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{'item': 'L510 2243264-1'}

Obsah (11)§ 53Art 133§ 8§ 129§ 9§ 57§ 82§ 6§ 7§ 17Art 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlL510 2243264-1 SpruchL510 2243264-1/23E, L510 2243264-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 53Abs 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihre gesetzliche Vertretung hat für sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die bP bezog sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch

§ 8Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. § 34 AsylG). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch

Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG). Am 27.11.2018 langte beim BFA die Meldung der PI XXXX wegen § 127 StGB (Ladendiebstahl) ein.Am 27.11.2018 langte beim BFA die Meldung der PI römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB (Ladendiebstahl) ein. Am 07.02.2019 langte beim BFA die Meldung des SPK XXXX PI Innere Stadt wegen § 83 StGB (Körperverletzung) ein.Am 07.02.2019 langte beim BFA die Meldung des SPK römisch 40 PI Innere Stadt wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) ein. Am 19.02.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom Rücktritt der Verfolgung wegen §§ 15, 127 StGB ein.Am 19.02.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraphen 15, 127, StGB ein. Am 07.03.2019 brachte die gesetzliche Vertretung der bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der bP bis zum 09.05.2021 erteilt. Am 11.03.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen § 83

(1)StGB ein.Am 11.03.2019 langte beim BFA die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wegen Paragraph 83,
(1)StGB ein. Am 03.06.2019 langte beim BFA die Meldung der PI XXXX über ein Vergehen

§ 129St

GB und § 27/1 SMG ein.Am 03.06.2019 langte beim BFA die Meldung der PI römisch 40 über ein Vergehen

Paragraph 129, StGB und Paragraph 27 /, eins, SMG ein. Am 13.06.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA. XXXX vom vorläufigen Rücktritt der Verfolgung wegen § 27

(1)SMG ein.Am 13.06.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA. römisch 40 vom vorläufigen Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraph 27,
(1)SMG ein. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12,
  1. Alternative 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von 3 (drei) Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.05.2019.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 (RK römisch 40 .2019), römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, 3, Alternative 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von 3 (drei) Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.05.
  2. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde über die bP nach § 83
(1)StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX 2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 (RK römisch 40 .2019), römisch 40 , wurde über die bP nach Paragraph 83,
(1)StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 2019 zu römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Am 12.11.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA XXXX von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 127, 129 StGB ein. Am 12.11.2019 langte beim BFA die Verständigung der StA römisch 40 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 127, 129, StGB ein. Am 12.11.2020 wurde die bP wegen Verbrechen/Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 12.11.2020 wurde die bP wegen Verbrechen/Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am 17.11.2020 langte beim BFA die Verständigung der StA. XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft und die Verständigung von der Anklageerhebung ein.Am 17.11.2020 langte beim BFA die Verständigung der StA. römisch 40 von der Verhängung der Untersuchungshaft und die Verständigung von der Anklageerhebung ein. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 (RK XXXX .2020), XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 (RK römisch 40 .2020), römisch 40 , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB – unter Anwendung des Paragraph 19, JGG – zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt. Mit Schreiben vom 15.02.2021 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Ebenso wurde ihr die Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 17.03.2020 Stellung zu nehmen. Am 10.03.2021 langte beim BFA eine Stellungnahme der bP ein. Am 08.03.2021 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G.Am 08.03.2021 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 2. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl XXXX , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl römisch 40 , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass durch die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen und verletzte die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der bP und unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich gewesen sei.Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass durch die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und verletzte die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der bP und unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2021 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 19.11.2021 ersuchte der Bewährungshelfer der bP um eine Stellungnahme zum Verfahrensstand, insbesondere um Bekanntgabe, wann voraussichtlich mit einer gerichtlichen Entscheidung gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 24.11.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beabsichtigt sei, Anfang des Jahres 2022 eine Verhandlung durchzuführen.
  3. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das LG XXXX sowie das BG XXXX um Übermittlung näher bezeichneter Urteile. Am 21.12.2021 und 03.01.2022 langten die angeforderten Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das LG römisch 40 sowie das BG römisch 40 um Übermittlung näher bezeichneter Urteile. Am 21.12.2021 und 03.01.2022 langten die angeforderten Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 05.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von NEUSTART vom 03.01.2022 ein, worin über ein positives Betreuungsverhältnis berichtet wird.
  6. Am 05.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb unentschuldigt fern. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten.
  7. Mit Schreiben vom 25.01.2022 erkundigte sich der Bewährungshelfer der bP erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat um Zustellung des Verhandlungsprotokolls sowie der Urteilsausfertigung an den Verein NEUSTART. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin um die Vorlage einer Bestätigung über die Bewährungshilfe und teilte mit, dass nach Vorlage dieser Bestätigung und Abschluss des Verfahrens die Verhandlungsschrift sowie die Entscheidung übermittelt werden können. Am 18.02.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht die geforderten Dokumente ein.
  8. Am 01.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der PI XXXX über eine Anzeige gegen die bP wegen des Vergehens

