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{'item': 'I416 2253418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlI416 2253418-1 Spruch, I416 2253418-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. SLOWAKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. SLOWAKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 Zl. XXXX aufschiebende Wirkung zu.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 Zl. römisch 40 aufschiebende Wirkung zu. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2021, GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269, Abs. 1 dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 3 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269,, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. , Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 3 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt habe und ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um eine unvertretene, rechtsunkundige Person und habe die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da Sie dem Beschwerdeführer nur eine Frist von zwei Wochen eingeräumt habe, um zur Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2022 vorgelegt. Mit Eingabe der gewillkürten Rechtsvertretung vom 01.04.2022, bezeichnet als „Beschwerdeergänzung“ wurde erstmalig behauptet, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben verfügt und wurden der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen namhaft gemacht und der Einvernahme beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen, Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerdeergänzung.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, zudem widerspricht er mit seinem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung bei einer Grobprüfung den Feststellungen der belangten Behörde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, zudem widerspricht er mit seinem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung bei einer Grobprüfung den Feststellungen der belangten Behörde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  6. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  7. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers, sowie des Vaters und des Bruders als Zeugen durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253418.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.