Obsah (17)
§ 53§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlL510 2251114-1 SpruchL510 2251114-1/4E, L510 2251114-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP) ist Staatsangehörige der Republik Türkei und wurde am XXXX in Adapazari in der Türkei geboren. Sie war zuletzt im Besitz eines am 25.06.2015 ausgestellten und bis 25.06.2020 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“; ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht gestellt und ist noch anhängig. Sie wurde rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verbüßt ihre Haftstrafe derzeit in der JA XXXX . Die Haftentlassung ist mit XXXX 2023 geplant.
- Die beschwerdeführende Partei (bP) ist Staatsangehörige der Republik Türkei und wurde am römisch 40 in Adapazari in der Türkei geboren. Sie war zuletzt im Besitz eines am 25.06.2015 ausgestellten und bis 25.06.2020 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“; ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht gestellt und ist noch anhängig. Sie wurde rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verbüßt ihre Haftstrafe derzeit in der JA römisch 40 . Die Haftentlassung ist mit römisch 40 2023 geplant. In weiterer Folge leitete das BFA als nunmehr belangte Behörde (bB) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 wurde die bP unter Beilage von länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Administrativverfahren verständigt und eingeladen, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die bP äußerte sich rechtzeitig mit im Akt ersichtlichen Schreiben vom 30.06.
- Im Wesentlichen wandte sie sich gegen ein allfälliges Einreiseverbot und brachte vor, dass sie in diesem Fall ihre in Ungarn lebende Enkelin nicht besuchen könne und somit nicht die Möglichkeit eines persönlichen Kontaktes hätte.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55
Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz der Vertretung vom 26.01.2022 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids und erwuchs dieser somit hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte, allen voran der erfolgten Rückkehrentscheidung, in Rechtskraft.
- Mit Schriftsatz der Vertretung vom 26.01.2022 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids und erwuchs dieser somit hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte, allen voran der erfolgten Rückkehrentscheidung, in Rechtskraft.
- Mit 31.01.2022 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Die bP ist die Mutter von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, und wurde in Bezug auf diese wegen ihrer Mitwirkung an dem der og. Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen mit Bescheid der bB vom 30.12.2021, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in die Republik Türkei für zulässig erklärt, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, L510 2251112-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Tochter mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das zeitlich befristete Einreiseverbot mit 8 Jahren festgesetzt wurde, weshalb die Tochter im selben Umfang wie die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.
- Die bP ist die Mutter von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, und wurde in Bezug auf diese wegen ihrer Mitwirkung an dem der og. Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen mit Bescheid der bB vom 30.12.2021, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in die Republik Türkei für zulässig erklärt, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, L510 2251112-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Tochter mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das zeitlich befristete Einreiseverbot mit 8 Jahren festgesetzt wurde, weshalb die Tochter im selben Umfang wie die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde in Adapazari in der Türkei geboren und besaß bis zuletzt aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem im Jahr 2003 verstorbenen Ehegatten einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die bP verbrachte die ersten 23 Jahre ihres Lebens in Sakarya (Türkei) und reiste im Jahr 1988 nach ihrer Eheschließung im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich ein. Mit 01.01.1997 meldete sie sich erstmalig im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an und ist seither mit mehreren Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Am 11.11.1999 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis