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{'item': 'G312 2003979-1'}

Obsah (14)Art 133§ 410§ 1§§ 44§ 4§ 35§ 47§ 539a§ 1151§ 49§ 367§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlG312 2003979-1 Spruch, G312 2003979-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.10.2012 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (ehemals XXXX Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang I. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (Spruchpunkt I); der BF

§§ 44Abs.

1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.02.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 14.02.2012 bzw. in der Beitragsrückverrechnung vom 12.10.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.10.2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt Euro 780.537,29 (davon Euro 640.373,71 an anteiligen Beiträgen und Euro 140.163,58 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid vom 22.10.2012 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (ehemals römisch 40 Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang römisch eins. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Paketzusteller für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch eins); der BF

Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.02.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 14.02.2012 bzw. in der Beitragsrückverrechnung vom 12.10.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.10.2012 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt Euro 780.537,29 (davon Euro 640.373,71 an anteiligen Beiträgen und Euro 140.163,58 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 14.02.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 14.02.2012 sowie die Beitragsrückverrechnung vom 12.10.212 und der dazugehörige Prüfbericht vom 15.10.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 22.11.2012 datierte fristgerechte Einspruch der rechtlichen Vertretung des BF, wobei aufgrund der anhängigen Verfahren beim Finanzamt XXXX die Aussetzung des Verfahrens beantragt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 22.11.2012 datierte fristgerechte Einspruch der rechtlichen Vertretung des BF, wobei aufgrund der anhängigen Verfahren beim Finanzamt römisch 40 die Aussetzung des Verfahrens beantragt wurde.

