaufen. 1.
- Nach eigenen Angaben befand sich der Erstmitbeteiligte seit Mittwoch, XXXX .2021, XXXX Uhr, auf der Baustelle des Beschwerdeführers. An diesem Tag verrichtete er dort Arbeiten im Ausmaß von vier Stunden. Am Donnerstag, XXXX .2021, war er auf dieser Baustelle im Ausmaß von sieben Stunden und am Freitag, XXXX .2021, im Ausmaß von fünf Stunden tätig. 1.
- Nach eigenen Angaben befand sich der Erstmitbeteiligte seit Mittwoch, römisch 40 .2021, römisch 40 Uhr, auf der Baustelle des Beschwerdeführers. An diesem Tag verrichtete er dort Arbeiten im Ausmaß von vier Stunden. Am Donnerstag, römisch 40 .2021, war er auf dieser Baustelle im Ausmaß von sieben Stunden und am Freitag, römisch 40 .2021, im Ausmaß von fünf Stunden tätig. Er war mit dem Malen der Fassade des Einfamilienhauses mit der Anschrift XXXX , beschäftigt. Gegen über den Organen der Finanzpolizei wies sich der Erstmitbeteiligte mit einem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Nr. XXXX 2 ausgestellten Führerscheindokument und einer E-Card aus.Er war mit dem Malen der Fassade des Einfamilienhauses mit der Anschrift römisch 40 , beschäftigt. Gegen über den Organen der Finanzpolizei wies sich der Erstmitbeteiligte mit einem von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Nr. römisch 40 2 ausgestellten Führerscheindokument und einer E-Card aus. Nachdem der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte von den Organen der Finanzpolizei wieder aufgegriffen werden konnten, wies sich der Zweitmitbeteiligte gegenüber den Organen der Finanzpolizei mit einem am XXXX .2016 ausgestellten, bis XXXX .2026 gültigen Reisepass der Republik Bosnien und Herzegowina, weiters mit einer von der Gemeinde XXXX in Italien ausgestellten Identitätskarte, Nr. XXXX , und einem am XXXX .2010 ausgestellten italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) aus. Er war wenige Tage vor der auf der Baustelle XXXX , von Organen der Finanzpolizei, Team XXXX , durchgeführten Kontrolle von Bosnien und Herzegowina nach Österreich gekommen, um hier eine Arbeit zu suchen [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten] und am Tag der Kontrolle ( XXXX .2021) von XXXX auf die Baustelle des Beschwerdeführers gebracht worden.Nachdem der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte von den Organen der Finanzpolizei wieder aufgegriffen werden konnten, wies sich der Zweitmitbeteiligte gegenüber den Organen der Finanzpolizei mit einem am römisch 40 .2016 ausgestellten, bis römisch 40 .2026 gültigen Reisepass der Republik Bosnien und Herzegowina, weiters mit einer von der Gemeinde römisch 40 in Italien ausgestellten Identitätskarte, Nr. römisch 40 , und einem am römisch 40 .2010 ausgestellten italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) aus. Er war wenige Tage vor der auf der Baustelle römisch 40 , von Organen der Finanzpolizei, Team römisch 40 , durchgeführten Kontrolle von Bosnien und Herzegowina nach Österreich gekommen, um hier eine Arbeit zu suchen [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten] und am Tag der Kontrolle ( römisch 40 .2021) von römisch 40 auf die Baustelle des Beschwerdeführers gebracht worden. Die Arbeitsanweisungen erhielten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte vom Beschwerdeführer [Personenblatt der Finanzpolizei Team XXXX vom XXXX .2021, auf genommen mit dem MB1 und dem MB2].Die Arbeitsanweisungen erhielten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte vom Beschwerdeführer [Personenblatt der Finanzpolizei Team römisch 40 vom römisch 40 .2021, auf genommen mit dem MB1 und dem MB2]. 1.
- Bevor der Erstmitbeteiligte mit den Malereiarbeiten an der Fassade des Einfamilienhauses an der Anschrift XXXX , begann, hatte sich der Beschwerdeführer ein Angebot eines befugten Gewerbsmannes (Fa. XXXX und XXXX in XXXX ) eingeholt. Da ihm der im Kostenvoranschlag mit brutto 10.383,30 veranschlagte Werklohn zu hoch erschien, entschloss er sich, die Fassade mit Hilfe von Freunden selbst zu streichen. 1.