zum Tod ihres Ehegatten bei verschiedenen Arbeitgebern (geringfügig) beschäftigt. Nur einmal arbeitete die bP auf Vollzeitbasis, in der Zeit zwischen 01.12.1999 bis 31.12.1999, und insgesamt zweimal durchgehend länger als ein Jahr in Österreich, in der Zeit zwischen 01.01.2000 und 17.03.2001 und zuletzt zwischen 01.02.2002 und 07.08.2003 als geringfügig Beschäftigte. Sie bezieht seit 02.03.2003 eine Witwenpension in Höhe von ca. € 1.250,-- und weist an Vermögen ca. € 20.000,-- an Erspartem sowie eine Duplex-Wohnung in der Türkei im Wert von ca. € 70.000,-- auf. 2005 kehrte sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in die Türkei zurück. Seit ihrer Rückkehr hielt sich die bP durchgehend in der Türkei auf; nach Österreich reiste sie regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr, um ihren zwischenzeitig nach Österreich wieder zurückgekehrten Sohn zu besuchen, Behördengänge, wie die Verlängerung ihrer Daueraufenthaltskarten, abzuwickeln sowie um (nachfolgend näher beschriebenen) kriminellen Aktivitäten nachzugehen. Ihren Aufenthalt in der Türkei hielt die bP vor der zuständigen Niederlassungsbehörde verborgen. Zuletzt reiste sie am 21.06.2020 nach Österreich, um einen Verlängerungsantrag bezüglich ihrer Daueraufenthaltskarte einzubringen. Im ZMR scheint als letzter Hauptwohnsitz der bP die Adresse XXXX , auf, wobei es sich hierbei eigenen Angaben der bP zufolge um eine Mietwohnung gehandelt habe und das zugrundeliegende Bestandverhältnis aufgrund des Haftantritts der bP gekündigt worden sein solle. Derzeit verbüßt die bP eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX .2005 kehrte sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in die Türkei zurück. Seit ihrer Rückkehr hielt sich die bP durchgehend in der Türkei auf; nach Österreich reiste sie regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr, um ihren zwischenzeitig nach Österreich wieder zurückgekehrten Sohn zu besuchen, Behördengänge, wie die Verlängerung ihrer Daueraufenthaltskarten, abzuwickeln sowie um (nachfolgend näher beschriebenen) kriminellen Aktivitäten nachzugehen. Ihren Aufenthalt in der Türkei hielt die bP vor der zuständigen Niederlassungsbehörde verborgen. Zuletzt reiste sie am 21.06.2020 nach Österreich, um einen Verlängerungsantrag bezüglich ihrer Daueraufenthaltskarte einzubringen. Im ZMR scheint als letzter Hauptwohnsitz der bP die Adresse römisch 40 , auf, wobei es sich hierbei eigenen Angaben der bP zufolge um eine Mietwohnung gehandelt habe und das zugrundeliegende Bestandverhältnis aufgrund des Haftantritts der bP gekündigt worden sein solle. Derzeit verbüßt die bP eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Die bP verfügt in Österreich über keinerlei privaten oder familiären Bindungen. Ihr Ehegatte verstarb im Jahr
- Ihre Muttersprache ist Türkisch und sind ihre Deutschkenntnisse laut eigenen Angaben nicht stark ausgeprägt. In der Türkei bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt eines volljährigen Sohnes sowie einer volljährigen Tochter und eines Bruders mitsamt seiner Familie. In Ungarn lebt die Ex-Gattin ihres Sohnes mit der Enkeltochter der bP. Die bP wurde mit Urteil des LGS XXXX vom XXXX 2021, 164 XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2021, wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1, Abs. 2 iVm Abs. 4 erster und zweiter Fall und Abs. 5 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bP wurde mit Urteil des LGS römisch 40 vom römisch 40 2021, 164 römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins,, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, erster und zweiter Fall und Absatz 5, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sie hat von zumindest Anfang 2019 bis Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ua. ihrer Tochter und ihrem in Türkei aufhältigen und abgesondert verfolgten Sohn, XXXX , Vermögensbestandteile in Bezug auf einen € 50.000,- übersteigenden Wert, die aus einer Handlung nach § 165 Abs 5 StGB zum Nachteil betagter Personen herrührten, in mehrfachen Angriffen an sich gebracht, verwahrt und sie teilweise Dritten übertragen, wobei sie die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen hat.Sie hat von zumindest Anfang 2019 bis Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ua. ihrer Tochter und ihrem in Türkei aufhältigen und abgesondert verfolgten Sohn, römisch 40 , Vermögensbestandteile in Bezug auf einen € 50.000,- übersteigenden Wert, die aus