GVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 22.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.02.2022 (I.)
G 2005 als unzulässig zurück, erließ (II.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG, stellte (III.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei, erkannte (IV.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (V.) aus, dass
Abs 4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und erließ (VI.)
Vm Abs 2 Z 6, 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 22.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.02.2022 (römisch eins.)
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ (römisch zwei.)
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte (römisch vier.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (römisch fünf.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz 4, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und erließ (römisch sechs.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 8, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes] 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit am 22.12.2021 beim BFA eingelangten Antrag die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G (Verwaltungsverfahrensakt BFA, Aktenseite (AS) 84 ff). 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit am 22.12.2021 beim BFA eingelangten Antrag die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Verwaltungsverfahrensakt BFA, Aktenseite (AS) 84 ff). 1.2 Das BFA übermittelte am 25.01.2022 um 13:48 Uhr per E-Mail dem Vertreter des Beschwerdeführers den Nachrichtentext, dass ihm „anbei“ der „Ladungstermin für den 31.01.202, 13:00 Uhr am Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG, § 58 Abs 11 Z 2 AsylG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2021
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).3.1 Das Bundesverwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). 3.2 Das BFA wies mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G
G als unzulässig zurück. 3.2 Das BFA wies mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Das BFA begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2022 über den Ladungstermin am 31.01.2022 um 13:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und darüber belehrt worden sei, dass sein Antrag mangels Mitwirkung gem § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Das BFA begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2022 über den Ladungstermin am 31.01.2022 um 13:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und darüber belehrt worden sei, dass sein Antrag mangels Mitwirkung gem Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei. Das BFA führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei und er auch nicht weiter an die Behörde herangetreten sei, weshalb auch von der Frist von 4 Wochen Abstand genommen werde; der Beschwerdeführer wirke im Verfahren nicht mit und er habe den Kontakt zur Behörde nicht gesucht. Das Ermittlungsverfahren habe daher mangels seiner Mitwirkung nicht geführt werden können. (Bescheid 07.02.2022 S 23 (AS 128)) 3.3 Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch aus den folgenden Gründen als verfehlt und unrichtig: 3.3.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat laut Sachverhalt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der E-Mail des BFA auf jene E-Mail geantwortet. Der Vertreter gab dabei dem BFA bekannt, dass ein so kurzer Ladungstermin und die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich sei, er jedoch binnen 4 Wochen die gewünschten Unterlagen übermitteln werde und er das BFA ersuche, danach einen Ladungstermin anzuberaumen. Es war das BFA, das nicht auf die Antwort des Vertreters vom 26.01.2022 reagiert hat. Bereits der Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter sei nicht an die Behörde herangetreten und habe den Kontakt zur Behörde nicht gesucht, erweist sich somit als tatsachenwidrig. Damit lag auch der vom BFA genannte Grund für die Abstandnahme von der Frist von 4 Wochen (für den Verbesserungsauftrag) nicht vor. 3.3.2 Des Weiteren enthielt die E-Mail des BFA vom 25.01.2022 keine der Regelung des § 19 Abs 2 AVG entsprechende Ladung, weder als Anlage in Form eines elektronischen Dokuments noch im Nachrichtentext. So fehlt – bezogen auf den im Nachrichtentext bekannt gegebenen Ladungstermin 31.01.2022 – dabei, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) es wurde auch nicht bekanntgegeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.3.3.2 Des Weiteren enthielt die E-Mail des BFA vom 25.01.2022 keine der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entsprechende Ladung, weder als Anlage in Form eines elektronischen Dokuments noch im Nachrichtentext. So fehlt – bezogen auf den im Nachrichtentext bekannt gegebenen Ladungstermin 31.01.2022 – dabei, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) es wurde auch nicht bekanntgegeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. 3.3.3 Schließlich teilte der Beschwerdeführer dem BFA bereits am 09.02.2022 um 11:22 Uhr – und damit innerhalb der Frist von 4 Wochen, die dem Beschwerdeführer im Verbesserungsauftragsschreiben vom 25.01.2022 gewährt worden war – per E-Mail mit, dass nun alle Unterlagen vorliegen würden und er das BFA um Anberaumung eines Ladungstermins sowie um Mitteilung desselben per E-Mail ersuche. Daraufhin informierte das BFA den Vertreter bereits im ersten Antwortschreiben vom 09.02.2022 um 14:01 Uhr über einen neuen Termin und teilte gleichzeitig mit, dass die „vorherige E-Mail [...] als gegenstandslos zu betrachten“ sei – demnach (auch) die ursprüngliche E-Mail des BFA vom 25.01.2022. Erst am am 10.02.2022 – und damit einen Tag nach der neuen Terminvergabe und Mitteilung des BFA über die Gegenstandslosigkeit der vorangegangenen E-Mail – wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid zugestellt, der deshalb erst mit diesem Zeitpunkt als erlassen gilt. Somit wurde dem Beschwerdeführer noch vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom BFA mitgeteilt, dass die E-Mail vom 25.01.2022 als gegenstandslos zu betrachten sei. 3.4 Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
G nicht vor, weshalb sich diese als unrechtmäßig erweist. 3.4 Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb sich diese als unrechtmäßig erweist. 3.5 Hat die belangte Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das Bundesverwaltungsgericht ist dazu nicht befugt. 3.6 Das die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
G im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wird
GVG iVm § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ersatzlos aufgehoben. 3.6 Das die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ersatzlos aufgehoben. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG)Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG) 3.7 Mit der ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegen auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, für die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung, für die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht vor.3.7 Mit der ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides liegen auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, für die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung, für die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht vor. Die entsprechenden Spruchpunkte können daher keinen Bestand mehr haben und diese werden daher ebenso
GVG ersatzlos behoben.Die entsprechenden Spruchpunkte können daher keinen Bestand mehr haben und diese werden daher ebenso
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Revision 3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2253201.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.