- Bevor der Erstmitbeteiligte mit den Malereiarbeiten an der Fassade des Einfamilienhauses an der Anschrift römisch 40 , begann, hatte sich der Beschwerdeführer ein Angebot eines befugten Gewerbsmannes (Fa. römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 ) eingeholt. Da ihm der im Kostenvoranschlag mit brutto 10.383,30 veranschlagte Werklohn zu hoch erschien, entschloss er sich, die Fassade mit Hilfe von Freunden selbst zu streichen. Das erforderliche Material besorgte er sich über einen Mittelsmann ( XXXX ) beim XXXX , wobei der Beschwerdeführer die Kosten für das Material (Fassadenfarbe) trug [Niederschrift des Amtes XXXX , GZ: XXXX , aufgenommen mit XXXX , S. 3 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 unten]. XXXX organisierte auch das für die Durchführung der Arbeiten an der Fassade erforderliche Gerüst und half dieser dem BF mit der Aufstellung des Gerüsts [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team XXXX , GZ: XXXX , S. 2 Mitte]. Die für die Aufbringung der Fassadenfarbe benötigten Rollen und Pinsel brachte der Erstmitbeteiligte mit [Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 3 oben]. Das erforderliche Material besorgte er sich über einen Mittelsmann ( römisch 40 ) beim römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer die Kosten für das Material (Fassadenfarbe) trug [Niederschrift des Amtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , aufgenommen mit römisch 40 , S. 3 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 unten]. römisch 40 organisierte auch das für die Durchführung der Arbeiten an der Fassade erforderliche Gerüst und half dieser dem BF mit der Aufstellung des Gerüsts [Aktenvermerk und Bilddokumentation der Finanzpolizei Team römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 Mitte]. Die für die Aufbringung der Fassadenfarbe benötigten Rollen und Pinsel brachte der Erstmitbeteiligte mit [Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 3 oben]. Das Gerüst hat XXXX für den BF organisiert. Den Eigentümer des Gerüsts kannte der BF nicht. Dafür musste der BF zwar kein Entgelt zahlen, allerdings konnten XXXX und der Eigentümer des Gerüsts die Maschinen des BF nutzen, um ihr Fahrzeug zu reinigen [Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: 037/10115/9021, S. 5 unten].Das Gerüst hat römisch 40 für den BF organisiert. Den Eigentümer des Gerüsts kannte der BF nicht. Dafür musste der BF zwar kein Entgelt zahlen, allerdings konnten römisch 40 und der Eigentümer des Gerüsts die Maschinen des BF nutzen, um ihr Fahrzeug zu reinigen [Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: 037/10115/9021, S. 5 unten]. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist der Erstmitbeteiligte schon seit mehreren Jahren persönlich bekannt und hält sich der Erstmitbeteiligte fallweise im Betrieb des BF auf, um dort Kaffee zu trinken. Der BF und der Erstmitbeteiligte haben in der Freizeit jedoch nie etwas gemeinsam unternommen. Gemeinsame Urlaube oder sonstige Unternehmungen in der Freizeit haben nie stattgefunden. Sie haben auch kein gemeinsames Hobby. Eine persönliche Nahebeziehung des Erstmitbeteiligten zu den Angehörigen der Familie des BF besteht nicht. Der BF und der Erstmitbeteiligte stehen zueinander in keiner (wie immer gearteten) wirtschaftlichen Beziehung. Zwar kennt der Erstmitbeteiligte den BF schon über einen längeren Zeitraum; doch haben gemeinsame Unternehmungen nie stattgefunden. Abgesehen davon hat der BF dem Erstmitbeteiligten bei Arbeiten an seinem Haus oder sonst nie geholfen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 6; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 13; Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 2 unten; Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 4 unten].Der BF und der Erstmitbeteiligte haben in der Freizeit jedoch nie etwas gemeinsam unternommen. Gemeinsame Urlaube oder sonstige Unternehmungen in der Freizeit haben nie stattgefunden. Sie haben auch kein gemeinsames Hobby. Eine persönliche Nahebeziehung des Erstmitbeteiligten zu den Angehörigen der Familie des BF besteht nicht. Der BF und der Erstmitbeteiligte stehen zueinander in keiner (wie immer gearteten) wirtschaftlichen Beziehung. Zwar kennt der Erstmitbeteiligte den BF schon über einen längeren Zeitraum; doch haben gemeinsame Unternehmungen nie stattgefunden. Abgesehen davon hat der BF dem Erstmitbeteiligten bei Arbeiten an seinem Haus oder sonst nie geholfen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 6; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 13; Einvernahme des MB1 in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 2 unten; Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 4 unten]. Der Zweitmitbeteiligte ist am XXXX .2021 erstmalig auf die Baustelle des Beschwerdeführers gekommen und waren sie einander vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 oben; Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , S. 5 oben].Der Zweitmitbeteiligte ist am römisch 40 .2021 erstmalig auf die Baustelle des Beschwerdeführers gekommen und waren sie einander vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022, S. 7 oben; Einvernahme des BF in Niederschrift des Amtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , S. 5 oben]. 1.
- Der BF hat mit den beiden Mitbeteiligten über eine Entlohnung zwar nicht gesprochen, doch wurde auch keine Vereinbarung über eine unentgeltliche Leistungserbringung mit dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten geschlossen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2022; MB1 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 01.04.2022].