einer Handlung nach Paragraph 165, Absatz 5, StGB zum Nachteil betagter Personen herrührten, in mehrfachen Angriffen an sich gebracht, verwahrt und sie teilweise Dritten übertragen, wobei sie die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen hat. Ferner hat sie sich an der um ihren Sohn gebildeten kriminellen Vereinigung, die seit Oktober 2018 besteht, sohin an einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen beteiligt, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern nicht nur geringfügige, sondern schwere Betrügereien zum Nachteil betagter Personen begangen werden, indem sich die Mitglieder, teils unter Verwendung falscher Polizeiausweise, gegenüber den Opfern als Polizeibeamte ausgeben und von den Opfern aus vermeintlichen Sicherheits- bzw. Vorsichtsgründen Bargeld und Wertgegenstände zur kurzfristigen Verwahrung herauslocken. Die genaue Vorgehensweise der kriminellen Vereinigung stellte sich wie folgt dar: Der Sohn der bP rief aus der Türkei Personen an, welche Vornamen trugen, die auf eine ältere Person hinwiesen. Dabei verwendete er sogenannte „gespoofte“, computertechnisch absichtlich veränderte und nicht rückverfolgbare Rufnummern. Anschließend stellte er sich gegenüber den jeweiligen Opfern als Polizeibeamter vor und suggerierte ihnen durch bewusste Täuschung, dass der Name und die Adresse des Angerufenen auf einer Liste von ertappten Einbrechern aufscheinen würden und somit die akute Gefahr bestehe, dass die Angerufenen Opfer dieser Einbrecherbande werden würden. Durch geschickte Überredungskunst wurden die Angerufenen angeleitet, „zu ihrem Schutz“ sämtliches Bargeld sowie sonstige Wertgegenstände, wie Schmuck und Goldmünzen, an zivile Polizeibeamte zu übergeben, damit diese die Wertgegenstände sicher verwahren würden. Teilweise wurde den Angerufenen auch eingeredet, man müsse die von ihnen abgehobenen Geldscheine auf verdächtige Fingerabdrücke von vermeintlich kriminellen Bankbeamten überprüfen und würden diese nach der Überprüfung mit spezieller Gerätschaft unverzüglich den Angerufenen zurückgebracht werden. In der Folge wurde den Opfern mitgeteilt, dass bereits ein Polizeibeamter in Zivilkleidung in der Nähe ihrer Wohnung warte und nunmehr das Geld bzw. die Wertgegenstände entgegennehmen werde. Es wurden sodann weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung, welche sich als falsche Polizisten ausgaben, zu den jeweiligen Opfer-Adressen entsendet, die dann teils unter Vorweisung falscher Polizeiausweise die Beute abholten. Der vollendete Gesamtschaden der kriminellen Vereinigung liegt bei rund 4,5 Millionen Euro. Diesem Tatgeschehen lag in Bezug auf die bP zugrunde, dass sie im Rahmen der beschriebenen kriminellen Vereinigung erbeutetes Bargeld und Schmuckgegenstände teilweise an sich gebracht, verwahrt und ihrem Sohn in der Türkei, teils unter Umgehung des Zollverfahrens, überlassen hatte. Jedenfalls wurden in Bezug auf die bP EUR 455,22 und gemeinsam mit ihrer Tochter EUR 1.432,40 und TL 1.320,00 für verfallen erklärt. Die bP verantwortete sich bis zum Ende der (Straf-)Verhandlung leugnend und wurde darin insgesamt deutlich, dass die bP bei sämtlichen Vorhalten oder Konfrontationen um keine Antwort verlegen war und teilweise völlig abstruse Erklärungen lieferte. Mildernd habe bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel gewogen. Erschwerend hingegen sei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zu werten. Aufgrund der äußerst kriminellen Energie und auch des Umstands, dass der bP wegen ihrer Familienangehörigkeit zu ihrem Sohn jedenfalls der Umfang der Taten bekannt war und sie sich auf diese Art und Weise auch ihren Lebensunterhalt finanzierte, sei bei der bP mit einer unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. In Anbetracht der Milderungsgründe könne jedoch mit einer Strafe im unteren Bereich das Auslangen gefunden werden und sei davon auszugehen, dass diese Strafe die bP von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird. Aufgrund ihrer Verurteilung befindet sich die bP seit XXXX 2021 in Strafhaft. Das errechnete Ende der Haftstrafe ist der XXXX 2023, wobei eine Untersuchungshaft von XXXX 2020 bis XXXX 2021 als Vorhaft angerechnet wurde.Aufgrund ihrer Verurteilung befindet sich die bP seit römisch 40 2021 in Strafhaft. Das errechnete Ende der Haftstrafe ist der römisch 40 2023, wobei eine Untersuchungshaft von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 als Vorhaft angerechnet wurde. 1.
