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{'item': 'G306 2251844-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlG306 2251844-1 Spruch, G306 2251844-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Polen, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Polen, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n . A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX , GZ.: XXXX , vom 20.07.2020, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Verweis auf § 55 Abs. 3 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen für einen weiteren unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich nicht mehr erfülle.
  2. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom 20.07.2020, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Verweis auf Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen für einen weiteren unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich nicht mehr erfülle.
  3. Mit Schriftsatz des BFA vom 23.07.2020 wurde der BF von der in Aussicht genommenen Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.
  4. Mit neuerlichem Schriftsatz des BFA vom 20.10.2020, wurde dem BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 38a SMG mitgeteilt, dass angedacht sei ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  5. Mit neuerlichem Schriftsatz des BFA vom 20.10.2020, wurde dem BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 38 a, SMG mitgeteilt, dass angedacht sei ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  6. Mit am 05.11.2020 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab.
  7. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlicher Urkunden gemäß § 224a zweiter Fall StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  8. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlicher Urkunden gemäß Paragraph 224 a, zweiter Fall StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  9. Am 15.10.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.01.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 ½ Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.01.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 ½ Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  12. Mit per E-Mail am 16.02.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheids des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  13. Mit per E-Mail am 16.02.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheids des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 18.02.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und arbeitsfähig. Der BF reiste Mitte Oktober 2017 nach dem Vollzug einer 9-jährigen Freiheitsstrafe in Polen nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, XXXX , welche an den Auswirkungen eines Schlaganfalles leidet. Der BF lebte mit seiner LG vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt in Österreich und hat diese gepflegt. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , welche an den Auswirkungen eines Schlaganfalles leidet. Der BF lebte mit seiner LG vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt in Österreich und hat diese gepflegt. Mit Beschluss des BG XXXX , zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde dem BF die Obsorge für den Sohn seiner Lebensgefährtin übertragen und wurde der BF mit Beschluss des BG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019 gemäß § 271 ABGB zum Erwachsenenvertreter seiner Lebensgefährtin bestellt. Aktuell ist eine Kuratorin zur Erwachsenenvertreterin der Lebensgefährtin des BF gerichtlich bestellt worden. Mit Beschluss des BG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde dem BF die Obsorge für den Sohn seiner Lebensgefährtin übertragen und wurde der BF mit Beschluss des BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019 gemäß Paragraph 271, ABGB zum Erwachsenenvertreter seiner Lebensgefährtin bestellt. Aktuell ist eine Kuratorin zur Erwachsenenvertreterin der Lebensgefährtin des BF gerichtlich bestellt worden. Die Lebensgefährtin des BF wird seit XXXX .2020 in einem Heim in Österreich betreut und wurde deren Sohn seither in unterschiedlichen Einrichtungen des XXXX untergebracht. Die Lebensgefährtin des BF wird seit römisch 40 .2020 in einem Heim in Österreich betreut und wurde deren Sohn seither in unterschiedlichen Einrichtungen des römisch 40 untergebracht. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlicher Urkunden gemäß § 224a zweiter Fall StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlicher Urkunden gemäß Paragraph 224 a, zweiter Fall StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in Imst und anderen Orten A) Im Zeitraum von zumindest März 2019 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt und in einer das Fünfzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) anderen überlassen, und zwarA) Im Zeitraum von zumindest März 2019 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge eingeführt und in einer das Fünfzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) anderen überlassen, und zwar a. Durch die Weitergabe einer Menge von zumindest 1.339 Gramm Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,2 % an zwei abgesondert verfolgte sowie an unbekannte Personen; b. Durch die Einfuhr einer Teilmenge der zu Punkt A) a. genannten Suchtgiftmenge von zirka 500 Gramm Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,2 % auf dem Straßenweg über nicht bekannte Grenzübergänge von Polen nach Österreich; B) Am XXXX .2020 eine falsche besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), und zwar einen auf seinen Namen lautenden gefälschten polnischen Führerschein mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, und zwar des Rechts zum Lenken von Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr, gebraucht werde.B) Am römisch 40 .2020 eine falsche besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB), und zwar einen auf seinen Namen lautenden gefälschten polnischen Führerschein mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, und zwar des Rechts zum Lenken von Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr, gebraucht werde. Als mildernd wurden das Tatsachengeständnis hinsichtlich des Führerscheins und des Eigenkonsums, als erschwerend die Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF weist zudem 5 Vorverurteilungen in Polen wegen Diebstahl, falscher Beweisaussage und Einbruchdiebstahls mit Gewaltanwendung sowie Erpressung in besonders schweren Fällen auf und ist an Suchtgift gewöhnt. Der BF wird seit XXXX .2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der BF ging zwischen 09.10.2017 und 31.03.2020 wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seither ohne Beschäftigung. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen und/oder in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung. Mit Strafverfügung der BH XXXX XXXX , vom XXXX .20187, wurde der BF wegen der Verabsäumung binnen vier Monaten nach der Einreise ins Bundesgebiet seinen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt der Behörde zu melden gemäß §§ 77 Abs. 1 Z 4 iVm. 53 und 57 NAG verwaltungsstrafrechtlich belangt. Mit Strafverfügung der BH römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .20187, wurde der BF wegen der Verabsäumung binnen vier Monaten nach der Einreise ins Bundesgebiet seinen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt der Behörde zu melden gemäß Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit 53 und 57 NAG verwaltungsstrafrechtlich belangt. Dem BF wurde am 04.04.2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am XXXX .2018 wurde gegen den BF ein vorläufiges Betretungsverbot ausgesprochen, da er seine Lebensgefährtin angegriffen und verletzt hat. Am römisch 40 .2018 wurde gegen den BF ein vorläufiges Betretungsverbot ausgesprochen, da er seine Lebensgefährtin angegriffen und verletzt hat. Im Herkunftsstaat verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit und landwirtschaftliche Nutzflächen. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn verfügt der BF über keine familiären Bezugspunkte in Österreich. Auch pflegt der BF kaum bis keine sozialen Beziehungen im Bundesgebiet und ist er dem Deutschen kaum mächtig. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides des BFA.Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides des BFA.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  18. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  19. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  20. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Europäisches Strafregister, Sozialversicherungsauszug), auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX sowie auf der Beschwerde des BF. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen geben die Angaben des BF vor dem BFA sowie die Abfrageergebnisse öffentlicher Register wieder und wurden zudem vom BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht beanstandet.2.2.