§ 82

Abs 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) ein.9. Am 01.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der PI römisch 40 über eine Anzeige gegen die bP wegen des Vergehens

Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) ein.

  1. Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der StA XXXX von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 15 StGB, §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB ein.
  2. Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der StA römisch 40 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie gehört der arabischen Volksgruppe und der Evangelischen Kirche A.B. an. Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX geboren, wuchs dort auch auf und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in einem Haus. Sie besuchte sechs Jahre lang die Volksschule sowie ein Jahr die Hauptschule in XXXX . Einer Erwerbstätigkeit ging sie im Irak nicht nach. Nachdem ihr Vater verschwand und ihr Haus in Brand geriet, verließ die bP im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern im Oktober 2015 den Irak legal über den Flughafen in Bagdad und reiste in Österreich ein, wo sie durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die beschwerdeführende Partei wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auch auf und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in einem Haus. Sie besuchte sechs Jahre lang die Volksschule sowie ein Jahr die Hauptschule in römisch 40 . Einer Erwerbstätigkeit ging sie im Irak nicht nach. Nachdem ihr Vater verschwand und ihr Haus in Brand geriet, verließ die bP im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern im Oktober 2015 den Irak legal über den Flughafen in Bagdad und reiste in Österreich ein, wo sie durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die beschwerdeführende Partei verfügt über einen irakischen Reisepass in Original, ausgestellt am 10.08.
  5. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat über kein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Sie weiß nicht, ob sich noch Verwandte im Irak aufhalten und hat seit der Ausreise keinen Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten im Irak gehabt. Wo sich ihr Vater aufhält weiß die bP nicht, diesen hat sie zuletzt vor ca. sieben Jahren gesehen. Die Familie der bP verfügt über keine Besitztümer im Irak, das Haus in welchem sie vor ihrer Ausreise lebten, wurde bei einem Brand zerstört. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Die bP war vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zum 30.06.2018 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Am 04.06.2018 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern - zumeist nur für wenige Wochen oder Tage - beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Die bP war in Österreich bereits als Küchenhilfe in mehreren Restaurants sowie als Hilfsarbeiter am Bau tätig. Von 15.09.2021 bis 21.10.2021 war die bP bei der „ XXXX “ beschäftigt, anschließend bezog sie Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 10.03.2022 arbeitet die bP bei der „ XXXX “.Die bP war vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zum 30.06.2018 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Am 04.06.2018 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern - zumeist nur für wenige Wochen oder Tage - beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Die bP war in Österreich bereits als Küchenhilfe in mehreren Restaurants sowie als Hilfsarbeiter am Bau tätig. Von 15.09.2021 bis 21.10.2021 war die bP bei der „ römisch 40 “ beschäftigt, anschließend bezog sie Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 10.03.2022 arbeitet die bP bei der „ römisch 40 “. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich in den Jahren 2015/2016 die 7./
  6. Klasse der Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und in den Jahren 2017/2018 den polytechnischen Lehrgang in XXXX besucht. Die bP hat solide Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf Deutsch zu verständigen. In der Vergangenheit spielte die bP Fußball im Verein XXXX sowie anschließend in XXXX . Darüber hinaus wurde die bP am 07.05.2017 nach evangelischen Ritus getauft und ist seither Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. Die bP ist nicht streng gläubig und übt ihren Glauben in Österreich derart aus, dass sie gelegentlich Kontakt mit der Kirche hat. Seit Juli 2021 hat die bP nicht mehr die Kirche besucht, zuvor besuchte sie die Kirche beinahe jede Woche. Darüber hinaus ist die bP nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Aktuell verbringt die sie ihre Freizeit überwiegend zuhause. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Österreich verfügt die bP nicht. Sie war von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft.Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich in den Jahren 2015 aus 2016, die 7./