- Die bP ist aufgrund der von ihr begangenen Straftat und ihres Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtigt: - Verfahrensakt des BFA - Auszüge aus ZMR, IZF, GVS, Sozialversicherungsdaten, SA, - Gerichtsurteile - Bescheid des BFA - Beschwerde Die Feststellungen zur Person zu 1.
- stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, diese wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich unbestrittener Weise aus den SA-Auszügen.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
- Zu den Spruchpunkten I., II. und IV.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 27 VwGVG beschränkt nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR,
- GP, 6) den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte dahingehend, dass diese an das Beschwerdevorbringen gebunden sind. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des VwG durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Darunter sind die geltend gemachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), und das geltend gemachte Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu verstehen. Wird der Bescheid nur zum Teil bzw. hinsichtlich einzelner Spruchpunkte angefochten, erwächst er im Übrigen in (Teil-)Rechtskraft.Paragraph 27, VwGVG beschränkt nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- GP, 6) den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte dahingehend, dass diese an das Beschwerdevorbringen gebunden sind. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des VwG durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Darunter sind die geltend gemachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), und das geltend gemachte Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu verstehen. Wird der Bescheid nur zum Teil bzw. hinsichtlich einzelner Spruchpunkte angefochten, erwächst er im Übrigen in (Teil-)Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich
ihren Sachanträgen (Begehren) ausschließlich gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids. Ferner ließen sich auch den Beschwerdegründen keinerlei Hinweise entnehmen, dass die bP den bezüglichen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei und damit der für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Tatsachengrundlage – wie auch immer geartete – Einwendungen entgegenzusetzen hätte, sodass auf Grund der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der (unangefochten gebliebenen) Spruchpunkte I., II. und IV. vom Eintritt der Rechtskraft auszugehen und in weiterer Folge von einer diesbezüglichen näheren Prüfung abzusehen war.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich
ihren Sachanträgen (Begehren) ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids. Ferner ließen sich auch den Beschwerdegründen keinerlei Hinweise entnehmen, dass die bP den bezüglichen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei und damit der für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Tatsachengrundlage – wie auch immer geartete – Einwendungen entgegenzusetzen hätte, sodass auf Grund der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der (unangefochten gebliebenen) Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. vom Eintritt der Rechtskraft auszugehen und in weiterer Folge von einer diesbezüglichen näheren Prüfung abzusehen war. 2. Zu Spruchpunkt III.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. Einreiseverbot 2.1. Einreiseverbot § 53 FPG 2.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) 3.
- Das BFA verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP. 3.
- Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Begründend legte das BFA wie folgt dar: „Sie wurden mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX 2021 (Rechtskraft„Sie wurden mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2021 (Rechtskraft XXXX 2021) Gz: 164 XXXX wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1, 2 und 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. römisch 40 2021) Gz: 164 römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins, 2 und 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. […] Sie wurden in Österreich einmal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden (Kriminelle Vereinigung) verurteilt. Ihr Verhalten begründet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da Sie weder vor den Rechtsgütern anderer noch vor deren Unversehrtheit zurückschrecken. Sie haben sich an fremden Vermögen bereichert, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Weiters muss das Motiv als ein besonders verwerfliches angesehen werden. Sie haben dies zur Aufbesserung Ihrer Finanzen begangen, anstatt sich eine dauerhafte und ordentlich bezahlte Anstellung zu suchen. Ihnen war bewusst, dass Sie einer kriminellen Organisation, mit Ihrem Sohn an der Spitze, angehören und für diese kriminelle Organisation strafbare Handlungen begingen. Sie, wie die anderen Angeklagten auch, wussten über die Tätigkeit der kriminellen Organisation Bescheid und es war auch allen klar woher die von ihnen an sich gebrachten, verwahrten oder an