  21. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Europäisches Strafregister, Sozialversicherungsauszug), auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 sowie auf der Beschwerde des BF. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen geben die Angaben des BF vor dem BFA sowie die Abfrageergebnisse öffentlicher Register wieder und wurden zudem vom BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht beanstandet. Die Beschränkung der gegenständlichen Beschwerde auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes (arg: „…binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen Spruchpunkt II. …; … Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II [sic!] des angefochtenen Bescheids.“)Die Beschränkung der gegenständlichen Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes (arg: „…binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen Spruchpunkt römisch zwei. …; … Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei [sic!] des angefochtenen Bescheids.“) 2.2.
  22. Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör sowie die niederschriftliche Einvernahme zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF weder einen neuen relevanten Sachverhalt vor noch trat er den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entgegen, und konnte sohin auch kein Ermittlungsmangel festgestellt werden.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  24. Rechtliches: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat sich die Entscheidung des erkennenden Gerichtes iSd. § 27 VwGVG umfänglich auf besagten Spruchpunkt zu beschränken. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat sich die Entscheidung des erkennenden Gerichtes iSd. Paragraph 27, VwGVG umfänglich auf besagten Spruchpunkt zu beschränken. Die nicht angefochtenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. 3.
  25. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  26. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  27. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.
  28. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
  4. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,
  5. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder,
  6. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ „Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  7. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit
  8. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  9. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit
  10. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) 3.2.
  11. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot) ausgeführt hat – was vom BF auch nicht beanstandet wurde – weist dieser aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, iSd. § 67 Abs. 1 FPG auf. So hat der BF nicht nur Suchtmittel nach Österreich verbracht, sondern diese auch in Verkehr gesetzt und sich eines gefälschten Dokumentes bedienst. Hinzu kommt, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt ist und sich vor der belangten Behörde hinsichtlich der von ihm begangenen Suchtmitteldelikte nicht geständig zeigte, sondern vielmehr seine Unschuld beteuerte (vgl. AS 433). Zudem weist der BF bereits 5 Vorverurteilungen in Polen auf und ließ er sich trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Sanktionierung nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten. 3.2.
  12. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot) ausgeführt hat – was vom BF auch nicht beanstandet wurde – weist dieser aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG auf. So hat der BF nicht nur Suchtmittel nach Österreich verbracht, sondern diese auch in Verkehr gesetzt und sich eines gefälschten Dokumentes bedienst. Hinzu kommt, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt ist und sich vor der belangten Behörde hinsichtlich der von ihm begangenen Suchtmitteldelikte nicht geständig zeigte, sondern vielmehr seine Unschuld beteuerte vergleiche AS 433). Zudem weist der BF bereits 5 Vorverurteilungen in Polen auf und ließ er sich trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Sanktionierung nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten. Angesichts der Kriminalhistorie des BF sowie dessen Erwerbslosigkeit gepaart mit einer bestehenden Gewöhnung an Suchtmittel und fehlendem Schuldbewusstsein kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF nach seiner Entlassung nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt. Demzufolge kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet, da die vom BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handeln und die damit zum Ausdruck gelangte fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen befürchten lässt, dass der BF im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird. Insofern der BF vorbringt, sich willig gezeigt zu haben in seinen Herkunftsstaat auszureisen und Zeit für die Abwicklung seiner Abreise, insbesondere im Hinblick auf die Regelung der finanziellen Belange seiner Lebensgefährtin, benötige, gelingt es dem BF nicht einen Grund für die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes darzulegen. Vielmehr hat der BF aufgrund seiner Inhaftierung die Vertretungsfunktion gegenüber seiner Lebensgefährtin verloren, welche aktuell von einer Kuratorin wahrgenommen wird. Angesichts der gegenwärtigen Inhaftierung des BF kann – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – daher davon ausgegangen werden, dass die besagte Kuratorin die nötigen Schritte im Interesse der Lebensgefährtin des BF rechtzeitig setzen wird können. Der BF hat sich durch sein strafbares Verhalten selbst seiner Möglichkeiten seiner Lebensgefährtin zur Seite zu stehen beraubt. Anhaltspunkte, dass diese im Falle der verpflichteten unverzüglichen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet in ihren Rechten beschränkt werden würde und/oder deren Betreuung in Gefahr geriete, sind angesichts der gerichtlich angeordneten Vertretung und Unterbringung derselben in einem Heim nicht feststellbar. Auch im Hinblick auf den Sohn der Lebensgefährtin des BF ist festzuhalten, dass dieser durch die Organisation XXXX betreut wird und im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft volljährig und damit in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln.Auch im Hinblick auf den Sohn der Lebensgefährtin des BF ist festzuhalten, dass dieser durch die Organisation römisch 40 betreut wird und im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft volljährig und damit in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Vor dem Hintergrund des zuvor ausgeführten war die Beschwerde abzuweisen. 3.
  13. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) 3.
  14. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2251844.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.