  7. Klasse der Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und in den Jahren 2017 aus 2018, den polytechnischen Lehrgang in römisch 40 besucht. Die bP hat solide Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf Deutsch zu verständigen. In der Vergangenheit spielte die bP Fußball im Verein römisch 40 sowie anschließend in römisch 40 . Darüber hinaus wurde die bP am 07.05.2017 nach evangelischen Ritus getauft und ist seither Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. Die bP ist nicht streng gläubig und übt ihren Glauben in Österreich derart aus, dass sie gelegentlich Kontakt mit der Kirche hat. Seit Juli 2021 hat die bP nicht mehr die Kirche besucht, zuvor besuchte sie die Kirche beinahe jede Woche. Darüber hinaus ist die bP nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Aktuell verbringt die sie ihre Freizeit überwiegend zuhause. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Österreich verfügt die bP nicht. Sie war von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft. Die bP verfügt in Österreich über mehrere Familienangehörige. So lebt sowohl die Mutter der bP, XXXX , geb. XXXX , als auch ihre drei Brüder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet, welchen ebenso wie der bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die bP verfügt in Österreich über mehrere Familienangehörige. So lebt sowohl die Mutter der bP, römisch 40 , geb. römisch 40 , als auch ihre drei Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet, welchen ebenso wie der bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit XXXX und XXXX lebt die bP im gemeinsamen Haushalt, wobei XXXX erst am 23.11.2021 einzog und zuvor in Wien lebte. Mit XXXX steht sie in Kontakt, dieser ist verheiratet und lebt in XXXX . Die Mutter der bP lebt in Wien, mit dieser hat die bP kaum Kontakt. Die bP unterstützt ihre beiden Brüder, wenn möglich, ansonsten sind keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben.Mit römisch 40 und römisch 40 lebt die bP im gemeinsamen Haushalt, wobei römisch 40 erst am 23.11.2021 einzog und zuvor in Wien lebte. Mit römisch 40 steht sie in Kontakt, dieser ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Die Mutter der bP lebt in Wien, mit dieser hat die bP kaum Kontakt. Die bP unterstützt ihre beiden Brüder, wenn möglich, ansonsten sind keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben. Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die bP glaubt, dass sie XXXX heißt. Zwischen der bP und ihrer Freundin besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Sie führen keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft. Die beiden haben keine Kinder; die Freundin der bP ist auch nicht schwanger. Die bP trifft ihre Freundin alle ein bis zwei Tage, ihre Familie kennt sie nicht.Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die bP glaubt, dass sie römisch 40 heißt. Zwischen der bP und ihrer Freundin besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Sie führen keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft. Die beiden haben keine Kinder; die Freundin der bP ist auch nicht schwanger. Die bP trifft ihre Freundin alle ein bis zwei Tage, ihre Familie kennt sie nicht. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12,
  8. Alternative 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von drei Monaten verurteilt, weil sie nachgenannten Geschädigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie gemeinsam mit drei anderen Personen am 09./10.05.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) bzw. als BeitragstäterMit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 (RK römisch 40 .2019), römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, 3, Alternative 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) von drei Monaten verurteilt, weil sie nachgenannten Geschädigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie gemeinsam mit drei anderen Personen am 09./10.05.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) bzw. als Beitragstäter a) in XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX eine Kellnerbrieftasche samt ca. Euro 150,-- Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen durch dieses in ein Vereinslokal;a) in römisch 40 Verfügungsberechtigten des römisch 40 eine Kellnerbrieftasche samt ca. Euro 150,-- Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen durch dieses in ein Vereinslokal; b) in XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX ca. Euro 100,--Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen in das Tennisheim durch dieses und Aufbrechen eines Getränkeautomaten, wobei XXXX als Fahrer und die bP als Aufpasser fungierten; gestohlen und hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter begangen hat.b) in römisch 40 Verfügungsberechtigten des römisch 40 ca. Euro 100,--Bargeld durch Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen in das Tennisheim durch dieses und Aufbrechen eines Getränkeautomaten, wobei römisch 40 als Fahrer und die bP als Aufpasser fungierten; gestohlen und hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter begangen hat. Strafmildernd wurde die tatsachengeständige Verantwortung sowie die gerichtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerend musste hingegen die Tatwiederholung festgestellt werden. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 (RK XXXX .2019), XXXX , wurde über die bP nach § 83