  1. Der Einspruch wurde dem Amt der XXXX Landesregierung am 08.03.2013 samt Vorlagebericht vorgelegt, die belangten Behörde tragt der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen. Das Verfahren wurde durch das Amt der XXXX Landesregierung formlos ausgesetzt.
  2. Der Einspruch wurde dem Amt der römisch 40 Landesregierung am 08.03.2013 samt Vorlagebericht vorgelegt, die belangten Behörde tragt der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen. Das Verfahren wurde durch das Amt der römisch 40 Landesregierung formlos ausgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses beim Landeshauptmann der XXXX anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses beim Landeshauptmann der römisch 40 anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Da über die Frage der Lohnsteuerhaftung, diesbezügliche Säumniszuschläge und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen betreffend den BF ein Verfahren beim BFG anhängig war, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2019 das verfahrensgegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ausgesetzt. Der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2008 bis 2010 der Finanzbehörde wurde mit Erkenntnis des BFG vom 03.08.2021 teilweise stattgegeben (Höhe), die angefochtenen Bescheide abgeändert und im Übrigen abgewiesen, letztendlich die Qualifikation der Zusteller als Dienstnehmer im Sine des § 47 Abs. 2 EStG festgestellt. Der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2008 bis 2010 der Finanzbehörde wurde mit Erkenntnis des BFG vom 03.08.2021 teilweise stattgegeben (Höhe), die angefochtenen Bescheide abgeändert und im Übrigen abgewiesen, letztendlich die Qualifikation der Zusteller als Dienstnehmer im Sine des Paragraph 47, Absatz 2, EStG festgestellt. Dem BF wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Entscheidung des BFG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum übermittelt und für die Abgabe einer ev. Stellungnahme eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 11.10.2021 teilte der BF mit, dass gegen das Erkenntnis des BFG eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht worden sei und die weitere Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH beantragt werde. Dem ist die belangte Behörde ebenfalls nicht entgegengetreten und wurde das Verfahren vor dem BVwG weiterhin ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung des VwGH für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die dagegen erhobene ao Revision des BF an den VwGH wurde mit Beschluss vom 13.12.2021 zu XXXX zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung des VwGH für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die dagegen erhobene ao Revision des BF an den VwGH wurde mit Beschluss vom 13.12.2021 zu römisch 40 zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2010) ein Kleintransportunternehmen, unter anderem im Bereich Paketzustellung im XXXX als Franchisenehmer.1.
  5. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2010) ein Kleintransportunternehmen, unter anderem im Bereich Paketzustellung im römisch 40 als Franchisenehmer. Zwischen 03:00 bis 05:00 wurden mit LKWs Pakete angeliefert und durch vom BF unselbständig beschäftigten Personen sortiert. Die anschließende Auslieferung der Pakete erfolgte durch Zusteller, mit denen sogenannte „Werkverträge“ auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen wurden, und zwar mit folgenden Inhalten (Auszüge): I. die Anweisungen an den BF durch die XXXX sind auch vom Zusteller einzuhalten.römisch eins. die Anweisungen an den BF durch die römisch 40 sind auch vom Zusteller einzuhalten. II. Der Wille der Vertragspartner ist auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet. Der Zusteller ist hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs frei, die ihm vorgegebene „Tour“ ist jedoch genauestens einzuhalten.römisch zwei. Der Wille der Vertragspartner ist auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet. Der Zusteller ist hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs frei, die ihm vorgegebene „Tour“ ist jedoch genauestens einzuhalten. … IV. Der Zusteller unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb, eine Gewerbeberechtigung ist nachzuweisen.römisch vier. Der Zusteller unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb, eine Gewerbeberechtigung ist nachzuweisen. … VI. Der Zusteller ist unter Einsatz eigener Fahrzeuge und Fahrer verpflichtet, bestimmte angeführte Leistungen hinsichtlich der ihm übertragenen „Tour“ zu erbringen.römisch sechs. Der Zusteller ist unter Einsatz eigener Fahrzeuge und Fahrer verpflichtet, bestimmte angeführte Leistungen hinsichtlich der ihm übertragenen „Tour“ zu erbringen. … VIII. Die verwendeten Fahrzeuge sind dem BF bekannt zu geben. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen sind von den Zustellern selbst zu tragen. Das Erscheinungsbild der Fahrzeuge ist in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.römisch acht. Die verwendeten Fahrzeuge sind dem BF bekannt zu geben. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen sind von den Zustellern selbst zu tragen. Das Erscheinungsbild der Fahrzeuge ist in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. … X. Das äußere Erscheinungsbild der Zusteller wird in einer gesonderten Regelung festgelegt. Die Dienstkleidung muss stets sauber und mangelfrei sein. Die Erstausstattung wird dem Zusteller zur Verfügung gestelltrömisch zehn. Das äußere Erscheinungsbild der Zusteller wird in einer gesonderten Regelung festgelegt. Die Dienstkleidung muss stets sauber und mangelfrei sein. Die Erstausstattung wird dem Zusteller zur Verfügung gestellt X. Der Zusteller hat für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen „äußeres Erscheinungsbild der Fahrzeuge/Fahrzeugausstattung, Dienstkleidung“ an den BF eine Pönale von Euro 200 pro Tag zu erbringen.römisch zehn. Der Zusteller hat für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen „äußeres Erscheinungsbild der Fahrzeuge/Fahrzeugausstattung, Dienstkleidung“ an den BF eine Pönale von Euro 200 pro Tag zu erbringen. … XIII. Der Zusteller ist angehalten, die jeweiligen Leistungen termingerecht vorzunehmen. Im Fall der Verhinderung hat der Zusteller einen qualifizierten Vertreter stellig zu machen. Der Zusteller erhält eine Identifikationskarte, die bei der Leistungserbringung stets mitzuführen ist.römisch dreizehn. Der Zusteller ist angehalten, die jeweiligen Leistungen termingerecht vorzunehmen. Im Fall der Verhinderung hat der Zusteller einen qualifizierten Vertreter stellig zu machen. Der Zusteller erhält eine Identifikationskarte, die bei der Leistungserbringung stets mitzuführen ist. … XIV. Der Zusteller nimmt zur Kenntnis, dass XXXX jederzeit den Inhalt des Fahrzeugs und die Identität der Zusteller kontrollieren dürfen.römisch vierzehn. Der Zusteller nimmt zur Kenntnis, dass römisch 40 jederzeit den Inhalt des Fahrzeugs und die Identität der Zusteller kontrollieren dürfen. XV. Es werden hinsichtlich eines allfälligen Inkassos gesonderte Richtlinien festgelegt, die vom Zusteller zur Kenntnis genommen werden.römisch fünfzehn. Es werden hinsichtlich eines allfälligen Inkassos gesonderte Richtlinien festgelegt, die vom Zusteller zur Kenntnis genommen werden. … XVII. Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor.römisch siebzehn. Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. 1.
