← Österreich

{'item': 'G312 2251447-1'}

Obsah (9)Art 133§ 24§ 25§ 14§ 7§ 5§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlG312 2251447-1 Spruch, G312 2251447-1/4EG312 2251447-1/4E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 27.10.2020

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.086,75 verpflichtet ist. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 27.10.2020

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.086,75 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Oktober 2020 aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht gewusst habe, dass er bei Ausübung von mehreren geringfügigen Beschäftigungen das Arbeitslosengeld verliere. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen beantragte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, dieser wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 07.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF stand von 01.10.2020 bis 27.10.2020 in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 40,25, insgesamt in Höhe von EUR 1.086,
  2. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld wurde der BF über seine Verpflichtung zur Meldung von (geringfügigen) Dienstverhältnissen informiert. Der BF war von 26.08.2020 bis 31.10.2020 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt und erzielte daraus im Oktober 2020 ein Gehalt von EUR 555,50 bzw. EUR 451,50 abzüglich der Weihnachtsrenumeration. Der BF war von 26.08.2020 bis 31.10.2020 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt und erzielte daraus im Oktober 2020 ein Gehalt von EUR 555,50 bzw. EUR 451,50 abzüglich der Weihnachtsrenumeration. Am 23.10.2020 arbeitete der BF bei der Firma XXXX zur Probe und erhielt durch diese geringfügige Beschäftigung eine Entlohnung in Höhe von EUR 15,05.Am 23.10.2020 arbeitete der BF bei der Firma römisch 40 zur Probe und erhielt durch diese geringfügige Beschäftigung eine Entlohnung in Höhe von EUR 15,
  3. Die geringfügigen Dienstverhältnisse wurden vom BF nicht bei der belangten Behörde gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung, dass der BF im Oktober 2020 zwei geringfügigen Dienstverhältnissen nachging, wurde von ihm nicht bestritten. Vielmehr führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass er dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere. Die Feststellung, dass der BF die geringfügigen Dienstverhältnisse nicht bei der belangten Behörde meldete, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde vom BF ebenfalls nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A): Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2020 bis 27.10.2020 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. 3.1.
  7. Zum Begriff der Arbeitslosigkeit: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:Paragraph 12, AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 460,66 Euro € (gültig für das Jahr 2020) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 460,66 Euro € (gültig für das Jahr 2020) gebührt. Der BF ging im Oktober 2020 zwei geringfügigen Beschäftigungen nach und erzielte damit ein Einkommen von gesamt EUR 466,55. Da er mit diesem Betrag die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 überschritt, galt er damit nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum

§ 7Al

VG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der BF ging im Oktober 2020 zwei geringfügigen Beschäftigungen nach und erzielte damit ein Einkommen von gesamt EUR 466,55. Da er mit diesem Betrag die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 überschritt, galt er damit nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum

Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zum Einwand des BF, dass er nur zur Probe für ein paar Stunden bei der Firma XXXX beschäftigt war, ist anzuführen, dass sich die Beurteilung, ob das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, auf das ganze Kalendermonat erstreckt. § 12 abs. 6 lit a AlVG bezieht sich auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aus einer oder mehreren Beschäftigungen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Beschäftigungen jeweils für das ganze Kalendermonat bestehen. Es kommt somit auf die Summe dieser Einkommen im Kalendermonat an.Zum Einwand des BF, dass er nur zur Probe für ein paar Stunden bei der Firma römisch 40 beschäftigt war, ist anzuführen, dass sich die Beurteilung, ob das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, auf das ganze Kalendermonat erstreckt. Paragraph 12, abs. 6 Litera a, AlVG bezieht sich auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aus einer oder mehreren Beschäftigungen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Beschäftigungen jeweils für das ganze Kalendermonat bestehen. Es kommt somit auf die Summe dieser Einkommen im Kalendermonat an. 3.1.2. Zu Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes: § 24 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 24, AlVG lautet wie folgt:

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 1. Satz Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

§ 50Al

VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der BF die Meldung der geringfügigen Beschäftigungen unterließ, verletzte er die ihn

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Meldeverpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der BF die Meldung der geringfügigen Beschäftigungen unterließ, verletzte er die ihn

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Meldeverpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Wenn der BF angibt, nicht gewusst zu haben, dass er dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere, ist auf den im Formular zum Antrag auf Arbeitslosengeld enthaltene Hinweis zu verweisen, wonach der Antragsteller den Eintritt eines (auch geringfügigen) Arbeitsverhältnisses bei der Behörde melden muss und ein Verstoß gegen die Meldepflichten die Rückforderung der Leistung zur Folge haben kann. Der BF nahm diese Vorgaben durch seine Unterschrift zur Kenntnis. Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeiten gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wie auch dessen Widerruf zu Recht.Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeiten gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wie auch dessen Widerruf zu Recht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Es bestehen zudem keine Widersprüche im festgestellten Sachverhalt - der BF räumt selbst die Ausübung der beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, das daraus erzielte Einkommen sowie die Nichtmeldung der Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein, wodurch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Es bestehen zudem keine Widersprüche im festgestellten Sachverhalt - der BF räumt selbst die Ausübung der beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, das daraus erzielte Einkommen sowie die Nichtmeldung der Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein, wodurch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2251447.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.