(1)StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX .2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Die bP hat am 24.11.2018 in XXXX dadurch, dass sie XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Prellung im Bereich des linken Auges mit Hämatom erlitt, den Genannten am Körper verletzt und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 (RK römisch 40 .2019), römisch 40 , wurde über die bP nach Paragraph 83,
(1)StGB ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 zu römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Die bP hat am 24.11.2018 in römisch 40 dadurch, dass sie römisch 40 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Prellung im Bereich des linken Auges mit Hämatom erlitt, den Genannten am Körper verletzt und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen. Strafmildernd konnte das Gericht die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt und das Geständnis werten, erschwerend wurde kein Umstand festgestellt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 (RK XXXX .2020), XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB – unter Anwendung des § 19 JGG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil sie gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX am XXXX .2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den XXXX am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem sie dem XXXX zahlreiche Faustschläge und auch Tritte ins Gesicht versetzten, wodurch dieser einen Augenhöhlenbodenbruch links mit Blutung im Bereich der Augenhöhle und der Kieferhöhle, ein Monokelhämatom mit Bindehautblutung im Bereich des linken Augapfels, einer Wunde im Bereich des linken Auges und multiple Prellmarken im Stirn- und Hinterhauptsbereich erlitten hat. Sie hat hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 (RK römisch 40 .2020), römisch 40 , wurde die bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB – unter Anwendung des Paragraph 19, JGG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil sie gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 am römisch 40 .2020 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den römisch 40 am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem sie dem römisch 40 zahlreiche Faustschläge und auch Tritte ins Gesicht versetzten, wodurch dieser einen Augenhöhlenbodenbruch links mit Blutung im Bereich der Augenhöhle und der Kieferhöhle, ein Monokelhämatom mit Bindehautblutung im Bereich des linken Augapfels, einer Wunde im Bereich des linken Auges und multiple Prellmarken im Stirn- und Hinterhauptsbereich erlitten hat. Sie hat hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen. Strafmildernd wurde vom Gericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend musste hingegen die einschlägige Verurteilung festgestellt werden. 1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang: Die bP reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Ihre gesetzliche Vertretung hat für sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die bP bezog sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch

§ 8Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. § 34 AsylG). Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch

Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2019 erteilt. Ihr wurde als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, derselbe Schutz wie ihrer Mutter gewährt (Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG). Am 07.03.2019 brachte die gesetzliche Vertretung der bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der bP bis zum 09.05.2021 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl XXXX , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zahl römisch 40 , wurde der bP der ihr mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag der bP vom 08.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.) und der bP die mit Bescheid vom 09.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage- Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa- System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage- Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa- System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr

  1. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
  2. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al- Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vergleiche DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vergleiche Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vergleiche Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al- Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al- Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.10.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al- Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.10.2021). Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr
  3. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26).Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19).Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26)., Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19). Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Bagdad ein staatliches Krankenhaus auf 140 001 bis 177 000 Einwohner kam. Die Gesamtzahl der (öffentlichen und privaten) Krankenhäuser lag den Schätzungen des WFP zufolge im Gouvernement Bagdad zwischen 50 und 95, wobei sich die Ärztedichte auf 10,1 bis 15 Ärzte je 10 000 Einwohner belief. Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad sechs Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betrieben haben. Hierzu zählten eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten (EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020). Die Winterruhe setzte sich bis März 2021 fort. Von
  4. bis
  5. März wurden insgesamt nur 12 Vorfälle gemeldet. Zwei davon waren von pro-iranischen Gruppen, die nur 10 vom Islamischen Staat. Seit November sind IS-Vorfälle im einstelligen Bereich. Mit dem Iran verbündete Fraktionen trafen zwei Konvois, die Vorräte für die USA transportierten. Einer war in Anbar und der andere in Diwaniya. Es war das erste Mal, dass ein IED-Angriff in Anbar stattfand. Dies zeigte, dass pro-iranische Gruppen ihre Operationen auf den Irak ausweiten. Die 10 IS-Vorfälle ereigneten sich in Bagdad

