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{'item': 'I403 2247285-2'}

Obsah (12)§ 34Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 130§ 17§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlI403 2247285-2 SpruchI403 2247285-2/4Z, I403 2247285-2/4Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E hinsichtlich des Spruchpunktes I., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten wurde der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst

§ 52Abs.

6 FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten wurde der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fort und erließ am 25.02.2022 einen im Wesentlichen wortgleichen Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Auf § 52 Abs. 6 FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. In der Folge setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fort und erließ am 25.02.2022 einen im Wesentlichen wortgleichen Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurde im Bescheid, abgesehen von einer Erwähnung im Verfahrensgang, nicht eingegangen. Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

6 FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, GZ: I403 2247285-2/3Z wurde Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 25.02.2022 behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, GZ: I403 2247285-2/3Z wurde Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 25.02.2022 behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Mit dem Erkenntnis vom 02.02.2022 hat dieses Gericht über eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren I403 2247285-1 entschieden, bei dem der gleiche Verfahrensgang bzw. Sachverhalt vorlag. Der genannten Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2021 wurde (abgesehen von der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wurde) stattgegeben und dessen Spruchpunkte II. bis VI. behoben, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs.

6 FPG vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer, der in Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, auffordern hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben. Der genannten Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2021 wurde (abgesehen von der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde) stattgegeben und dessen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. behoben, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer, der in Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, auffordern hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben. 1.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 ein und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst

§ 52Abs.

6 FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs.

6 FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig.1.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 ein und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle und sei diese Rechtsfrage beim VwGH bereits zu Ra 2021/21/0182 anhängig. 1.

  1. Über die genannte außerordentliche Revision wurde noch nicht entschieden.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn es in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z. 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn es in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). Beim Verwaltungsgerichtshof sind Revisionsverfahren betreffend das genannte Erkenntnis dieses Gerichts vom 02.02.2022 (welches ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft) und unter Ra 2021/21/0182 ein weiteres Verfahren zur genannten Rechtsfrage (ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs.

6 FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe) anhängig. Die Entscheidung des VwGH hat konkrete Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren, insbesondere da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich entschieden hat – neben der Erhebung einer Revision – nochmals die idente Entscheidung zu erlassen, ohne sich an den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 02.02.2022 zu orientieren. Beim Verwaltungsgerichtshof sind Revisionsverfahren betreffend das genannte Erkenntnis dieses Gerichts vom 02.02.2022 (welches ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft) und unter Ra 2021/21/0182 ein weiteres Verfahren zur genannten Rechtsfrage (ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe) anhängig. Die Entscheidung des VwGH hat konkrete Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren, insbesondere da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich entschieden hat – neben der Erhebung einer Revision – nochmals die idente Entscheidung zu erlassen, ohne sich an den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 02.02.2022 zu orientieren. Da die Beurteilung der dargelegten Frage eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E veranlasst. Die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht selbst einen Beschwerdeführer/eine Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

6 FPG aufzufordern hat, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen wurde, betrifft einen beim Bundesverwaltungsgericht immer wieder auftauchenden Sachverhalt, was sich auch daran zeigt, dass aktuell dazu zwei Amtsrevisionen beim VwGH anhängig sind. Es ist daher in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl derartiger Verfahren zu erwarten. Die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht selbst einen Beschwerdeführer/eine Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern hat, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen wurde, betrifft einen beim Bundesverwaltungsgericht immer wieder auftauchenden Sachverhalt, was sich auch daran zeigt, dass aktuell dazu zwei Amtsrevisionen beim VwGH anhängig sind. Es ist daher in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl derartiger Verfahren zu erwarten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer von einem Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG beschlossenen derartigen Aussetzung ausgesprochen, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, einen solchen Beschluss als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der Judikatur zu § 38 AVG - nicht abgesondert bekämpfbar wäre, unter anderem, weil sich ein Antragsteller ansonsten gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen könnte, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler belastet wäre. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer von einem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG beschlossenen derartigen Aussetzung ausgesprochen, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, einen solchen Beschluss als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der Judikatur zu Paragraph 38, AVG - nicht abgesondert bekämpfbar wäre, unter anderem, weil sich ein Antragsteller ansonsten gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen könnte, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler belastet wäre. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089, mwN) Das muss, weil die Rechtsschutzinteressen bei einer derartigen Verzögerung auch im Fall der Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VwGVG die gleichen sind, demnach auch bei einem solchen Beschluss gelten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet nämlich ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (14.01.2020, 2019/12/0042, mwN), und

§ 8Abs. 2 Z. 2 Vw

GVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, während der das Verfahren ausgesetzt ist, nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen. (So auch die Materialien zu Abs. 3, 2009 BlgNR 24. GP, 8)Das muss, weil die Rechtsschutzinteressen bei einer derartigen Verzögerung auch im Fall der Aussetzung nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die gleichen sind, demnach auch bei einem solchen Beschluss gelten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet nämlich ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (14.01.2020, 2019/12/0042, mwN), und

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, während der das Verfahren ausgesetzt ist, nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen. (So auch die Materialien zu Absatz 3, 2009, BlgNR 24. GP, 8)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2247285.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.