  6. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX Partner für den Bereich XXXX (bis XXXX ). Von XXXX wurden dem BF 17 Touren übertragen, er belieferte diese Touren – wie oben ausgeführt - mit sogenannten „Werkvertragsnehmern“. Im Prüfzeitraum setzte der BF dazu 22 Werkvertragsnehmer ein, welcher dieser die jeweilige Tour befährt wurde vom BF mündlich zugeteilt. 1.
  7. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 Partner für den Bereich römisch 40 (bis römisch 40 ). Von römisch 40 wurden dem BF 17 Touren übertragen, er belieferte diese Touren – wie oben ausgeführt - mit sogenannten „Werkvertragsnehmern“. Im Prüfzeitraum setzte der BF dazu 22 Werkvertragsnehmer ein, welcher dieser die jeweilige Tour befährt wurde vom BF mündlich zugeteilt. Der genaue Tätigkeitsablauf des jeweiligen Zustellers gestaltete sich wie folgt: Die Zusteller hatten einheitliche Kleidung zu tragen, ebenso hatten die Autos der Zusteller, welche sich in deren Privatbesitz befanden, einheitlich lackiert zu sein. Für die Anschaffungs- und Betriebskosten hatten die Zustellern aufzukommen. Sie mussten zudem eine Identifikationskarte mit sich führen und konnten jederzeit vom BF oder einem seiner Mitarbeiter kontrolliert werden. Die durchzuführenden Touren wurden den Zustellern vom BF zugeteilt. Die benötigten Rolllisten und Scanner wurden den Zustellern vom BF zur Verfügung gestellt. Die Zusteller mussten in der Früh zwischen 5 Uhr und 6 Uhr im Depot ( XXXX ) eintreffen. Als erstes hatten sie den Scanner im Büro des Auslieferungsdepots beim BF abzuholen. Das Förderband mit den auszuliefernden Paketen lief in der Früh und die Zusteller mussten sich jene Pakete, welche in ihre Tour fielen, selbst vom Förderband herunterholen. Die Pakete waren an den entsprechenden Postleitzahlen zu erkennen und mussten durch die Fahrer schließlich nach Adressen geschlichtet und eingescannt werden, dann wurden die Pakete durch die Fahrer in ihre Fahrzeuge geladen. Danach begannen die Fahrer mit der Auslieferung, manche Pakete mussten bis 10 Uhr zugestellt werden, manche bis 12 Uhr, die entsprechende Anweisung stand auf der Rollliste. Darüber hinaus gab es Nachnahmepakete, hier musste der Zusteller auch den jeweiligen Geldbetrag einkassieren, dieser mussten dann nach der Arbeit im Büro abgegeben werden. Konnte der Zusteller ein Paket nicht zustellen, musste ein Zustellschein am Abgabeort hinterlassen werden und das Paket musste vom Zusteller wieder mitgenommen werden. Die Zusteller mussten in der Früh zwischen 5 Uhr und 6 Uhr im Depot ( römisch 40 ) eintreffen. Als erstes hatten sie den Scanner im Büro des Auslieferungsdepots beim BF abzuholen. Das Förderband mit den auszuliefernden Paketen lief in der Früh und die Zusteller mussten sich jene Pakete, welche in ihre Tour fielen, selbst vom Förderband herunterholen. Die Pakete waren an den entsprechenden Postleitzahlen zu erkennen und mussten durch die Fahrer schließlich nach Adressen geschlichtet und eingescannt werden, dann wurden die Pakete durch die Fahrer in ihre Fahrzeuge geladen. Danach begannen die Fahrer mit der Auslieferung, manche Pakete mussten bis 10 Uhr zugestellt werden, manche bis 12 Uhr, die entsprechende Anweisung stand auf der Rollliste. Darüber hinaus gab es Nachnahmepakete, hier musste der Zusteller auch den jeweiligen Geldbetrag einkassieren, dieser mussten dann nach der Arbeit im Büro abgegeben werden. Konnte der Zusteller ein Paket nicht zustellen, musste ein Zustellschein am Abgabeort hinterlassen werden und das Paket musste vom Zusteller wieder mitgenommen werden. Die Zusteller waren verpflichtet XXXX Dienstkleidung zu tragen, die Fahrzeuge mussten mit XXXX Schriftzügen versehen sein. Jeder Fahrer besaß eine Identifikationskarte mit XXXX Schriftzug, Namen und Foto, diese Karte musste der Fahrer stets mit sich führen. Manchmal mussten Pakete auch an Samstagen zugestellt werden, dies teilte der BF telefonisch dem zuständigen Fahrer mit. Das Tragen der XXXX Kleidung, die Ablieferung der unzustellbaren Pakete, das pünktliche Erscheinen in der Früh im Lager, das korrekte Erscheinungsbild der Fahrzeuge sowie das Mitführen der Identifikationskarte wurde entweder vom BF oder einem seiner Mitarbeiter, welche im Büro des Depots beschäftigt waren, kontrolliert. Die Zusteller waren verpflichtet römisch 40 Dienstkleidung zu tragen, die Fahrzeuge mussten mit römisch 40 Schriftzügen versehen sein. Jeder Fahrer besaß eine Identifikationskarte mit römisch 40 Schriftzug, Namen und Foto, diese Karte musste der Fahrer stets mit sich führen. Manchmal mussten Pakete auch an Samstagen zugestellt werden, dies teilte der BF telefonisch dem zuständigen Fahrer mit. Das Tragen der römisch 40 Kleidung, die Ablieferung der unzustellbaren Pakete, das pünktliche Erscheinen in der Früh im Lager, das korrekte Erscheinungsbild der Fahrzeuge sowie das Mitführen der Identifikationskarte wurde entweder vom BF oder einem seiner Mitarbeiter, welche im Büro des Depots beschäftigt waren, kontrolliert. Wenn ein Fahrer erkrankte, musste er dies im Büro des BF melden, er hatte selbst für Ersatz aus dem Pool der XXXX Fahrer zu sorgen. Eine Weitergabe der Aufträge war innerhalb des Fahrerpools möglich, an betriebsfremde Personen nicht. Wenn ein Fahrer erkrankte, musste er dies im Büro des BF melden, er hatte selbst für Ersatz aus dem Pool der römisch 40 Fahrer zu sorgen. Eine Weitergabe der Aufträge war innerhalb des Fahrerpools möglich, an betriebsfremde Personen nicht. Wenn alle Pakete ausgeliefert waren, mussten die Zusteller wieder zurück ins Lager, den Scanner abgeben und die unzustellbaren Pakete abliefern, sowie das Geld der Nachnahmepakete im Büro abgeben. Dies alles hatte vor 17 Uhr zu erfolgen, da das Depot um 17 Uhr zugesperrt wurde. Die Zustellung musste mit einem gelben Kleintransporter mit XXXX Schriftzug durchgeführt werden, diese standen zumeist im Eigentum der Zusteller, wobei diese meist von den „selbständigen“ Fahrern unter der Hand um einen geringen Preis weiterverkauft wurden. Nur wenn dies nicht möglich war, wurde ein Fahrzeug geleast, der erforderliche Schriftzug wurde im Werk angebracht.Die Zustellung musste mit einem gelben Kleintransporter mit römisch 40 Schriftzug durchgeführt werden, diese standen zumeist im Eigentum der Zusteller, wobei diese meist von den „selbständigen“ Fahrern unter der Hand um einen geringen Preis weiterverkauft wurden. Nur wenn dies nicht möglich war, wurde ein Fahrzeug geleast, der erforderliche Schriftzug wurde im Werk angebracht. Die Bezahlung erfolgte monatlich mittels Fixbetrag zwischen 4.000 und 5.000 Euro, dieser richtete sich nach der Anzahl der durchschnittlichen Pakete der jeweiligen Tour sowie der Anzahl der zu fahrenden Kilometer, wobei der Fixbetrag für die jeweilige Tour vom BF vorgegeben wurde. 1.
  8. Die im Anhang I und II des verfahrensgegenständlichen Bescheides genannten Personen wurden vom BF nicht zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
  9. Die im Anhang römisch eins und römisch zwei des verfahrensgegenständlichen Bescheides genannten Personen wurden vom BF nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Aufgrund der Verfahren gegen die Haftungsbescheide der Finanzbehörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, über welche mittlerweile im Rechtsmittelverfahren vom VwGH endgültig entschieden wurde, steht für den maßgeblichen Personenkreis nunmehr das Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht der betroffenen Dienstverhältnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach § 47 Abs. 2 EStG fest, wodurch