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Behördenakt, den weiter im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen und aus den Angaben des Beschwerdeführers, der vor dem Bundesverwaltungsgericht in der am 01.04.2021 stattgehabten mündlichen Verhandlung als Partei einvernommen wurde, weiters aus den Angaben des Erstmitbeteiligten und des ermittelnden Organs der Finanzpolizei, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden. Die getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den angegebenen, im Gerichtsakt einliegenden, bei den Konstatierungen näher ausgewiesenen Quellen, andererseits auf den Angaben des ermittelnden Organs der Finanzpolizei und jenen des Erstmitbeteiligten, sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der Finanzpolizei und dem erkennenden Gericht in der am 01.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich aufhält und im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit ist, gründet sich einerseits auf der von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage vom 31.03.2022, andererseits auf seinen Angaben anlässlich seiner Vernehmung als Partei (PV) in der am 01.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zur Eigentümerschaft des Beschwerdeführers gemeinsam mit zwei seiner Töchter an der Liegenschaft EZ XXXX mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus XXXX , getroffenen Konstatierungen gründet auf dem eingeholten Grundbuchsauszug einerseits und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Dass er seit dem XXXX .2018 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ ist und zum Faktum, dass er am Standort XXXX ein Unternehmen für die XXXX führt, gründet auf der von Amts wegen eingeholten GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierung, dass er sich mit seinen Geschäftspartnern in der deutschen Sprache verständigt, gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich aufhält und im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit ist, gründet sich einerseits auf der von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage vom 31.03.2022, andererseits auf seinen Angaben anlässlich seiner Vernehmung als Partei (PV) in der am 01.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zur Eigentümerschaft des Beschwerdeführers gemeinsam mit zwei seiner Töchter an der Liegenschaft EZ römisch 40 mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus römisch 40 , getroffenen Konstatierungen gründet auf dem eingeholten Grundbuchsauszug einerseits und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Dass er seit dem römisch 40 .2018 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ ist und zum Faktum, dass er am Standort römisch 40 ein Unternehmen für die römisch 40 führt, gründet auf der von Amts wegen eingeholten GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: römisch 40 und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierung, dass er sich mit seinen Geschäftspartnern in der deutschen Sprache verständigt, gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die zum Erst- und zum Zweitmitbeteiligten getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 einvernommenen Erstmitbeteiligten und auf den angeführten Quellen; die Quellen, worunter die im Gerichtsakt einliegenden Niederschriften der Finanzpolizei fallen, waren ergänzend heranzuziehen. Die zuletzt genannten Quellen waren infolge Nichterscheinens des zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehörig geladenen Zweitmitbeteiligten zur Feststellung der Personalia und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts heranzuziehen. Die Feststellung, dass am Freitag, XXXX .2021 um XXXX Uhr Organe der Finanzpolizei Team XXXX auf der Baustelle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in XXXX eine Kontrolle durchführten und dabei den Erst- und den Zweitmitbeteiligten dabei beobachteten, wie diese an der Fassade des teilweise eingerüsteten Einfamilienhauses des Beschwerdeführers Arbeiten durchführten, blieb von allen Verfahrensparteien unbestritten, ebenso der Umstand, dass Organe der Finanzpolizei auf dieser Baustelle mehrere Eimer mit frisch abgerührter Farbe, Pinsel und Malerrollen, zwei Handys, eine Jause des Erstmitbeteiligten und eine Tasche mit diversen Kleidungsstücken feststellten, war schon auf Grund der Bestätigungen des BF und des Zweitmitbeteiligten aus dem Aktenvermerk samt Bilddokumentation der Finanzpolizei vom XXXX .2021 zu treffen. Die Feststellung, dass am Freitag, römisch 40 .2021 um römisch 40 Uhr Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 auf der Baustelle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 eine Kontrolle durchführten und dabei den Erst- und den Zweitmitbeteiligten dabei beobachteten, wie diese an der Fassade des teilweise eingerüsteten Einfamilienhauses des Beschwerdeführers Arbeiten durchführten, blieb von allen Verfahrensparteien unbestritten, ebenso der Umstand, dass Organe der Finanzpolizei auf dieser Baustelle mehrere Eimer mit frisch abgerührter Farbe, Pinsel und Malerrollen, zwei Handys, eine Jause des Erstmitbeteiligten und eine Tasche mit diversen Kleidungsstücken feststellten, war schon auf Grund der Bestätigungen des BF und des Zweitmitbeteiligten aus dem Aktenvermerk samt Bilddokumentation der Finanzpolizei vom römisch 40 .2021 zu treffen. Dass der Erstmitbeteiligte vom XXXX . bis XXXX .2021 (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) mit dem Streichen der Fassade des Einfamilienhauses XXXX , befasst war und dabei Arbeitskleidung trug, gründet auf dessen bestätigenden Angaben in der am 01.