Dritte übertragene Vermögensbestandteile stammten. Es war ihnen allen auch klar, dass sie Vermögensbestandteile, die aus schweren Betrugshandlungen zum Nachteil betagter Personen herrühren an sich brachten, verwahrten und teilweise an Dritte übertrugen. Sie wurden für diese Tätigkeiten von Ihrem Sohn bezahlt. Für die Behörde ist nicht ersichtlich, welche Umstände vorliegen sollen, welche Sie von einem Rückfall bewahren sollen. Ihr Sohn ist bis dato nicht gefasst, Sie werden nach Ihrer Entlassung mit Ihrem Sohn in Kontakt treten. Ihre Lebensverhältnisse sind auch nach der Entlassung dieselben wie die vor Ihrer Verhaftung. Sie hatten in der Türkei eine Wohnung, ein Auto und Erspartes. Trotzdem haben Sie sich an den kriminellen Handlungen Ihres Sohnes beteiligt. Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). In dieser Bestimmung ist klargestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Einreiseverbot erlassen kann, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet und Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, war zwingend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. […] In systematischer und teleologischer Interpretation der Gesetze insbesondere der RückführungsRL ergibt sich in Ihrem Fall folgendes: Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl. auch Art 11 Abs. 1 lit. a RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird).Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera a, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird). In Ihrem Fall wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde.
§ 55
Abs.1a FPG ist keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen, im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.In Ihrem Fall wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ist keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen, im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegt. Sie gefährden mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und muss dabei auch angemerkt werden, dass Sie über einen Zeitraum von 18 Monate strafbaren Handlungen gesetzt haben. Sie haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass Sie nur auf Ihren persönlichen Vorteil aus sind und nicht vor Straftaten Halt machen. Sie missachten vehement die gesetzlichen Bestimmungen und wollen Ihre eigenen Regeln aufstellen bzw. die gute wirtschaftliche Lage Österreichs ausnutzen und ausbeuten. Sie sind seit 2005 fast ausschließlich in der Türkei aufhältig. Sie haben Ihre Abwesenheit weder der zuständigen Niederlassungsbehörde noch der Meldebehörde gemeldet. Sie missachten sämtliche Vorschriften und versuchen in allen Bereichen, das Beste aus der Situation zu holen. Sie übernehmen keine Verantwortung für Ihr Handeln, selbst bei der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX leugneten Sie bis zum Schluss und brachten teilweise völlig abstruse Erklärungen vor. Reue oder Schuldgefühle brachten Sie zu keinem Zeitpunkt vor.In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegt. Sie gefährden mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und muss dabei auch angemerkt werden, dass Sie über einen Zeitraum von 18 Monate strafbaren Handlungen gesetzt haben. Sie haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass Sie nur auf Ihren persönlichen Vorteil aus sind und nicht vor Straftaten Halt machen. Sie missachten vehement die gesetzlichen Bestimmungen und wollen Ihre eigenen Regeln aufstellen bzw. die gute wirtschaftliche Lage Österreichs ausnutzen und ausbeuten. Sie sind seit 2005 fast ausschließlich in der Türkei aufhältig. Sie haben Ihre Abwesenheit weder der zuständigen Niederlassungsbehörde noch der Meldebehörde gemeldet. Sie missachten sämtliche Vorschriften und versuchen in allen Bereichen, das Beste aus der Situation zu holen. Sie übernehmen keine Verantwortung für Ihr Handeln, selbst bei der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 leugneten Sie bis zum Schluss und brachten teilweise völlig abstruse Erklärungen vor. Reue oder Schuldgefühle brachten Sie zu keinem Zeitpunkt vor. Bei Finanz- und Gewaltdelikten handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Verbrechen, bei dem die Wiederholungsgefahr besonders hoch ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet. Weiters muss das Motiv als ein besonders verwerfliches angesehen werden. Sie haben dies zur Aufbesserung Ihrer Finanzen begangen, anstatt sich eine dauerhafte und ordentlich bezahlte Anstellung zu suchen. Es muss festgestellt werden, dass es auch Aufgabe der Behörde im Speziellen und der Republik Österreich im Allgemeinen ist, die legale Migration zu schützen und zu ermöglichen und gegen all diejenigen vorzugehen, die Ihre Niederlassung zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Der Missbrauch eines gewährten Aufenthaltsrechts zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen kann keinesfalls geduldet werden und wirft auch ein schlechtes Bild auf all die Landsleute von Ihnen, welche ebenfalls eine Niederlassung in Österreich anstreben. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
§ 53Abs.