§ 4Abs.

2 letzter Satz ASVG der betroffene Personenkreis jedenfalls als Dienstnehmer gilt.Aufgrund der Verfahren gegen die Haftungsbescheide der Finanzbehörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, über welche mittlerweile im Rechtsmittelverfahren vom VwGH endgültig entschieden wurde, steht für den maßgeblichen Personenkreis nunmehr das Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht der betroffenen Dienstverhältnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG fest, wodurch

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG der betroffene Personenkreis jedenfalls als Dienstnehmer gilt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Zusteller stützen sich auf die Angaben des BF, den Feststellungen der KIAB bei der Kontrolle im Auslieferungsdepot, die niederschriftlichen Aussagen des BF im Zuge der Kontrolle sowie die niederschriftlichen Einvernahmen einzelner Bediensteter des BF, der Entscheidungen des nunmehrigen Finanzamtes Österreich vom 05.01.2018, den Prüfbericht der belangten Behörde vom 15.10.2012, der dem Akt inliegenden Rechnung sowie der Übersicht der BF über die Honorarnoten, sowie den Feststellungen aus den Erkenntnissen des BFG sowie Beschlüssen des VwGH. Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Personen Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Erkenntnissen des BFG sowie den Beschlüssen des VwGH.Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Personen Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 47, EStG zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Erkenntnissen des BFG sowie den Beschlüssen des VwGH.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A):

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

§ 47Abs. 1 i

Vm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

§ 539aAbs.