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Erstmitbeteiligte vom römisch 40 . bis römisch 40 .2021 (bis zum Eintreffen der Finanzpolizei) mit dem Streichen der Fassade des Einfamilienhauses römisch 40 , befasst war und dabei Arbeitskleidung trug, gründet auf dessen bestätigenden Angaben in der am 01.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierung, dass der Zweitmitbeteiligte erst am XXXX .2021, in Begleitung des auch dem BF bekannten XXXX , auf die Baustelle kam und dabei half, die Ecken der Fassade, die Fensterrahmen, Sockel etc. abzukleben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Konstatierung, dass der Zweitmitbeteiligte erst am römisch 40 .2021, in Begleitung des auch dem BF bekannten römisch 40 , auf die Baustelle kam und dabei half, die Ecken der Fassade, die Fensterrahmen, Sockel etc. abzukleben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte beim Eintreffen der Finanzpolizisten die Flucht ergreifen wollten, ergibt sich einerseits aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk der Finanzpolizei Team XXXX , GZ: XXXX , und den bestätigenden Angaben des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem zitierten, im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk der Finanzpolizei ergibt sich weiters, dass der BF beim Eintreffen der Finanzpolizisten nicht vor Ort war. Dass der BF währenddessen Farbe einkaufen war, ergibt sich aus den Angaben des BF.Dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte beim Eintreffen der Finanzpolizisten die Flucht ergreifen wollten, ergibt sich einerseits aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk der Finanzpolizei Team römisch 40 , GZ: römisch 40 , und den bestätigenden Angaben des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem zitierten, im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk der Finanzpolizei ergibt sich weiters, dass der BF beim Eintreffen der Finanzpolizisten nicht vor Ort war. Dass der BF währenddessen Farbe einkaufen war, ergibt sich aus den Angaben des BF. Wenn der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er den Zweitmitbeteiligten erst gesehen hätte, als am Freitag, XXXX .2021, die Finanzpolizisten gekommen war, verstrickte er sich mit diesen Angaben in Widerspruch zu seinen vor der Finanzpolizei am XXXX .2021 gemachten Angaben. Vor der Finanzpolizei hatte er auf die Frage „Was hat Hr. XXXX (Anm.: der MB2) auf der Baustelle gemacht und wie ist er auf die Baustelle gekommen?“ angegeben: „Wir haben gemeinsam die Farbe rübergebracht, mehr haben wir nicht gemacht. Er hat gemeint, er ist sowieso im Krankenstand und hat nichts zu tun. Er hat mir also angeboten, die Farbe rüberzutragen.“ Wenn er den Zweitmitbeteiligten lt. seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht erst gesehen haben will, als die Finanzpolizei gekommen war, unterstellt er damit, ihm keinen Auftrag zur Durchführung von Arbeiten an seinem Haus erteilt zu haben; damit vermag er schon in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben vor der Finanzpolizei nicht zu überzeugen. Aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk und der daran angeschlossenen Bilddokumentation der Finanzpolizei vom XXXX .2021 ergibt sich, dass die Organe der Finanzpolizei den Erst- und den Zweitmitbeteiligten arbeitend an der Fassade des BF angetroffen haben. Wenn sowohl der Erst- als auch der Zweitmitbeteiligte arbeiten an der Fassade des BF angetroffen wurden, ergibt sich schon daraus, dass beide nicht ohne entsprechende Bitte des BF für diesen tätig wurden. Dass Personen, die auf eine Baustelle kommen, ohne Anordnung bzw. ohne Auftrag dort Hand anlegen, vor allen wenn sie den Bauherrn nicht kennen, wie dies hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten behauptet wurde, steht dies in einem krassen Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht werden noch dadurch erschüttert, dass der Zweitmitbeteiligte in dem vor der Finanzpolizei am XXXX .2021 unmittelbar nach erfolgter Betretung aufgenommenen Personenblatt angegeben hatte, auf der Baustelle des BF am XXXX .2021 ab 09:00 Uhr gearbeitet zu haben und mit Abkleben beschäftigt gewesen zu sein. Im Personenblatt hatte er auch angegeben, von „ XXXX “, sohin dem BF, die Arbeitsanweisungen erhalten zu haben. Auch der Erstmitbeteiligte gab vor der Finanzpolizei an, die Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Das erscheint dem erkennenden Gericht glaubwürdiger, als die Angaben des BF und des Erstmitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht.Wenn der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er den Zweitmitbeteiligten erst gesehen hätte, als am Freitag, römisch 40 .2021, die Finanzpolizisten gekommen war, verstrickte er sich mit diesen Angaben in Widerspruch zu seinen vor der Finanzpolizei am römisch 40 .2021 gemachten Angaben. Vor der Finanzpolizei hatte er auf die Frage „Was hat Hr. römisch 40 Anmerkung, der MB2) auf der Baustelle gemacht und wie ist er auf die Baustelle gekommen?