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: Sie haben in Österreich ein Verbrechen und ein Vergehen begangen und Sie haben mit Wissentlichkeit und Absichtlichkeit agiert. Sie haben zudem mit einer hohen Ignoranz gegenüber dem fremden Vermögen von Dritten agiert. Sie wollten Ihren Lebensunterhalt offenkundig mit Straftaten aufbessern. Ihnen war bewusst, dass dieses Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen würde, schlimmstenfalls eine langjährige Haftstrafe und trotzdem haben Sie alle Bedenken über Bord geworfen, haben Ihr Familienleben aufs Spiel gesetzt und haben ein Verbrechen begangen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom
- November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom
- November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072). Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt. Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH
- 2006, 2006/18/0138).Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt. Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH
- 2006, 2006/18/0138). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
- September 2011, 2009/18/0147; B
- Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
- September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
- September 2011, 2009/18/0147; B
- Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
- September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Sie haben über Monate hinweg wissentlich und willentlich Straftaten begangen und Sie haben zu keinem Zeitpunkt Reue oder Schuldgefühle gezeigt. Es war keine spontane Entscheidung oder aus einem Affekt heraus, die strafbaren Handlungen erforderten ausreichende Planung. Für die Behörde ist nicht ersichtlich, welche Umstände nach Ihrer Entlassung vorliegen sollen, welche Sie vor einem Rückfall bewahren sollen. Sie haben Ihre Aufenthalte in Österreich dazu genützt, um strafbare Handlungen zu begehen. Ihren Lebensmittelpunkt haben Sie jedoch in der Türkei. In Ihrem konkreten Fall kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, und es wird von Ihnen auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sind und daher mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von 10 Jahren gegen Sie vorgegangen werden muss. Sie werden Ihr bisheriges Verhalten mit Sicherheit prolongieren wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde bewusst so gewählt, so dass in dieser Zeitspanne sichergestellt wird, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintritt und sich Ihre finanziellen Verhältnisse soweit stabilisieren, sodass keine Gefahr mehr besteht, dass Sie wiederrum Straftaten begehen müssen. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens haben Sie die rechtlichen Bestimmungen – vor allem die hinsichtlich Strafrecht - massiv verletzt, sodass mit dieser Dauer des Einreiseverbotes vorgegangen werden musste. Sie wurden mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 14.01.2021 (RechtskraftSie wurden mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 14.01.2021 (Rechtskraft XXXX 2021) Gz: 164 XXXX wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1, 2 und 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. römisch 40 2021) Gz: 164 römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins, 2 und 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Milderungsgründe konnten bei Ihnen folgende berücksichtigt werden: Der bisher ordentliche Lebenswandelt wirkt sich positiv auf das Gesamtbild aus. Erschwerend muss bei Ihnen folgendes gewertet werden: Sie wurden in Österreich einmal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden (Kriminelle Vereinigung) verurteilt. Sie leben seit 2005 fast ausschließlich in der Türkei. Sie haben Ihre Abwesenheit weder der zuständigen Niederlassungsbehörde noch der Meldebehörde gemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt ist in der Türkei, Sie kommen lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich. Das Landesgericht XXXX wertete bei der Bemessung des Strafrahmens erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Aufgrund der äußerst kriminellen Energie und auch des Umstandes, dass Sie aufgrund Ihrer Familienzugehörigkeit zu Ihrem Sohn jedenfalls über den Umfang der Taten informiert waren und sie sich auf diese Art und Weise auch Ihren Lebensunterhalt finanziert haben, war bei Ihnen mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren vorzugehen. Da Sie bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, konnte mit einer Strafe im unteren Bereich das Auslangen gefunden werden.Das Landesgericht römisch 40 wertete bei der Bemessung des Strafrahmens erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Aufgrund der äußerst kriminellen Energie und auch des Umstandes, dass Sie aufgrund Ihrer Familienzugehörigkeit zu Ihrem Sohn jedenfalls über den Umfang der Taten informiert waren und