1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Absatz 2, leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist

Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist

Absatz 3, leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen

  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht

§ 1151Abs.

1 AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht

Paragraph 1151, Absatz eins, AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. Wie bereits oben festgestellt, gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer

§ 47Abs. 1 i

Vm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).Wie bereits oben festgestellt, gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). Das BFG hat in seiner Entscheidung die Lohnsteuerpflicht für die verfahrensgegenständlichen Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt, wodurch die verfahrensgegenständlichen Personen als Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Die dagegen erhobene ao Revision wurde vom VwGH, wie oben dargestellt, zurückgewiesen.Das BFG hat in seiner Entscheidung die Lohnsteuerpflicht für die verfahrensgegenständlichen Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt, wodurch die verfahrensgegenständlichen Personen als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 zu qualifizieren sind. Die dagegen erhobene ao Revision wurde vom VwGH, wie oben dargestellt, zurückgewiesen. Dementsprechend waren die verfahrensgegenständlichen Personen im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 für den BF als Zusteller als vollversicherte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und unterlagen daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.Dementsprechend waren die verfahrensgegenständlichen Personen im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 für den BF als Zusteller als vollversicherte Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren und unterlagen daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  2. Nachentrichtung: Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG. Der BF zahlte den verfahrensgegenständlichen Personen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Honorar aus, das in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.Der BF zahlte den verfahrensgegenständlichen Personen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Honorar aus, das in Ermangelung einer der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von AL über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von AL über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. 3.3. Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl. I 125/2017, unter anderem § 41 Abs. 3 GSVG neu gefasst, und ist

§ 367leg.

cit. zum 01.07.2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten.3.3. Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017,, unter anderem Paragraph 41, Absatz 3, GSVG neu gefasst, und ist

Paragraph 367, leg. cit. zum 01.07.2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten. § 41 GSVG lautet daher wie folgt:Paragraph 41, GSVG lautet daher wie folgt: Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können

§ 41Abs.

1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können

Paragraph 41, Absatz eins, GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist

Abs. 2 leg. cit. für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist

Absatz 2, leg. cit. für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern. Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Abs. 3 leg. cit. Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Absatz 3, leg. cit.

  1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
  2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Abs. 2 gilt

Abs. 4 nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.Absatz 2, gilt

Absatz 4, nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten. Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger

Abs. 5 leg. cit. vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob

Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger

Absatz 5, leg. cit. vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob

Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht. Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten

Abs. 6 leg. cit. zu.Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten

Absatz 6, leg. cit. zu. Gegenständlich sind die verfahrensgegenständlichen Personen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG des BF anzusehen. Gegenständlich sind die verfahrensgegenständlichen Personen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG des BF anzusehen. Der VwGH erkannte in seiner Entscheidung vom 29.1.2020 zu Zl. Ra 2018/08/0245 zu § 41 Abs. 3 GSVG wie folgt:Der VwGH erkannte in seiner Entscheidung vom 29.1.2020 zu Zl. Ra 2018/08/0245 zu Paragraph 41, Absatz 3, GSVG wie folgt: „§ 41 Abs. 3 GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass – wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/08/0074) – nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt.“„§ 41 Absatz 3, GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass – wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach vergleiche VwGH 30.6.2010, 2010/08/0074) – nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt.“ Da verfahrensgegenständlich eine solche Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis dato nicht erfolgt ist, war keine Änderung des Nachentrichtungsbetrages durchzuführen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zudem wurde vor dem BFG ein aufwendiges Verfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und die Lohnsteuerpflicht für den maßgeblichen Personenkreis und den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt, wodurch die Dienstnehmereigenschaft

§ 4Abs.

2 letzter Satz ASVG feststeht.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zudem wurde vor dem BFG ein aufwendiges Verfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und die Lohnsteuerpflicht für den maßgeblichen Personenkreis und den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt, wodurch die Dienstnehmereigenschaft

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG feststeht. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird nochmals auf die Entscheidung des VwGH vom 29.1.2020 zu Zl. Ra 2018/08/0245 hingewiesen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird nochmals auf die Entscheidung des VwGH vom 29.1.2020 zu Zl. Ra 2018/08/0245 hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2003979.1.01

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