(1), Kirkuk
(2), Ninewa
(2), Salahaddin
(2)und Diyala
(3). 13 Menschen wurden getötet, bestehend aus 1 Hashd al-Shaabi, 4 irakischen Sicherheitskräften und 8 Zivilisten. Weiter 15 wurden verwundet, bestehend aus 7 Zivilisten und 8 ISF. Salahaddun hatte mit 10 die meisten Opfer. In Bagdad wurde eine Granate auf eine Menschenmenge auf einer Brücke in Khadimiya geworfen, wo sich ein schiitischer Schrein befindet. 1 Person wurde getötet und drei wurden verletzt. Es ist unklar, wer dafür verantwortlich war, aber wenn es der IS war, wäre es das zweite Mal, dass er einen Angriff innerhalb der Stadt in den letzten Wochen durchgeführt hat. Normalerweise trifft es nur die Städte am Rande der Provinz. Es gab 3 Vorfälle in Diyala. Ein Anwalt überlebte ein Attentat, ein Soldat wurde von einem Scharfschützen getötet und wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. In Kirkuk verwundete ein IED 7 Polizisten. Die Militanten griffen auch einen Armee-Regimestützpunkt an und ließen 1 Soldaten tot und 1 verletzt zurück. Der IS hat ein Lager im Süden des Gouvernements, aber es war ruhig in den letzten Monaten. Es gab einen IED und eine Schießerei mit der Armee in Ninewa, als eine Gruppe von IS-Kämpfern versuchte, aus Syrien zu infiltrieren. Wie Kirkuk hat auch diese Provinz einen dramatischen Rückgang der Gewalt erlebt. In Salahaddin drang eine Gruppe von ISF-Kämpfern in ein Haus ein und massakrierte 7 Menschen, tötete einen Polizisten und verletzte einen weiteren. Ein Hashd-Kämpfer wurde ebenfalls von einem Scharfschützen getötet (Musings on Iraq, 16.März 2021). Die Gewalt im Irak ging die dritte Woche in Folge zurück. Vom
  1. bis
  2. Juli wurden im Land nur 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war ein Rückgang von 20 in der Woche zuvor, 25 in der zweiten Juliwoche und 38 in der ersten Woche. Sowohl der Islamische Staat als auch pro-iranische Gruppen haben sich Ende Juli zurückgenommen. Das ist die normale Ebbe und Flut von Angriffen im Land. Von April bis Mai gab es einen ähnlichen Anstieg. Es gab nur einen Vorfall der pro-iranischen Fraktionen. Sie trafen eine Militärbasis in der Provinz Erbil mit einer Drohne. Dies war der zweite Drohnenangriff des Monats und der
  3. Gesamtvorfall dieser Gruppen im Juli. In der vierten Juliwoche gab es 9 Vorfälle durch den Islamischen Staat. Er war verantwortlich für 11 Vorfälle in der Woche zuvor, 21 in der Woche davor und 29 in der ersten Woche des Monats. Diese hinterließen 10 Tote und 7 Verwundete. 1 Hashd al-Shaabi, 3 Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Zivilisten wurden getötet und 2 Zivilisten und 5 ISF verletzt. Zu Beginn des Monats gab es einen Anstieg der Angriffe in Anbar und Ninewa, aber das ist jetzt vorbei. Im Bezirk Rutba von Anbar wurde ein Militärlager angegriffen, bei dem 1 Hashd und 2 Soldaten getötet und 2 Soldaten verwundet wurden. Der IS führt selten so kühne Angriffe in der Provinz durch, weil er nur für die Logistik genutzt wird. In Ninewa gab es eine Schießerei im Süden, die 2 zivile Opfer hinterließ. Ein Mann wurde im nördlichen Bezirk Tarmiya in der Provinz Bagdad erschossen. Der IS hat seine Zelle in diesem Bereich reaktiviert und führt dort in der Regel mindestens einen Angriff pro Woche durch. Diyala und Kirkuk hatten jeweils 3 Vorfälle. Es gab drei Schießereien und eine Entführung, alle in Diyalas Muqdadiya-Viertel im Zentrum. Das Gouvernement war im Vergleich zu den Vormonaten relativ ruhig. Ein Polizeikontrollpunkt wurde getroffen und zwei Städte wurden in Kirkuk mit Raketen beschossen. In beiden Provinzen scheint der IS seine Kader wieder aufzubauen und die Einheimischen und die Sicherheitskräfte, die sich in sein Territorium wagen, zu schikanieren (Musings on Iraq,
  4. Juli 2021). Die Sicherheit blieb in der zweiten Oktoberwoche gleich. Die Angriffe des Islamischen Staates blieben im Teenageralter. Es gab auch einen Angriff einer pro-iranischen Gruppe, was seit Ende September selten ist. Es gab einen Vorfall von pro-iranischen Gruppen, als ein Versorgungskonvoi, der für die USA arbeitete, in Basra mit einem IED getroffen wurde. Der letzte derartige Vorfall ereignete sich am
  5. September. Diese Fraktionen führen diese Operationen auf Geheiß des Iran durch, also muss es eine Botschaft gegeben haben, vielleicht wegen der irakischen Wahlen. In Bagdad wurde vor dem Haus eines Hashd-Kommandanten in Shula im Norden eine Bombe geschleudert, die 2 Menschen verletzte. Der IS hat seine Zelle in Tarmiya im äußersten Norden der Provinz reaktiviert, aber in den letzten Wochen war es aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen der Regierung ruhig. Es gab nur zwei Vorfälle in Diyala, zwei Schießereien im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Einer war in einem Wahlzentrum, das offensichtlich als Versuch gedacht war, die Wähler vor der Wahl einzuschüchtern. Diyala ist normalerweise der gewalttätigste Teil des Landes, aber diese Woche war anders. Kirkuk