“ angegeben: „Wir haben gemeinsam die Farbe rübergebracht, mehr haben wir nicht gemacht. Er hat gemeint, er ist sowieso im Krankenstand und hat nichts zu tun. Er hat mir also angeboten, die Farbe rüberzutragen.“ Wenn er den Zweitmitbeteiligten lt. seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht erst gesehen haben will, als die Finanzpolizei gekommen war, unterstellt er damit, ihm keinen Auftrag zur Durchführung von Arbeiten an seinem Haus erteilt zu haben; damit vermag er schon in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben vor der Finanzpolizei nicht zu überzeugen. Aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk und der daran angeschlossenen Bilddokumentation der Finanzpolizei vom römisch 40 .2021 ergibt sich, dass die Organe der Finanzpolizei den Erst- und den Zweitmitbeteiligten arbeitend an der Fassade des BF angetroffen haben. Wenn sowohl der Erst- als auch der Zweitmitbeteiligte arbeiten an der Fassade des BF angetroffen wurden, ergibt sich schon daraus, dass beide nicht ohne entsprechende Bitte des BF für diesen tätig wurden. Dass Personen, die auf eine Baustelle kommen, ohne Anordnung bzw. ohne Auftrag dort Hand anlegen, vor allen wenn sie den Bauherrn nicht kennen, wie dies hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten behauptet wurde, steht dies in einem krassen Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht werden noch dadurch erschüttert, dass der Zweitmitbeteiligte in dem vor der Finanzpolizei am römisch 40 .2021 unmittelbar nach erfolgter Betretung aufgenommenen Personenblatt angegeben hatte, auf der Baustelle des BF am römisch 40 .2021 ab 09:00 Uhr gearbeitet zu haben und mit Abkleben beschäftigt gewesen zu sein. Im Personenblatt hatte er auch angegeben, von „ römisch 40 “, sohin dem BF, die Arbeitsanweisungen erhalten zu haben. Auch der Erstmitbeteiligte gab vor der Finanzpolizei an, die Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Das erscheint dem erkennenden Gericht glaubwürdiger, als die Angaben des BF und des Erstmitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die in Punkt 1.
- zum Motiv für die Arbeiten an der Baustelle des BF und dazu getroffenen Feststellungen, wer welches Material beistellte, gründen auf den zitierten Quellenangaben, allem voran auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die dieser anhand des Kostenvoranschlags der Fa. XXXX belegte.Die in Punkt 1.
- zum Motiv für die Arbeiten an der Baustelle des BF und dazu getroffenen Feststellungen, wer welches Material beistellte, gründen auf den zitierten Quellenangaben, allem voran auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die dieser anhand des Kostenvoranschlags der Fa. römisch 40 belegte. Die in Punkt 1.6 getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Beziehungen zwischen dem BF und dem Erst- und dem Zweitmitbeteiligten gründen auf den Angaben, die der BF, der Erst- und der Zweitmitbeteiligte vor der Finanzpolizei angegeben hatte und auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptet wurde, der BF habe dem Erstmitbeteiligten bei der Gründung seines eigenen kleinen Unternehmens beraten, konnte dies nicht glaubhaft gemacht werden. Die in Punkt 1.
- getroffene Konstatierung gründet ebenfalls auf den Angaben des BF und des Erstmitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdevorbringen und den Angaben des BF und des Zweitmitbeteiligten in den Niederschriften der Finanzpolizei. Aus den angeführten Quellen haben sich keine Hinweise dahin ergeben, dass zwischen dem BF und den beiden Mitbeteiligten ausdrücklich Unentgeltlichkeit für die am Haus des BF erbrachten Arbeitsleistungen vereinbart worden wäre. ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 414Abs.
2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte wegen ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 bzw. am XXXX .2021 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Erstmitbeteiligte vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 und der Zweitmitbeteiligte am XXXX .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers mit Fassadenarbeiten beschäftigt waren. Strittig ist, dass die Mitbeteiligten während der angeführten Zeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers dienstnehmerhaft beschäftigt gewesen wären. Hilfsweise wird in der Beschwerde eingewendet, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für den Beschwerdeführer verrichtet hätten. 3.2.
- Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte wegen ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 bzw. am römisch 40 .2021 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Erstmitbeteiligte vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und der Zweitmitbeteiligte am römisch 40 .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers mit Fassadenarbeiten beschäftigt waren. Strittig ist, dass die Mitbeteiligten während der angeführten Zeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers dienstnehmerhaft beschäftigt gewesen wären. Hilfsweise wird in der Beschwerde eingewendet, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für den Beschwerdeführer verrichtet hätten. 3.2.2.
