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{'item': 'L524 2250633-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlL524 2250633-1 Spruch, L524 2250633-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2021 in der Verhandlung zur Zl. 2 C 511/21i vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau als Zeuge einvernommen. Mit Antrag vom 11.11.2021 machte der Beschwerdeführer Reisekosten in Höhe von € 436,80 (für insgesamt 1.040 km sowie Mitnahme einer weiteren Zeugin), Kosten einer Vignette in Höhe von € 9,50 und eines Coronatests in Höhe von € 14, sowie eine Entschädigung für Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von € 347,50 (17 Stunden à € 17,50) und einen Nachtzuschlag in Höhe von € 50, geltend. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 07.12.2021, Zl. 2 C 511/21i (210 Jv 169/21t), wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt (Spruchpunkt 1): „Reisekosten XXXX  St. Johann im Pongau römisch 40 St. Johann im Pongau 1040 km x EUR 0,42 EUR 436,80 Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienst-/Einkommensentgang EUR 50,00 Summe EUR 486,80“ Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Die Buchhaltungsagentur wurde angewiesen, den Betrag von € 486,80 auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen (Spruchpunkt 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine weitere Zeugin zur selben Verhandlung mitgenommen habe, weshalb das Kilometergeld vergütet worden sei. Die Kosten für eine Vignette seien bereits im Kilometergeld enthalten. Die Kosten für einen Coronatest seien nicht vergütet worden, da diese nicht bescheinigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen tatsächlichen Einkommensentgang von € 50, gehabt, weshalb das Mehrbegehren abgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass er zu Monatsbeginn ein festes Gehalt beziehe, ohne dass es auf die tatsächlich geleisteten Stunden ankomme. Lediglich Dienstzulagen (zB für Nachtschicht, Wochenende, Feiertage) würden finanziell entschädigt. Der Beschwerdeführer habe daher tatsächlich nur einen Verdienstentgang von € 50,. Für geleistete Mehrarbeit bekomme der Beschwerdeführer ein Zeitguthaben auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Damit könne er sich dann irgendwann frei nehmen. Für die Teilnahme an der Verhandlung, die kein Privatvergnügen seinerseits gewesen sei, habe er sich frei nehmen müssen und ihm seien 17 Stunden von seinen erarbeiteten Überstunden abgezogen worden seien. Dafür wolle er eine finanzielle Entschädigung. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung der Richtigkeit des Bescheides. Von der belangten Behörde wurde die dort am 24.12.2021 eingelangte Beschwerde mit Schreiben vom 11.01.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte hier am 17.01.2022 ein. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren 2 C 511/21i vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau wurde der Beschwerdeführer am 11.11.2021 um 14 Uhr (bis 15:50 Uhr) als Zeuge einvernommen. In diesem Verfahren wurde eine weitere Zeugin, XXXX , einvernommen. Mit dieser Zeugin reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem PKW von seinem Wohnort in XXXX , Deutschland, nach St. Johann im Pongau. Die Zeugin machte in ihrem Gebührenbestimmungsantrag eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend, allerdings keine Reisekosten.Im Verfahren 2 C 511/21i vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau wurde der Beschwerdeführer am 11.11.2021 um 14 Uhr (bis 15:50 Uhr) als Zeuge einvernommen. In diesem Verfahren wurde eine weitere Zeugin, römisch 40 , einvernommen. Mit dieser Zeugin reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem PKW von seinem Wohnort in römisch 40 , Deutschland, nach St. Johann im Pongau. Die Zeugin machte in ihrem Gebührenbestimmungsantrag eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend, allerdings keine Reisekosten. Die kürzeste Fahrtstrecke von XXXX , Deutschland, zum Bezirksgericht in St. Johann im Pongau beträgt 482 km. Das amtliche Kilometergeld für Personen- und Kombinationskraftwagen beträgt nach der Reisegebührenvorschrift je Fahrkilometer € 0,42.Die kürzeste Fahrtstrecke von römisch 40 , Deutschland, zum Bezirksgericht in St. Johann im Pongau beträgt 482 km. Das amtliche Kilometergeld für Personen- und Kombinationskraftwagen beträgt nach der Reisegebührenvorschrift je Fahrkilometer € 0,

  1. Die Kosten für ein Bahnticket von XXXX – das etwa vier Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt – nach St. Johann im Pongau betragen € 110,40.Die Kosten für ein Bahnticket von römisch 40 – das etwa vier Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt – nach St. Johann im Pongau betragen € 110,
  2. Der Beschwerdeführer ist Polizeivollzugsbeamter und bezieht zu Monatsbeginn ein festes Gehalt. Für geleistete Nachtschichten, Wochenendarbeit, Feiertagsarbeit, etc. erhält der Beschwerdeführer eine Dienstzulage ausbezahlt. Für geleistete Mehrarbeit wird ein Zeitguthaben auf dem Zeitkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer kann dieses Guthaben an von ihm gewählten Tagen einlösen. Für die Befolgung der Zeugenpflicht am 11.11.2021 musste sich der Beschwerdeführer freinehmen, wofür ihm 17 Stunden von seinem Zeitguthaben abgezogen wurden. Einen Nachtdienst konnte der Beschwerdeführer nicht leisten, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von € 50, entging. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verfahren 2 C 511/21i als Zeuge einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 11.11.