hatte mit 5 die meisten Vorfälle. Dazu gehörten Mörserfeuer auf ein Wahlzentrum und ein Scharfschütze, der auf ein anderes schoss. Am Ende der Woche stürmten IS-Männer in ein Haus und suchten nach drei Ölpolizisten, die nicht zu Hause waren. Die Aufständischen haben große Stützpunkte im Süden des Gouvernements, aber die Angriffe schwanken dort von Woche zu Woche stark. Zwei Kontrollpunkte wurden angegriffen und eine Stadt wurde während der Woche in Ninewa von Mörserfeuer getroffen. Das sind die Normen in der Provinz. Der IS konzentriert sich meist nur darauf, Menschen und Sicherheitskräfte von seinen Schmuggelrouten und Lagern fernzuhalten. Der Bezirk Baiji erlebte während der Woche zwei Angriffe mit einer Schallbombe und einem Mörservorfall. Wie Kirkuk hat Salahaddin IS-Lager, aber die Vorfälle gehen mit jeder Woche auf und ab. Vom
  6. bis
  7. Oktober gab es im Irak insgesamt 14 Zwischenfälle. 13 davon waren vom Islamischen Staat in Bagdad
(1), Diyala
(2), Kirkuk
(5), Ninewa
(3)und Salahaddin
(2). Sie führten zu vier Toten, 2 Zivilisten und 2 Mitgliedern der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 13 Verwundeten, 1 Hashd al-Shaabi, 5 ISF, 7 Zivilisten. Salahaddin hatte mit 6 die meisten Opfer. Der IS startete in diesem Jahr wie üblich zwei Offensiven, eine für den Ramadan und die andere im Sommer. Während des Winters nehmen die Angriffe ab und das ist es, was im Oktober passierte (Musings on Iraq,
  1. Oktober 2021). ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das
  2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa. EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte. Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte. Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Aus dem ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 02.10.2020, ergibt sich, dass Quellen auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hindeuten. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75xxi). Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr
  3. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf,
  4. November 2018). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
  5. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019). Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019). ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das
  6. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11,8 Millionen Einwohner, insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa (ACLED, Iraq, Second Quarter 2020). Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019). Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis. Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…) Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen in den und aus dem Irak erfolgen auf dem Luftweg über einen der vier internationalen Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaymaniyah und Basra, die reguläre kommerzielle Dienste anbieten. Bei der Ankunft an einem internationalen Flughafen werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität mit ihren Identitätsdaten erfasst. Quellen aus dem Inland weisen darauf hin, dass die Behörden einen Iraker bei der Rückkehr nur dann festnehmen würden, wenn er eine Straftat begangen hätte und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Andere, selbst diejenigen, die illegal ausgereist waren, würden bei ihrer Ankunft nicht verhaftet werden. Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (normalerweise ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise zum beabsichtigten Ziel erforderlich. Die illegale Ausreise aus dem Irak (auch durch die Verwendung betrügerischer Dokumente) ist rechtswidrig. DFAT geht davon aus, dass eine Person, die bei einer illegalen Ausreise erwischt wird, festgenommen und angeklagt werden kann. Dem DFAT sind keine strafrechtlichen Verfolgungen von Personen wegen irregulärer Ausreise bekannt. Rückkehrende Iraker, die keinen irakischen Pass besitzen, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem irakischen Konsulat im Ausland einen Laissez Passer beantragen. Um einen Laissez Passer auszustellen, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak; bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt; und prüft auf ausstehende kriminelle Handlungen gegen Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak. Bei der Ankunft im Irak überprüfen die Grenzbeamten die Angaben des Laissez Passer und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Beamte erfassen die Details des Laissez Passer zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers. Der Grenzbeamte teilt dann dem Inhaber mit, dass der Laissez Passer für die Weiterreise nicht gültig ist. Nach Angaben des britischen Innenministeriums können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad einen Brief ausstellen, um die Bewegung einer Person zum Herkunftsort oder an einen anderen Ort im Irak zu erleichtern. Laissez-Passierscheine sind weit