sie sich auf diese Art und Weise auch Ihren Lebensunterhalt finanziert haben, war bei Ihnen mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren vorzugehen. Da Sie bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, konnte mit einer Strafe im unteren Bereich das Auslangen gefunden werden. Sie haben Ihr Verhalten auch wissentlich und absichtlich gesetzt und bewusst die bestehenden Vorschriften missachtet. Die Interessen und Belange anderer sind dabei für Sie von keiner Bedeutung und schaden Sie bewusst anderen mit Ihrem Verhalten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“ Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsbildes der bP nicht ausreichend vorgenommen worden sei. Die bP befürchte, bei einem Einreiseverbot von 10 Jahren den Kontakt zu ihrer in Ungarn lebenden Enkeltochter zu verlieren. Vielmehr wiege jedoch, dass die bP vor ihrer Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt habe und unbescholten gewesen sei. Weiters erfahre die bP zum ersten Mal das Übel einer Freiheitsstrafe. Sie verfüge über ein eigenes Einkommen und Vermögen in der Türkei. Die bB habe die im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe im vorliegenden Fall nicht hinreichend gewürdigt. Die bP sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden und der Strafrahmen daher bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Im Übrigen sei dieses Strafmaß vom erkennenden Gericht als ausreichend befunden worden, um die bP von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu komme, dass es sich hierbei um ihre erstmalige Verurteilung in Österreich handle, sodass nicht ersichtlich sei, wieso die bP nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren erweise sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als unverhältnismäßig hoch. Mit diesen Argumenten tritt die Beschwerde der Entscheidung des BFA dem Grunde nach aber nicht substantiiert entgegen. Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte. Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und zu berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und zu berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Unzweifelhaft stellt der weitere Aufenthalt der bP auf Grund ihres dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53
Abs 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53
Abs 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin. Die bP wurde rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der Geldwäscherei und des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei handelt es sich um gegen die Rechtsgüter „Vermögen“ und „öffentlicher Frieden“ gerichtete Delikte, wobei sie das einschlägige Vermögensdelikt in qualifizierter Form, nämlich in Bezug auf den Wert von € 50.000,– übersteigende Vermögensbestandteile begangen hat. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die bP wurde rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der Geldwäscherei und des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei handelt es sich um gegen die Rechtsgüter „Vermögen“ und „öffentlicher Frieden“ gerichtete Delikte, wobei sie das einschlägige Vermögensdelikt in qualifizierter Form, nämlich in Bezug auf den Wert von € 50.000,– übersteigende Vermögensbestandteile begangen hat. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Angesichts des Tatzeitraums von 18 Monaten sowie der festgestellten Modalitäten (Wissentlichkeit, Absichtlichkeit, Betrugshandlungen gegenüber betagten Personen) der Tatausführung in Zusammenwirkung mit ua. ihrer Tochter und ihrem Sohn ging die bB im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. Die bP habe ihre Abwesenheit weder der zuständigen Niederlassungsbehörde noch der Meldebehörde gemeldet und somit ihren Aufenthalt in Österreich hauptsächlich dazu genutzt, um ihre Einkommenssituation auf Kosten der Allgemeinheit zu verbessern. Bei Finanzdelikten handle es sich um besonders schwerwiegende Verbrechen, bei denen die Wiederholungsgefahr besonders hoch sei und denen eine große Sozialschädlichkeit innewohne. Die bis zum Schluss leugnende Einlassung der bP in den Anklagevorwurf deute schließlich darauf hin, dass sie keinerlei Reue oder Schuldgefühle habe. Dem wird seitens des BVwG nicht entgegengetreten. Die Art und Schwere der der bP zur Last liegenden Straftaten, insbesondere der im vorliegenden Fall zutage getretene hohe Organisationsgrad, um systematisch, auf längere Zeit ausgerichtet und im Zusammenwirken mehrerer Täter an großes Vermögen zu gelangen, sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe, lassen darauf schließen, dass von der bP gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Abrundend weisen auch die konkreten Rahmenumstände der Tatbegehung, nämlich, dass die bP von betagten Personen durch einschlägige Betrugshandlungen herausgelocktes Bargeld sowie Schmuckgegenstände teils unter Umgehung des Zollverfahrens in die Türkei verbracht hat, ihren Aufenthaltstitel in Österreich – trotz ihrer feststehenden Abwesenheit – sichtlich dazu missbraucht hat, um wie beschrieben straffällig zu werden sowie in Bezug auf die vorliegenden Tatumstände – somit auch im Hinblick auf einen wertqualifizierten Vermögensbereich – mit Wissen und Absicht agiert und schließlich die Straftaten über einen Tatzeitraum von 18 Monaten hindurch begangen hat, darauf hin, dass die bP nicht gewillt ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten, und gegenüber der Rechtsordnung eine ausgesprochen missbilligende Haltung zeigt. Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten und das leugnende (und somit mangelnde Einsicht bekundende) Aussageverhalten der bP im Strafverfahren deuten auf eine beträchtliche kriminelle Energie der bP hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des verspürten Haftübels keine weitere Gefahr anzunehmen sei, nichts, zumal die fremdenpolizeiliche Beurteilung unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu erfolgen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und im vorliegenden Fall daher im Sinne einer umfassenden Würdigung des Gesamtverhaltens auch außerhalb der strafrechtlichen Sphäre liegende Aspekte, wie die Beschaffenheit des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie das Privat- und Familienleben der bP, zu berücksichtigen sind. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des verspürten Haftübels keine weitere Gefahr anzunehmen sei, nichts, zumal die fremdenpolizeiliche Beurteilung unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu erfolgen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und im vorliegenden Fall daher im Sinne einer umfassenden Würdigung des Gesamtverhaltens auch außerhalb der strafrechtlichen Sphäre liegende Aspekte, wie die Beschaffenheit des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie das Privat- und Familienleben der bP, zu berücksichtigen sind. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Auch aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. Die bP ist seit 2005 in der Türkei aufhältig und hat weder private noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht. Kontakte bzw. Bindungen zu ihrer in Ungarn lebenden Enkeltochter, die über das gewöhnliche familiäre Bezugs- und Kontaktverhältnis hinausgehen, sind ebenso wenig hervorgekommen. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Enkeltochter zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder gar auf persönlicher Ebene durch entsprechenden Besuchsempfang in der Türkei aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Auch aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. Die bP ist seit 2005 in der Türkei aufhältig und hat weder private noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht. Kontakte bzw. Bindungen zu ihrer in Ungarn lebenden Enkeltochter, die über das gewöhnliche familiäre Bezugs- und Kontaktverhältnis hinausgehen, sind ebenso wenig hervorgekommen. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Enkeltochter zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder gar auf persönlicher Ebene durch entsprechenden Besuchsempfang in der Türkei aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht. Gleiches hat wohl in Bezug auf strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu gelten, zumal diese ihrem Schutzzweck nach primär darauf gerichtet sind, das friedliche Zusammenleben der Bürger sicherzustellen. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, befindet sich die bP aktuell noch in Haft, weshalb nicht auf einen positiven Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden. Auch hat sich die bP nicht durch die vorgetragenen familiären Bindungen von ihren Straftaten abhalten lassen. Wie in der Beschwerde dargelegt, ist gegenständlich jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall ungeachtet obiger Ausführungen um die erste rechtskräftige Verurteilung der bP handelt, weshalb die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren im gegenständlichen Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit eines gewisse Zeit andauernden „Stabilisierungsprozesses“ in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse und eines mit deren Ablauf anzunehmenden Gesinnungswandels nicht als angemessen erscheint, zumal die bP finanziell durch den aufrechten Bezug von Witwenpension abgesichert ist und zudem über Vermögen in der Türkei in Form von Ersparnissen und einer Wohnung im Gesamtwert von zumindest € 75.000,-- verfügt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der bP und des dargestellten Persönlichkeitsbildes eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als 7 Jahre als nicht angemessen. Das Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 7 Jahre herabzusetzen. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2251114.1.00