  3. Aus diesem Protokoll ergibt sich auch die Einvernahme der weiteren Zeugin, mit der der Beschwerdeführer gemeinsam zur Verhandlung angereist ist. Auch in seinem Gebührenantrag vermerkte der Beschwerdeführer, dass er gemeinsam mit der weiteren Zeugin zur Verhandlung angereist ist. Die Feststellung, dass diese Zeugin ausschließlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragte, jedoch keine Reisekosten, ergibt sich aus dem entsprechenden Gebührenbestimmungsantrag der Zeugin (OZ 6). Die Feststellung zur kürzesten Fahrtstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht St. Johann im Pongau ergibt sich aus einer Abfrage in Google Maps. Daraus ist außerdem ersichtlich, dass eine weiters mögliche, aber längere Fahrtstrecke 520 km beträgt. Die belangte Behörde legte ihrer Gebührenbestimmung die längere Wegstrecke von 520 km zugrunde, ohne diese Vorgehensweise im Bescheid offenzulegen. Die Feststellung zu den Kosten für ein Bahnticket von XXXX nach St. Johann im Pongau ergeben sich aus einer von der belangten Behörde erstellten Abfrage im ÖBB Ticketshop.Die Feststellung zu den Kosten für ein Bahnticket von römisch 40 nach St. Johann im Pongau ergeben sich aus einer von der belangten Behörde erstellten Abfrage im ÖBB Ticketshop. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Polizeivollzugsbeamter ein festes Monatsgehalt bezieht, eine Dienstzulage für geleistete Nachtschichten, Wochenendarbeit, Feiertagsarbeit, etc. erhält und ansonsten für geleistete Mehrarbeit ein Zeitguthaben erwirbt, das er nach Belieben aufbrauchen kann, stützen sich auf seine eigenen Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Befolgung der Zeugenpflicht am 11.11.2021 freinehmen musste und ihm hierfür 17 Stunden von seinem Zeitguthaben abgezogen wurden, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung, dass er einen Nachtdienst nicht leisten konnte, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von € 50, entging, stützt sich auf eine Bestätigung der Verkehrspolizeiinspektion XXXX vom 10.11.2021.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Befolgung der Zeugenpflicht am 11.11.2021 freinehmen musste und ihm hierfür 17 Stunden von seinem Zeitguthaben abgezogen wurden, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde. Die Feststellung, dass er einen Nachtdienst nicht leisten konnte, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von € 50, entging, stützt sich auf eine Bestätigung der Verkehrspolizeiinspektion römisch 40 vom 10.11.
  4. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise: „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Paragraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt,
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;,
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)… Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder,
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland §
  1. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Entschädigung für Zeitversäumnis §
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung § 21.
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21,
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:,
  1. in Zivilsachen den Parteien;,
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;,
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann. Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung § 23.