verbreitet, und Personen, die einen Laissez-Passierschein machen, werden weder danach befragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch gebeten, zu erklären, warum sie keine anderen Arten von Dokumenten haben. Die Praxis, Asyl zu suchen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen dies zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsbürgern aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehren. Es gibt zahlreiche Beweise dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wurde, oft in den Irak zurückkehren, manchmal nur Monate, nachdem sie sich einen Wohnsitz im Ausland gesichert haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 63 ff). COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 28.03.2022, gibt es im Irak insgesamt bisher 2.317.977 Coronavirus-Fälle. Es gibt 25.150 Todesfälle. 2.279.609 Personen sind wieder genesen. Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.03.
  7. Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing. Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten. Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
  8. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesene und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Bei Auftreten von Symptomen muss das irakische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
  9. Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. USAID stellt 3 Mio USD für dringende COVID-19 Hilfen bereit (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 28.03.2022).
  10. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der undatierten schriftlichen Stellungnahme der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA, das AJ-Web und die polizeiliche Anzeige vom 28.02.
  11. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jenen zu ihren Familienangehörigen im Irak ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Identitätsausweis. Ihren irakischen Reisepass brachte die bP im Rahmen ihres Asylverfahrens in Vorlage. Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der bP in Österreich, dem Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe sowie dem Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das GVS, das IZF und das AJ-Web sowie aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der bP. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die bP erst seit dem 10.03.2022 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und zuvor über Monate Notstands- und Überbrückungshilfe bezog. Der Schulbesuch der bP, ihre Taufe, ihre Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelischen Kirche, ihr ehemaliges Engagement in Fußball Vereinen sowie die Feststellungen zu ihrer Beziehung und zum sonstigen Privatleben in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den von ihr in ihrem Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die soliden Deutschkenntnisse der bP wurden aufgrund der Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in Österreich und deren Verfahrensstand ergeben sich aus den Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl XXXX sowie den eingeholten Auszügen aus dem ZMR.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in Österreich und deren Verfahrensstand ergeben sich aus den Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 09.05.2018, Zahl römisch 40 sowie den eingeholten Auszügen aus dem ZMR. Dass keine weitergehenden wechselseitigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern feststellbar waren, ergibt sich bereits daraus, dass die bP dies auf konkrete Befragung in der Beschwerdeverhandlung verneinte. Sie gab in der Verhandlung an, ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen unterstützt zu haben, wie dies im Familienverband üblich ist. Die bP sprach dabei jedoch ausschließlich von der Zeit vor ihrer Inhaftierung, eine aktuelle (finanzielle) Unterstützung ihrerseits brachte sie nicht vor. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass die bP von 12.11.2020 bis 12.07.2021 in Haft war und von Oktober 2021 bis März 2022 keiner Beschäftigung nachging, sondern Notstands- und Überbrückungshilfe bezog, weshalb eine finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister durch die bP schon aus diesem Grund nicht glaubhaft ist. Dass nun zwischenzeitig seit der mündlichen Verhandlung ein (wechselseitiges) finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihren Geschwistern eingetreten wäre, brachte die bP nicht vor, obwohl sie im Verfahren mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich hieran etwas geändert habe. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen und dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  12. Zum bisherigen Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1. § 9 AsylG lautet:3.2.1. Paragraph 9, AsylG lautet:

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet:
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w

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