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{'item': 'L511 2253457-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlL511 2253457-1 Spruch, L511 2253457-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des

mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 1.

  1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7 und 9 VwGVG).1.
  2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7 und 9 VwGVG).
  3. Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung 2.
  4. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.2.
  5. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 2.
  6. Aus § 13 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nach Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides, gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung, durch Bescheid grundsätzlich zulässig ist.2.
  7. Aus Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nach Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides, gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung, durch Bescheid grundsätzlich zulässig ist. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb1,

§ 64RZ 36).

Wenngleich somit der Spruchpunkt mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde vom Abspruch über die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG eine BESCHWERDE zulässig ist. In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung lediglich der Hinweis auf den Vorlageantrag zu finden.Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb1,

Paragraph 64, RZ 36). Wenngleich somit der Spruchpunkt mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde vom Abspruch über die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG eine BESCHWERDE zulässig ist. In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung lediglich der Hinweis auf den Vorlageantrag zu finden. 2.3. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb,

§64RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 Vw

GVG K12).2.3. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb,

§64RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 Vw

GVG K12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030). 2.

  1. Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit dem öffentlichen Interesse bei der Verhängung einer Sperrfrist, insbesondere weil der Beschwerdeführer den Leistungsbezug bereits vier Mal gemäß § 10 verloren habe. Eine Ermittlung dahingehend, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist (und damit die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dieser aus den vorgelegten Aktenteilen. 2.
  2. Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit dem öffentlichen Interesse bei der Verhängung einer Sperrfrist, insbesondere weil der Beschwerdeführer den Leistungsbezug bereits vier Mal gemäß Paragraph 10, verloren habe. Eine Ermittlung dahingehend, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist (und damit die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dieser aus den vorgelegten Aktenteilen. 2.
  3. Das BVwG entscheidet gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.2.5. Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist – mangels diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse des AMS – nicht feststellbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt B der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben ist. 2.
  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2021 kommt somit aufschiebende Wirkung zu. 2.
  2. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.
  3. Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).
  4. Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 64 Abs. 2

VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN.Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2,

VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2253457.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.