(1)Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.Paragraph 23,
(1)Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2)Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.“ Der Beschwerdeführer machte in seinem Gebührenbestimmungsantrag die Kosten für die Benützung eines PKW geltend, die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auch zugesprochen wurden. Dem Bescheid fehlt es hierzu – wie auch zur Entschädigung für Zeitversäumnis –an entscheidungswesentlichen Feststellungen. Der angefochtene Bescheid wird den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG nicht einmal ansatzweise gerecht. Die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der Beschwerdeführer machte in seinem Gebührenbestimmungsantrag die Kosten für die Benützung eines PKW geltend, die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auch zugesprochen wurden. Dem Bescheid fehlt es hierzu – wie auch zur Entschädigung für Zeitversäumnis –an entscheidungswesentlichen Feststellungen. Der angefochtene Bescheid wird den Anforderungen der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht einmal ansatzweise gerecht. Die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG nur zu ersetzen, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Benützt der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm gemäß § 9 Abs. 2 GebAG die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nur zu ersetzen, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Benützt der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GebAG die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Der Beschwerdeführer reiste mit einer weiteren Zeugin, die im selben Verfahren einvernommen wurde, zum Bezirksgericht St. Johann im Pongau an. Diese Zeugin machte ihrerseits keine Reisekosten geltend. Die Kosten für ein Bahnticket von XXXX – das etwa vier Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt – nach St. Johann im Pongau betragen € 110,40 und damit für die Hin- und Rückfahrt € 220,
  1. Dieser Betrag stünde auch der weiteren Zeugin zu. Damit würden sich die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf insgesamt zumindest € 441,60 belaufen. Die Kosten für ein Bahnticket von römisch 40 – das etwa vier Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt – nach St. Johann im Pongau betragen € 110,40 und damit für die Hin- und Rückfahrt € 220,
  2. Dieser Betrag stünde auch der weiteren Zeugin zu. Damit würden sich die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf insgesamt zumindest € 441,60 belaufen. Die kürzeste Fahrtstrecke von XXXX , Deutschland, zum Bezirksgericht in St. Johann im Pongau beträgt 482 km. Das amtliche Kilometergeld beläuft sich auf € 0,42 je Fahrkilometer und beträgt somit für die Hin- und Rückfahrt € 404,
  3. Die kürzeste Fahrtstrecke von römisch 40 , Deutschland, zum Bezirksgericht in St. Johann im Pongau beträgt 482 km. Das amtliche Kilometergeld beläuft sich auf € 0,42 je Fahrkilometer und beträgt somit für die Hin- und Rückfahrt € 404,
  4. Die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels ist nicht höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, weshalb die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG erfüllt ist und dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Kosten für die Benützung des PKW zu ersetzen sind. Die belangte Behörde ging allerdings nicht von der kürzesten Wegstrecke von 482 km, sondern von einer Wegstrecke von 520 km aus und berechnete auf dieser Basis die Kosten für die Benützung des PKW. Dies ergab einen Betrag von € 436,
  5. Bei Zugrundelegung der kürzesten Wegstrecke von 482 km belaufen sich die Kosten jedoch auf € 404,88.Die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels ist nicht höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG erfüllt ist und dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Kosten für die Benützung des PKW zu ersetzen sind. Die belangte Behörde ging allerdings nicht von der kürzesten Wegstrecke von 482 km, sondern von einer Wegstrecke von 520 km aus und berechnete auf dieser Basis die Kosten für die Benützung des PKW. Dies ergab einen Betrag von € 436,
  6. Bei Zugrundelegung der kürzesten Wegstrecke von 482 km belaufen sich die Kosten jedoch auf € 404,
  7. Der Beschwerdeführer machte weiters die Kosten für eine Vignette und die Kosten für einen Coronatest geltend. Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Demnach könnten dem Beschwerdeführer, sofern nach der damals gültigen Covid-19-Einreiseverordnung 2021 ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr bei der Einreise erforderlich gewesen wäre, die Kosten für einen solchen Test ersetzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten nachweist. Ein solcher Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb ihm die bloß behaupteten Kosten nicht ersetzt werden können. Bei den Kosten für eine Vignette handelt es sich nicht um unvermeidliche Auslagen, weshalb diese nicht ersetzt werden können. Darüber hinaus wurden auch diese nicht nachgewiesen. Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, zB für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen (§ 6 Abs. 3 GebAG). Auch darunter können die Kosten für eine Vignette nicht subsumiert werden, da sie nicht unvermeidlich sind. Eine andere Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Kosten für eine Vignette ersetzt werden könnten, lässt sich dem GebAG nicht entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurden daher zu Recht die Kosten für eine Vignette und einen Coronatest nicht zugesprochen.Der Beschwerdeführer machte weiters die Kosten für eine Vignette und die Kosten für einen Coronatest geltend. Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Demnach könnten dem Beschwerdeführer, sofern nach der damals gültigen Covid-19-Einreiseverordnung 2021 ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr bei der Einreise erforderlich gewesen wäre, die Kosten für einen solchen Test ersetzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten nachweist. Ein solcher Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb ihm die bloß behaupteten Kosten nicht ersetzt werden können. Bei den Kosten für eine Vignette handelt es sich nicht um unvermeidliche Auslagen, weshalb diese nicht ersetzt werden können. Darüber hinaus wurden auch diese nicht nachgewiesen. Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, zB für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen (Paragraph 6, Absatz 3, GebAG). Auch darunter können die Kosten für eine Vignette nicht subsumiert werden, da sie nicht unvermeidlich sind. Eine andere Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Kosten für eine Vignette ersetzt werden könnten, lässt sich dem GebAG nicht entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurden daher zu Recht die Kosten für eine Vignette und einen Coronatest nicht zugesprochen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Beschwerdeführer ist Polizeivollzugsbeamter und bezieht zu Monatsbeginn ein festes Gehalt. Für geleistete Nachtschichten, Wochenendarbeit, Feiertagsarbeit, etc. erhält der Beschwerdeführer eine Dienstzulage ausbezahlt. Für geleistete Mehrarbeit wird ein Zeitguthaben auf dem Zeitkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer kann dieses Guthaben an von ihm gewählten Tagen einlösen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, als auch für den – hier geltend gemachten – Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes. Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, als auch für den – hier geltend gemachten – Anspruch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (Hinweis auf VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Der Begriff "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (Hinweis auf VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Der Begriff "Vermögensnachteil" in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085). Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 GebAG (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GebAG vergleiche VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Für die Befolgung der Zeugenpflicht am 11.11.2021 musste sich der Beschwerdeführer freinehmen, wofür ihm 17 Stunden von seinem Zeitguthaben abgezogen wurden. Einen Nachtdienst konnte der Beschwerdeführer nicht leisten, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von € 50, entging. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher bei der dem Beschwerdeführer entgangenen Freizeit um keinen Vermögensnachteil gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, weshalb hierfür keine Entschädigung zuzusprechen ist. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er irgendeiner Art und Weise seine 17 Überstunden ersetzt haben möchte, übersieht er dabei, dass für jeglichen Ersatz ein Vermögensnachteil erforderlich ist und der bloße Entgang von Freizeit nicht ausreichend ist. Wie sich auch schon aus den Erläuterungen zur RV 1336 BlgNR XIII. GP ergibt, sollen durch die mit der Mitwirkung von Zeugen an Gerichtsverfahren verbundenen finanziellen Einbußen möglichst ausgeglichen werden (S 17). Das GebAG bietet daher keine Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer einen Ersatz für die ihm entgangene Freizeit zu gewähren, auch wenn nachvollziehbar ist, dass er seine Freizeit anders als bei einem Gerichtstermin verbringen möchte.Für die Befolgung der Zeugenpflicht am 11.11.2021 musste sich der Beschwerdeführer freinehmen, wofür ihm 17 Stunden von seinem Zeitguthaben abgezogen wurden. Einen Nachtdienst konnte der Beschwerdeführer nicht leisten, wodurch ihm ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von € 50, entging. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher bei der dem Beschwerdeführer entgangenen Freizeit um keinen Vermögensnachteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, weshalb hierfür keine Entschädigung zuzusprechen ist. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er irgendeiner Art und Weise seine 17 Überstunden ersetzt haben möchte, übersieht er dabei, dass für jeglichen Ersatz ein Vermögensnachteil erforderlich ist und der bloße Entgang von Freizeit nicht ausreichend ist. Wie sich auch schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1336 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode ergibt, sollen durch die mit der Mitwirkung von Zeugen an Gerichtsverfahren verbundenen finanziellen Einbußen möglichst ausgeglichen werden (S 17). Das GebAG bietet daher keine Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer einen Ersatz für die ihm entgangene Freizeit zu gewähren, auch wenn nachvollziehbar ist, dass er seine Freizeit anders als bei einem Gerichtstermin verbringen möchte. Anders verhält es sich mit der Nachtdienstzulage. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung ergibt, konnte der Beschwerdeführer einen geplanten Nachtdienst nicht ausüben, wodurch ihm eine Nachdienstzulage von € 50, entging und er insoweit einen Vermögensnachteil erlitt. Der Beschwerdeführer hat daher einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG.Anders verhält es sich mit der Nachtdienstzulage. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung ergibt, konnte der Beschwerdeführer einen geplanten Nachtdienst nicht ausüben, wodurch ihm eine Nachdienstzulage von € 50, entging und er insoweit einen Vermögensnachteil erlitt. Der Beschwerdeführer hat daher einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher einen Anspruch auf Reisekosten in Höhe von € 404,88 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 50,, somit insgesamt € 454,
  8. Dies ergibt gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG einen Betrag von € 454,90.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher einen Anspruch auf Reisekosten in Höhe von € 404,88 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 50,, somit insgesamt € 454,
  9. Dies ergibt gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG einen Betrag von € 454,
  10. Von der belangten Behörde wurde die Gebühr des Beschwerdeführers mit € 486,80 bestimmt. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 23 Abs. 3 GebAG zur Rückzahlung des zu viel an ihn bezahlten Betrages in Höhe von € 31,90 binnen 14 Tagen aufzufordern. Von der belangten Behörde wurde die Gebühr des Beschwerdeführers mit € 486,80 bestimmt. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG zur Rückzahlung des zu viel an ihn bezahlten Betrages in Höhe von € 31,90 binnen 14 Tagen aufzufordern. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2250633.1.00

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