§ 4Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F. BGBl. I Nr. 75/2016 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, sind von der Vollversicherung
§ 4
ASVG – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, sind von der Vollversicherung
Paragraph 4, ASVG – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Dienstverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührte.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Dienstverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührte.
§ 7Z 3 lit.
a) ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs. 2). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs. 3). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (Abs. 4). Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs. 5).Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (Absatz 4,). Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5,). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0090; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179 und vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0090; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179 und vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ausgesprochen, dass diesfalls eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177; vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374 und vom 12.07.2011, Zl. 2009/09/0101). 3.2.
- Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht - also der Beschäftigung - die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungsfähige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer, im Regelfall freilich auch vorliegender Umstände, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers, dann, wenn die unterscheidungsfähigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Arbeitsfähigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungsfähige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; vom 29.09.1986, Zl. 82/08/0208 und vom 13.10.1988, Zl. 87/08/0078)Unterscheidungsfähige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer, im Regelfall freilich auch vorliegender Umstände, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers, dann, wenn die unterscheidungsfähigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Arbeitsfähigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungsfähige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; vom 29.09.1986, Zl. 82/08/0208 und vom 13.10.1988, Zl. 87/08/0078) Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391 und vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
§ 1151Abs.
1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; dagegen entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (Zehetner in Sonntag, ASVG, 9. Aufl., Rz. 25 zu § 4).
Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; dagegen entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (Zehetner in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 25 zu Paragraph 4,). Bei der Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend darauf an, dass es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. 3.2.
- Anlassbezogen haben der Erstmitbeteiligte im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 und der Zweitmitbeteiligte am XXXX .2021 Fassadenarbeiten an dem im (Mit-)eigentum des BF stehenden Haus an der Anschrift XXXX , verrichtet und die Arbeitsanweisungen dazu vom BF erhalten. Die für den Fassadenanstrich benötigte Farbe organisierte der Erstmitbeteiligte für den Beschwerdeführer über einen Mittelsmann ( XXXX ) über das XXXX ; die Kosten für das Material (Fassadenfarbe) trug der Beschwerdeführer. Der Erstmitbeteiligte organisierte auch das für die Durchführung der Arbeiten an der Fassade erforderliche Gerüst und half dieser dem BF mit der Aufstellung des Gerüsts. Die für die Aufbringung der Fassadenfarbe benötigten Rollen und Pinsel brachte der Erstmitbeteiligte zum Teil selbst mit, zum Teil wurden benötigte Utensilien vom BF beigestellt. Den Eigentümer des Gerüsts kannte der Beschwerdeführer nicht. Für das Gerüst musste der Beschwerdeführer kein Entgelt zahlen. 3.2.
- Anlassbezogen haben der Erstmitbeteiligte im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und der Zweitmitbeteiligte am römisch 40 .2021 Fassadenarbeiten an dem im (Mit-)eigentum des BF stehenden Haus an der Anschrift römisch 40 , verrichtet und die Arbeitsanweisungen dazu vom BF erhalten. Die für den Fassadenanstrich benötigte Farbe organisierte der Erstmitbeteiligte für den Beschwerdeführer über einen Mittelsmann ( römisch 40 ) über das römisch 40 ; die Kosten für das Material (Fassadenfarbe) trug der Beschwerdeführer. Der Erstmitbeteiligte organisierte auch das für die Durchführung der Arbeiten an der Fassade erforderliche Gerüst und half dieser dem BF mit der Aufstellung des Gerüsts. Die für die Aufbringung der Fassadenfarbe benötigten Rollen und Pinsel brachte der Erstmitbeteiligte zum Teil selbst mit, zum Teil wurden benötigte Utensilien vom BF beigestellt. Den Eigentümer des Gerüsts kannte der Beschwerdeführer nicht. Für das Gerüst musste der Beschwerdeführer kein Entgelt zahlen. Anlässlich einer am XXXX .2021, um XXXX Uhr von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle des Hauses XXXX , durchgeführten Kontrolle wurden der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte an der Fassade dabei betreten, wie sie Arbeiten an der Fassade dieses Hauses durchführten. In Anbetracht dessen kann anlassbezogen mit der höchstgerichtlichen Judikatur davon ausgegangen werden, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte am Haus des BF dienstnehmerhaft beschäftigt waren. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF diese Fiktion nicht zu erschüttern.Anlässlich einer am römisch 40 .2021, um römisch 40 Uhr von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle des Hauses römisch 40 , durchgeführten Kontrolle wurden der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte an der Fassade dabei betreten, wie sie Arbeiten an der Fassade dieses Hauses durchführten. In Anbetracht dessen kann anlassbezogen mit der höchstgerichtlichen Judikatur davon ausgegangen werden, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte am Haus des BF dienstnehmerhaft beschäftigt waren. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF diese Fiktion nicht zu erschüttern. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0090; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179 und vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030). So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0090; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179 und vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030). Solche atypischen Umstände vermochten weder der BF noch der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Zweitmitbeteiligte glaubhaft zu machen. Sowohl vor der Finanzpolizei als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte angegeben, dass sie einander schon seit mehreren Jahren kennen, allerdings geht diese Bekanntschaft nicht so weit, dass die beiden die Freizeit miteinander verbringen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie nie die Freizeit miteinander verbracht oder gemeinsam auf Urlaub gefahren wären. Zudem sind Umstände einer sonstigen privaten oder wirtschaftlichen Verbindung des BF und des Erstmitbeteiligten von beiden Genannten ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten brachte der BF anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er diesen vor dem XXXX .2021 noch nie gesehen hätte und er sowie der Zweitmitbeteiligte miteinander nicht befreundet wären.Sowohl vor der Finanzpolizei als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte angegeben, dass sie einander schon seit mehreren Jahren kennen, allerdings geht diese Bekanntschaft nicht so weit, dass die beiden die Freizeit miteinander verbringen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie nie die Freizeit miteinander verbracht oder gemeinsam auf Urlaub gefahren wären. Zudem sind Umstände einer sonstigen privaten oder wirtschaftlichen Verbindung des BF und des Erstmitbeteiligten von beiden Genannten ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten brachte der BF anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er diesen vor dem römisch 40 .2021 noch nie gesehen hätte und er sowie der Zweitmitbeteiligte miteinander nicht befreundet wären. Über einen Werklohn für die Arbeiten an der Fassade wurde zwar nicht gesprochen, doch kam anlassbezogen nicht hervor und wurden diesbezüglich auch keine Behauptungen erhoben, dass eine - in Anbetracht eines nachvollziehbaren Motivs wirksame - Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung des BF mit dem Erstmitbeteiligten bzw. des BF mit dem (ihm bis zum XXXX .2021 unbekannten) Zweitmitbeteiligten getroffen worden wäre. Deshalb kann schon nicht von einer Unentgeltlichkeit der von den beiden Mitbeteiligten im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 (MB1) bzw. am XXXX .2021 (MB2) erbrachten Arbeitsleistungen gesprochen werden.
§ 1152
ABGB gilt unter diesen Umständen ein angemessenes Entgelt als vereinbart, da Unentgeltlichkeit ausdrücklich nicht vereinbart war.Über einen Werklohn für die Arbeiten an der Fassade wurde zwar nicht gesprochen, doch kam anlassbezogen nicht hervor und wurden diesbezüglich auch keine Behauptungen erhoben, dass eine - in Anbetracht eines nachvollziehbaren Motivs wirksame - Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung des BF mit dem Erstmitbeteiligten bzw. des BF mit dem (ihm bis zum römisch 40 .2021 unbekannten) Zweitmitbeteiligten getroffen worden wäre. Deshalb kann schon nicht von einer Unentgeltlichkeit der von den beiden Mitbeteiligten im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (MB1) bzw. am römisch 40 .2021 (MB2) erbrachten Arbeitsleistungen gesprochen werden.
Paragraph 1152, ABGB gilt unter diesen Umständen ein angemessenes Entgelt als vereinbart, da Unentgeltlichkeit ausdrücklich nicht vereinbart war. Im Zusammenhang mit dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten ist es dem BF nicht gelungen, eine Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung darzutun, die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten könnte (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318). Wenn in der Beschwerde behauptet wird, es lägen anlassbezogen atypische, für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten sprechenden Verhältnisse vor, und in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des Erstmitbeteiligten ausgeführt wird, dass es sich beim Erstmitbeteiligten um einen „langjährigen Bekannten und guten Freund“ des BF handle und der Zweitmitbeteiligte „mit dem ihm bekannten“ Erstmitbeteiligten zum BF gefahren sei, dort Kaffee getrunken und als er dann gesehen habe, dass sich der Erstmitbeteiligte beim Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstellte, diesem dabei geholfen habe, ohne ein Entgelt zu verlangen, ist dem entgegen zu halten, dass diese Angaben unrichtig sind, da der Zweitmitbeteiligte von XXXX auf die Baustelle des BF gebracht wurde. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte bereits seit einem nicht feststellbaren längeren Zeitraum kennen, ist es dem BF nicht gelungen, hinsichtlich des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung darzutun, die im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten könnte. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, es lägen anlassbezogen atypische, für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten sprechenden Verhältnisse vor, und in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des Erstmitbeteiligten ausgeführt wird, dass es sich beim Erstmitbeteiligten um einen „langjährigen Bekannten und guten Freund“ des BF handle und der Zweitmitbeteiligte „mit dem ihm bekannten“ Erstmitbeteiligten zum BF gefahren sei, dort Kaffee getrunken und als er dann gesehen habe, dass sich der Erstmitbeteiligte beim Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstellte, diesem dabei geholfen habe, ohne ein Entgelt zu verlangen, ist dem entgegen zu halten, dass diese Angaben unrichtig sind, da der Zweitmitbeteiligte von römisch 40 auf die Baustelle des BF gebracht wurde. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte bereits seit einem nicht feststellbaren längeren Zeitraum kennen, ist es dem BF nicht gelungen, hinsichtlich des Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung darzutun, die im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten könnte. Nach dem Anspruchslohnprinzip
§ 1152
ABGB ist schon in Ansehung des Erstmitbeteiligten davon auszugehen, dass für dessen von XXXX . bis XXXX .2021 am Einfamilienhaus des BF erbrachten Arbeitsleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Gleiches ist auch für den Zweitmitbeteiligten anzunehmen, zumal nach den Angaben des BF zwischen ihnen keine Freundschaft bestand. Nach dem Anspruchslohnprinzip
Paragraph 1152, ABGB ist schon in Ansehung des Erstmitbeteiligten davon auszugehen, dass für dessen von römisch 40 . bis römisch 40 .2021 am Einfamilienhaus des BF erbrachten Arbeitsleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Gleiches ist auch für den Zweitmitbeteiligten anzunehmen, zumal nach den Angaben des BF zwischen ihnen keine Freundschaft bestand. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der Zweitmitbeteiligte habe gegenüber dem BF einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst erbracht und dazu in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst kennzeichnende Atypizität schon daraus abzuleiten sei, dass der Zweitmitbeteiligte am Vorfallstag mit dem „ihm bekannten“ Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer gefahren sei, dort einen Kaffee getrunken und als er gesehen habe, dass sich der Erstmitbeteiligte beim „Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstellte“, zur Hand gegangen und ihm dabei geholfen habe, ohne dafür gleich ein Entgelt zu verlangen, wird dabei verkannt, dass die Leistung des Zweitmitbeteiligten dem Beschwerdeführer und nicht auch dem Erstmitbeteiligten zugutekam. Damit ist der Zweitmitbeteiligte neben dem Erstmitbeteiligten als Leistender aufgetreten, während der Beschwerdeführer in Ansehung beider Mitbeteiligter die Rolle des Leistungsempfängers einnahm. Zudem widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der auf eine Baustelle kommt und deren Bauherrn er nicht kennt, dort von XXXX bis zum Eintreffen der Finanzpolizisten um XXXX Uhr Hand anlegt, wie dies nach den nicht nachvollziehbaren Angaben des BF der Zweitmitbeteiligte getan haben soll.Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der Zweitmitbeteiligte habe gegenüber dem BF einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst erbracht und dazu in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst kennzeichnende Atypizität schon daraus abzuleiten sei, dass der Zweitmitbeteiligte am Vorfallstag mit dem „ihm bekannten“ Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer gefahren sei, dort einen Kaffee getrunken und als er gesehen habe, dass sich der Erstmitbeteiligte beim „Abkleben der Fensterrahmen ungeschickt anstellte“, zur Hand gegangen und ihm dabei geholfen habe, ohne dafür gleich ein Entgelt zu verlangen, wird dabei verkannt, dass die Leistung des Zweitmitbeteiligten dem Beschwerdeführer und nicht auch dem Erstmitbeteiligten zugutekam. Damit ist der Zweitmitbeteiligte neben dem Erstmitbeteiligten als Leistender aufgetreten, während der Beschwerdeführer in Ansehung beider Mitbeteiligter die Rolle des Leistungsempfängers einnahm. Zudem widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der auf eine Baustelle kommt und deren Bauherrn er nicht kennt, dort von römisch 40 bis zum Eintreffen der Finanzpolizisten um römisch 40 Uhr Hand anlegt, wie dies nach den nicht nachvollziehbaren Angaben des BF der Zweitmitbeteiligte getan haben soll. In der Beschwerde sprach der BF lediglich davon, dass die beiden Mitbeteiligten kein Entgelt für die von Ihnen erbrachten Leistungen verlangt hätten. Dabei wird übersehen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Mitbeteiligten ein Entgelt verlangt haben oder nicht, vielmehr kommt es darauf an, dass - wohl ausdrücklich - eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung geschlossen wird, die einer nachträglichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit standhält. Eine solche Vereinbarung wurde anlassbezogen weder behauptet, noch sind entsprechende Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Ergänzend ist auszuführen, dass selbst für den Fall, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre, nicht hervorgekommen ist, weshalb der Erst- und der Zweitmitbeteiligte auf der Baustelle des BF unentgeltlich arbeiten hätten sollen. Aus dem gelegentlichen gemeinsamen Kaffeegenuss des Erstmitbeteiligten und des Beschwerdeführers kann ein solches Motiv nicht abgeleitet werden. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2250560.1.00